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| | Die Anfechtungsklage gegen die Beklagte zu 2 hat Erfolg. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 und der Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu III.). Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1 richtet, ist sie wegen fehlender Passivlegitimation unbegründet (dazu II.). Hinsichtlich des Bescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 17.04.2013 und des Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20.03.2013 ist das Verfahren aufgrund der insoweit erfolgten Klagerücknahme einzustellen (dazu I.). |
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| | Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. |
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| | Hinsichtlich des nicht zurückgenommenen Teils der Klage ist der Beklagte zu 1 nicht passivlegitimiert, weshalb die Klage insoweit unbegründet ist. |
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| | Wie bereits im Beschluss vom 10.11.2017 ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte zu 1 die Klägerin im Wege der Organleihe der Beklagten zu 2 überlassen hat und die Klägerin dadurch eigenständig hoheitliche Aufgaben des Beklagten zu 2 wahrnimmt. Der Klägerin wurde auf Grundlage der „Gemeinsamen Grundsätze für die Wahrnehmung der Bauangelegenheiten des Bundes durch die Länder sowie für die Verwaltungskostenerstattung durch den Bund“ (im Folgenden: Gemeinsame Grundsätze 2008) sowie des Verwaltungsabkommens über die Erledigung von Bauangelegenheiten des Bundes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg (Neufassung vom 08.01.2013; im Folgenden: Verwaltungsabkommen 2013) im Wege einer Organleihe eine hoheitliche Aufgabe des Bundes übertragen. Grundlage dieser Organleihe ist § 5b FVG, wonach der Bund durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen kann. |
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| | Das Institut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass ein bestimmtes Organ neben den Aufgaben seines Verwaltungsträgers gewisse Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrzunehmen hat und insoweit als dessen Organ tätig wird. Das ausgeliehene Organ ist, soweit die Inanspruchnahme reicht, nicht nur funktionell, sondern auch organisatorisch dem ausleihenden Verwaltungsträger zugeordnet (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 21 Rn. 54). Das Handeln des entliehenen Organs wird der entleihenden Körperschaft zugerechnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.01.1983 - 2 BvL 23/81 -, juris Rn. 103 m.w.N.). Aus dieser Zurechnung des Organhandelns können jedoch keine Rückschlüsse auf die Frage der Passivlegitimation im vorliegenden Fall gezogen werden; denn die Zurechnungsproblematik stellt sich insbesondere bei einem Handeln des entliehenen Organs im Außenverhältnis gegenüber Dritten. |
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| | Entscheidend ist vielmehr die konkrete Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Beklagten zu 1, einerseits und der Bundesrepublik Deutschland, der Beklagten zu 2, andererseits. Nach § 5b Satz 1 FVG erledigt das jeweilige Land die beim Bund liegenden Bauaufgaben im Wege der Organleihe. Nach Nr. 3.2. der Gemeinsamen Grundsätze 2008 verbleibt die Organisations-, Personal- und Haushaltshoheit bei den Ländern. Dementsprechend sieht auch Art. 2 des Verwaltungsabkommens 2013 die Dienstaufsicht und die Personalhoheit beim beklagten Land. Demgegenüber obliegen die Fachaufsicht und damit das Weisungsrecht über das entliehene Personal des Landes nach Nr. 3.6 der Gemeinsamen Grundsätze 2008 und Art. 3 Verwaltungsabkommen 2013 dem beklagten Bund (vgl. auch Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen 2013). |
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| | Vorliegend wendet sich die Klägerin gegen ihre Abberufung als bergtechnische Sachverständige und greift damit eine Personalmaßnahme an, die nach dem Vorgesagten grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Landes fällt. Es liegt hier jedoch die Besonderheit vor, dass diese Personalmaßnahme untrennbar mit der Neustrukturierung der Aufgaben der bergtechnischen Sachverständigen zusammenhängt. Die bergtechnischen Sachverständigen sind nach Nr. 1.9. VV-AKG zuständig für die Erstellung der baufachlichen Gutachten und werden direkt vom zuständigen Bundesministerium – inzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit – bestellt. Die bisher vier Sachverständigen sind namentlich in Anlage 5 VV-AKG genannt. Jede Veränderung der Organisation oder des Aufgabenzuschnitts dieser Sachverständigen geht damit zwangsläufig mit einer Personalmaßnahme einher. Alleine dem Bund obliegen die damit zusammenhängenden Grundfragen, sofern – wie hier – die in seiner Kompetenz liegenden Bauaufgaben betroffen sind. Damit fällt die Berufung wie eben auch die Abberufung bergtechnischer Sachverständiger in die Kompetenz des Bundes. Das Land Baden-Württemberg hat insoweit lediglich in Vertretung des Bundes gehandelt. Passivlegitimiert ist folglich ausschließlich die Beklagte zu 2, so dass die Klage gegen den Beklagten zu 1 bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen ist. |
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| | Die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist hinsichtlich der Abberufung der Klägerin zur bergtechnischen Sachverständigen als Anfechtungsklage zulässig. |
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| | Das Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 stellt einen - in Vertretung des beklagten Bundes erlassenen - Verwaltungsakt dar. Auch der Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20.06.2014 ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Wie bereits im Beschluss vom 10.11.2017 ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass die Bestellung der Klägerin zur bergtechnischen Sachverständigen mit Schreiben vom 11.04.2005 sowie ihre Abberufung mit Schreiben vom 12.06.2013 als Verwaltungsakte mit Außenwirkung einzuordnen sind. |
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| | a) Ein Verwaltungsakt kann bereits dann zu bejahen sein, wenn eine behördliche Maßnahme vorliegt, die für den Adressaten objektiv erkennbar zur einseitig hoheitlichen Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung getroffen wird, selbst wenn die beabsichtigte Regelung eine privatrechtliche Rechtsbeziehung betrifft (BVerwG, Beschluss von 09.11.1984 - 7 C 5.84 -, juris Rn. 4). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn das Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013, das die Klägerin als bergtechnische Sachverständige abberufen hat, war von seiner äußeren Form her nicht als Verwaltungsakt zu erkennen; es enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung und berief sich nicht auf öffentlich-rechtliche Befugnisse für seinen Erlass. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass ein objektiv nicht als Verwaltungsakt erkennbares behördliches Handeln kein im Verwaltungsprozess anfechtbarer Verwaltungsakt sein kann; vielmehr ist das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsaktes grundsätzlich materiell-rechtlich zu beurteilen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 17). |
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| | b) Damit ist auf den materiellen Gehalt des Abberufungsschreibens vom 12.06.2013 abzustellen. |
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| | aa) Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine Beauftragung von Arbeitnehmern mit hoheitlichen Aufgaben von der öffentlichen Hand zum Anlass genommen werden kann, das Recht zur hoheitlichen Betätigung des Arbeitnehmers durch einen besonderen - neben dem privaten Arbeitsvertrag einhergehenden - Verwaltungsakt zu verleihen und zu entziehen. Die Beauftragung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes mit hoheitlicher Tätigkeit muss jedoch nicht im Wege eines Verwaltungsakts erfolgen. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes können auch kraft des Direktionsrechts des öffentlichen Dienstherrn mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit beauftragt werden (BAG, Urteil vom 09.12.1964 - 5 AZR 425/63 -, juris Rn. 17 ff.). Damit ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der Hoheitsträger gegenüber seinem Angestellten kraft seines privatrechtlichen Direktionsrechts gehandelt hat oder vielmehr in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse. |
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| | Abzustellen ist dabei insbesondere darauf, ob das privatrechtliche Anstellungsverhältnis und die Berufung - hier zur bergtechnischen Sachverständigen - aufspaltbar sind oder vielmehr ein einheitlich zu beurteilender Streitgegenstand vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1982 - 2 C 30.79 -, juris Rn. 29 ff. [Zulassung zur Lehramtsausbildung im Angestelltenverhältnis] und Beschluss von 09.11.1984 - 7 C 5.84 -, juris Rn. 4 [Prüfer des gemeindlichen Rechnungsprüfungsamtes]). |
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| | bb) Unter Zugrundelegung dessen erweist sich die Bestellung und Abberufung der Klägerin als bergtechnische Sachverständige für Aufgaben nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz als öffentlich-rechtlich. Denn die Bestellung, die durch die angefochtene Abberufung rückgängig gemacht werden soll, begründete ein selbständiges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art, das eines Hoheitsaktes zu seiner Beseitigung bedurfte. Denn das privatrechtliche Anstellungsverhältnis und die Berufung als bergtechnische Sachverständige sind vorliegend aufspaltbar; es ist nicht von einem einheitlich zu beurteilenden Streitgegenstand auszugehen. |
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| | Vorliegend sind die Anstellung der Klägerin beim Beklagten zu 1 und die Berufung als bergtechnische Sachverständige rechtlich wie tatsächlich voneinander trennbar. Als entscheidend erachtet die Kammer die Tatsache, dass der Beklagte zu 1 die Klägerin im Wege der Organleihe der Beklagten zu 2 überlassen hat und diese dadurch eigenständig hoheitliche Aufgaben des Beklagten zu 2 wahrnehmen konnte. |
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| | Die Klägerin war durch ihre Bestellung zur bergtechnischen Sachverständigen nicht mehr lediglich eine bei der Oberfinanzdirektion tätige Angestellte des Beklagten zu 1, sondern übernahm - im Wege der Organleihe - Aufgaben des Bundes und wurde damit mittelbar der Fachaufsicht des Bundes unterstellt (vgl. oben unter II.). Der Klägerin wurde durch die Bestellung zur bergrechtlichen Sachverständigen nach dem AKG eine besondere Rechtsstellung eingeräumt. Die Erfüllung der Aufgaben einer bergtechnischen Sachverständigen nach dem AKG obliegt der Klägerin als Person. Nur sie - nicht etwa die Oberfinanzdirektion Karlsruhe - ist berufen, die damit einhergehenden Aufgaben für den Bund zu erfüllen. Zu unterscheiden ist vorliegend also zwischen dem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Land einerseits und der Übertragung einer Bundesaufgabe andererseits. Durch die Abbestellung wurde die Klägerin aus der Organleihe und deren rechtlichen Konsequenzen „herausgelöst“, blieb aber weiterhin auf arbeitsvertraglicher Basis beim beklagten Land beschäftigt. Daran vermag die Tatsache, dass die Anstellung der Klägerin durch die Abteilung Bundesbau der Oberfinanzdirektion Karlsruhe erfolgte, nichts zu ändern. Bestellung und Abberufung haben folglich für die Klägerin zu einer wesentlichen Änderung ihrer Rechtsstellung geführt, so dass vom Vorliegen zweier Verwaltungsakte auszugehen ist. |
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| | Auch gibt der Bund selbst zu erkennen, dass er die Bestellung zu bergtechnische Sachverständigen als hoheitliche Maßnahme versteht, indem er die bestellten Sachverständigen in Nr. 1.9 i.V.m. Anlage 5 der VV-AKG und damit einer Verwaltungsvorschrift vorsieht und dort einzeln auflistet. |
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| | Diese Annahme wird schließlich durch Folgendes untermauert: Die Klägerin wurde bereits mit Arbeitsvertrag vom 19.05.2004 als Angestellte in den Dienst des Beklagten zu 1 übernommen, während sie erst mit Bescheid vom 11.04.2005 zur bergtechnischen Sachverständigen bestellt wurde. Ihrer Abberufung mit Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 ging eine Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20.03.2013 an das Landesfinanzministerium Baden-Württemberg voraus. Auch nach ihrer Abberufung war die Klägerin weiterhin formal beim Beklagten zu 1 angestellt und es wurden Versuche seitens der Oberfinanzdirektion Karlsruhe unternommen, eine andere Einsatzmöglichkeit für die Klägerin zu finden. Ein Gleichlauf der Tätigkeiten für das Land einerseits und den Bund andererseits liegt folglich nicht vor. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 und der Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | a) Als Rechtsgrundlage der Abberufung der Klägerin kommen vorliegend nur §§ 48 f. VwVfG in Betracht. Denn es liegen keine vorrangigen speziellen Regelungen zur Abberufung einer bergtechnischen Sachverständigen nach dem AKG vor. Vielmehr findet sich lediglich in Nr. 1.9 i.V.m. Anlage 5 der VV-AKG eine Benennung von Sachverständigen für die Erstellung baufachlicher Gutachten. Weitere Regelungen, insbesondere zur Bestellung und Abberufung dieser Sachverständigen, finden sich nicht. Somit ist auf die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzugreifen, hier die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten in den §§ 48 f. VwVfG (vgl. zum Widerruf der Bestellung eines Mitglieds der Vergabekammer OVG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 1 Bs 182/05 -, NVwZ 2005, 1447; zum Widerruf der Bestellung zum Schulleiter Sächs.OVG, Urteil vom 09.12.1998 - 2 S 424/98 -, NVwZ-RR 1999, 442 f.; zum Widerruf als Sachverständiger für Wesensprüfungen von gefährlichen Hunden VG Gießen, Urteil vom 26.07.2004 - 10 E 605/04 -, juris Rn. 49). |
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| | b) Vorliegend ist auf § 49 VwVfG als Rechtsgrundlage abzustellen. Dafür, dass die Bestellung der Klägerin zur bergtechnischen Sachverständigen rechtswidrig gewesen sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb § 48 VwVfG nicht heranzuziehen ist. |
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| | Einschlägig ist hier § 49 Abs. 2 VwVfG, weil sich die Bestellung der Klägerin als begünstigender Verwaltungsalt darstellt; § 49 Abs. 3 VwVfG scheidet aus. Ein begünstigender Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Dies ist vorliegend mit der Bestellung der Klägerin der Fall. Denn durch diese hat die Klägerin - neben ihrer Angestelltentätigkeit für das beklagte Land - eine zusätzliche Rechtsstellung im Aufgabenkreis des Bundes erhalten. Ihre Rechtsposition wurde dadurch deutlich erweitert und sie mit zusätzlichen Aufgaben (des Bundes) betraut. |
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| | aa) Die angegriffene Maßnahme konnte nicht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG gegründet werden. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Ein solcher Widerrufsvorbehalt findet sich indes im Bescheid vom 11.04.2005 nicht. Darin führt die Oberfinanzdirektion Karlsruhe lediglich aus, dass die Klägerin im Einvernehmen mit dem damals zuständigen Bundesministerium zum 01.12.2004 zur bergtechnischen Sachverständigen für die Erstattung von baufachlichen Gutachten an ehemaligen Luftschutz- und Verteidigungsanlagen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen bestellt werde. Eine Einschränkung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG findet sich nicht. |
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| | bb) In Betracht kommt deshalb lediglich eine Widerrufsentscheidung auf Grundlage von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Demzufolge darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. |
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| | Als nachträglich eingetretene Tatsache kommt vorliegend nur der Wegfall der Begutachtungen im Land Rheinland-Pfalz in Betracht. Diese führt nach dem Vortrag des beklagten Bundes dazu, dass nur noch insgesamt drei statt der bisher vier bergtechnischen Sachverständigen erforderlich sind. Damit könnte die Beklagte zu 2 inzwischen berechtigt sein, die Bestellung der Klägerin – als eine der vier – nicht vorzunehmen. Auch können grundsätzlich fiskalische Interessen als öffentliches Interesse i.S.v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG herangezogen werden, insbesondere die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel und die Vermeidung überflüssiger Aufwendungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.1985 - 7 B 161.85 -, juris Rn. 4). Damit wären wegen der Kosten für vier statt drei Sachverständige ohne die Abberufung öffentliche Interessen jedenfalls in dieser Form beeinträchtigt. |
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| | cc) Es kann letztlich dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG tatsächlich vorliegen. Denn die Beklagte zu 2 hat jedenfalls in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie den erfolgten Widerruf der Bestellung als Ermessensentscheidung erkannt hat. Die angegriffene Maßnahme enthält keine an § 49 VwVfG orientierte Ermessensausübung oder Interessenabwägung. Die Behörde muss auch bei Vorliegen von Widerrufsgründen des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG stets prüfen, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen besteht. Fehlen in dem Widerrufsbescheid jegliche Ausführungen zu einem möglichen Vertrauensschutz, ist der Bescheid regelmäßig ermessensfehlerhaft (vgl. Baumeister, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 49 Rn. 56). |
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| | Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 2 im Widerrufsbescheid vom 12.06.2013 lediglich knapp ausgeführt, dass die Bestellung zur bergtechnischen Sachverständigen widerrufen wird. Der Widerspruchsbescheid vom 20.06.2014 geht von einer Unstatthaftigkeit des Widerspruchs aus und enthält infolgedessen keine weitergehenden Erwägungen. Somit fehlt es vorliegend gänzlich an Ermessenserwägungen oder einer Einbeziehung von Aspekten des Vertrauensschutzes. |
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| | Es liegt hier auch kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigte, trotz gänzlich fehlender Ausführungen zum Ermessen und insbesondere zum Vertrauensschutz, nicht von einem Ermessensfehler auszugehen. Zum einen enthält der Widerrufsbescheid überhaupt keine Begründung für die Abberufung der Klägerin. Aber selbst unter Zugrundelegung der erst im Klageverfahren dargelegten Gründe liegt ein Widerruf der Bestellung der Klägerin nicht eindeutig auf der Hand. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass zugunsten des Bundes womöglich ein gewisses Organisationsermessen hinsichtlich der Ausgestaltung der Erstellung baufachlicher Gutachten besteht. So muss der Bund durchaus die Möglichkeit haben, im Falle einer Aufgabenverringerung oder von Eignungszweifeln eine erfolgte Bestellung zu widerrufen. Zu beachten sind dabei jedoch stets die gesetzlichen Vorgaben der §§ 48 f. VwVfG. Vorliegend mag der Wegfall der Begutachtungen in Rheinland-Pfalz durchaus zu einer Aufgabenverringerung führen, so dass drei bergtechnische Sachverständige künftig ausreichend sein könnten. Jedoch wurde die Klägerin gerade nicht für Begutachtungen für dieses Bundesland bestellt; zuständig für diese Begutachtungen war vielmehr ein bei der Oberfinanzdirektion Münster angesiedelter Bergingenieur. Jedenfalls diesbezüglich wären im angegriffenen Bescheid Ausführungen erforderlich gewesen. Der weitere im Klageverfahren dargelegte Grund – die erforderliche zeitliche und örtliche Flexibilität – führt ebenso wenig zu einem offensichtlichen Widerrufsgrund, der ein Absehen von Ermessenserwägungen rechtfertigte. Im Gegenteil vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Klägerin eine solche Flexibilität in Zukunft nicht gewährleisten können sollte; konkrete Anhaltspunkte sind bislang jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
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| | Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Der Klägerin war es aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen. |
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| | Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| | Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 08.07.2015 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- Euro festgesetzt. |
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