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| | 1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist. |
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| | Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen. |
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| | 2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet. |
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| | a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war. |
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| | b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. |
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| | Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.). |
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| | Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16). |
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| | d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd). |
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| | aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal. |
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| | Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen. |
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| | Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge). |
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| | bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht. |
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| | cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor. |
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| | dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25). |
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| | (1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht. |
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| | Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23). |
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| | Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker). |
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| | Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde. |
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| | Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht. |
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| | Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist. |
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| | Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1). |
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| | Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). |
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| | (2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61). |
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| | Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre. |
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| | Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht). |
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| | Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt. |
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| | Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben. |
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| | Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend. |
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| | e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat. |
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| | f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7). |
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| | 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. |
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| | 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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| | 6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind. |
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