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| | Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. |
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| | Die Berufung der Klägerin ist gem §§ 8 Abs 2, 64 Abs 1, Abs 2b) ArbGG statthaft, unabhängig davon, dass für das Arbeitsgericht Anlass bestanden hätte, die Berufung nach § 64 Abs 2 a), Abs 3 Ziff 2b) ArbGG zuzulassen, weil der Rechtsstreit die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. Die Berufung ist auch gem §§ 66 Abs. 1, 64 Abs 6 ArbGG, §§ 519 Abs 1 und 2, 520 Abs 1 und 3 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist durch Anwaltsschriftsatz eingelegt und auf den rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Fristverlängerungsantrag innerhalb der daraufhin verlängerten Frist begründet worden. |
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| | Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht in Entgeltgruppe 13 eingruppiert ist. Das Landesarbeitsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen und nimmt darauf Bezug, soweit nicht die folgenden Ergänzungen veranlasst sind. |
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| | Die Klage ist zulässig. Mit der sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten Arbeitsgebers, an ihn Entgelt nach einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG 22. Januar 2002 – 4 AZR 700/01 – AP Nr 24 zu § 24 BAT). |
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| | Das nach § 256 Abs 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Streitigkeiten um die Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben (BAG 31. Juli 2001 – 4 AZR 163/01 – NZA 2003, 445). Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden in aller Regel dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG 5. November 2003 – 2 AZR 632/02 – AP Nr 83 zu § 256 ZPO; 16. April 2015 – 6 AZR 352/14 – Rn 22; 18. November 2015 – 4 AZR 605/13 – Rn 10, juris). |
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| | Die Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin zwar eine Beschäftigte mit – unstreitig – abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung ist, aber keine entsprechende Tätigkeit iSd Entgeltgruppe 13 gem Teil 1 der Anl 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 (nachfolgend: Entgeltordnung) ausübt. |
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| | 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005 Anwendung. Denn nach § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund ersetzt der TVöD die in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen. In der Anlage 1 ist ua der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) genannt, auf den sich die dynamische Verweisungsklausel des § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien bezieht (vgl hierzu auch BAG vom 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 – NZA 2009, 1286). |
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| | 2. Die Klage ist unschlüssig, soweit sich die Klägerin zur Begründung auf § 13 TVöD-AT bezieht. Nach Abs 1 der Vorschrift ist die Beschäftigte ab dem siebten Kalendermonat in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert, wenn ihr eine andere höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden ist, sich aber die ihr übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert hat, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bisherigen Entgeltgruppe entspricht. |
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| | Die Klägerin hat nicht dargelegt, die ihr mit Personalverfügung vom 25. September 2015 zugewiesene Tätigkeit habe sich seit dem 1. Oktober 2015 iSd Tarifvorschrift geändert. Unter einer Änderung der Tätigkeit des Beschäftigten idS ist eine Änderung der Tätigkeit in ihren Qualifikationsmerkmalen zu verstehen, die nicht auf einer neuen Zuweisungsanordnung des Arbeitgebers beruht, sondern von der ursprünglichen Tätigkeitszuweisung gedeckt wird, so etwa, wenn die dem Beschäftigten zur Bearbeitung zugeteilten Vorgänge aus irgendwelchen Gründen, zB in Folge einer Gesetzesänderung, schwieriger werden, sodass der Beschäftigte zB selbstständige Leistungen nicht mehr wie bisher nur mindestens zu einem Drittel, sondern nunmehr mindestens zur Hälfte zu erbringen hat (vgl. BAG vom 13. Januar 1971 – 4 AZR 102/70 – AP Nr 36 zu §§ 22, 23 BAT). |
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| | Sowohl die Übernahme der Tätigkeiten einer Grundsatz-Entscheiderin (so die Beklagte) oder einer Teamleiterin (so die Klägerin) als auch die Übernahme der Stellvertretung des Referatsleiters beruht jeweils auf einer entsprechenden Zuweisung. Aus §§ 13 Abs 1, 14 TVöD-AT kann die Klägerin deshalb einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 mit Wirkung vom 1. Juli 2016 ebenso wenig herleiten wie auf Gewährung einer persönlichen Zulage in Höhe der Differenz der Entgelte nach der Entgeltsgruppe 13 und der Entgeltgruppe 12 für die vorangegangene Zeit. |
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| | 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung. Die von ihr auszuübende Tätigkeit ist keine einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende. |
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| | a) Nach § 12 Abs 1 TVöD-AT richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes und sie erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Nach Abs 2 der Vorschrift ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. |
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| | Nach Ziff 1 der Protokollerklärung zu dieser Vorschrift sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw Instandsetzungsarbeit). Außerdem ist jeder Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. |
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| | Ausgehend vom Aufgabenkreis der Beschäftigten, der sich in aller Regel aus mehreren Aufgaben zusammensetzt, fallen innerhalb der jeweiligen Aufgaben einzelne Arbeitsvorgänge an, die jeweils zu einzelnen Arbeitsergebnissen führen. Jeder Arbeitsvorgang ist sodann einzeln zu bewerten. Es ist zu prüfen, welche tariflichen Anforderungen der Arbeitsvorgang erfüllt. Außerdem ist der zeitliche Anteil an der Gesamtarbeitszeit zu ermitteln. Schließlich erfolgt eine Bewertung der gesamten Tätigkeit. Es ist zu prüfen, ob mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die einem bzw. mehreren Tätigkeitsmerkmalen entsprechen. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. |
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| | Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist folglich das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nach der Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – Rn 7, juris; 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn 15, juris; 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – Rn 17, juris). |
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| | b) Die gesamte von der Klägerin auszuübende Tätigkeit entspricht nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung, weil zeitlich nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, für die eine wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich ist. |
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| | aa) Das gilt zum Einem für die Stellvertretung der Referatsleitung. |
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| | (1) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit der Stellvertreterin des Referatsleiters Kl der Wertigkeit der Entgeltgruppe 14 der Entgeltordnung entspricht. Das ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus dem Vorbringen der Klägerin, wonach sie jedenfalls seit September 2016 durchgehend Aufgaben der Referatsleitung übernommen habe, wie beispielsweise Urlaubsgewährung und Gleittage, Empfang von Delegation der BA, Mitarbeitergespräche, Eröffnung der Anlassbeurteilungen, Überreichung von Ernennungsurkunden sowie Teilnahme an Dienstbesprechungen der Referatsleiter sowie Teilnahme an Telefonkonferenzen. Es erschließt sich nicht, inwiefern hierfür eine wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich sein soll. |
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| | Indessen geht die Beklagte in der „Tätigkeitsdarstellung und -bewertung für Tarifbeschäftigte“ vom 11. Juli 2017 unter Ziff 5.2 von einem erheblich umfangreicheren Aufgabenbereich bei der Vertretung der Referatsleitung aus und, wie unter Ziff 7 (Festlegung der Arbeitsvorgänge und ihre Zuordnung zu Tätigkeitsmerkmalen) in Verbindung mit der Anlage hierzu ausgeführt, von einem „akademischen Zuschnitt der Tätigkeit“. Wegen der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit „Vertretung der Leitung einer Außenstelle“ und der besonderen Bedeutung der Tätigkeit seien nicht nur die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13, sondern auch die der Entgeltgruppe 14, Fallgruppe 1 der Entgeltordnung erfüllt. |
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| | (2) Die Klägerin hat aber weder vor dem Arbeitsgericht noch im Berufungsverfahren dargelegt, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die dem Aufgabenbereich der Stellvertretung des Referatsleiters entsprechen. |
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| | (a) Abwesenheitsvertretungstätigkeiten, die einem Beschäftigten zB durch den Geschäftsverteilungsplan auf Dauer übertragen wurden, gehören zur auszuübenden Tätigkeit und sind deshalb in die tarifrechtliche Bewertung einzubeziehen. Diese Vertretungstätigkeiten bilden zumindest einen eigenen Arbeitsvorgang (BAG, 15. Oktober 1986 – 4 AZR 548/85 – ZTR 1987, 93). |
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| | (b) Die Beklagte hat insofern einen Zeitanteil von 25% zugestanden, wie sich das aus der „Tätigkeitsdarstellung und -bewertung für Tarifbeschäftigte“ vom 11. Juli 2017 ergibt. Das hat die Klägerin erstinstanzlich bestritten und im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Teamleiteraufgaben und die Stellvertretung des Referatsleiters würden insgesamt im Sinne des „gesamten Arbeitsvorgangs“ mehr als 50% ergeben. |
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| | Damit genügt die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht. |
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| | (aa) Bei der Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihr behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts aus der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe ergibt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge um eine Rechtsfrage und nicht um feststellbare Tatsachen und es ist nicht Aufgabe der Beschäftigten, ihre Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzustellen. Sie ist allerdings aufgrund der sie treffenden Darlegungslast verpflichtet, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge von der Beschäftigten zu erbringen sind. Das bedeutet, dass die Beschäftigte zu den Einzelheiten ihrer Tätigkeiten vorzutragen hat. Dabei hat sie zunächst im Einzelnen die Arbeitsinhalte darzustellen. Darüber hinaus muss sie Angaben dazu machen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, welche Zusammenhangstätigkeiten anfallen und ob und wie die Einzelaufgaben voneinander abgrenzbar sind (BAG 23. Januar 2002 – 4 AZR 745/00, nv). Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Werden geschätzte Angaben der Klägerin vom Arbeitgeber bestritten, so muss die Klägerin mitteilen, aufgrund welcher Unterlagen oder Erhebungen sie zu ihrer Schätzung gekommen ist (zur Darlegungs- und Beweislast BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – Rn 19, juris; 10. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – Rn 27, juris; 18. Mai 1994 – 4 AZR 449/93, DB 1994, 2506; 12. Juni 1996 – 4 AZR 1025/94 – ZTR 1997, 29; 10. Dezember 1997 – 4 AZR 228/96 – ZTR 1998, 274). |
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| | (bb) Auf diesem Hintergrund erscheint es willkürlich, wenn die Klägerin die Tätigkeiten der Teamleitung und der stellvertretenden Referatsleitung zu einem „gesamten Arbeitsvorgang“ zusammenzieht und der Qualitätssicherung gegenüberstellt. Denn die Aufgaben der Teamleitung beinhalten auch die Qualitätsprüfung, wie sich das aus der Anlage B8 ergibt (Bl 116 der Akte des Arbeitsgerichts) oder dem Tätigkeitsnachweis des Herrn Kl (Anlage K4 = Bl 11 der Akte des Arbeitsgerichts). |
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| | (cc) Bezogen auf die Stellvertretertätigkeit der Klägerin sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die auf einen größeren als den von der Beklagten konzedierten Zeitumfang von 25% schließen lassen. |
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| | Zwar streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin als Abwesenheitsvertreterin benannt oder zur ständigen stellvertretenden Leiterin ernannt worden sei. Jedenfalls bis September 2016 war die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen in der Klage vom 16. Februar 2017 „neben Amtsrat H Abwesenheitsvertretung für ihren Kollegen Kl“ (dort unter 1. auf Seite 3 = Bl 3 der Akte des Arbeitsgerichts). Bis dahin war die Klägerin zweite Abwesenheitsvertreterin. Ab September 2016 war sie alleinige Vertreterin des Referatsleiters Kl . Es ist nichts dafür ersichtlich, die Vertretungsaufgaben hätten sich der Sache nach mit der Übernahme der Erstvertretung von Herrn H geändert und beispielsweise ihrem Umfang nach zugenommen. Hierfür ist weder ein Bedürfnis vorgetragen noch ergibt sich aus den vorgelegten Organigrammen, dass im EZSW ein stellvertretender Leiter vorgesehen ist. Auch aus der Anlage K1, auf die sich die Klägerin stützt, ergibt sich lediglich, dass die stellvertretende Leitung durch die Teamleitung vorgenommen werde (Bl 8 der Akte des Arbeitsgerichts). Die Position eines Referenten, wie sie in der Aufbauorganisation/Außenstellen/Ankunftszentren vorgesehen und teilweise auch in der Praxis vorgehalten wird, gibt es im EZSW nicht (hierzu Anlage BE1, BE2 = Bl 46, 47 der LAG-Akte). Für die „Tätigkeitsdarstellung einer Referentin“ (Seite 4 der Klage vom 16. Februar 2017, dort unter 2. = Bl 4 der Akte des Arbeitsgerichts) ist die Klägerin ohnehin näheren Vortrag schuldig geblieben. |
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| | Weitergehende Aufgaben als die einer Abwesenheitsvertretung ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben des Abteilungsleiters B vom 16. September 2016. Dabei handelt es sich gerade nicht um eine Ernennung zur stellvertretenden Leiterin. Vielmehr schreibt Herr B unter dem Betreff „Benennung“, dass die Klägerin jetzt zur stellvertretenden Leiterin ernannt worden sei, nimmt also auf eine bereits erfolgte Benennung oder Ernennung Bezug, und wünscht im Übrigen für die verantwortungsvolle Tätigkeit „eine glückliche Hand und viel Erfolg.“ Die Beklagte hat indessen dargelegt, dass die Klägerin durch den Referatsleiter Kl zur Abwesenheitsvertreterin bestimmt wurde, nachdem sie zuvor Zweitvertreterin war. Das entspricht der Geschäftsordnung für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nach deren §§ 6 Abs 4 die Referatsleiter/innen ihre Abwesenheitsvertreter/innen eigenständig bestimmen (Bl 105, 106 der Akte des Arbeitsgerichts). Das entspricht auch dem Schreiben der Beklagten vom 15. November 2016 „Gewährung einer Leistungsprämie“, wonach die Klägerin neben(!) ihren originären Aufgaben als Entscheiderin zusätzliche Aufgaben übernommen habe, ua habe sie die Stellvertretung für den Referatsleiter des EZSW wahrgenommen (Bl 10 der Akte des Arbeitsgerichts). |
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| | Aus der Funktion als Stellvertreterin des Referatsleiters kann die Klägerin folglich mangels Darlegung des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit nichts für sich herleiten. |
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| | bb) Soweit sich die Klägerin auf eine Tätigkeit als Teamleiterin beruft, verhilft dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. |
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| | (1) In Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung sind ua Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert. |
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| | Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ setzt voraus, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Ihre auszuübende Tätigkeit muss einen sogenannten akademischen Zuschnitt haben, dh sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh notwendig sein (stRspr BAG, 14. September 2016 – 4 AZR 964/13 – Rn 16, juris; 18. April 2012 – 4 AZR 441/10 – Rn 23, juris jeweils mwN). |
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| | (2) Die für das Vorliegen des tariflichen Merkmals „mit entsprechender Tätigkeit“ darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat all diejenigen Tatsachen vorzutragen, die für den Schluss auf das Vorliegen der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erforderlich sind. Ob eine Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Daher hat die Klägerin eine Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses seien für die Tätigkeit erforderlich (BAG 18. April 2012 – 4 AZR 441/10 – Rn 24 mwN). |
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| | (3) Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat eine wissenschaftliche Hochschuldbildung iSv § 7 Abs 2 der Entgeltordnung iVm der Entgeltgruppe 13. Sie hat aber nicht dargelegt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse sie in ihrem wissenschaftlichen Hochschulstudium erworben hat und dass diese für die ihr seit dem 1. Oktober 2015 übertragene Tätigkeit im beschriebenen Sinne erforderlich sind. |
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| | (aa) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass für die Tätigkeit des Entscheiders, der Asylerst- und Asylfolgeverfahren bearbeitet, ein solches Studium nicht erforderlich ist. Für die Tätigkeit ist vielmehr ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf Bachelor-Niveau, vorzugsweise der Fachrichtungen Verwaltungswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft oder Sozialwissenschaft erforderlich, aber auch ausreichend. |
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| | Als Grundsatz-Entscheiderin oder Teamleiterin nimmt die Klägerin weitergehende Aufgaben wahr, die sich insbesondere durch das Maß der Verantwortung hervorheben. Als Grundsatz-Entscheiderin ist die Klägerin Ansprechpartner für Entscheider, wenn praxisorientiertes Erfahrungswissen gefragt ist, sie weist insbesondere neue Mitarbeiter ein und leitet dies an, nimmt eine Coaching- und Multiplikatoren-Funktion bei der Umsetzung von Verfahrensänderungen und ـneuerungen ein, führt interne und externe Schulungen durch, die hohe Praxiserfahrung erfordern in Zusammenarbeit mit dem QZN und den Steuerungsreferaten, bearbeitet Vorgänge mit grundsätzlicher Bedeutung und Asylverfahren mit besonders schwierigem Sachverhalt bzw. Fälle mit besonderer Bedeutung. Das ergibt sich aus der Anlage B8 „Führungsaufgaben in Außenstellen/Ankunftszentren“ vom 7. April 2014 (Bl 116 der Akte des Arbeitsgerichts). |
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| | Als Teamleiterin bearbeitet die Klägerin nach ihrem Vorbringen keine „Standard-Asyl-Verfahren“ (mehr) und hat nach der Anlage B8 zusätzlich Aufgaben auf die Mitarbeiter zu verteilen, den Personaleinsatz (Urlaube, Abwesenheiten) zu planen und zu steuern, Besprechungen durchzuführen, die Mitarbeiter zu informieren und Rücksprachen zu halten, die Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und Qualitätsprüfungen durchzuführen und die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den Entscheidern. |
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| | (bb) Diesen Aufgaben ist gemein, dass sie sich mit der damit verbundenen Verantwortung entsprechend der Entgeltgruppe 12 der Entgeltordnung aus der Entgeltgruppe 11 erheblich herausheben. Die Entgeltgruppe 11 der Entgeltordnung bezieht sich auf Tätigkeiten, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 herausheben. Die Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 betrifft Beschäftigte der Fallgruppe 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, da sie besonders verantwortungsvoll ist. Entscheidend ist mithin das Maß der Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit und die damit verbundene Verantwortung. Diese Merkmale sind unstreitig sowohl bei der Tätigkeit einer Grundsatz-Entscheiderin als auch der einer Teamleiterin erfüllt. |
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| | (cc) Darüber hinaus ist es aber nicht erforderlich iSd Tarifvertrages, dass eine Grundsatz-Entscheiderin oder eine Teamleiterin über eine wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt, mag es auch wünschenswert und nützlich sein, dass die Klägerin ein abgeschlossenes Jurastudium iSd § 7 Abs 2 der Entgeltordnung hat. |
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| | Soweit sie die Bescheide der Entscheider überprüft und ggf korrigiert, führt sie eine Qualitätsüberprüfung durch, die zu einem übereinstimmenden oder abweichenden Ergebnis führen kann. Das ändert nichts daran, dass die zu überprüfende Entscheidung nicht nur aufgrund einer wissenschaftlichen Hochschulbildung getroffen werden kann, sondern eine abgeschlossene Hochschulbildung iSv § 8 der Entgeltordnung iVm entsprechender Einarbeitung und Anleitung ausreichend ist. Angesichts der unterschiedlichen Fachrichtungen, in denen die Entscheider ausgebildet sind – die Klägerin hat im Termin ua Religionswissenschaft genannt – ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufgaben der Teamleitung nur im Rahmen einer wissenschaftlichen Hochschulbildung, insbesondere einer volljuristischen, wahrgenommen werden können. |
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| | Dabei wird nicht verkannt, dass die Klägerin bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die aktuelle Rechtsprechung und die divergierenden Instanzenentscheidungen bei Fehlen einer einheitlichen obergerichtlichen Entscheidung zu beachten hat. Das betrifft aber gleichermaßen die Entscheider selbst. Allein der Umgang mit wissenschaftlicher Literatur bzw. konzeptionelles Arbeiten begründet noch keinen akademischen Zuschnitt. Es handelt sich hierbei um Aufgaben, die auch von Fachhochschulabsolventen wahrgenommen werden können (BAG 20. September 1995 – AP BAT 1975 - §§ 22, 23 Nr 206 zur Eingruppierung einer bei einem kommunalen Zweckverband tätigen Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten). Es ist auch nicht maßgebend, ob der Beschäftigte aufgrund seiner Fähigkeiten in der Lage ist, wissenschaftlich zu arbeiten, und dass er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses rein tatsächlich zB Ausarbeitungen auf wissenschaftlichem Niveau erstellt. Vielmehr muss das wissenschaftliche Niveau Bestandteil der übertragenen Aufgaben sein (LAG München 14. Juli 2005 – Beck RS 2009, 67814). |
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| | (dd) Es spricht vieles dafür, dass die Klägerin aufgrund ihres juristischen Hochschulstudiums und aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als Entscheiderin besonders geeignet ist, als Grundsatz-Entscheiderin bzw Teamleiterin hinsichtlich der Bedeutung und Schwierigkeit der Tätigkeiten und der damit verbundenen Verantwortung weitergehende Aufgaben gegenüber den Entscheidern wahrzunehmen. |
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| | So ist die Klägerin nach dem Schreiben der Beklagten vom 15. November 2016 (Bl 10 der Akte des Arbeitsgerichts) fachliche Ansprechpartnerin und Ansprechpartnerin der Qualitätssicherung für die unerfahrenen Kolleginnen und Kollegen des Entscheidungszentrums Südwest. Durch ihren tatkräftigen Einsatz konnte die Klägerin vielfach fachliche Kompetenzen vermitteln, sowie ein ausgesprochen hohes Verantwortungsbewusstsein beweisen und hat damit die von ihr geforderte Leistung in erheblichem Maß übertroffen. |
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| | Aus diesem Grund hat die Beklagte mit diesem Schreiben als motivierende Anerkennung eine Leistungsprämie in Höhe von 3.000,00 Euro zugesprochen. Die herausragende Leistung der Klägerin gegenüber den ebenfalls in der Entgeltgruppe 12 eingruppierten Entscheidern bedeutet indessen nicht, dass ihre Tätigkeit einen akademischen Zuschnitt hat. Das gilt auch, soweit die Funktion Teamleiter Asyl ausweislich der Anlage B8 (Bl 116 der Akte des Arbeitsgerichts) gegenüber der Funktion Grundsatz-Entscheider weitere, namentlich Führungsaufgaben beinhaltet. Auch insofern ist ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss nicht erforderlich. Es kann daher offenbleiben, ob die Klägerin solche Aufgaben bereits seit dem 1. Oktober 2015 oder seit Januar 2016 wahrgenommen hat. |
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| | (4) Ohne Erfolg stützt sich schließlich die Klägerin auf das Organigramm Stand 26.8.2001 (Bl 8 der Akte des Arbeitsgerichts). Soweit dort im „derzeitigen Aufbau Entscheidungszentrum (EZ)“ vorgesehen ist: „Teamleitung (hD)“ und als Vergütungsgruppe E13 angegeben ist, kommt dem keine konstitutive Bedeutung für die Eingruppierung der Klägerin zu. Insbesondere ist ein solches Organigramm nicht geeignet, die verbindlichen Vorschriften zur Eingruppierung nach § 12 TVöD iVm der Entgeltordnung zu relativieren. Insofern beschränkt sich der Aussagegehalt des Dokuments auf eine fehlerhafte Information oder stellt – so die Beklagte – eine überholte Planung im Zuge des Aufbaus des Entscheidungszentrums M dar (vgl. BAG 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 – Rn. 26, juris; 15. März 2006 – 4 AZR 73/05 – Rn 28, juris zur Bedeutungslosigkeit eines Stellenplans für die Eingruppierung). |
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| | Die Klage war daher abzuweisen und die Berufung der Klägerin folglich zurückzuweisen. |
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| | Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war, § 97 Abs 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, § 72 Abs 2 ArbGG. |
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