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| | Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. |
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| | 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das Feststellungsinteresse ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Das Feststellungsinteresse muss sich nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit beziehen, sondern kann sich auf einzelne Folgen eines Rechtsverhältnisses beziehen, soweit durch eine gerichtliche Entscheidung eine abschließende Klärung erreicht wird (vgl. nur BAG 06.05.2009 - 10 AZR 313/08 - Juris). Sowohl für den öffentlichen Dienst als auch für die Privatwirtschaft ist allgemein anerkannt, dass Klagen auf Feststellung, dem Arbeitnehmer eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bezahlen, zulässig sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche für zurückliegende Vergütungszeiträume beziffern und mit einer Leistungsklage geltend machen könnte. Denn mit der Feststellungsklage wird über den reinen Zahlungsanspruch hinaus auch der „Status“ des Arbeitnehmers für die Vergangenheit und Zukunft bestimmt. Zumindest für die Zukunft ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich, die sich ergebenden Differenzbeträge zu beziffern. Zudem ist es angesichts der Komplexität mancher Entgeltsysteme prozessökonomisch, den Streit auf die Frage zu beschränken, in welche Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Mit der Entscheidung über diese Frage wird im allgemeinen eine abschließende Klärung erreicht (vgl. nur BAG 19.03.1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; BAG 21.10.1992 - 4 AZR 69/92 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 164; ausführlich Schwab/Weth-Zimmerling, ArbGG, 2. Aufl., § 46 Rn 121 ff.). Für die Privatwirtschaft gilt nichts anderes (BAG 23.09.1992 - 4 AZR 30/92 - AP BGB § 612 a Diskriminierung Nr. 1). |
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| | 2. Die Ausgleichszahlungen nach dem ETV ERA lassen das Feststellungsinteresse des Klägers nicht entfallen, weil, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Bezahlung nach der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 11 ERA-TV zu einem höheren Entgelt für den Kläger führen würde. |
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| | Die Klage ist aber nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend einer höheren Entgeltgruppe als die Entgeltgruppe 8 zu bezahlen. |
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| | 1. Dem Anspruch auf Feststellung der Vergütungspflicht für eine bestimmte Entgeltgruppe steht die tariflich vorgesehene Beschränkung der Überprüfbarkeit nicht entgegen. |
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| | Nach § 9.1 ERA-TV hat der Beschäftigte Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Diesen Anspruch kann der Beschäftigte auch vor den Arbeitsgerichten durchsetzen. Allerdings setzt dies voraus, dass der Arbeitnehmer, wenn er meint, die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Entgeltgruppe bleibe hinter seinem Anspruch zurück, zunächst das in § 10 ERA-TV festgelegte Reklamationsverfahren beschreitet. Der Tarifvertrag hat die Prüfung der Frage, ob eine vom Arbeitgeber definierte Arbeitsaufgabe zutreffend bewertet wurde und ob die dem Beschäftigten im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht, in erster Linie der nach § 7 ERA-TV in den Betrieben zu bildenden Paritätischen Kommission zugewiesen (LAG Baden-Württemberg 27.05.2010 - 3 TaBV 3/09 - Rn 154 ff., juris). Dieser kommt aufgrund ihrer Sachnähe zu den betrieblichen Verhältnissen, insbesondere der betrieblichen Abläufe, den übertragenen Arbeitsaufgaben und deren Anforderungen ein besonderer Sachverstand zu. Ihre Entscheidung stellt der Sache nach ein Schiedsgutachten über die dem Anspruch des Beschäftigten nach § 9.1 ERA-TV zugrundeliegenden Tatsachen dar. |
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| | In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Tarifverträgen betriebliche Einrichtungen wie Paritätischen Kommission oder andere Stellen geschaffen werden können, die die Aufgabe eines Schiedsgutachters haben. Derartige Schiedsgutachtenvereinbarungen verstoßen nicht gegen das im Arbeitsrecht mit wenigen Ausnahmen geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 101 ArbGG). Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung ist allein materiell-rechtlicher Natur. Sie führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317 ff. BGB (BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - Rn. 26 mwN., AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe). |
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| | Die Entscheidung der Paritätischen Kommission ist gem. § 10.7 ERA-TV überprüfbar. Allerdings kann der Beschäftigte nach dieser tariflichen Vorschrift nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 ERA-TV vorgenommen worden ist. Dies entspricht im Wesentlichen dem Maßstab von §§ 317, 319 Abs. 1 BGB, die eine Überprüfung auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrundeliegenden Vorschriften vorsehen. |
|
| | Hält die Entscheidung der Paritätischen Kommission der Prüfung unter Beachtung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs von § 10.7 ERA-TV nicht stand, hat das Gericht in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB über den Anspruch des Beschäftigten nach § 9.1 ERA-TV unter eigener Feststellung der hierzu erforderlichen Tatsachen zu entscheiden. Für eine entsprechende Anwendung von § 7.3.8 ERA-TV, wonach die vom Betriebsrat oder Arbeitgeber angefochtene Einstufung einer Arbeitsaufgabe durch die Paritätischen Kommission bei gerichtlicher Aufhebung durch die Paritätischen Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten ist, lässt der Tarifvertrag keinen Raum. Bereits nach seiner Systematik betrifft § 7.3.8 ERA-TV auch in Verbindung mit der Verweisungsnorm von § 10.4 ERA-TV alleine die Überprüfung einer Entscheidung der Paritätischen Kommission auf Antrag des Arbeitsgebers oder des Betriebsrats. Der Beschäftigte ist nach § 10.7 ERA-TV nicht auf den Antrag verwiesen, die Entscheidung der Paritätischen Kommission für unverbindlich zu erklären. Eine solche Einschränkung wäre mit dem grundrechtlichen Anspruch des Beschäftigten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auf Gewährung effektiven Rechtschutzes auch nicht vereinbar. Darüber hinaus würde eine solche Einschränkung der Überprüfung des Grundentgeltanspruchs des Beschäftigen der Paritätischen Kommission materiell die Stellung eines Schiedsgerichtes einräumen, was durch § 101 ArbGG ausgeschlossen ist. |
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| | 2. Der Kläger legt aber keine Verfahrensfehler dar, die zur Unbeachtlichkeit der Entscheidung der Paritätischen Kommission, wonach die vom Kläger ausgeführte Arbeitsaufgabe in die Entgeltgruppe 8 eingestuft ist, führen würde. |
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| | a) Entgegen der Auffassung des Klägers führt nicht jeder Verfahrensverstoß zur Unbeachtlichkeit der Entscheidung der Paritätischen Kommission. Vielmehr ergibt sich eine solche Folge nur, wenn der Verfahrensfehler das Ergebnis beeinflusst haben könnte (vgl. BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - Rn. 28, aaO). |
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| | Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Die Tarifvertragsparteien wollten die Beurteilung und Bewertung der übertragenen Arbeitsaufgabe soweit möglich der sachnäheren Paritätischen Kommission überlassen. Dieser Wille der Tarifvertragsparteien zeigt sich unter anderem in der Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV, aber auch in der auf die grobe Unbilligkeit begrenzte Überprüfung materieller Fehler in § 10.7 Satz 2 ERA-TV. Mit dieser den Tarifvertrag prägenden Absicht einer weitestgehenden Übertragung der Bewertung auf die Paritätischen Kommission wäre eine Auslegung unvereinbar, nach der jeder Verfahrensmangel die Verbindlichkeit der Entscheidung der Paritätischen Kommission beseitigen würde. |
|
| | Die Darlegung eines Verfahrensmangels und dessen Bedeutung für das Ergebnis der Entscheidung der Paritätischen Kommission obliegt dem Beschäftigten, als demjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit der Entscheidung der Paritätischen Kommission beruft (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 319 Rn. 7). |
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| | b) Soweit der Kläger beanstandet, er sei entgegen § 10.2 Satz 3 ERA-TV nicht über das Ergebnis einer Überprüfung seiner Reklamation durch den Arbeitgeber informiert worden, ist nicht ersichtlich, weshalb sich dieser Verfahrensfehler auf das Ergebnis der Entscheidung der Paritätischen Kommission hätte auswirken können. |
|
| | § 10.2 und § 10.3 ERA-TV statuiert keine Pflicht zu einem „Einverständnisverfahren“, in dem sich der Beschäftigte und Arbeitgeber um eine Einigung über die Reklamation bemühen müssten. Auch kann § 10.2 ERA-TV nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber das Ergebnis seiner Überprüfung begründen müsste. |
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| | Mit der Pflicht zur schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung soll in erster Linie Klarheit über eine etwaige Abhilfe des Arbeitgebers und damit gegebenenfalls über eine veränderte Entgeltgruppe bzw. Einstufung der Arbeitsaufgabe des Beschäftigten geschaffen werden. Zwar schließt der Tarifvertrag nicht aus, dass der Arbeitgeber in Zusammenhang mit der Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung in einen Dialog mit dem Beschäftigten über die Gründe seiner Entscheidung tritt, um ein Einverständnis herzustellen. Der Tarifvertrag verlangt aber solches ebenso wenig, wie es dem Beschäftigten die Möglichkeit einräumt, nach der Befassung durch den Arbeitgeber gegenüber der Paritätischen Kommission seine Reklamation nochmals weitergehend begründen zu können. |
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| | Im Übrigen hat der Kläger zwar in seinem Schriftsatz vom 11.08.2010 ausgeführt, er hätte bei einer korrekten Information noch weit intensiver aus der Tätigkeitsbeschreibung in seinem Arbeitsvertrag heraus argumentieren können. Eine solche Argumentation hätte aber für die Paritätischen Kommission keinen Anlass für eine andere Bewertung gegeben, weil für die Bewertung nicht eine Tätigkeitsbeschreibung im viele Jahre zurückliegenden Arbeitsvertrag maßgeblich ist, sondern gemäß § 5.1.1 ERA-TV ausschließlich die entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation tatsächlich übertragene Arbeitsaufgabe. Der Kläger hat daher nicht dargelegt, dass bei einer ordnungsgemäßen Mitteilung der Beklagten nach § 10.2 Satz 3 ERA-TV seine ergänzende Begründung zu einer anderen Entscheidung der Paritätischen Kommission hätte führen können. |
|
| | Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Mitteilung an den Kläger unterblieb, weil die Beklagte in Absprache mit dem Betriebsrat auf eine eigene Überprüfung nach § 10.2 ERA-TV verzichtet und die Prüfung der Reklamation insgesamt der Paritätischen Kommission überlassen hatte. Mindestanforderungen an die Überprüfung durch den Arbeitgeber sind dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Daher stellt es grundsätzlich keine Schlechterstellung des Beschäftigten dar, wenn der Arbeitgeber zur Vereinfachung und Beschleunigung des Reklamationsverfahrens die generelle Entscheidung trifft, den Reklamationen zunächst grundsätzlich keine Folge zu leisten, sondern sie sogleich von der Paritätischen Kommission prüfen zu lassen. |
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| | Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen die Verfahrensregeln von § 10.2 Satz 3 und § 10.3 Satz 1 ERA-TV auch dadurch geheilt, dass die Beklagte nach der Reklamation des Klägers am 03.12.2008 diesem die endgültige Einstufung mitgeteilt hat, was der Kläger mit seinem erneuten Reklamationsschreiben vom 23.12.2008 beantwortete, worüber die Paritätische Kommission am 12.03.2009 abschließend entschied. |
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| | c) Aufgrund des Vortrags der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Paritätischen Kommission weder das Reklamationsschreiben vom 21.01.2008 noch die Klageschrift vom 05.06.2008 sowie der klägerische Schriftsatz des Ausgangsverfahrens vom 22.10.2008 vorlagen oder die Paritätischen Kommission sonst über deren Inhalt im Einzelnen informiert wurde. Die unterbliebene Information hinsichtlich des Inhalts des Reklamationsschreibens vom 21.01.2008 stellt zwar einen schweren Verfahrensfehler dar, dieser konnte sich aber wegen der Übergangsvorschrift des § 3.2.3 ETV ERA ausnahmsweise nicht auf das Ergebnis der Entscheidung der Paritätischen Kommission auswirken. |
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| | aa) Zwar kommt, wie dargelegt, dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für Verfahrensfehler im Sinne von § 10.7 ERA-TV zu. Der Beklagten obliegt aber im Rahmen einer sekundären Beweislast die Darstellung des der Erkenntnis des Klägers entzogenen internen Vorgangs, welche Unterlagen bzw. Informationen die Beklagte im Reklamationsverfahren der Paritätischen Kommission zugeleitet hat. |
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| | Nachdem die Beklagte zur Frage der Weiterleitung des Reklamationsschreibens selbst keine sicheren Angaben machen konnte, hat die Kammer davon auszugehen, dass eine Vorlage des Reklamationsschreibens nicht dargelegt ist. |
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| | bb) Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, das Reklamationsschreiben des Klägers an die Paritätischen Kommission weiterzuleiten oder diese auf andere Weise vollständig über die Reklamation und ihre Begründung zu informieren. |
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| | Das Reklamationsverfahren dient nicht einer nochmaligen allgemeinen Überprüfung der Entgeltgruppe des Beschäftigten und der Einstufung der Arbeitsaufgabe, sondern verlangt eine Beschäftigung und Auseinandersetzung mit den vom Beschäftigten erhobenen Einwendungen. Dies ergibt sich aus der Pflicht des Beschäftigten, bei einer Reklamation gemäß § 10.1 Satz 2 ERA-TV darzulegen, aus welchen Gründen er die Entgeltgruppe für unzutreffend erachtet. Nur in Kenntnis der Einwendungen des Beschäftigten kann die Paritätischen Kommission prüfen, ob bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe ein Gesichtspunkt übersehen wurde, der eine andere Bewertung der dem Beschäftigten zugewiesenen Arbeitsaufgabe rechtfertigt. Allerdings ergibt sich aus der Begründungspflicht des Beschäftigten auch, dass dieser seine Einwände bereits zusammen mit der Reklamation dargelegt haben muss. |
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| | cc) Soweit der Kläger im Schreiben vom 23.12.2008 pauschal auf „auf das Vorbringen im Prozess“ verwiesen hat, vermochte dies keine Pflicht der Beklagten auszulösen, der Paritätischen Kommission die bis dahin angefallenen Unterlagen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vorzulegen oder diese über den Stand des Gerichtsverfahrens zu informieren. Dahin gestellt bleiben kann, ob eine Inbezugnahme des Inhalts konkreter Schriftstücke im Rahmen einer Reklamation den Arbeitgeber verpflichtet, die Paritätische Kommission entsprechend zu unterrichten. Der nicht näher spezifizierte Verweis auf ein Prozessvorbringen zwingt den Arbeitgeber aber nicht, Prozessakten der Paritätischen Kommission vorzulegen oder im Einzelnen zu prüfen, welches Vorbringen aus einem Arbeitsgerichtsverfahren für die Reklamation erheblich sein könnte. |
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| | dd) Die unterbliebene Information über den Inhalt des Reklamationsschreibens vom 21.01.2008 wirkt sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht auf das Ergebnis der Entscheidung der Paritätischen Kommission aus. |
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| | Nach § 3.2.3 ETV ERA kann innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht. Da die betriebliche ERA-Einführung bei der Beklagten zum 01.04.2007 erfolgte, war daher sowohl zum Zeitpunkt des Schreiben vom 21.01.2008, als auch zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Paritätischen Kommission über die Reklamation am 12.03.2009 die Reklamationsmöglichkeit des Klägers beschränkt. |
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| | Seine Reklamation begründete der Kläger im Schreiben vom 21.01.2008 aber gerade nicht damit, dass die ihm übertragene Arbeitsaufgabe nicht mit der bewerteten Arbeitsaufgabe des „Maschineneinrichters 2“ übereinstimmt. Das Reklamationsschreiben betont vielmehr, dass die Zuordnung der vom Kläger ausgeführten Tätigkeit zur Arbeitsaufgabe „Maschineneinrichter 2“ zutreffend sei. Beanstandet wurde vielmehr, die Bewertung des „Maschineneinrichters 2“ sei nicht entsprechend den Vorgaben des ERA-TV erfolgt. Sie entspreche zudem nicht der eines Maschineneinrichters, sondern der des tariflichen „Maschinenbedieners 2“. |
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| | Mit dieser Begründung lief die Reklamation aber ins Leere, denn eine solche wiederholte Beschäftigung der Paritätischen Kommission mit der Bewertung einer Arbeitsaufgabe wollten die Tarifvertragsparteien während der Einführung des ERA-TV gerade ausschließen. |
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| | Auch soweit die Reklamation darauf gestützt wurde, die Bewertung der Arbeitsaufgabe weiche von der erbrachten Leistung des Klägers und der Beschreibung seiner Tätigkeit im Arbeitsvertrag ab, liegt hierin nicht die Behauptung, die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe entspreche nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe. Der Kläger hatte dabei verkannt, dass das tarifliche Vergütungssystem individuelle Leistungen beim Grundentgeltanspruch ebenso wenig berücksichtigt wie vertragliche Abreden. Entscheidend ist alleine, welche Aufgabe dem Beschäftigten nach der vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitsorganisation übertragen wurden. |
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| | Da die vom Kläger in seiner Reklamation dargelegten Gründe somit gemäß § 3.2.3 ETV ERA unbeachtlich waren, war deren genaue Kenntnis für die Entscheidung der Paritätischen Kommission über die Zurückweisung der Reklamation im vorliegenden Fall nicht maßgeblich. |
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| | 3. Die Bewertung der dem Kläger übertragenen Arbeitsaufgabe erfolgte auch nicht unter einer groben Verkennung des Grundsatzes von § 5.1 ERA-TV. |
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| | Nach § 5.1.2 ERA-TV sind bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Wertigkeit der Arbeitsaufgabe prägen. |
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| | a) Die Bewertung der Arbeitsaufgabe des Klägers erfolgte gem. § 6.4.3 ERA-TV durch Vergleich mit den betrieblichen Ergänzungsbeispiel „Maschineneinrichter 2“. Dabei wurde die Arbeitsaufgabe des Klägers ohne Änderung in der Aufgabenbeschreibung diesem Ergänzungsbeispiel zugeordnet. |
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| | b) Eine grobe Verkennung der Grundsätze von § 5.1 ERA-TV würde voraussetzen, dass eine dem Kläger übertragene Teilaufgabe offensichtlich in der Aufgabenbeschreibung unberücksichtigt blieb, obwohl sie offensichtlich zeitlich und inhaltlich wertprägend ist, also evident zu einer vom betrieblichen Ergänzungsbeispiel abweichenden Bewertung bei mindestens einem Bewertungsmerkmal führt und sich gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Fehlern hieraus gemäß § 6.1.5 ERA-TV die Zuordnung einer anderen Entgeltgruppe ergäbe. |
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| | c) Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, im Gegensatz zur Aufgabenbeschreibung „Maschineneinrichter 2“ obliege ihm nicht nur das „Rüsten und Einrichten aller komplexen und teilweise verketteten Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen in einem Fertigungsbereich“, sondern in drei Fertigungsbereichen, hat der Kläger nicht dargelegt, bei welchem Bewertungsmerkmal sich diese vom betrieblichen Ergänzungsbeispiel abweichende Teilaufgabe auswirken soll. Damit ist aber nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine Teilaufgabe handelt, die die ihm übertragene Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägt. |
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| | Dasselbe gilt soweit sich der Kläger darauf beruft, abweichend von der Beschreibung der Arbeitsaufgabe des betrieblichen Ergänzungsbeispiels sei ihm nicht nur übertragen „Maßnahmen zur Prozessoptimierung anzuregen“, sondern selbständig Prozess- und Anlagenoptimierungen auszuführen. Auch diesbezüglich legt der Kläger nicht dar, für welches Bewertungsmerkmal aus welchen Gründen sich hieraus eine vom betrieblichen Ergänzungsbeispiel abweichende Beurteilung ergeben soll. |
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| | d) aa) Soweit der Kläger behauptet, über die Aufgabenbeschreibung des „Maschineneinrichters 2“ hinaus, sei ihm die Aufgabe des Schreibens von CNC-Programmen bei Neuanläufen, die Verbesserung der erarbeiteten Programmdaten aufgrund von Zwischentests, die Ermittlung der Geometriedaten und die Durchführung von Kollisionsbetrachtungen sowie die Programmierung der Messmaschine Scan-Max übertragen, was beim Bewertungsmerkmal Erfahrung eine Bewertung nach E3 rechtfertige, ist nicht erkennbar, weshalb diese Teilaufgabe offensichtlich eine höhere Bewertung bei diesem Bewertungsmerkmal bewirken soll. |
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| | Der Tarifvertrag bestimmt zu dem Bewertungsmerkmal Erfahrung in Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zum ERA-TV: |
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| | Dieses Teilmerkmal umfasst Kenntnisse und körperliches Können bzw. Fertigkeiten, die nach Abschluss der Ausbildung zusätzlich erforderlich sind, um die Arbeitsaufgabe zu erfüllen und durch Ausübung der Arbeitsaufgabe gewonnen werden. |
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| | Bewertet wird die erforderliche Erfahrungsdauer, um die Arbeitsaufgabe zu beherrschen. |
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| | Der Tarifvertrag bildet hierzu folgende Stufen: |
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| Mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren |
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| Mehr als 2 Jahre bis zu 3 Jahren |
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| | Bewertet wurde die Arbeitsaufgabe „Maschineneinrichter 2“ mit E2. |
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| | Woraus es sich ergeben soll, dass die vom Kläger dargelegte Teilaufgabe des Programmierens zwingend eine Erfahrung von mehr als zwei Jahren und nicht ebenfalls von bis zu zwei Jahren erfordern soll, hat er weder begründet noch wäre es für die Kammer ersichtlich. Die erhöhte Bewertung ergibt sich namentlich nicht offensichtlich aus dem tariflichen Niveaubeispiel „NC-Programmierer 1“ (Kodierung: 08.03.04.05). Dort wird die Bewertung nach E3 mit der Programmierung von „Bearbeitungsabläufen mit unterschiedlichen Steuerungen und die Erstellung von Fertigungs- und Ablaufplänen“ begründet. Eine solche umfassende Programmiertätigkeit hat der Kläger nicht dargelegt. |
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| | bb) Auch soweit der Kläger durch die behauptete Programmiertätigkeit eine höhere Bewertung beim Bewertungsmerkmal Handlungsspielraum für gegeben erachtet, fehlt es an einer Begründung, weshalb diese Teilaufgabe offensichtlich zu einer Höherbewertung führen muss. |
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| | In Anlage 1 zum ERA-TV ist dazu unter 3. ausgeführt: |
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| | Der Handlungsspielraum umfasst den Freiheitsgrad und die Verantwortung für den: |
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| - Dispositionsspielraum und |
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| - Entscheidungsspielraum. |
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| | Bewertet werden der Freiheitsgrad und die Verantwortung bei: |
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| - der Durchführung der Arbeit, |
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| - der Auswahl der erforderlichen Mittel oder |
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| - den zu treffenden Entscheidungen. |
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| | Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, technische Sicherung und Art der Kontrolle den Handlungsspielraum/die Verantwortung begrenzen. |
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| | Der Tarifvertrag bildet folgende Stufen: |
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| Die Arbeitsdurchführung erfolgt nach Anweisungen. |
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Die Arbeitsdurchführung erfolgt nach Anweisungen mit geringem Handlungsspielraum bei einzelnen Arbeitsverrichtungen (einzelne Arbeitsstufen innerhalb einer Teilaufgabe). |
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Die Arbeitsdurchführung erfolgt nach Anweisungen mit Handlungsspielraum bei einzelnen Teilaufgaben (Teil eines Gesamtauftrags oder Arbeitsablaufes). |
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Die Arbeitsdurchführung erfolgt nach Anweisungen mit Handlungsspielraum innerhalb der Arbeitsaufgabe. |
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| | Bewertet ist das betriebliche Ergänzungsbeispiel mit H2. |
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| | Das vom Kläger in Bezug genommene tarifliche Niveaubeispiel des „NC-Programmierers 1“ belegt keine offensichtliche gebotene Höherbewertung der Aufgabe des Klägers, weil die Begründung wiederum auf die Erstellung von Fertigungs- und Ablaufplänen verweist, also einer Teilaufgabe, die der Kläger für sich nicht in Anspruch nimmt. |
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| | Zwar erscheint es nicht fernliegend, dass die Teilaufgabe Programmieren eine höhere Bewertung in diesem Bewertungsmerkmal zu begründen vermag, der Kläger hat aber in keiner Weise dargelegt, welcher Tätigkeits-, Dispositions- oder Entscheidungsspielraum bei den von ihm vorzunehmenden Programmierungen eröffnet sein soll und inwieweit ihm eine Freiheit oder besondere Verantwortung bei der Durchführung der Arbeit, der Auswahl der erforderlichen Mittel oder den zu treffenden Entscheidungen zukommt. |
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| | Darüber hinaus wäre der Kläger nach Auffassung der Kammer mit der Berufung auf diesen Gesichtspunkt auch ausgeschlossen, weil er - wie oben dargelegt - seine Reklamation gerade nicht damit begründet hat, die bewertete Arbeitsaufgabe weiche von der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe ab, weil die wertigkeitsprägende Teilaufgabe Programmieren nicht berücksichtigt worden sei. Das von den Tarifvertragsparteien verfolgte Ziel, die Bewertung der Aufgaben soweit möglich der sachverständigen Paritätischen Kommission zu überlassen, gebietet es, die gerichtliche Prüfung einer groben Verkennung der Grundsätze von § 5.1.2 ERA-TV nur insoweit zuzulassen, als der Beschäftigte der Paritätischen Kommission auch ermöglicht hatte, seine Einwendungen zu prüfen. Dies schränkt den Beschäftigten auch nicht übermäßig ein, weil der Beschäftigte durch die Erhebung einer Reklamation nicht von weiteren Reklamationen ausgeschlossen ist. Er kann daher den zunächst nicht erhobenen Einwand in einer neuen Reklamation vorbringen und zur Prüfung stellen. |
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| | cc) Ob die Teilaufgabe Programmieren im Bewertungsmerkmal Denken eine höhere Bewertung nach der Stufe E3 offensichtlich begründen würde, kann dahingestellt bleiben, weil auch eine um zwei Punkte erhöhte Bewertung der Arbeitsaufgabe nach § 6.1.5 ERA-TV jedenfalls nicht zur Zuordnung einer höheren Entgeltgruppe führen würde. |
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| | d) Auch hinsichtlich des Bewertungsmerkmals „Mitarbeiterführung“ führen die vom Kläger angeführten Teilaufgaben, die sich nicht in der Stellenbeschreibung des herangezogenen betrieblichen Ergänzungsbeispiels finden, nicht offensichtlich zu einer höheren Bewertung. Der Kläger hat sich diesbezüglich darauf berufen, er sei als Einsteller für eine bestimmte Schicht als Verantwortlicher auch für die Planung eines effektiven Arbeitseinsatzes zuständig. Zudem habe er kontinuierlich Auszubildende während ihrer praktischen Unterweisung zu betreuen. |
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| | Der ERA-TV bestimmt in Anlage 1 unter 5.zum Bewertungsmerkmal Mitarbeiterführung: |
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| | Mitarbeiterführung umfasst die personelle und gleichzeitig fachliche Weisungsbefugnis zugeordneter Mitarbeiter, ggf. unter Einbeziehung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen; eine disziplinarische Zuordnung der Mitarbeiter ist dabei nicht zwingend Voraussetzung. |
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| | Dabei werden die in der jeweiligen Führungssituation erforderlichen Kommunikationsprozesse zur Führung - wie z.B. Förderung, Betreuung, Beurteilung - unter Beachtung der Rahmenbedingungen berücksichtigt. |
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| | Rahmenbedingungen sind weitere Faktoren, die die Führungssituation beeinflussen, wie z.B.: Geschäftsprozesse, Ressourcen, Mitarbeiterstruktur (u.a. Anzahl, Qualifikationen), Personalentwicklung, Arbeitssicherheit. |
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| | Bewertet werden bei Aufgaben mit Mitarbeiterführung: |
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| - die notwendige Ausprägung der Zusammenarbeit, |
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| - die Anforderung an die Ausgestaltung des Führungsprozesses bei unterschiedlichen Rahmenbedingungen. |
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| | Abweichend von der obigen Definition wird ausgeprägte fachliche Weisungsbefugnis mit der Stufe F1 bewertet, ohne dass gleichzeitig personelle Weisungsbefugnis vorliegt. |
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| | Bei Aufgaben ohne Mitarbeiterführung erfolgt keine Bewertung dieses Merkmals. |
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| | Der Tarifvertrag bildet hierzu folgende Stufen: |
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Erteilen von Anweisungen unter konstanten und überschaubaren Rahmenbedingungen und Zielen. |
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Erläuterungen der Ziele und Abklärung der Aufgabenstellung mit Anhörung der Mitarbeiter. Sich ändernde Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen sind nach Art und Umfang überschaubar. |
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Erreichung eines gemeinsamen Aufgabenverständnisses zur Zielerreichung, auch bei teilweise unterschiedlicher Interessenlage. Sich ändernde Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen sind abschätzbar. |
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| | Danach ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger dargelegte Verantwortung für eine Schicht offensichtlich eine Bewertung nach F2 begründet. Dagegen spricht beispielsweise, dass die Tarifvertragsparteien selbst in dem tariflichen Niveaubeispiel „Vorarbeiter/in Montage“ (Kodierung 08.04.01.05) ebenfalls lediglich die Mitarbeiterführung mit F1 bewertet hat. |
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| | Eine höhere Bewertung ergibt sich auch nicht zwingend aus der Betreuung von Auszubildenden in ihrer praktischen Tätigkeit. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine Mitarbeiterführung im Sinne einer personellen oder fachlichen Weisungsbefugnis handelt. Die Aufgabe des Klägers ist nicht zu vergleichen mit der Zuständigkeit als Ausbildungsmeister (vgl. tarifliche Niveaubeispiele Kodierung 03.02.01.05 und 03.02.01.10). |
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| | Zwar könnte je nach der betrieblichen Ausgestaltung und Delegation von Führungsverantwortung beim Kläger auch eine Bewertung nach F2 in Betracht kommen. Dies anhand der konkreten betrieblichen Situation zu prüfen, ist aber gerade Aufgabe der Paritätischen Kommission. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich jedenfalls kein Gesichtspunkt, der eine Bewertung nach F2 unabweisbar machen würde. |
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| | e) Soweit der Kläger anführt, nicht berücksichtigt worden sei, dass er für die türkisch sprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter praktisch in jeder Schicht als Dolmetscher tätig werde und er es sei, der den Maschinenbedienern und dem Hilfspersonal die entsprechenden Weisungen und Arbeitsaufgaben in türkischer Sprache zuweise, die Beklagte also immer wieder auch seine Zweisprachigkeit in Anspruch nehme, fehlt es schon an der Darlegung, dass diese Dienste zu der dem Kläger übertragenen Arbeitsaufgabe gehören. Entgegen der klägerischen Auffassung würde diese Teilaufgabe zudem keine höhere Bewertung beim Bewertungsmerkmal Mitarbeiterführung oder Kommunikation nahelegen. |
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| | 3. Die Bewertung des betrieblichen Ergänzungsbeispiels dürfte nach Auffassung der Kammer zwar teilweise unter grober Verkennung der Grundsätze von § 6.4.3. Satz 3 iVm. § 6.4.1 ERA-TV erfolgt sein. Dies wirkt sich aber auf die Zuordnung der Entgeltgruppe nicht aus. |
|
| | a) Der Kläger ist nicht wegen § 3.2.3 ETV ERA gehindert, sich im gerichtlichen Verfahren auf eine grobe Verkennung der Grundsätze von § 6 ERA-TV zu berufen. |
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| | Die Begrenzung des Inhalts der Reklamation nach § 3.2.3 ETV ERA schränkt seinen gerichtlichen Rechtschutz nicht ein. |
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| | Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 3.2.3 ETV ERA ist die Entlastung der Paritätischen Kommission, die während der Phase der Einführung des ERA-TV gemäß § 7.2 mit der Einstufung der Arbeitsaufgabe stark beansprucht ist. Nachdem sie bei der Einführung des ERA-TV bereits die Einstufung der nach der betrieblichen Arbeitsorganisation vorhandenen Arbeitsaufgaben geprüft und vorgenommen hat, soll vermieden werden, dass diese Arbeit im Reklamationsverfahren kurze Zeit später wiederholt werden muss. |
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| | Eine Einschränkung des Rechtsschutzes des Beschäftigten kann damit aber nicht verbunden sein. Es wäre mit seinem Recht auf effektiven Rechtschutz nicht vereinbar, wenn er für die Dauer von drei Jahren eine Bewertung der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe hinnehmen müsste, die unter einer groben Verkennung der tariflichen Grundsätze zustande gekommen ist und sich nicht gegen ein tarifwidriges Arbeitsentgelt zur Wehr setzen könnte. |
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| | b) Der Kläger beanstandet zu Recht, dass aus dem betrieblichen Ergänzungsbeispiel nicht ersichtlich ist, weshalb es beim Bewertungsmerkmal Denken von der Bewertung des tariflichen Niveaubeispiels „Maschineneinrichter“ (Kodierung: 08.01.01.20) abweicht. |
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| | In dem tariflichen Niveaubeispiel wird das Bewertungsmerkmal Denken mit der Stufe D3 bewertet. Diese Bewertung wird dort wie folgt begründet: |
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| | Die Ursachenanalyse der Ablaufstörung bzw. die Analyse der Fehlerschwerpunkte sowie die Anregungen zur Prozessoptimierung erfordern die Auswahl zutreffender Lösungswege aus bekannten Lösungsmustern. |
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| | Nach der Aufgabenbeschreibung des für die Arbeitsaufgabe des Klägers herangezogenen betrieblichen Ergänzungsbeispiels „Maschineneinrichter 2“ gehört zu den Arbeitsaufgaben u.a.: |
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| Beseitigen von Störungen Ablaufstörungen an Maschinen (z.B. Werkzeugbruch, Kühlmittelstörungen) beheben bzw. beheben lassen. Störungsursachen feststellen. Werkzeuge und Parameter neu justieren. Maßnahmen zur Prozessoptimierung anregen. Störungsbeschreibungen weitergeben. |
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| | Danach ist nicht ersichtlich, weshalb die selben Teilaufgaben, die nach dem tariflichen Niveaubeispiel eine Bewertung nach D3 begründen, hierfür bei den betrieblichen Ergänzungsbeispiel nicht ausreichen sollen. Alleine das Fehlen der Teilaufgabe „Analyse der Fehlerschwerpunkte“ vermag den Unterschied nicht zu erklären. Mit dem Wort „beziehungsweise“ wird in der Begründung der Bewertung des tariflichen Niveaubeispiels zum Ausdruck gebracht, dass sowohl die Ursachenanalyse der Ablaufstörung als auch die Analyse der Fehlerschwerpunkte die wertprägende Auswahl zutreffender Lösungswege aus bekannten Lösungsmustern erfordern. |
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| | Nach § 6.4 Sätze 1 und 3 iVm. § 6.4.1 Satz 1 ERA-TV sind betriebliche Ergänzungsbeispiele unter Beachtung der Einstufung der tariflichen Niveaubeispiele zu bewerten. Dies schließt zwar nicht aus, dass gleiche Teilaufgaben aufgrund betrieblicher Besonderheiten anders als im tariflichen Niveaubeispiel bewertet werden. Legt aber der Beschäftigte wie hier die Abweichung von tariflichen Niveaubeispielen dar, muss der Arbeitgeber zumindest plausibel machen, weshalb bei dem betrieblichen Ergänzungsbeispiel eine Abweichung in Betracht kommt. Die Ausführungen der Beklagten genügen hierfür nicht, weil die von ihr zur Abgrenzung von dem tariflichen Niveaubeispiel angeführten Teilaufgaben für die Bewertung des Bewertungsmerkmals Denken in dem tariflichen Niveaubeispiel gerade keine Rolle gespielt haben. Aus diesen Gründen ist von einer groben Verkennung des Grundsatzes auszugehen, dass das betriebliche Ergänzungsbeispiel unter Beachtung der Einstufungen des tariflichen Niveaubeispiels zu erfolgen hat. |
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| | c) Entgegen der Auffassung des Klägers kann dagegen bei dem Bewertungsmerkmal Handlungsspielraum nicht von einer Identität der wertprägenden Teilaufgaben des betrieblichen Ergänzungsbeispiels und des tariflichen Niveaubeispiels ausgegangen werden. |
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| | In dem tariflichen Niveaubeispiel „Maschineneinrichter“ wird die Bewertung nach H3 wie folgt begründet: |
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| | Das Optimieren des Bearbeitungsabläufe sowie das Steuern und Überwachen der organisatorischen Abläufe setzen Handlungsspielraum bei einzelnen Teilaufgaben voraus. |
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| | Während aber als Teilaufgabe im tariflichen Niveaubeispiel sowohl die „Optimierung von Bearbeitungsabläufen“ als auch als eigenständiger Unterpunkt der Bereich „Steuern und Überwachen der organisatorischen Abläufe“ mit verschiedenen dazugehörigen Aufgaben geschildert ist, fehlt dies bei der Aufgabenbeschreibung des betrieblichen Ergänzungsbeispiels. Die Auffassung des Klägers, die im betrieblichen Ergänzungsbeispiel beschriebene Teilaufgabe „Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit überprüfen ggf. Feinsteuerung und Rüstungsoptimierung innerhalb des Produktionsprogramms der Fertigsteuerung“ sei mit den in Bezug genommenen Teilaufgaben des tariflichen Niveaubeispiels praktisch identisch, teilt die Kammer nicht. Vielmehr legt die Aufgabenbeschreibung des tariflichen Niveaubeispiels eine umfassendere Verantwortung für die Steuerung organisatorischer Abläufe sowie von Bearbeitungsabläufen mit größerem Handlungsspielraum nahe. |
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| | d) Die höhere Bewertung des betrieblichen Ergänzungsbeispiels von D2 nach D3 bewirkt aber nur eine Erhöhung der Bewertungspunkte für dieses Merkmal von 3 auf 5. Das betriebliche Ergänzungsbeispiel wäre zwar danach mit insgesamt 29 statt mit 27 Punkten zu bewerten. Hieraus ergibt sich aber keine Zuordnung einer höheren Entgeltgruppe, weil die Entgeltgruppe 8 die Gesamtpunktzahl von 27 bis 30 abdeckt. |
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| | 4. Dem Kläger steht aus seinem Arbeitsvertrag keine höhere Einstufung als nach Entgeltgruppe 8 zu. |
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| | Während sich der tarifvertragliche Entgeltanspruch alleine aus der Bewertung der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe ergibt (§ 5.1.1 ERA-TV), kann sich ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe grundsätzlich auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. |
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| | Aus dem Vertrag des Klägers vom 21.05.1991 ergibt sich, dass dieser Anspruch auf Beschäftigung und damit auf Vergütung als „Einsteller“ hat. Dem wird die Vergütung nach Entgeltgruppe 8 aber gerecht. Auch das tarifliche Niveaubeispiel „Maschineneinrichter“ sieht eine Vergütung eines Einrichters nach der Entgeltgruppe 8 vor. |
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| | 1. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auch nach dem klägerischen Schriftsatz vom 21.02.2011 nicht veranlasst. |
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| | a) Die Voraussetzungen von § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger hat weder einen Verfahrensfehler des Gerichtes, eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt, noch nachträglich Tatsachen vorgetragen, die einen Wiederaufnahmegrund bilden würden. |
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| | b) Die Ausführungen im Schriftsatz der klagenden Partei vom 21.02.2011 geben auch sonst keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung. Bei der nach § 156 Abs. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung des Gerichts ist einerseits die Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet und andererseits die Chance zur Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens oder einer gütlichen Einigung zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 156 Rn. 5). |
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| | Soweit der Kläger Ausführungen zu Verfahrensfehlern der Beklagten bzw. der Paritätischen Kommission bei der Bearbeitung seiner Reklamation macht, handelt es sich um Gesichtspunkte die alle bereits Gegenstand der mündlichen Erörterung in der Verhandlung vom 13.01.2011 waren. |
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| | Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.01.2011 (7 ABR 34/09) bezieht, vermag die Kammer keine Auswirkungen auf die vorliegende Entscheidung zu erkennen. |
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| | Auch soweit der Kläger weitere Ausführungen zu dem Vergleich des herangezogenen betrieblichen Ergänzungsbeispiels mit dem tariflichen Niveaubeispiel des Maschineneinrichters sowie zur Frage der Teilaufgabe des Programmierens macht, ergeben sich über die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2011 erörterten Gesichtspunkte hinaus keine Umstände, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten. |
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| | Soweit schließlich der Kläger darauf verweist, dass bisher die Auswirkungen der Gruppenarbeit auf die Einstufung der Arbeitsaufgabe nicht erfasst und erörtert wurden, trifft dies zwar zu. Der Kläger hatte aber selbst bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen, die Gruppenarbeit bei der Beklagten sei wieder aufgegeben worden (s. Berufungsbegründung vom 26.03.2010 Seite 6, letzter Absatz, Schriftsatz vom 11.08.2010, Seite 3, 3. Absatz). Nicht nachvollziehbar für die Kammer ist die Behauptung der klagenden Partei, der Aspekt der Gruppenarbeit habe bisher nicht eingebracht werden können, da er so nicht bekannt gewesen sei. Das verspätete Vorbringen neuer Angriffsmittel vermag eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. Zöller/Greger aaO). |
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