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Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dem lässt sich nicht entgegen halten, die Voraussetzungen für die Ausübung des Übertragungsrechts aus dem Ausstattungsvertrag hätten nicht vorgelegen, weil nicht fristgerecht von dem Recht Gebrauch gemacht worden sei, und die Klägerin könne schon deshalb kein Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück erwerben. Selbst wenn dies zuträfe, ließe dies nicht das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen. Das Sachbescheidungsinteresse fehlt nicht schon dann, wenn zweifelhaft oder ungewiss ist, ob ein privatrechtliches Hindernis der Verwertung einer Genehmigung im Wege steht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich das Hindernis "schlechthin" nicht ausräumen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1993 - 4 B 110/93 -), so dass die begehrte Genehmigung für die Klägerin „ersichtlich nutzlos“ wäre (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.09.1995 - 2 R 23/94 -). Dies ist hier nicht der Fall, da noch nicht feststeht, ob die Klägerin zivilrechtlich den Eigentumsübergang durchsetzen kann bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter dem Eigentumsübergang zustimmt. Selbst wenn das „Rückforderungsrecht“ wegen der Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld verspätet ausgeübt worden wäre, hätten die Klägerin und ihr Ehemann wohl wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des R.H. sowie der drohenden Zwangsvollstreckung in das Grundstück erneut das Recht, das „Rückforderungsrecht“ auszuüben (Ziff. III b) und c) des Ausstattungsvertrages). Hiervon haben sie nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin „fürsorglich“ im Februar 2003 auch Gebrauch gemacht. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass der Eigentumsübergang auf die Klägerin aus zivilrechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass die Erteilung der Genehmigung nach § 144 BauGB geeignet ist, die Klägerin ihrem Ziel - dem Eigentumserwerb am Grundstück - näher zu bringen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.09.1995 - 2 R 23/94 -).
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Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags (I.) und des ersten Hilfsantrags (II.) unbegründet. Sie ist jedoch hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags begründet (III.), denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 144 BauGB zum Übereignungsvertrag vom 19. November 2001, Notariat M., UR Nr. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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I. Der am 19. November 2001 zwischen der Klägerin und R.H. geschlossene Übereignungsvertrag über das im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altstadt“ in M. gelegene Grundstück Flst. Nr. bedurfte nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Beklagte, da er die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks zum Gegenstand hat. Mit dem Begriff der „rechtsgeschäftlichen Veräußerung“ ist das dingliche Erfüllungsgeschäft nach §§ 873, 925 BGB gemeint, durch welches das Eigentum an einem Grundstück auf den Erwerber übertragen wird (vgl. Bielenberg/Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 3, Stand: 01.10.2003, § 144, Rn. 28 sowie Köhler in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 144, Rn. 10). Dass hiermit - entgegen der im Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung der Klägerin - gerade nicht der (entgeltliche) Verkauf oder sonstige schuldrechtliche Verträge gemeint sind, ergibt sich aus der Systematik des § 144 Abs. 2 BauGB, da in Nr. 3 schuldrechtliche Verträge, durch die eine Verpflichtung zu einem der in Nr. 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird, gesondert angeführt werden. Die Genehmigung war auch nicht wegen einer vorherigen Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrages nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz BauGB entbehrlich. Denn der Ausstattungsvertrag vom 07. Juli 1992, mit dem das Übertragungsrecht der Klägerin begründet wurde, wurde seinerzeit nicht sanierungsrechtlich genehmigt, obwohl das Grundstück bereits damals im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet lag. Dass die Sanierungssatzung vom 25. März 1987 nichtig wäre, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.
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Aus der am 07. Juli 1992 bewilligten und am 08. Februar 1993 ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung kann die Klägerin gegenüber der Beklagten keine Rechte herleiten, da eine Vormerkung nach § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB nur vor späteren „Verfügungen“ schützt, d.h. Rechtsgeschäften, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl., Überbl. v. § 104, Rn. 16). Hierunter fallen nicht behördliche Genehmigungen wie die begehrte sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB. Im Übrigen hätte nach dem Dargelegten bereits die Begründung des Übertragungsrechts im Ausstattungsvertrag vom 07. Juli 1992 nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 BauGB einer sanierungsrechtlichen Genehmigung bedurft, die aber - soweit ersichtlich - seinerzeit weder beantragt noch erteilt wurde. Die Bestellung der Vormerkung bedurfte dagegen keiner Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, da es sich bei ihr um keine selbständige Belastung handelt (vgl. Köhler in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 144, Rn. 11 sowie Bielenberg/Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 3, Stand: 01.10.2003, § 144, Rn. 31).
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Die sanierungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des Ausstattungsvertrags vom 07. Juli 1992 hat zur Folge, dass bereits der Ausstattungsvertrag - zumindest hinsichtlich der Begründung des aufschiebend bedingten Übertragungsrechts - schwebend unwirksam ist, so dass die Klägerin aus der Vormerkung auch aus diesem Grund keine Rechte gegenüber der Beklagten herleiten kann. Andererseits macht die schwebende (Teil-)Unwirksamkeit des Ausstattungsvertrages vom 07. Juli 1992 den am 19. November 2001 geschlossenen Übereignungsvertrag nicht unwirksam. Aufgrund des zivilrechtlichen Abstraktionsprinzips bedarf es zur Übereignung eines Grundstücks keines wirksamen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrages. Zivilrechtliche Folge kann dann ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 ff. BGB) sein, der letztlich wiederum davon abhängt, ob die Vertragsparteien des Ausstattungsvertrages vom 07. Juli 1992 einen Anspruch auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung haben und diesen durchsetzen. Eine Antragsfrist existiert bezüglich der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB nicht, so dass der Antrag auf Genehmigung des Ausstattungsvertrages vom 07. Juli 1992 auch heute noch gestellt werden könnte. Die Prüfung dieses Anspruchs wäre materiell identisch mit der hier vorzunehmenden Prüfung der Genehmigung des Übereignungsvertrages, da es beide Male um den Eigentumsübergang von R.H. auf die Klägerin ginge.
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Die Tatsache, dass der Gemeinderat der Beklagten zunächst mit - nicht in Kraft getretener - Änderungssatzung vom 22. Oktober 2002 die Aufhebung der Sanierungssatzung „Altstadt“ vom 25. März 1987 beschlossen hat, dann aber - ausdrücklich mit Blick auf die streitgegenständliche Sanierungsgenehmigung - am 29. April 2003 eine Teilaufhebungssatzung beschlossen hat, die das streitgegenständliche Grundstück ausnimmt, lässt das Genehmigungserfordernis nicht entfallen. Denn wenn die Teilaufhebungssatzung - wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragen - rechtswidrig und damit nichtig wäre, würde die ursprüngliche Sanierungssatzung „Altstadt“ vom 25. März 1987 wieder vollständig gelten. Einen individuellen Anspruch auf Aufhebung der Sanierungssatzung vom 25. März 1987 kann die Klägerin nicht geltend machen, da eine Klage auf Normerlass (hier: auf Erlass einer Aufhebungssatzung) im geltenden Recht nicht vorgesehen ist (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 162, Rn. 12 sowie Köhler in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 162, Rn. 2).
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II. Die sanierungsrechtliche Genehmigung zum Übereignungsvertrag vom 19. November 2001 gilt auch nicht als im Wege der Genehmigungsfiktion nach § 145 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 Sätze 3-5 BauGB erteilt. Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist über die Genehmigung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden. § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB erklärt § 19 Abs. 3 Sätze 3-5 für entsprechend anwendbar. Kann die Prüfung des Antrags innerhalb der Monatsfrist nicht abgeschlossen werden, so ist nach § 19 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Hierzu ist es erforderlich, dass besondere Gründe, wie etwa außergewöhnliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen, aufgrund derer trotz Einsatzes eines vom Gesetzgeber erwarteten Verwaltungsaufwands innerhalb der Ein-Monats-Frist nicht abschließend geprüft werden kann. Ist dies der Fall, kann die Prüfung um den Zeitraum verlängert werden, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Es ist auch zulässig, eine bereits verlängerte Frist vor ihrem Ablauf durch einen weiteren Zwischenbescheid noch mal zu verlängern, wenn die Bearbeitung des Antrags noch nicht zu Ende geführt werden konnte. Auch in einem solchen Fall darf die Gesamtdauer der Verlängerung allerdings höchstens drei Monate betragen; eine Beschränkung auf eine einmalige Fristverlängerung enthält der Wortlaut nicht (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 1, Stand: 01.10.2003, § 19, Rn. 52). Das war hier der Fall. Der Übereignungsvertrag vom 19. November 2001 wurde vom hierzu bevollmächtigten Notar am 23. November 2001 der Beklagten zur Genehmigung nach § 144 BauGB zugeleitet. Am 18. Dezember 2001 erging gegenüber dem Notar, der auch zur „Entgegennahme der Genehmigung“ bevollmächtigt ist, ein Zwischenbescheid nach § 145 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 3 BauGB, mit dem die Frist bis zum 23. Februar 2002 verlängert wurde, da aus Sicht der Beklagten der rechtliche Sachverhalt eine umfassende Prüfung erfordere. Angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles ist diese Fristverlängerung nicht zu beanstanden, zumal es der Klärung der Frage bedurfte, ob die Klägerin bereit war, das Grundstück einer Sanierung zuzuführen. Innerhalb der (verlängerten) Frist wurde die Klägerin auch zur Stellungnahme aufgefordert, ob sie gewillt sei, in die Pflichten aus dem Ordnungsmaßnahmenvertrag, der damals gegenüber R.H. noch nicht rückabgewickelt war, einzutreten. Am 30. Januar 2002 wurde die Frist erneut verlängert, diesmal bis zum 01. März 2002.
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Die Beklagte hat auch innerhalb der bis 01. März 2002 verlängerten Frist über die Genehmigung nach § 144 BauGB entschieden. Unstreitig wurde der Klägerin selbst - anders als dem Notar - die Ablehnung der Genehmigung erst mit dem Schreiben vom 07. März 2002, also nach Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Genehmigung, mitgeteilt. Einer Ablehnung der Genehmigung gegenüber der Klägerin selbst bedurfte es zur Fristwahrung aufgrund der Bevollmächtigung des Notars in der notariellen Urkunde vom 19. November 2001 jedoch nicht. Zwar bezog sich die Bevollmächtigung des Notars ausdrücklich nur darauf, die Genehmigung „einzuholen und entgegenzunehmen“. Diese Formulierung ist jedoch so auszulegen, dass sie sich auf sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Einholung der Genehmigung nach § 144 BauGB erstreckt, d.h. nicht nur auf das Entgegennehmen eines positiven Bescheides, sondern auch auf die Ablehnung der Genehmigung. Hätten die Vertragsparteien die Vollmacht nur auf die Entgegennahme eines positiven Bescheides beschränken wollen, hätten sie dies in der notariellen Urkunde deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, verbleibt es beim Grundsatz, dass der Antragsteller zum Empfang eines positiven wie negativen Bescheides bevollmächtigt ist (vgl. hierzu Dürr in Brügelmann, BauGB, Band 2, Stand: Oktober 2003, § 19 Rn. 44).
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Die Versagung der Genehmigung wurde dem Notar auch fristgerecht mitgeteilt. Die Entscheidung über die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB ergeht in Form eines Verwaltungsakts (vgl. Köhler in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 162, Rn. 6, Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 145, Rn. 17). Die Ablehnung der Genehmigung nach § 144 BauGB bedarf - im Gegensatz zur Erteilung - keiner Schriftform (vgl. Köhler in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 162, Rn. 6). Damit ein versagender Bescheid fristgemäß wirksam werden kann, muss er dem Empfänger - dem Antragsteller oder seinem Vertreter - bekannt gegeben werden; maßgebend ist der Tag des Zugangs beim Empfänger (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 1, Stand: 01.10.2003, § 19, Rn. 54). Dies erfolgte am 28. Februar 2002 durch mündlichen Verwaltungsakt des hierzu vom Ordnungsamtsleiter der Beklagten, Herrn H., beauftragten und bevollmächtigten Ratschreibers und Standesbeamten S. gegenüber dem Notar. Dagegen stellte weder der Gemeinderatsbeschluss vom 26. Februar 2002 als solcher noch die bloße Übersendung des Gemeinderatsprotokolls per Telefax am 27. Februar 2004 einen Verwaltungsakt dar. Der Gemeinderatsbeschluss als solcher ist - außer in wenigen hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen (vgl. dazu Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2001, S. 274) - kein Verwaltungsakt, sondern bedarf zur Entfaltung von Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen des Vollzugs durch den Bürgermeister nach § 43 Abs. 1 GemO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.1993 - 2 S 665/92 - sowie Beschluss vom 06.09.1995 - 9 S 2352/95 -). Solange vollzugsbedürftige Beschlüsse nicht vollzogen sind, kommt ihnen nur Innenrechtswirkung (ohne Verwaltungsaktqualität) zu (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2001, S. 273). Die Übersendung per Telefax ohne Begleitschreiben war aus dem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass vorab eine Unterrichtung des Notars stattfinden sollte. Erst die persönliche Mitteilung des Herrn S. gegenüber dem Notar am 28. Februar 2002, „dies sei die Versagung der Genehmigung durch die Stadt M.“ (so Herr S. wörtlich in der mündlichen Verhandlung), stellt die - fristgerechte - Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses durch das zuständige Bürgermeisteramt nach § 43 GemO dar. Der nachfolgende Bescheid vom 07. März 2002 ist dessen schriftliche Bestätigung im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Eine Genehmigungsfiktion konnte aufgrund dessen nicht eintreten.
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III. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 144 BauGB zum Übereignungsvertrag vom 19. November 2001, Notariat M., UR Nr.. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 113, Rn. 217). Die Sanierungsgenehmigung darf nach § 145 Abs. 2 BauGB nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Wie dem Rahmenplan zur Sanierungssatzung „Altstadt“ vom 25. März 1987 in Ziff. 4.7 des Maßnahmeplans zu entnehmen ist, war das Ziel der Sanierung bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks Flst. Nr. der Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses. Es ist angesichts des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. Oktober 2002, in dem die gesamte Sanierungssatzung vom 25. März 1987 aufgehoben wurde, zweifelhaft, ob die Gemeinde noch an ihrem ursprünglichen Ziel der Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks festhält. In dem Beschluss ist ausdrücklich festgehalten, die Sanierung sei „durchgeführt“. Die Teilaufhebungssatzung vom 29. April 2003 ist auch nicht mit der Begründung beschlossen worden, die Sanierung des streitgegenständlichen Grundstücks sei nicht abgeschlossen, sondern im Hinblick darauf, dass man sich die Möglichkeit der Einwirkung bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundstücks aufgrund der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 144 BauGB erhalten wollte. Käme es der Beklagten tatsächlich auf die Sanierung in Form der angestrebten Bebauung des Grundstücks Flst. Nr. an, so ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum die Sanierungssatzung für das Nachbargrundstück Flst. Nr. aufgehoben wurde, obwohl sich das genehmigte Bauvorhaben, das von der Beklagten - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte - ausdrücklich befürwortet wird, auf beide Grundstücke erstreckt.
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Ob die Beklagte weiterhin an ihren Sanierungszielen bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. festhält, kann aber letztlich offen bleiben, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass der Eigentumsübergang von R.H. auf die Klägerin die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Das diesbezüglich von der Beklagten angeführte Hauptargument, dass die Klägerin nicht gewillt sei, die von R.H. im Ordnungsmaßnahmenvertrag vom 05./08. April 1993 eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen, ist seit der Rückabwicklung des Ordnungsmaßnahmenvertrages gegenstandslos. Wie die Kammer bereits mit Urteil vom 05. Februar 2003 (5 K 1275/02) festgestellt hat, handelt es sich bei dem Ordnungsmaßnahmenvertrag vom 05./08. April 1993 um einen Austauschvertrag, dem als Hauptvertragspflichten einerseits die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von seinerzeit 280.600,00 DM an R.H. und andererseits die Verpflichtung des R.H. zur Bebauung des Grundstücks gegenüberstand (vgl. Urteil vom 05.02.2003 - 5 K 1275/02 -, S. 4 und 5). Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages hatte der Vertrag eine - mehrmals verlängerte - „Laufzeit“ (zunächst von 36 Monaten), nach deren Ablauf ohne Beginn des Neubaus durch R.H. die Gebäuderestwertentschädigung „zurückzuzahlen sei. Dies zeigt, dass der Vertrag zeitlich begrenzt war und nach Ablauf der Laufzeit eine Rückabwicklung in Form der Zurückzahlung der Gebäuderestwertentschädigung erfolgen sollte. Diese Vertragsinterpretation schließt aus, dass die Beklagte auch nach Ende der Laufzeit und bei Geltendmachung ihres Rückforderungsrechts das Recht haben sollte, von R.H. zusätzlich zur Rückforderung der gesamten Gebäuderestwertentschädigung die Bebauung zu verlangen. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Gebäuderestwertentschädigung eine Vertragsstrafe sein sollte, die neben den Anspruch auf Bebauung des Grundstücks tritt, findet im Vertragstext keine Stütze. Hiervon ist auch das Landratsamt S. in seinem Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 ausgegangen. Eine derart hohe Vertragsstrafe wegen einer Verzögerung des Baubeginns ohne Differenzierung nach den Gründen für die Verzögerung wäre im Übrigen auch mit Blick auf die nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG erforderliche Angemessenheit der Gegenleistung sowie mit Blick auf § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 138 BGB bedenklich (vgl. hierzu Palandt, BGB, 60. Aufl., § 343, Rn. 3). Wenn die Beklagte jedoch von R.H. keine Bebauung des Grundstücks mehr fordern kann, so ist die Sanierung des Grundstücks nicht dadurch gefährdet, dass die Klägerin nicht bereit ist, die früheren Verpflichtungen des R.H. aus dem Ordnungsmaßnahmenvertrag vom 05./08. April 1993 zu übernehmen.
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Die Übereignung des Grundstücks macht den Sanierungszweck auch nicht aus anderen Gründen unmöglich noch erschwert sie ihn wesentlich noch läuft sie den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwider. Die von der H. GmbH & Co. KG beantragte und vom Landratsamt S. erteilte Baugenehmigung sieht nach Angaben der Klägerin den Bau einer Möbelausstellungshalle vor. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sie befürworte eine derartige Bebauung. Da das Bauvorhaben sich sowohl auf das streitgegenständliche Grundstück als auch das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Flst. Nr. bezieht, würde der Eigentumsübergang des Grundstücks Flst. Nr. auf die Klägerin die Realisierung der Sanierung in Form der Bebauung sogar fördern. Jeder andere Eigentumswechsel als an die Klägerin würde diese Bebauung dagegen gefährden, da das Eigentum an den beiden Grundstücken dann nicht in einer Hand wäre. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben schon Investitionen in die Planung des Vorhabens getätigt, was ihre Aussage stützt, dass sie grundsätzlich eine Bebauung des Grundstücks anstrebt. Fehl geht auch der Einwand der Beklagten, sie könne im Rahmen des Insolvenzverfahrens Einfluss auf die Bebauung des Grundstücks nehmen. Wie der Beigeladene erklärt hat, werden sanierungsrechtliche Maßnahmen, insbesondere eine Bebauung des Grundstücks, während des Insolvenzverfahrens nicht durchgeführt. Somit liegen die Voraussetzung für eine Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB zum Übereignungsvertrag vom 19. November 2001 nicht vor, weshalb die Klägerin einen Anspruch auf deren Erteilung hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Das Unterliegen der Klägerin mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag fällt nach Auffassung der Kammer gegenüber dem Obsiegen hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags nicht ins Gewicht, da die Klägerin ihr eigentliches Klageziel, nämlich das dem Eigentumserwerb am Grundstück Flst. Nr. bislang entgegenstehende öffentlich-rechtliche Hindernis des § 144 BauGB zu beseitigen, in vollem Umfang erreicht hat. Es bestand keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, nachdem dieser keinen Antrag gestellt hat. Die Kammer hat auch keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
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