| | |
| | Die Klage ist nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Regierungspräsidium Freiburg als Widerspruchsbehörde als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig. |
|
| | Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Beklagte hat die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer (weiteren) Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Berufung darauf abgelehnt, dass die insoweit erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werde und dem Vorhaben daher von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. |
|
| | 1. Der angefochtene Bescheid vom ii.kk.2014 ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere wurde, wie in § 16 Abs. 6 Satz 2 StrG vorgesehen, vor Erlass des Bescheides das für den Bereich Straßenrecht zuständige Garten- und Tiefbauamt der Beklagten angehört (vgl. Stellungnahme vom aa.cc.2013). |
|
| | 2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 sind auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. |
|
| | Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob das Vorhaben der Kläger bereits deshalb baurechtlich unzulässig ist, weil die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX mit einem Abstand von deutlich weniger als 5 m von der E-Straße unstreitig den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-19 „E-Straße“ widerspricht, dieser, wovon die Beklagte ausgeht, was aber von den Klägern bestritten wird, rechtswirksam ist und weil schließlich, was zwischen den Beteiligten ebenfalls umstritten ist, die Erteilung einer Befreiung auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt. |
|
| | Denn die Beklagte war jedenfalls berechtigt, die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Blick auf § 16 StrG zu versagen. |
|
| | 2.1 Die Beklagte hat zurecht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch auf das Straßengesetz Baden-Württemberg rekurriert. Denn aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG ergibt sich, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob eine mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.09.1988 - 5 S 1237/88 -, NVwZ 1989, 687, vom 20.11.1989 - 5 S 2058/88 -, NVwZ-RR 1991, 393, vom 11.03.1993 - 5 S 1127/92 -, juris, und vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 -, juris; Schnebelt/Sigel, StrR BW, 2. Aufl., Rn. 272). |
|
| |
| | 2.2.1 Die Errichtung einer weiteren Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX, wie mit Antrag vom aa.bb.2013 beantragt, ist angesichts der konkreten Umstände als straßenrechtliche Sondernutzung, die folglich einer Erlaubnis bedarf, zu qualifizieren. |
|
| | 2.2.1.1 Den Klägern als Eigentümern des Grundstücks FlstNr. XX und Anliegern an der E-Straße steht zwar grundsätzlich ein Recht auf eine Zufahrt von der E-Straße auf ihr Grundstück zu. |
|
| | 2.2.1.1.1 Das Recht zur Anlegung einer Zufahrt an eine innerörtliche Straße beruht zwar nicht auf dem jedermann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG zustehenden Gemeingebrauch. Denn der Gemeingebrauch zielt nur darauf ab, jedermann in gleicher Weise an einer öffentlichen Straße teilhaben zu lassen, und schafft keine Sonderrechte. Eine Zufahrt von einem Grundstück zu einer Straße kann dagegen nicht von „jedermann“ gefordert werden, sondern nur von demjenigen, der über ein in räumlich enger Beziehung zu einer öffentlichen Straße stehendes Grundstück verfügt, mithin von einem Anlieger (BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 22 S 2097/12 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 465/08 -, juris; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2009 - W 4 K 08.2267 -, juris, aufgehoben durch Bayer. VGH, Urteil vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris). |
|
| | 2.2.1.1.2 Weitergehende Rechte eines Anliegers einer öffentlichen Straße kennt das baden-württembergische Straßengesetz - anders als etwa § 14a StrWG NRW oder § 17 HWG - nicht. Einem Anlieger wird insbesondere an keiner Stelle des Gesetzes ausdrücklich ein subjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz gewährt, im Gegenteil lehnt § 15 Abs. 1 StrG einen Anspruch eines Straßenanliegers darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird, sogar ausdrücklich ab, auch wenn die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG stillschweigend von einer entsprechenden Rechtsposition des Straßenanliegers ausgehen. |
|
| | Dessen ungeachtet besteht aber Einigkeit darüber, dass Anlieger gegenüber schlichten Verkehrsteilnehmern in besonderem Umfang auf die Nutzung der öffentlichen Straße angewiesen sind, etwa zum Zwecke verkehrlicher oder gewerblicher Kommunikation, zur Gewährung von Licht und Luft oder für die vorübergehende Inanspruchnahme des Straßenraums. Mangels ausdrücklicher Regelungen im Straßengesetz ist allerdings davon auszugehen, dass diese Rechtspositionen eines Anliegers in Baden-Württemberg auf die Befugnisse beschränkt sind, die der Gesetzgeber dem Eigentümer eines Anliegergrundstücks zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mindestens zu gewährleisten hat, dass folglich die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, juris, und vom 11.05.1999 - 4 VR 7/99 -, juris). Der Kernbereich des Anliegergebrauchs reicht daher nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, juris, und vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. Aufl., § 13 Rn. 45 f.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 17 Rn. 756, 806 ff.). |
|
| | Zum Kernbereich des genehmigungsfrei zulässigen Anliegergebrauchs gehört nach dem zuvor Gesagten insbesondere die grundsätzliche Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße im Sinne einer Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz. Dass auch das Straßengesetz innerörtliche Zufahrten nicht generell als erlaubnispflichtige Sondernutzung ansieht, ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss zu der Regelung des § 18 Abs. 1 StrG. Dort werden nur Zufahrten und Zugänge zu Landes- oder Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten als Sondernutzungen definiert; für innerörtliche Straßen fehlt es dagegen an einer entsprechenden Regelung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8 [zur Regelung des § 8 FStrG]). Die Anlage von Zufahrten von der öffentlichen Straße zu privaten Grundstücken ist daher insoweit als Bestandteil des Anliegergebrauchs anzusehen und damit erlaubnisfrei zulässig, wie die Zufahrten für die Zugänglichkeit des Grundstücks erforderlich sind. Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig, wenn auch nicht ausnahmslos, für die erstmalige Anlage einer Zufahrtsmöglichkeit auf eine innerörtliche Straße zu bejahen (OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 A 764/08 -, juris; VG Münster, Urteil vom 14.03.2007 - 8 K 979/04 -, juris), wobei es selbst insoweit weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs gibt (OVG NRW, Beschluss vom 27.09.2005 - 8 A 2947/03 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 15.03.2006 - 8 B 05.1356 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2008 - 14 K 1550/06 -, juris). |
|
| | 2.2.1.2 Vorliegend beantragen die Kläger mit der Baugenehmigung jedoch nicht die Zulassung einer erstmaligen, sondern einer weiteren Zufahrt auf ihr Grundstück FlstNr. XX. Denn sie verfügen mit der auf ihrem Grundstück befindlichen Doppelgarage bereits über eine (doppelte) Zufahrtsmöglichkeit. Dass auch in der derzeitigen Situation die Zugänglichkeit des Grundstücks FlstNr. XX von und zur Straße - hier der E-Straße - im Sinne einer Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz grundsätzlich gewährleistet ist, dass die nunmehr mit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung zugleich erlaubte Zufahrt zu einem dritten Garagenstellplatz daher nicht erforderlich ist, um die „verkehrliche Kommunikation“ zwischen dem klägerischen Grundstück und dem öffentlichen Straßenraum zu gewährleisten, bestreiten auch die Kläger nicht, sondern berufen sich zur Begründung ihres Bauantrags im Wesentlichen auf Praktikabilitätserwägungen (Abstellmöglichkeit für den dritten Pkw, der derzeit am Straßenrand stehe, Unterstellmöglichkeit für die von den Enkelkindern genutzten Kinderwagen und Räder oder die Möglichkeit, vor der Garage ein weiteres (viertes) eigenes Fahrzeug zu parken). |
|
| | 2.2.1.2.1 Derartige weitere, für die Nutzung des Grundstücks nicht erforderliche und damit nicht vom Anliegergebrauch umfasste Zufahrten aber sind regelmäßig nicht als Ausfluss des Anliegergebrauchs erlaubnisfrei zulässig; sie sind vielmehr als Sondernutzung zu qualifizieren und bedürfen daher einer Sondernutzungserlaubnis. |
|
| | Diese Einstufung der Anlage von nicht erforderlichen Grundstückszufahrten als Sondernutzung hängt nicht davon ab, ob im Einzelfall die Zufahrt auf das Grundstück das Überfahren von Geh- oder Radwegen oder Straßenbegleitgrün voraussetzt und ob dieses Überfahren bereits isoliert betrachtet als Sondernutzung zu qualifizieren ist (dies verneinend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.04.1992 - 5 S 1233/90 -, juris). |
|
| | Denn auch wenn - wie vorliegend - das Grundstück unmittelbar an den Straßenkörper angrenzt, der Anlieger die Straße selbst für den tatsächlichen Auffahrvorgang auf sein Grundstück somit nicht weitergehend in Anspruch nimmt, als dies andere Straßenbenutzer im Rahmen des Gemeingebrauchs tun - nämlich indem er die Straße bis zum Abbiegevorgang auf sein Grundstück befährt -, rechtfertigt sich die Einstufung der Anlage nicht erforderlicher Grundstückszufahrten als straßenrechtliche Sondernutzung vor allem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gemeinverträglichkeit. |
|
| | Dieser fundamentale straßenrechtliche Grundsatz begrenzt mit Blick auf die rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und Straßennutzer und das für das Straßenrecht maßgebliche Ziel der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch die Rechte der Straßenanlieger (BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; OVG Nieders., Beschlüsse vom 10.12.2013 - 7 LA 179/12 -, juris, und vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; VG München, Beschluss vom 13.04.2012 - M 2 E 12/1504 -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 L 341/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 21.07.2011 - 18 K 2173/10 -, juris; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 26 Rn. 28). |
|
| | Durch die Anlage von Grundstücksein- und -ausfahrten wird der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit tangiert. Die Schaffung zusätzlicher Ein- und -ausfahrten auf ein Grundstück ist nämlich geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wie auch die Interessen anderer Anlieger und Straßenbenutzer zu beeinträchtigen. Zum einen sind Grundstücksausfahrten typischerweise mit Störungen des fließenden Verkehrs durch Abbiege-, Einfädel- und Rangiervorgänge verbunden. Zum anderen und zuvörderst ist die Parkplatzsituation in den Blick zu nehmen. Auch das Parken und der Parksuchverkehr gehören zum öffentlichen Verkehr des § 12 StVO, dessen Sicherheit und Leichtigkeit durch den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit gewährleistet werden soll. Da vor Grundstücksein- und -ausfahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht geparkt werden darf, geht mit einer zusätzlichen Grundstückszufahrt automatisch die Reduzierung öffentlicher Parkplätze einher; dies wiederum führt zu Parkproblemen für Straßenbenutzer, die nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen, und in der Folge zu zusätzlichem Verkehr bei der Parkplatzsuche (OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 11 A 1097/12 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris). Diese mit der Errichtung von Grundstücksein- und -ausfahrten potentiell verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des (ruhenden) Verkehrs rechtfertigen es, ihre Errichtung jedenfalls dann als Sondernutzung anzusehen, wenn sie entweder zur Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich ist oder wenn sie zu einer konkreten Verkehrsgefährdung führt (OVG Nieders., Beschlüsse vom 10.12.2013 - 7 LA 179/12 -, juris, und vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; ähnlich auch bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.04.2008 - 1 L 251/07 -, juris). Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Errichtung einer Garage auf einem Privatgrundstück stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, ist damit nicht eine mit der Nutzung der Zufahrt mittels Kraftfahrzeug verbundene Sondernutzung der Straße - eine solche besteht jedenfalls vorliegend nicht -, sondern die ipso iure (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) eintretenden rechtlichen Auswirkungen der Garage auf den öffentlichen Straßenraum. |
|
| | 2.2.1.2.2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Umkehrschluss zu § 18 Abs. 1 StrG, wonach als Sondernutzung auch die Anlage oder die wesentliche Änderung einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Landesstraße oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt gilt. Hintergrund der Regelung des § 18 Abs. 1 StrG ist, dass Zufahrten und Zugänge zu einer dem überregionalen oder überörtlichen Verkehr dienenden Kreis- bzw. Landesstraße in besonderem Maße geeignet sind, zu Störungen des fließenden Verkehrs zu führen und mithin Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen (Lorenz/Will, StrG BW, 2. Aufl., § 18 Rn. 2); daher können sich die Anlieger der genannten Straßen auch für den erstmaligen Anschluss ihres Grundstücks nicht auf erlaubnisfreien Anliegergebrauch berufen, sondern bedürfen stets einer die präventive behördliche Kontrolle der konkreten verkehrlichen Situation ermöglichenden Sondernutzungserlaubnis. Für innerörtliche Straßen sah der Gesetzgeber eine derartige generelle Erlaubnispflicht von Grundstücksein- und -ausfahrten dagegen nicht als erforderlich an. Darin aber erschöpft sich auch der Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 StrG. Wie in anderen Bundesländern - etwa in Bayern (vgl. dazu Bayer. VGH, Urteil vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris) - auch, wird das Zufahrtsrecht der Anlieger im Gesetz damit nur unvollständig geregelt. Die Frage, wann die Anlage innerörtlicher Grundstückszufahrten als Sondernutzung anzusehen ist, ist daher nach allgemeinen straßenrechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs auf der einen und des Grundsatzes der Gemeinverträglichkeit - und hier insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - auf der anderen Seite zu beantworten (vgl. dazu auch Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 17 Rn. 806 ff.). |
|
| | Soweit die Kläger auf eine Entscheidung des VG Würzburg verweisen, wonach Grundstückszufahrten zu Ortstraßen zum Gemeingebrauch gehörten, da sie nicht in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG als Sondernutzung definiert seien, und jeder Anlieger „im Prinzip [...] die gesamte Frontbreite als Zufahrt nutzen“ könne (Urteil vom 31.03.2009 - W 4 K 08.2267 -, juris), seien sie darauf verwiesen, dass dieses Urteil durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31.05.2010 - 9 B 36/10 -, juris) aufgehoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung überzeugend aus, dass aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtsrechts nicht folge, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich Lage und Breite seiner Zufahrt habe, dass sich die Frage, ob ein Anlieger ein Recht auf Zufahrt habe, vielmehr nach dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs richte und dieses die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nur in seinem Kern, nämlich insoweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere, schütze. Auch im Übrigen ist die Rechtsprechung der Auffassung des VG Würzburg nicht gefolgt, sondern hat diese ausdrücklich abgelehnt (so etwa OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris). |
|
| | Die Beklagte ist folglich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die mit der zur Genehmigung gestellten Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX verbundene Nutzung der E-Straße die Grenzen des Anliegergebrauchs übersteigt und die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Garage daher mit einer Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 StrG für die mit der Garage verbundenen Nutzung des öffentlichen Straßenraums (E-Straße) einhergeht. |
|
| | 2.2.2 Die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 StrG stand im Ermessen der Beklagten. |
|
| | 2.2.2.1 Dieses Ermessen relativiert den grundsätzlich auf Grundlage des § 58 Abs. 1 LBO bestehenden Anspruch eines Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Baurechtsbehörde unterliegt bei der Ermessensausübung keinen anderen Bindungen als dies bei der isolierten Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis auf Grundlage des § 16 Abs. 1 StrG der Fall wäre (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 -, juris, und vom 05.07.2001 - 8 S 716/01 -, juris; Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl., § 16 Rn. 68). |
|
| | Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis hat sich daher auch im Falle der Verfahrenskonzentration des § 16 Abs. 6 StrG an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger und Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen, sofern diese einen Bezug zur Straße aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 - 11 A 1131/13 -, juris, und Beschluss vom 02.08.2006 - 11 A 2642/04 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 19.02.2015 - 7 LC 63/13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2015 - 2 M 118/14 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.04.2012 - 8 ZB 11.2785 -, juris). |
|
| | Die gerichtliche Prüfung der Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. |
|
| | 2.2.2.2 Die Ermessensbetätigung der Beklagten ist mit Blick auf diesen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. |
|
| | 2.2.2.2.1 Zwar spricht die Beklagte selbst im Ausgangsbescheid vom ii.kk.2014 noch davon, dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des öffentlichen Parkraums sei gegenüber dem Individualinteresse an der Schaffung von privatem Parkraum „zwingend Vorrang einzuräumen“, eine Formulierung, der in Ermangelung weiterer Ausführungen nicht zu entnehmen ist, ob die Beklagte sich ihres grundsätzlich bestehenden Ermessensspielraums bewusst war und lediglich im konkreten Fall von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist, oder ob sie das Bestehen eines Ermessensspielraums verkannt hat. |
|
| | 2.2.2.2.2 Ob die Beklagte ihr Ermessen in einem den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO entsprechendem Umfang ausgeübt hat, kann jedoch dahinstehen. Denn das Regierungspräsidium Freiburg, das als die für die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde auf Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer uneingeschränkten Prüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes im Hinblick auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit befugt war und in diesem Zusammenhang auch erstmals Ermessen auf Grundlage des § 16 Abs. 1, 6 StrG ausüben durfte, hat mit Widerspruchsbescheid vom ss.tt.2015 eine nicht zu beanstandende Ermessenentscheidung getroffen. |
|
| | Die ablehnende Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom ss.tt.2015 wurde vor allem damit begründet, dass die Kläger bereits über eine Doppelgarage und eine weitere Garage verfügten, die direkt von der E-Straße her anfahrbar seien. Die Flächen, die dem ruhenden Verkehr zugunsten der Kläger entzogen seien, erstreckten sich bereits über mehr als die Hälfte der Breite des Baugrundstücks; eine weitere Einschränkung des ruhenden Verkehrs, wie sie mit der Schaffung einer weiteren Garage verbunden sei, könne nicht hingenommen werden. Zwar werde bei einigen Grundstücken entlang der E-Straße der vordere Grundstücksbereich zu einem großen Teil für Garagen und Stellplätze bzw. deren Zufahrt genutzt; für die Abwägung komme es aber auf die heute gegebene Situation an, die durch einen überdurchschnittlich hohen Parkdruck gekennzeichnet sei. |
|
| | Einen Ermessensfehler kann die Kammer in diesen Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums Freiburg, welche den Ausführungen des Garten- und Tiefbauamtes in seiner Stellungnahme vom aa.cc.2013 entsprechen, nicht erkennen. |
|
| | Insbesondere ergibt sich ein Anspruch der Kläger auf Ausübung des Ermessens im Sinne der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung der beantragten Garage auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer der ablehnenden Entscheidung entgegenstehenden Ermessenspraxis der Beklagten. |
|
| | Dahinstehen kann, ob die Beklagte in der Vergangenheit eine Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung einer nicht im Sinne des Anliegergebrauchs erforderlichen (weiteren) Grundstückszufahrt im Bereich der E-Straße tatsächlich nur dann erteilt hat, wenn es sich dabei um die Zufahrt zu im Sinne der Landesbauordnung bzw. des Bebauungsplans notwendigen Stellplätzen handelte und eine den öffentlichen Parkraum weniger stark in Anspruch nehmende Errichtungsweise dieser notwendigen Stellplätze nicht möglich war. Denn selbst wenn man unterstellt, die Beklagte sei bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen früher großzügiger verfahren und habe im Rahmen ihrer Ermessensausübung der Frage der Erhaltung öffentlichen Parkraums nicht durchgängig entscheidendes Gewicht beigemessen, wäre sie nicht daran gehindert, ihre Verwaltungspraxis ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern und die Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens in Zukunft an anderen, bisher als weniger bedeutsam erachteten Gesichtspunkten auszurichten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 716/01 -, juris). Das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsgebot schließt nicht die Befugnis der Verwaltung aus, sich jederzeit aus willkürfreien Erwägungen - etwa auf Grundlage neuer Erfahrungen oder einer geänderten Konzeption - von einer bisherigen Ermessenspraxis zu lösen und das Ermessen zukünftig allgemein, nicht nur für den Einzelfall, in anderer Weise auszuüben; die Selbstbindung der Verwaltung wird vielmehr gerade durch ihre Änderungsbefugnis begrenzt (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.08.1990 - 10 S 1389/89 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, NVwZ 1998, 273; VG Aachen, Urteil vom 08.06.2015 - 1 K 2856/13 -, juris; VG Köln, Urteil vom 15.11.2013 - 9 K 1009/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2008 - 14 K 1550/06 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 40 Rn. 50; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 40 Rn. 124). Die Beklagte begründet die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis mit dem heute bestehenden überdurchschnittlichen Parkdruck gerade im Bereich der E-Straße. Diese Erwägungen knüpfen losgelöst vom Einzelfall an tatsächliche Gegebenheiten an. Dass die Feststellungen des Beklagten zur Knappheit öffentlichen Parkraums im hier streitgegenständlichen Bereich zutreffend sind, ist unstreitig. Die Erwägungen stellen sich nicht als willkürlich dar, sondern treffen eine weder rechtlich tatsächlich zu beanstandende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nutzung der Straße auch zum Abstellen von Fahrzeugen und dem Interesse der Anlieger an der Nutzung ihrer Anlieger- und Eigentumsrechte. |
|
| |
| | Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob die Anlage von nicht erforderlichen Grundstückszufahrten allein mit Blick auf die ipso iure (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) eintretenden rechtlichen Auswirkungen der Zufahrt auf den öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung im Sinne des § 16 Abs. 1 StrG einzustufen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist. |
|