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Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die der Berufungsinstanz allein angefallene Schadensersatzklage zu Recht abgewiesen.
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Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
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1. Die Berufung ist nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig, weil in der am 06. und 07.03.2002 und damit rechtzeitig im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG beim Berufungsgericht eingegangenen Berufungsschrift die GmbH & Co. KG und nicht die GmbH als Berufungsbeklagte bezeichnet worden ist. Zwar erfordert § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird, so dass aus der Berufungsschrift entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein muss, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren, darf die Zulässigkeit einer Berufung jedoch nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. etwa BGH NJW 2002, 1430 mit Nachweisen). Vorliegend konnte schon deshalb kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die GmbH Berufungsbeklagte sein sollte, weil eine ... GmbH & Co. KG zu keiner Zeit existierte, eine Verwechslung mit der ... GmbH daher nicht in Betracht kam und dieser folglich die Rechtsmittelschrift unter der zutreffend angegebenen Anschrift auch ohne weiteres zugestellt werden konnte, so dass von einer unschädlichen Falschbezeichnung auszugehen ist, die jederzeit als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt werden konnte (vgl. BGH a.a.O.).
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2. Die Berufung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist von 2 Monaten (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO ordnungsgemäß ausgeführt worden wäre. Denn die innerhalb der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 05.03.2002 erfolgte Berufungsbegründung erschöpft sich nicht in der formelhaften Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung durch das Arbeitsgericht. Vielmehr trägt sie den Gründen im angefochtenen Urteil jedenfalls insoweit Rechnung, als in ihr die Berufung auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, aus denen sich ergeben soll, dass die Beklagte durch vorsätzlich falschen Sachvortrag die Klageabweisung im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess in sittenwidriger Weise erreicht hat. Da das Arbeitsgericht die Abweisung der Schadensersatzklage darauf gestützt hat, dass der Kläger ein sittenwidriges Erschleichen oder Ausnutzen eines unrichtigen Urteils durch die Beklagte nicht einmal ansatzweise dargetan oder auch nur pauschal behauptet habe, genügt die Berufungsbegründung daher noch den an diese gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anforderungen (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rdn. 35).
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Die Berufung ist unbegründet, da für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben ist.
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1. Aufgrund der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils des Arbeitsgerichts vom 08.11.2000 steht zwischen den Parteien unangreifbar fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die fristlose Kündigung vom 11.04.2000 beendet worden ist. Damit konnten dem Kläger aus diesem Rechtsverhältnis in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2000 bis zum 30.11.2001 ohne Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils vom 08.11.2000 keine Lohnansprüche mehr als Grundlage für einen dahingehenden Schadensersatzanspruch erwachsen. Denn aus der Rechtskraft eines Urteils folgt, dass die Rechtsfolge, die das Gericht darin aus dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt hergeleitet hat, zwischen den Parteien unangreifbar feststeht, und zwar auch insoweit, als sie – wie hier – für die im neuen Prozess zur Entscheidung gestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist (vgl. BGHZ 40, 130).
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2. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muss gemäß § 826 BGB die Rechtskraft eines Urteils allerdings dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass die begünstigte Partei ihre formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten der benachteiligten Partei ausnutzt. Eine solche Anwendung des § 826 BGB ist jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde (BGHZ 101, 380). Daher ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur derjenige unter Durchbrechung der Rechtskraft dem anderen gegenüber nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich und sittenwidrig ein unrichtiges Urteil erschlichen oder ein unrichtiges Urteil in Kenntnis seiner Unrichtigkeit auf sittenwidrige Weise ausnutzt (vgl. BGH a.a.O.; BAG, Urt. v. 03.11.1982 – 7 AZR 62/79 – n. v., jeweils mit Nachweisen).
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3. Die vorgenannten Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB liegen im Streitfall auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht vor.
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a) Dies gilt bereits im Hinblick auf die erste Voraussetzung für den bezeichneten Schadensersatzanspruch, gleichgültig, ob er auf die Erschleichung des Urteils oder dessen sittenwidrige Ausnutzung gestützt wird, nämlich die Unrichtigkeit des Urteils vom 08.11.2000. Denn die Unrichtigkeit des Urteils kann nicht damit dargetan werden, dass der Kläger nochmals dieselben Tatsachenbehauptungen vorbringt, die er schon im Vorprozess vorgetragen hat, da dies eine nicht zu billigende Missachtung der Rechtskraft des Urteils wäre. Insbesondere wenn sich – wie vorliegend – die im Vorprozess von den Parteien aufgestellten Behauptungen widersprechen, genügt es nicht, dass die unterlegene Partei ihre Behauptungen wiederholt und geltend macht, die obsiegende Partei habe durch den Vortrag des Gegenteils gegen die ihr nach § 138 Abs. 1 ZPO obliegende Wahrheitspflicht verstoßen. Nicht ausreichend ist es auch, dass die unterlegene Partei ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll. Dies gilt vor allem dann, wenn es ihr möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozess anzubringen, da sie es andernfalls in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen die Parteien gegensätzliche Behauptungen aufgestellt haben, in der Hand hätte, den abgeschlossenen Prozess nochmals aufzurollen, was praktisch zu einer Beseitigung der Grenzen der Rechtskraft führen würde (vgl. etwa BGHZ 40, 130; MünchKomm-Mertens, 3. Aufl., § 826 Rn. 169; Staudinger/Oechsler (2003) § 826 Rn. 492).
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Aufgrund dieser Erwägungen muss die vorliegende Klage schon deshalb abgewiesen werden, weil der Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit keine wesentlichen Änderungen und Ergänzungen seines alten Vorbringens und insbesondere keine Tatsachen vorgetragen hat, die er nicht schon in dem Vorprozess hätte einführen können. Der Kläger wiederholt nämlich im Grunde lediglich seine Behauptung, dass er die zum Dachdeckeraufzug gehörende Kabeltrommel nicht entwendet habe und die zum Beweise des Gegenteils hierzu von der Beklagten benannten Zeugen ihn hierbei folglich auch nicht hätten beobachten können. Im Übrigen variiert der Kläger seinen teilweise bereits im Vorprozess widersprüchlichen Vortrag dazu, ob und wie sich diese Zeugen gegebenenfalls unter Druckausübung seitens der Beklagten oder auf deren Aufforderung hin gegenüber dieser in Bezug auf den ihm zur Last gelegten Diebstahl geäußert haben, erneut in widersprüchlicher Weise, ohne hierzu neue wesentliche Tatsachen vorzutragen und ohne sich auch nur ansatzweise auf den substanziierten Vortrag der Beklagten hierzu einzulassen. Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, bereits im Vorprozess die – zudem unsubstanziierte – Behauptung aufzustellen, die von ihr zum Beweise für den Diebstahlsvorwurf benannten Zeugen seien von der Beklagten zur Abgabe der Erklärung, der Kläger habe die Kabeltrommel entwendet, angehalten worden, da der Kläger bereits im Vorprozess behauptet hat, dass die Beklagte einen dahingehenden Druck auf die Zeugen ausgeübt habe. Demgemäß hat der Kläger seine Behauptung, er habe von diesem Sachverhalt erst im Nachhinein erfahren, auch in tatsächlicher Hinsicht (wann und durch wen ?) nicht konkretisiert. Auch die erstmals im gegenwärtigen Prozess aufgestellte Behauptung, er habe bei seiner Anhörung am 11.04.2000 klargestellt, dass er lediglich eine Kabeltrommel aus einem Abfallcontainer an sich genommen habe, hätte der Kläger im Falle ihrer Richtigkeit ohne weiteres bereits im Vorprozess anbringen können. Hiervon abgesehen hat er für deren Richtigkeit auch keinen Beweis angetreten. Soweit der Kläger bestreitet, jemals Interesse an der zum Dachdeckeraufzug gehörenden Kabeltrommel gegenüber dem Leiter des Reparaturwerks 1 bekundet zu haben, und zur Begründung hierfür darauf verweist, dass er dessen Stellplatz gar nicht kenne, handelt es sich hierbei gegenüber seinem Vorbringen im Vorprozess nur insoweit um eine zudem unwesentliche Veränderung, als er in diesem im Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen zuletzt behauptet hat, bei dem Dachdeckeraufzug noch nie eine Kabeltrommel gesehen zu haben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, dies bereits im Vorprozess vorzutragen, falls sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten gar kein Dachdeckeraufzug befunden haben sollte. Die Ausführungen des Klägers dazu, dass die Beklagte bereits seit Jahren das Arbeitsverhältnis mit ihm habe beenden wollen, sind schließlich von vornherein nicht geeignet, die objektive Unrichtigkeit des Urteils vom 08.11.2000 darzulegen.
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b) Hiervon abgesehen sind die Voraussetzungen des § 826 BGB im Streitfall auch deshalb nicht gegeben, weil eine etwaige Unrichtigkeit des Urteils vom 08.11.2000 auf eine nachlässige Prozessführung des Klägers zurückzuführen wäre. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 1988, 957 mit Nachweisen) fehlt es an den erforderlichen, die Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 826 BGB rechtfertigenden besonderen Umständen dann, wenn die Entscheidung im Vorprozess auf nachlässige Prozessführung des Betroffenen zurückzuführen ist. Vorliegend wäre eine etwaige objektive Unrichtigkeit des Urteils vom 08.11.2000 aber allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger den substanziierten Sachvortrag der Beklagten trotz entsprechenden Hinweises in den Gründen des Urteils vom 08.11.2000 selbst in der Berufungsbegründungsschrift vom 27.12.2000 nicht ausreichend bestritt, sondern erstmals mit am 07.03.2001, 17.25 Uhr bis 17.27 Uhr per Fax und am 08.03.2001 per Post eingegangenem Schriftsatz zu dem von der Beklagten geschilderten Geschehensablauf in seinen Einzelheiten Stellung nahm und die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen beantragte, ohne einen Grund für die Zulassung dieses verspäteten Vorbringens im Sinne von § 67 Abs. 2 ArbGG a. F. darzulegen, so dass dieses vom Berufungsgericht im Hinblick darauf, dass Verhandlungstermin bereits auf Montag, den 12.03.2001 anberaumt und daher eine ordnungsgemäße Ladung der Zeugen zu diesem nicht gewährleistet war, zurückgewiesen wurde. Gründe, die das erstmals mit Schriftsatz vom 07.03.2001 erfolgte substanziierte Bestreiten des Sachvortrags der Beklagten im Sinne von § 67 Abs. 2 ArbGG a. F. als gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen könnten, hat der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht dargetan, solche sind auch nicht ersichtlich, so dass nach allem eine etwaige Unrichtigkeit des Urteils vom 08.11.2000 ausschließlich auf die nachlässige Prozessführung des Klägers zurückzuführen wäre.
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Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.
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