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Die zulässige, insbesondere fristgerecht und nach Durchführung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des Studentenwerks Karlsruhe vom 28.10.2005/24.11.2005 für den BWZ I und II sowie der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des Studentenwerks Karlsruhe vom 28.03.2006, mit denen ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume I und II abgelehnt und die insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 11.712,-- EUR zurückgefordert wurde, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen für die im Rahmen der Auflösung der Vorbehalte der Bewilligungsbescheide vom 27.09./08.11.2004 und vom 27.05./14.06.2004 erfolgte Rückforderung der dem Kläger in beiden Bewilligungszeiträumen geleisteten Ausbildungsförderung nach § 24 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG liegen nicht vor. Die vom Vater des Klägers im Kalenderjahr 2003 im Rahmen des Insolvenzverfahrens erzielten Verwertungserlöse in Höhe von 126.831,-- EUR, die im Einkommensteuerbescheid 2003 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind, hätten anrechnungsfrei bleiben müssen. Dieses Einkommen ist nicht auf den Bedarf des Klägers nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnen. Der Kläger kann insoweit der Rückforderung die Einrede einer unbilligen Härte nach § 25 Abs. 6 BAföG entgegensetzen. Ob die aus Erlösen von zwangsweisen Verwertungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens resultierenden Einkünfte des Vaters aus Gewerbebetrieb im Jahr 2003 bereits nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht als Einkommen gelten, bleibt dahingestellt.
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Der Beklagte hat die Einkünfte unter Berücksichtigung der Aktualisierungsanträge und in Einklang mit der in § 24 Abs. 4 BAföG bezeichneten Methode ermittelt. Maßgebend für die hier umstrittenen BWZ I und II ist wegen der Aktualisierungsanträge des Klägers das Einkommen seiner Eltern in den BWZ I und II (§ 24 Abs. 3 S. 1 BAföG). Dieses ist aus den Einkommensteilen zu ermitteln, die dem jeweiligen zeitlichen Anteil des Bewilligungszeitraums an den jeweils betroffenen Kalenderjahren entsprechen, auf die sich der Bewilligungszeitraum erstreckt (vgl. § 24 Abs. 4 S. 2 BAföG; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., Rdnr. 20 zu § 24). Entgegen der Auffassung des Klägers sind insoweit Fehler in der Ermittlung des Einkommens der Eltern der Kläger seitens des Beklagten nicht ersichtlich.
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Der Beklagte ist auch zu Recht von dem im Ausbildungsförderungsrecht bei der Einkommensanrechnung geltenden Verbot des Verlustausgleichs ausgegangen. Als Einkommen gilt nach § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 21 Abs. 1 S. 3 und 4, Abs. 2a, 3 und 4 Nrn. 1 bis 3 BAföG - die Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig (§ 21 Abs. 1 S. 2 BAföG). Förderungsrechtlich sind diese Einkünfte (nur) um die Abzüge nach § 21 Abs. 1 S. 3 BAföG zu mindern, sonstige Sonderausgaben wie der Verlustabzug nach § 10d Einkommensteuergesetz fallen darunter nicht (Hess. VGH, Urt. v. 07.11.1989 - IX OE 60/82 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.02.2004 - 2 LB 103/03 -, juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 21). Das Verbot des Verlustausgleichs ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets für verfassungskonform erachtet worden, weil die Nichtberücksichtigung steuerlicher Subventionen in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel wegen der der Sozialleistung "Ausbildungsförderung" zugrundeliegenden Prinzipien der Bedürftigkeit und Subsidiarität sachgerecht ist (BVerfG, Beschl. v. 15.09.1986, FamRZ 1987, 901 f.; BVerwG, Beschl. v. 30.01.1986, FamRZ 1986, 619).
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Das Gericht kann die Rechtsfrage, ob die genannten Verwertungserlöse, die nach unbestrittener Darstellung des Klägers der Insolvenzmasse seines Vaters zuflossen, damit dessen Verfügung entzogen waren und nach Angaben des Insolvenzverwalters ausschließlich der Befriedigung der Gläubiger dienten, nicht als Einkommen gelten, weil sie nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG als Einnahmen anzusehen sein könnten, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht, offen lassen. Soweit ersichtlich wurde diese Frage bislang unter der Geltung des früher in der Konkursordnung geregelten Konkursrechts vor allem deshalb verneint, weil der Gemeinschuldner nach früherer Rechtslage einen Rechtsanspruch darauf hatte, dass ihm und seiner Familie aus der Konkursmasse eine Unterstützung gewährt wurde, die über den notdürftigen Unterhalt hinausging (§ 132 Abs. 1 KO), weshalb folglich davon ausgegangen wurde, dass die Zweckbestimmung des Konkursverfahrens auch die Bereitstellung der zum Unterhalt der Familie gehörenden Mittel für den Bedarf des Auszubildenden i.S.d. § 11 Abs. 1 BAföG mit umfasste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.1982 - 7 S 372/82 -, ESVGH 33, 73; VG Karlsruhe, Urt. v. 28.01.2000 - 13 K 2462/98 -; BayVGH, Urt. v. 16.07.1998 - 12 B 95.3422 -, juris). Ob diese Annahme auch unter der Geltung des § 100 Abs. 1 InsO aufrechterhalten werden kann, erscheint deshalb zweifelhaft, weil dem Schuldner danach kein Rechtsanspruch auf Unterhalt aus der Masse zusteht. Die Gläubigerversammlung kann vielmehr in freiem Ermessen beschließen, ob und in welcher Höhe dem Schuldner und/oder seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. Dies gilt sogar dann, wenn das gem. § 36 InsO unpfändbare Einkommen des Schuldners zu gering ist, um den notwendigen Unterhalt für ihn, seine Familie und die in § 100 Abs. 2 InsO genannten Personen zu decken (Passauer/Stephan, Münchener InsO, 2. Aufl. 2007, § 100 InsO Rdnr. 20; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.08.2000 - 26 W 61/00 -, juris). Deshalb könnte manches dafür sprechen, dass nunmehr die Zweckbestimmung des Insolvenzverfahrens nicht mehr generell auch die Bereitstellung der zum Unterhalt der Familie gehörenden Mittel für den Bedarf des Auszubildenden i.S.d. § 11 Abs. 1 BAföG mit umfasst, sondern die Bejahung dieser Frage von einer Prüfung im Einzelfall abhängt, nämlich ob die Gläubigerversammlung dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt hat. Hier ist dem Schreiben des Insolvenzverwalters J. in dem Insolvenzverfahren des Vaters des Klägers vom 18.08.2003 zu entnehmen, dass Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse an den Vater des Klägers auch tatsächlich nicht erfolgt sind, wobei die Gründe hierfür nicht dem genannten Schreiben zu entnehmen sind.
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Die Frage, ob die Verwertungserlöse nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG anrechnungsfrei bleiben, kann hier deshalb dahin gestellt bleiben, weil sich der Kläger jedenfalls auf eine unbillige Härte nach § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG berufen kann. Danach kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben.
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Ob sich der Kläger hier im Rahmen seines Widerspruchs gegen die streitgegenständlichen Bescheide vom 28.10.2004/24.11.2004 auf Härtefallgesichtspunkte berufen hat (vgl. BVerwG Urt. v. 21.11.1991, FamRZ 1992, 991), erscheint zwar angesichts des Inhalts seiner Ausführungen zur Begründung des Widerspruchs fraglich. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Eltern des Klägers, denen im Fall des § 25 Abs. 6 BAföG ein eigenes Antragsrecht zukommt (BVerwGE 87, 103; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 25 Rdnr. 47), haben bereits mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2001 am 29.07.2003 (und damit vor Ablauf des BWZ I) und weiter am 23.12.2003 (und damit während des BWZ II) dem Beklagten mitgeteilt, dass sich der Vater des Klägers in Insolvenz befinde, zuviel entrichtete Steuern an den Insolvenzverwalter erstattet würden und sie aus der Verwertung von Maschinen und sonstigen Gegenständen keinerlei Erlöse erhalten hätten. Unter Vorlage der Bescheinigung des Insolvenzverwalters J. vom 18.08.2003 verliehen sie weiter ihrer Hoffnung Ausdruck, dass ihr Sohn (der Kläger) nunmehr nach Beseitigung aller Unklarheiten Ausbildungsförderung erhalten müsse. In dieser im Jahr 2003 und damit rechtzeitig vor Ablauf des BWZ I und II erfolgten Mitteilung der Eltern sieht das Gericht einen auf die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume I und II bezogenen Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG. Im Übrigen hatte der Kläger mit seinem am 29.12.2004 erhobenen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28.10.2004/29.11.2004, der sich auf den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis September 2002 bezog, ebenfalls diese Härtefallgesichtspunkte aufgegriffen, indem er - bezogen auf die oben genannten Ausführungen seiner Eltern - ausführte, dass es mit normalem Menschenverstand nicht nachvollziehbar sei, dass seinem Vater Gewinne in sechsstelliger Höhe angerechnet würden. Dieser habe keinerlei Zugriff auf die bei der Zwangsversteigerung erzielten Erlöse gehabt. Diese seien an die Gläubiger weitergeleitet worden. Er sei in Finanznot und könne die laufenden Kosten des Studiums nicht decken.
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Der Kläger und seine Eltern haben damit einen Sachverhalt vorgetragen, der die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 87, 103; vgl. auch Rothe/Blanke a.a.O., § 25 Rnr. 50 Einzelfragen/Verfügungsbeschränkung) hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG bejaht werden können, wenn die Eltern oder ein Elternteil zwar ein die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG übersteigendes Einkommen erzielen, der Einkommensbezieher aber in der Verfügung über das Einkommen oder einen Teil des Einkommens derart beschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, es für den Lebensunterhalt der in § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Personen und des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen. Die Anerkennung einer unbilligen Härte setzt dann allerdings zunächst voraus, dass der Einkommensbezieher aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen außerstande ist, den Eintritt der Verfügungsbeschränkung zu verhindern (BVerwGE 70, 189, 191). Außerdem darf er keine anderen Mittel besitzen, deren Verwertung zur Bestreitung des Lebensunterhalts anstelle des nicht verfügbaren Einkommens ihm zumutbar wäre (BVerwGE 70, 189, 193).
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Diese Voraussetzungen lagen bei den Eltern des Klägers in den hier für ihre Einkommensverhältnisse maßgeblichen Bewilligungszeiträumen I und II vor. Der Vater des Klägers war in der Verfügung über die in seinem Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 80 InsO) beschränkt, er besaß weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Unterhalt aus der Masse noch erhielt er tatsächlich Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse (vgl. die Bestätigung des Insolvenzverwalters v. 18.08.2003). Der Vater des Klägers hatte auch keine Möglichkeit, den Eintritt der Verfügungsbeschränkung zu verhindern. Schließlich ist den vorliegenden für die Bewilligungszeiträume I und II maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden 2002, 2003 und 2004 zu entnehmen, dass die Eltern des Klägers auch keine anderen Einkünfte besaßen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts hätten dienen können. Dass sie darüber hinaus Mittel besessen hätten, deren Verwertung zur Bestreitung des Lebensunterhalts anstelle des nicht verfügbaren Einkommens ihnen zumutbar gewesen wäre, ist weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
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Liegen danach die Voraussetzungen für die Bejahung eines Härtefalls vor, hätte der Beklagte die verwertungsbedingten Einkünfte des Vaters aus Gewerbebetrieb im Jahr 2003, die ihm aufgrund des Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen Verfügungsbeschränkung nicht zum Einsatz für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Klägers zur Verfügung standen, anrechnungsfrei stellen müssen. Der Ermessensspielraum der Behörde ist nämlich dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, die besagten Einkünfte anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte sind bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten, so dass im Regelfall kein weiterer Spielraum für eine abweichende Entscheidung mehr besteht. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er einen Antrag auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG mit Blick auf die Wirkung des Übergangs von Unterhaltsansprüchen nach § 37 BAföG nicht habe stellen wollen.
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