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| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines - wie hier - auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsaktes ist beschränkt auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung. Bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids genügt dessen Aufhebung. Die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der beantragten Sozialleistung kann grundsätzlich nicht erstritten werden. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig nachgewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - 5 C 133/81 - NVwZ 1985, 490). Der Klagantrag des Klägers war dem entsprechend gemäß § 88 VwGO sachdienlich als Anfechtungsantrag auszulegen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids abzustellen. |
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| | Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben. Da der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart am 16.08.2008 zugestellt worden war, endete die Klagefrist mit Ablauf des 16.09.2008 (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klageschrift wurde am 15.09.2008 auf dem Schriftbogen von ... (Dres.: Dr. ... & Coll.) bei Gericht eingereicht, unterschrieben von einem Herrn .... Eine wirksame Klageerhebung war damit aber noch nicht erfolgt. Denn Herr ... erklärte zwar in der Klageschrift, dass er für den Kläger schreibe, der hierzu nicht mehr in der Lage sei. Er wies jedoch weiter darauf hin, dass eine förmliche Vertretung derzeit nicht vorgesehen sei. Eine von einem Vertreter ohne Prozessvollmacht erhobene Klage ist jedoch unzulässig. Eine Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Prozess betreffenden Prozesshandlungen, wobei die prozessrechtliche Bevollmächtigung nur durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden kann (vgl. auch § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Eine ohne Vollmacht vorgenommene Prozesshandlung ist unzulässig. Das Gericht kann allerdings einen vollmachtlosen Vertreter zur Prozessführung einstweilen zulassen (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1 ZPO), hat ihm dann aber eine Frist zur Beibringung der Vollmacht zu bestimmen. Diese Fristsetzung war hier durch das Gericht erfolgt. Der Mangel der Vollmacht bei Erhebung der Klage kann durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig abweisendes (Prozess-) Urteil vorliegt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83 -, DVBl 1984, 779; vgl. auch § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Mit Vorlage der vom Kläger am 09.12.2008 schriftlich erteilten Prozessvollmacht „in Sachen ... ./. ... wegen Wohngeld“ bei Gericht am 17.12.2008 konnte damit aber der Mangel bei Erhebung der Klage nachträglich geheilt werden, da bis zu diesem Zeitpunkt ein abweisendes Urteil noch nicht ergangen war. Soweit die Prozessvollmacht die Benennung des Vertreters nicht enthält, führt dies nicht zu einem Mangel der Vollmacht. Zwar muss der Bevollmächtigte in der Vollmachtsurkunde regelmäßig namentlich bezeichnet sein, jedoch kann auch eine Blankovollmacht ausreichen (vgl. Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 80 Rdnr. 14). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Prozessvollmacht ergänzt inhaltlich die bereits am 24.09.2008 vorgelegte Vollmacht vom 22.09.2008, in der der Kläger ausdrücklich Dr. ... Vollmacht erteilt hatte, mit der Befugnis, Untervollmacht zu erteilen. Es erscheint deshalb nicht rechtsfehlerhaft, die am 17.12.2008 von den Dres. ... & Coll. vorgelegte Prozessvollmacht als an diese ausgestellt anzusehen. Damit ist die Klage als am 15.09.2008 fristgerecht erhoben anzusehen. |
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| | Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.04.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.09.2008 sind rechtmäßig und verletzen Rechte des Klägers nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Wohngeld zu Recht wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I abgelehnt. |
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| | Gemäß § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger die Leistung ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn der Antragsteller/Leistungsempfänger seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und damit die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert. |
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| | Die Auskunftspflichten des Antragstellers im Wohngeldrecht sind in § 25 Abs. 1 Nr. 1 WoGG und ergänzend - gemäß § 25 Abs. 4 WoGG - in §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 SGB I geregelt. Danach hat der Antragsteller alle Tatsachen anzugeben, die für die Gewährung von Wohngeld erheblich sind (vgl. Buchsbaum u.a., Wohngeldrecht, C. Erl. § 23 WoGG Rdnr. 32). Er ist verpflichtet, alle für die Art und den Umfang seiner Einnahmen erheblichen Angaben zu machen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen (vgl. Buchsbaum u.a., aaO. zu § 10). Die Mitwirkungspflicht setzt allerdings nicht die Pflicht der Behörden außer Kraft, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§§ 20 ff. SGB X ff.) Damit ist die Mitwirkungspflicht u.a. dann begrenzt, wenn sich die Wohngeldstelle die erforderlichen Kenntnisse durch geringeren Aufwand als der Antragsteller selbst beschaffen kann (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Als Alternativen bei der Informationsbeschaffung stehen der Wohngeldbehörde u.a. die Amtshilfe anderer Behörden (§§ 3 - 7, 21 Abs. 4 SGB X) oder die Einholung von amtlichen Auskünften und die Beiziehung von Akten (§ 21 Abs. 1 SGB X) zur Verfügung. Derartige Alternativen bestanden hier nicht, da sich die Beklagte Informationen in Bezug auf das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Tochter auf keinem anderen Wege hätte selbst beschaffen können. |
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| | Die formalen Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 66 Abs. 1 SGB I waren eingehalten worden. Der Kläger ist auf seine Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff. SGB I durch die Beklagte mehrfach schriftlich (vgl. u.a. Schreiben vom 03.08.2007, 04.10.2007 und 06.11.2007) hingewiesen worden. In den Schreiben wurde unmissverständlich dargelegt, welcher Umstand zur Mitwirkung des Klägers bei der Aufklärung seiner Einkommenslage Anlass gegeben hat, nämlich die nicht hinreichend nachgewiesenen Mietzahlungen an seine Tochter, und welche Folgen die mangelnde Mitwirkung nach sich ziehen würde. Seiner Mitwirkungspflicht ist der Kläger nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Fristen nachgekommen. Er hat sich lediglich wiederholt darauf berufen, dass die bereits vorgelegte Bescheinigung seiner Tochter vom 15.05.2007, die die Beklagte allerdings zu Recht als nicht ausreichend erachtet hatte (s.u.), zum Nachweis der Mietzahlungen genüge. |
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| | Die Mitwirkung des Klägers an der Sachverhaltsaufklärung war auch materiell-rechtlich geboten. Die Gewährung von Wohngeld hängt maßgeblich davon ab, ob ein Antragsteller auch tatsächlich Miete bezahlt (vgl. § 1 Abs. 1 WoGG: Wohngeld als Mietzuschuss) und falls ja, in welcher konkreten Höhe (vgl. §§ 2, 5 WoGG). Die Beklagte hat in Übereinstimmung hiermit zutreffend dargelegt und begründet, dass der Kläger vorliegend nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass und in welcher Höhe er Mietzahlungen an seine Tochter leistet. |
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| | Grundsätzlich wird es nicht zu beanstanden sein, wenn ein Antragsteller gegenüber der Behörde zum Nachweis seiner Mietzahlungen Quittungsbelege seines Vermieters vorlegt. Denn es sind durchaus Fälle vorstellbar, in denen die Mietzahlung nicht über ein Girokonto oder mittels einer Barüberweisung abgewickelt werden kann, sondern durch Barzahlung erfolgt, weil einer der Beteiligten nicht über ein solches Konto verfügt. Damit den Quittungsbelegen aber eine den Kontoauszügen oder sonstigen Überweisungsbelegen gleichwertige Beweiskraft zukommt, sollte sich aus ihnen zumindest ergeben, wer eine Mietzahlung in welchem Monat und in welcher Höhe an den Vermietergeleistet hat. Dies gilt dabei unabhängig davon, ob das Mietverhältnis zwischen Fremden oder Verwandten bzw. sich sonst nahestehenden Personen besteht. Auch bei der Vermietung unter Verwandten ist genau zu prüfen, ob ein ernsthaftes Mietverhältnis besteht, d.h. die Miete auch tatsächlich bezahlt wird. Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger vorgelegte „Bescheinigung über Mietzahlung“ seiner Tochter vom 15.05.2007 nicht. Weder ist darin der Einzahler benannt noch die Höhe der Mietzahlung. Gerade zur Miethöhe hätte es im Falle des Klägers aber eines weiteren Nachweises bedurft, denn die Angaben, die er bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheids zur Miethöhe gemacht hatte, waren widersprüchlich und konnten bereits deshalb einer Wohngeldberechnung nicht zu Grunde gelegt werden. So hatte der Kläger im Formularantrag vom 09.03.2007 angegeben, dass die Miete einschließlich Nebenkosten im Monat 350 EUR betrage. Ausweislich des von ihm gleichzeitig vorgelegten Mietvertrages soll die Miete im Monat aber netto 365 EUR zuzüglich 90 EUR Nebenkosten betragen, mithin insgesamt 455 EUR. In dem Formular, in dem Angaben zur Miete gemacht werden sollen, war schließlich zum Betrag der monatlichen Gesamtmiete gar nichts angegeben. Diese widersprüchlichen - und unvollständigen - Angaben konnten zudem Zweifel daran aufkommen lassen, ob der Kläger überhaupt Miete an seine Tochter bezahlt. Dies umso mehr, als der Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht nachvollziehbar dargelegt hat, auf welchem Weg er das Geld seiner Tochter zukommen lässt. Soweit er am 22.06.2007 angegeben hatte, dass er ihr das Geld in bar übergebe, hätte es angesichts des ca. 50 km entfernt gelegenen Wohnorts der Tochter weiterer Darlegungen bedurft, um eine Barzahlung glaubhaft nachzuweisen. Die Zweifel an der Mietzahlung des Klägers haben sich - im Nachhinein betrachtet - auch als durchaus berechtigt erwiesen. Denn im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wurde nunmehr vorgetragen, dass die Rentenzahlung des Klägers auf ein Konto der Tochter erfolge, mit der diese die Zahlungen für die Versorgungsbetriebe ihres Hauses erledige. Abgesehen davon, dass dies den bisherigen Angaben des Klägers, er bezahle die Miete bar an seine Tochter klar widerspricht, kann diesem Vortrag noch immer nicht entnommen werden, dass der Kläger tatsächlich Miete an seine Tochter bezahlt. Denn allein der Umstand, dass seine Rente auf ein Konto seiner Tochter überwiesen wird, besagt nichts darüber, dass damit eine gegen den Kläger bestehende Mietforderung der Tochter beglichen werden soll. Dies umso weniger, als offenbar ohne genaue Zuordnung die gesamte Rente in Höhe von ca. 500 EUR auf das Konto der Tochter fließt, die Miete aber nur zwischen 350 EUR und 455 EUR betragen soll. In welcher Höhe der Kläger nun tatsächlich Miete bezahlen soll, ergibt sich im Übrigen hieraus ebenfalls nicht, da nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, in welcher Höhe und auf welchem Weg der Kläger einen Geldbetrag aus seiner Rentenzahlung vom Konto seiner Tochter zurück erhält. |
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| | Auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Klägers durften die Behörden im Hinblick auf diese Unklarheiten und im Rahmen des ihnen nach § 66 Abs. 1 SGB I zustehenden Ermessens die Gewährung von Wohngeld ablehnen. Jedenfalls die Widerspruchsbehörde hat erkannt, dass die Entscheidung in ihrem Ermessen liegt. Die von ihr angestellten Ermessenserwägungen halten einer gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO stand. Weder hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch hat sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. So ist sie bei ihrer Entscheidung insbesondere nicht von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, noch hat sie wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Aufl., § 114 Rdnr. 12). |
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