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| | Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft; sie ist auch rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründet worden. Es bleibt offen, ob der Zulässigkeit im Übrigen die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegensteht. Nach allgemeiner Auffassung stellt sich ein Rechtsmittel, mit dem nur formal ein Sachanspruch verfolgt wird, als rechtsmissbräuchlich dar; ein solches Rechtsmittel ist unzulässig, weil für seine Bescheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.1996 - 4 B 23.96 -, Juris). Dafür, dass der Kläger kein sachliches Interesse - mehr - daran hat, dem Freiwilligen Polizeidienst - aktiv - anzugehören, dürfte hier sprechen, dass er zwei Vergleiche, die ihm diesem Ziel wesentlich früher nähergebracht hätten, widerrufen hat, und insbesondere, dass er das letzte Vergleichsangebot des Beklagten, das die Aufhebung der Bescheide unter voller Kostenübernahme umfasste, nicht angenommen hat. Hinzu kommt, dass er gegenüber Prof. Dr. Schw. erklärt hat, dass er gerne wieder aktiv einsteigen würde in den Polizeidienst, „wenn seitens des Polizeipräsidiums Interesse besteht" (GA, S. 12). Da der Senat dennoch die Zulässigkeit offen lässt und damit im Ergebnis unterstellt, bedarf es keiner Erörterung, wie seine ab 2008 erfolgten Aufforderungen gegenüber der Aufstellungsbehörde, ihn erneut aufzurufen, vor dem genannten Hintergrund zu bewerten sind, und ob und inwiefern der Kläger sich, wie er es in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, tatsächlich Vorteile für eine - wirklich noch angestrebte - Übernahme als Polizeivollzugbeamter im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren versprochen hat, in dem allein die Frage seiner Polizeidienstfähigkeit im Oktober 2008 zu beurteilen ist. |
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| | Die Berufung des Klägers ist jedenfalls unbegründet. Die mit der Berufung weiterverfolgte Klage ist als Anfechtungsklage nach Durchführung des Vorverfahrens zulässig. Die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst stellt einen belasteten Verwaltungsakt dar, weil hiermit das angestrebte und begründete Rechtsverhältnis besonderer Art beendet wird. Ein Recht auf Verbleib im Freiwilligen Polizeidienst, in dem der Kläger durch die Entlassung verletzt sein könnte, kann sich hier aus dem Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst - dessen Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 4 GG zugunsten des Klägers unterstellt wird - ergeben. Die damit zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Polizeidirektion K. vom 11.08.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.10.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. |
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| | Die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines freiwillig Polizeidienstleistenden aus gesundheitlichen Gründen ist gerichtlich voll überprüfbar. Insoweit gelten gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die gleichen Maßstäbe wie für die Entlassung eines Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht zu beurteilen (s. etwa BVerwG, Urteil vom 31.03.2004 - 8 C 5.03 - und Beschluss vom 20.01.1999 - 8 B 232.98 -, Juris). Hiervon ausgehend ist für eine Entlassung grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt ihres Erlasses gegolten hat. Hier fand mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 28.10.2008 das Verwaltungsverfahren seinen Abschluss, was zugleich das Ende des hier streitgegenständlichen Betrachtungszeitraums markiert. |
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| | Rechtsgrundlage für die angegriffene Entlassung ist § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst (FPolDG) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 28.10.2008 geltenden Fassung vom 12.04.1985 (GBl. S. 129), zuletzt geändert durch Art. 28 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 13.07.2004 (GBl. S. 492). Danach werden Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes von der Aufstellungsdienststelle (hier: die Polizeidirektion K. als dem Regierungspräsidium unmittelbar nachgeordnete Polizeidienststelle, vgl. § 3 Abs. 1 FPolDG a.F.) entlassen, wenn sie es schriftlich beantragen oder wenn sie den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht gewachsen sind. |
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| | 1. Die g e s u n d h e i t l i c h e n Anforderungen, denen die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes gewachsen sein müssen, entsprechen denen, die an Polizeivollzugsbeamte gestellt werden. |
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| | a) Der Begriff der gesundheitlichen Anforderungen ist gesetzlich nicht näher definiert. Er eröffnet der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum. Hierzu war im Einführungserlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 14.10.2004 zur PDV 300 - Ausgabe 1998 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300 [1998]), die im Oktober 2008 anzuwenden war, noch ausdrücklich bestimmt, dass diese auf Bewerber für den Freiwilligen Polizeidienst und dessen Angehörige entsprechend anwendbar ist. Damit gelten für sie die gleichen gesundheitlichen Anforderungen wie für Polizeivollzugsbeamte. Dazu, dass dies nicht zu beanstanden ist, hat der Senat bereits in seinem - aufgehobenen - Urteil vom 19.06.2012 - 4 S 1723/10 -) Folgendes dargelegt: |
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| | Der Freiwillige Polizeidienst ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FPolDG ein Teil des Polizeivollzugsdienstes, auf den grundsätzlich auch die für diesen geltenden Vorschriften des Polizeigesetzes Anwendung finden (§ 1 Abs. 4 FPolDG). Er verstärkt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 FPolDG bei Aufruf den örtlichen Polizeivollzugsdienst. Auch wenn er „in der Regel nur“ eingesetzt werden soll zur Sicherung von Gebäuden und Anlagen, zur Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs, zum Streifendienst und zum Kraftfahrdienst, Fernmeldedienst und zu ähnlichen technischen Diensten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 FPolDG), so soll er doch den Polizeivollzugsdienst insgesamt bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 PolG) und damit in einem Kernbereich staatlicher Eingriffsverwaltung unterstützen. Auch mit diesem eingeschränkten Aufgabenbereich wird der Freiwillige Polizeidienst, soweit er zur Dienstleistung aufgerufen wird (§ 5 Abs. 1 FPolDG), in gleicher Weise und unter gleichen Bedingungen zu denselben Einsätzen wie der Polizeivollzugsdienst herangezogen und muss qualitativ gleichartige Aufgaben erfüllen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FPolDG haben die - Uniform und Waffe tragenden - Polizeifreiwilligen bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen Dritten gegenüber die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes und werden in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen. Dementsprechend umfasst der praktische Teil der zweiwöchigen Grundausbildung ausweislich des erstinstanzlich vorgelegten Ausbildungsplans für die Grundausbildung von Bewerberinnen/Bewerbern für den Freiwilligen Polizeidienst die Bereiche „Situatives Handlungstraining“, „Zwangsmittel- und Schießtraining“, „Abwehr- und Zugriffstraining“, „Waffenkunde/Schießlehre und Waffenausbildung“ sowie „Sprechfunkausbildung“. |
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| | b) Nach 3.1.1 PDV 300 (1998) genügt der Polizeibeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes uneingeschränkt, wenn seine körperliche, geistige und seelische Belastbarkeit u.a. die Verwendung im Außen- und Schichtdienst gestattet und den körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie den Gebrauch von Waffen zulässt. Nach 3.1.3.1 der PDV 300 (1998) ist der Polizeibeamte, der nicht Beamter auf Lebenszeit ist, polizeidienstunfähig, wenn er diesen besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr genügt und wenn seine Verwendungsfähigkeit entweder für dauernd ausgeschlossen ist oder nach ärztlich-wissenschaftlichen Erfahrungen nicht zu erwarten ist, dass die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt wird. Eine nur mit häufigen Unterbrechungen mögliche Verwendung im Polizeivollzugsdienst schließt die Annahme der vollen Verwendungsfähigkeit aus. Nach 3.1.3.3 der PDV 300 (1998) kann die Polizeidienstunfähigkeit bedingt sein durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche körperlicher Kräfte (z.B. Einschränkung des Hör- und Sehvermögens, Bewegungsbehinderung oder sonstige körperliche Behinderung) oder durch eine chronische Krankheit oder Schwäche der geistigen Kräfte. Hierunter sind nicht nur Geisteskrankheiten oder Geistesschwäche im Sinne krankhafter Anomalie des Geistes oder Herabsetzung der Verstandeskräfte zu verstehen, sondern auch Fälle, in denen ein Polizeibeamter infolge seiner besonderen psychischen Veranlagung oder Verfassung oder einer neurotischen Fehlentwicklung den dienstlichen Aufgaben nicht gewachsen ist und die Möglichkeit zu Fehlhandlungen besteht. |
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| | Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes den gesundheitlichen Anforderungen (noch) gewachsen ist. Die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit reicht dagegen für den Freiwilligen Polizeidienst grundsätzlich nicht aus, weil diese nur dann nicht zur Polizeidienstunfähigkeit führt, wenn eine Funktion ausgeübt wird, die die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht mehr erfordert, und der Betroffene den Anforderungen dieser Funktion gerecht wird (vgl. 3.1.2 PDV 300 (1998)). |
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| | 2. Die r e c h t l i c h e n Maßstäbe, die für die Entlassung von Angehörigen des Freiwilligen Polizeivollzugsdienstes gelten, unterscheiden sich von denen, die für die Zurruhesetzung bzw. Entlassung von Polizeivollzugsbeamten maßgeblich sind. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG liegen bereits dann vor, wenn die Polizeidienstfähigkeit aufgrund von berechtigten Zweifeln nicht - mehr - positiv feststeht. |
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| | a) Auch die rechtlichen Maßstäbe für die Entlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG sind vom Landesgesetzgeber nicht geregelt worden, insbesondere hat er die beamtenrechtlichen Regelungen insoweit nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Auf sie kann bei der Auslegung auch nicht zurückgegriffen werden. Dabei ist der rechtliche Maßstab für die Dienstunfähigkeit im vorliegenden Kontext der Beendigung der Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst von vorneherein nicht in Bezug zu setzen zu dem, der für die Versetzung eines Lebenszeitbeamten (oder u.U. eines Probebeamten) in den Ruhestand anzulegen ist. Ausgehend davon, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 FPolDG als Voraussetzung für die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst fordert, dass der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes gewachsen ist, bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG, dass er zu entlassen ist, wenn er diese nicht - mehr - erfüllt. Es handelt sich um eine Entlassung, die als actus contrarius zur Aufnahme das Rechtsverhältnis für die Zukunft vollständig beendet. Hiermit vergleichbar wäre damit grundsätzlich die Entlassung eines Probebeamten mangels gesundheitlicher Bewährung. Für eine Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bestimmte § 43 Abs. 1 Nr. 2 LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt (bis zum 31.12.2010) geltenden Fassung (a.F.), dass der Beamte auf Probe entlassen werden kann, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt. Diese Regelung entsprach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG, wonach der Beamte auf Probe u.a. entlassen werden konnte, wenn mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) vorlag. Auch wenn § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG diesen Regelungen durchaus vergleichbar ist, ist die Übertragung der zu den beamtenrechtlichen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst nicht geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: |
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| | Mit Art. 33 Abs. 2 GG wird die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen im Bereich der öffentlichen Ämter durch den gleichen Zugang aller zu allen Ämter bei gleicher Eignung gewährleistet (BVerfGE 7, 398; 108, 282, 295). Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe stellt daher eine Einschränkung einer durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Position dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - und Beschluss vom 13.12.2013 - 2 B 37.13 -, jeweils Juris). Demgegenüber wird der Freiwillige Polizeidienst nicht berufsmäßig wahrgenommen und genießt schon deswegen nicht den gleichen Schutz. Der Senat hatte hierzu bereits in seinem - aufgehobenen - Urteil vom 19.06.2012 (- 4 S 1723/10 -) ausgeführt: |
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| | Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind keine Beamten im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG, auch keine Ehrenbeamten im Sinne von § 5 BeamtStG, § 91 LBG. Sie werden nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BeamtStG durch förmliche Ernennung in eines der in §§ 4, 5 BeamtStG abschließend aufgezählten Beamtenverhältnisse berufen, sondern lediglich in den Freiwilligen Polizeidienst „aufgenommen“ und zur „gewissenhaften Erfüllung der Aufgaben eines Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes verpflichtet“ (§§ 2, 4 FPolDG), wodurch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis eigener Art zum Land Baden-Württemberg entsteht. Der Freiwillige Polizeidienst ist dadurch gekennzeichnet, dass seine Angehörigen grundsätzlich freiwillig und ehrenamtlich Dienst leisten (§ 1 Abs. 2, § 7 Abs. 1 FPolDG). Ihre Tätigkeit ist nicht darauf angelegt, den Lebensunterhalt zu sichern, sondern durch das Interesse oder die Freude an polizeilicher Tätigkeit und sozialem Engagement geprägt. |
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| | b) Gegen die - dementsprechend nicht gebotene - Übertragung der Auslegung der beamtenrechtlicher Entlassungsregelung auf § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG sprechen die wesentlichen Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Aufstellungsbehörde keine rechtlichen Möglichkeiten eingeräumt sind, die denen entsprechen, die dem Dienstherrn zur Sicherstellung und Kontrolle der gesundheitlichen Eignung seiner Beamten zur Verfügung stehen. Die Aufstellungsbehörde ist im Wesentlichen darauf angewiesen, dass die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes von sich aus ihre Polizeidienstfähigkeit erhalten, gesundheitliche Probleme offenbaren und an einer polizeiärztlichen Untersuchung mitwirken. Sie hat weder geeignete Instrumente zur Sicherstellung der gesundheitlichen Eignung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes (aa), noch ausreichende und durchsetzbare Erkenntnis- und Aufklärungsmöglichkeiten bezüglich - des Fortbestehens - der gesundheitlichen Eignung der aufgenommenen Personen (bb). Die Entlassung gesundheitlich ungeeigneter Personen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG ist auch im Übrigen das einzige Instrument der Aufstellungsbehörde, um zu gewährleisten, dass die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes den damit verbundenen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden (cc). Ausgehend von den Risiken einer fehlerhaften Aufgabenerledigung, die schon im Hinblick auf die beschränkte Aus- und Fortbildung sowie einen eher geringen Erfahrungszuwachs beim Freiwilligen Polizeidienst höher sind, erscheint es aber geboten, dass - jedenfalls - die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bei den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes zu jeder Zeit zweifelsfrei gewährleistet ist (dd). |
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| | aa) Für den freiwillig Polizeidienstleistenden, der zum Land nicht in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, gilt die beamtenrechtliche Treuepflicht (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 FPolDG) bezogen auf die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der Aufgaben eines Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 FPolDG) zwar entsprechend. Die sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergebende und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte grundlegende Pflicht des Beamten, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen, und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ist auf den ehrenamtlichen Freiwilligen Polizeidienst, der typischer Weise neben dem Hauptberuf (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 FPolDG) ausgeübt wird, dagegen nicht übertragbar. Dies gilt auch für die hieraus abzuleitenden Verpflichtungen des Beamten, seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern auch eine eingeschränkte oder verlorene Arbeitskraft ggf. auch durch eine zumutbare Heilbehandlung bestmöglich wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.1990 - 2 B 48.90 -, Juris m.w.N.). Die Aufstellungsbehörde kann daher Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gegenüber Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht anordnen und die unterlassene Durchführung nicht dienst- oder disziplinarrechtlich ahnden. Eine anderweitige Verwendung kommt ebenfalls nicht in Betracht. |
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| | bb) Medizinaldirektor B. hat in der mündlichen Verhandlung für das beklagte Land erklärt, wenn ein Polizist im aktiven Dienst in der Dienststelle auffällig werde oder es Probleme gebe, werde in der Regel der Dienstherr eine Untersuchung der Dienstfähigkeit veranlassen. Es werde dann zunächst eine amtsärztliche Untersuchung stattfinden. Wenn Zweifel oder Unklarheiten bestünden, würde ein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben und anschließend beurteilt, ob der Beamte diese Tätigkeit weiter ausüben und auch weiterhin eine Waffe tragen könne oder nicht. Der Kläger selbst hat gegenüber Prof. Dr. Schw. zu seinem Dienst als Polizeifreiwilliger angegeben, er habe keinen regelmäßigen Kontakt mit Streifen-Polizisten gehabt, sei nicht regelmäßig in den gleichen Streifen eingesetzt worden, so seien keine engeren Kontakte entstanden. Grundsätzlich gelte, dass die „Polizeifreiwilligen" nicht in die Dokumentation eingewiesen seien und daher auch nicht formal dokumentieren würden (Gutachten, S. 11). Umstände, die Zweifel an der fortbestehenden gesundheitlichen Eignung von Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes begründen, werden damit, anders als im Rahmen einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit, schon nicht notwendig - durch Krankmeldungen oder Beobachtungen der Kollegen und Vorgesetzten - bekannt, wenn der Betroffene sie nicht offenbart. Hinzukommt, dass auch die Möglichkeit der Aufstellungsbehörde, bei Zweifeln am Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung von Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes die Dienst(un)fähigkeit polizeiärztlich festzustellen, von deren Mitwirkung abhängig ist. Der Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes ist spezialgesetzlich nicht verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein (Polizei-)Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Das Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst sieht auch die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung des § 53 Abs. 1 LBG (hier: in der Fassung vom 03.05.2005) nicht vor. Damit scheidet auch eine Untersuchungsanordnung aus. |
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| | cc) Im Ergebnis kann die Aufstellungsbehörde Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen nicht - mehr - entsprechen, grundsätzlich nur entlassen und ggf. auf ihren Antrag dann erneut aufnehmen, wenn die Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung nachgewiesen wird. Denn es gibt nach dem baden-württembergischen Landesgesetz anders als z.B. nach dem - früheren - Berliner Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst auch keine im Ermessen der Aufstellungsbehörde stehende Möglichkeit, einen Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes als gesundheitlich ungeeignet anzusehen und seine Aufnahme zu widerrufen, wenn er nicht mindestens zweimal jährlich Dienst leistet (oder einer Heranziehung zur Aus- und Fortbildung mehrfach fernbleibt), es sei denn, dass aus besonderen Gründen von einer Heranziehung abgesehen worden ist (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 des inzwischen aufgehobenen Berliner Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst vom 11.05.1999 (GVBI. S. 165). Damit müssen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht nur für die Ablehnung der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst genügen, sondern auch dazu führen, dass ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes - zwingend - zu entlassen ist, wenn er diese nicht ausräumen kann oder will. |
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| | dd) In Anbetracht des hohen Stellenwerts der durch ungeeignete Uniform- und Waffenträger gefährdeten Schutzgüter und der relativ geringen freiheitsrechtlichen Relevanz der Teilnahme am Freiwilligen Polizeidienst steht diese Auslegung des Landesrechts mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit der Verfassung im Einklang. Die Aufstellungsbehörde muss gewährleisten - können -, dass diejenigen, die freiwillig als Teil des Polizeivollzugsdienstes der Bevölkerung gegenübertreten, den hiermit verbundenen gesundheitlichen Anforderungen auch gewachsen sind, weil sie nur so die qualifizierte Aufgabenwahrnehmung sicherstellen sowie die Risiken für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit minimieren kann (vgl. hierzu auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 01.11.2004 - 120/03 -, Juris). Der Senat hatte hierzu bereits in seinem - aufgehobenen - Urteil vom 19.06.2012 (- 4 S 1723/10 -) ausgeführt: |
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| | Darüber hinaus rechtfertigt es mit Blick darauf, dass der Dienstherr gehalten ist, letztlich die Risiken einer fehlerhaften Aufgabenerledigung sowie der sich hieraus ergebenden Schäden für den Einzelnen und die Allgemeinheit zu minimieren - gerade vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer qualifizierten Aufgabenwahrnehmung sowie der hohen Anforderungen, die aus diesen Gründen an die fachliche und körperliche Eignung der mit der Aufgabenerledigung betrauten Personen zu stellen sind und mit Blick auf den geringen Umfang der Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes und ihrer nur eingeschränkten Möglichkeiten, praktische Kenntnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr zu gewinnen -, bei der Frage des Fortbestands der gesundheitlichen Eignung schon hinreichend verdichtete Zweifel ausreichen zu lassen. |
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| | ee) Für die Beurteilung der Frage, woraus sich solche Zweifel ergeben können, ist an die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entlassung eines aktuell noch dienstfähigen Beamten auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Bewährung zu denken. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die erfolgte Änderung dieser Rechtsprechung, da die dafür maßgeblich herangezogenen Prinzipien und Grundrechte hier nicht betroffen sind (vgl. oben II. 2. a)). Danach können sich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht nur aus ärztlichen Gutachten, sondern auch aus anderen Umständen, insbesondere auch aus erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten ergeben. Es kommt nicht allein und entscheidend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.1986 - 2 B 92.86 -, Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, Juris). Ob hiernach Zweifel an der gesundheitlichen Eignung gerechtfertigt sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.1986 - 2 B 92.86 -, Juris). Diese müssen bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betroffene sei polizeidienstunfähig. |
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| | Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Freiwilligen Polizeidienst lagen nach Überzeugung des Senats am 28.10.2008 vor. |
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| | 1. Der Senat hatte bereits in seinem - aufgehobenen - Urteil vom 19.06.2012 (- 4 S 1723/10 -) festgestellt, dass solche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Freiwilligen Polizeidienst bestanden haben und hierzu ausgeführt: |
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| | Diese beruhten darauf, dass die Landespolizeidirektion, wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Erklärung ergibt, im Rahmen der Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit von der Dienstunfähigkeit des Klägers für den Schuldienst - in rechtmäßiger Weise - Kenntnis erlangt hatte. Im Übrigen hatte auch der Kläger im Rahmen des Gesprächs vom 29.04.2008 angegeben, dass er im Jahr 2006 seinen Dienst aus gesundheitlichen Gründen nur unzuverlässig versehen habe. Dies begründete bei lebensnaher Betrachtung die ernsthafte Besorgnis, er könne auch den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht mehr gewachsen sein. |
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| | Diese, die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit für die Entlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG rechtfertigenden Zweifel waren im Oktober 2008 aufgrund der fortdauernden Dienstunfähigkeit des Klägers als Lehrer weiterhin berechtigt und sind bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht anderweitig beseitigt worden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt durch eine aktuelle polizeiärztliche Untersuchung seine Polizeidienstfähigkeit hatte feststellen lassen wollen, die zwar vom Beklagten auch veranlasst, jedoch vom polizeiärztlichen Dienst nicht durchgeführt worden war. Der Entlassungsbescheid vom 11.08.2008 war dann mit der Feststellung des polizeiärztlichen Dienstes vom 17.08.2006 basierend auf dem Gutachten des Landratsamts K. vom 16.11.2006 begründet, das aufgrund des landesbeamtenrechtlichen Verwertungsverbots vom Beklagten nicht zur Grundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Freiwilligen Polizeidienst hätte gemacht werden dürfen. Auch wenn, wie dargelegt, das Vorliegen von Zweifeln für die Entlassung ausreichen, hätte bei dieser Sachlage - zumal auch die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht ergangen war - die von der Aufstellungsbehörde angeforderte aktuelle polizeiärztliche Begutachtung erfolgen müssen. Insoweit kann der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassung vorbringen, dass er die Zweifel hätte ausräumen wollen und können, weil die Untersuchung seine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit ergeben hätte. Damit kommt es hier letztlich darauf an, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt uneingeschränkt polizeidienstfähig war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Vorliegen uneingeschränkter Polizeidienstfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar (2.). Dies geht zu Lasten des Klägers (3.). |
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| | 2. Der Senat ist nach der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass der Kläger, der im Jahr 2006 an einer kontextsensitiven Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt litt (a), zum maßgeblichen Zeitpunkt uneingeschränkt polizeidienstfähig war. Der Sachverständige Dr. D. hat die Beschwerdeschilderungen des Klägers in den Sch.-Kliniken zugrunde gelegt und ist in seinem Gutachten und seinen ergänzenden gutachterlichen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zu dem schlüssigen und überzeugenden Ergebnis gekommen, dass berechtigte Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Klägers im Oktober 2008 bestanden und auch die Wiederherstellung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu erwarten war (b). Das ebenfalls in sich schlüssige Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. entkräftet dieses Ergebnis nicht, sondern beruht ganz überwiegend auf aktuellen Angaben des Klägers, die mit den von Dr. D. zugrunde gelegten Beschwerdeschilderungen des Klägers in den Sch.-Kliniken nicht vereinbar sind (c). Da letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die aktuellen Angaben des Klägers zutreffen, lässt sich auch seine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit positiv feststellen (d). |
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| | a) Für den Senat steht auf der Grundlage der Beweiserhebung zunächst fest, dass im Jahr 2006 entgegen der in den Sch.-Kliniken gestellten schwerwiegenden Diagnosen bei überwiegend unauffälligen objektiven Befunden aufgrund der subjektiven Beschwerdeschilderung lediglich die Annahme einer kontextsensitiven Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt gerechtfertigt war. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. Schm. hat als Ärztlicher Leiter der Psychotherapeutischen Neurologie der Sch.-Kliniken in der mündlichen Verhandlung der Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. an den damals in seiner Verantwortung gestellten Diagnosen vollumfänglich zugestimmt. In Übereinstimmung mit dem sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Schm. und dem Sachverständigen Prof. Dr. Schw. ist daraufhin auch der Sachverständige Dr. D. davon ausgegangen, dass nach den Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten der Schm.-Kliniken beim Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt eine kontextsensitive Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt vorgelegen hat. Anhaltspunkte für Zweifel an dieser Einschätzung ergeben sich für den Senat nicht, wobei es hier zunächst - noch - nicht darauf kommt, ob die damalige Beschwerdeschilderung den Tatsachen entsprach. |
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| | b) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung, dem die Behandlungsberichte der Sch.-Kliniken sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. vorlagen, stand die Anpassungsstörung im Zusammenhang mit der Angst, körperlich aggressiv auf motivationslose und gewaltbereite Schüler zu reagieren. Bei einer solchen psychischen Verfassung kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Anforderungen, die das Land an Polizeivollzugsbeamte stellt, noch gewachsen war. |
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| | aa) Hinsichtlich der Anforderungen an die psychische Belastbarkeit im Polizeivollzugsdienst haben die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ein Polizist im beruflichen Alltag in Situationen kommt, in denen er bespuckt, beleidigt und aggressiv angegangen wird. Es werde von ihm erwartet, auch dann einen kühlen und klaren Kopf zu bewahren, kein sogenanntes Time-Out zu nehmen und die Situation durchzustehen. Hinzukomme, dass es auch Einsatzsituationen gebe, in denen Weggehen auch rein tatsächlich keine Option sei. Mit diesen Anforderungen, die danach auch für das Verständnis der nach der PDV 300 (1998) geforderten psychischen Verfassung (vgl. Nr. 11.1) zugrunde zu legen sind, wird der Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Sie sind plausibel, nachvollziehbar und lebensnah (vgl. auch: https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/suchergebnisse/kurzbeschreibung/arbeitsbedingungen&dkz=8158). Wenn Polizeivollzugsbeamte in gefährlichen Situationen eingreifen müssen, müssen sie Ruhe und Besonnenheit bewahren. Psychische Stabilität und Belastbarkeit sind dabei ebenso wichtig wie körperliche Fitness. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Erwartung, dass ein Einsatz (ggf. zum Schutz Dritter) auch dann durchgestanden wird, wenn die Situation für den Polizisten persönlich belastend (beleidigend, kränkend, provozierend und/oder gefährlich) ist, und dass der Polizist auch in diesem Fall - insbesondere auch hinsichtlich des möglichen Gebrauchs der Schusswaffe - einen kühlen und klaren Kopf bewahrt. |
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| | bb) Zur psychischen Belastbarkeit des Klägers hat der Sachverständige Dr. D. erklärt, dass er ausgehend allein von der Diagnose Angst und depressive Störung gemischt Prof. Dr. Schw. zwar darin zustimme, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt noch hätte Lehrer sein können. Auch eine polizeidienstliche Arbeit ohne Waffenträgerschaft oder ohne Gefahr des Verlusts der Impulskontrolle hätte der Kläger ohne Probleme wahrnehmen können. Die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit könne er auf der Grundlage PDV 300 aber nicht positiv feststellen, insoweit halte er an seinen Zweifeln fest. |
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| | (a) Dr. D. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung insbesondere dargelegt, nach den Unterlagen der Sch.-Kliniken sei es immer wieder um die Motivationslosigkeit, die gewaltbereiten Schüler, Rollen- und Autoritätskonflikte insgesamt gegangen. Das Thema sei nicht ein einmaliges Ereignis gewesen, über das der Kläger freimütig berichte. Er habe sich mit dem Kläger darüber unterhalten, dass die jungen Erwachsenen, die in der Berufsschule das Problem ausgelöst hätten, zur gleichen Personengruppe gehörten, eventuell sogar in Person die gleichen gewesen seien, denen man abends oder nachts begegne. Wenn er hiervon ausgehend die strengen Vorgaben der PDV 300 zugrunde lege, komme er zu dem Ergebnis, dass Zweifel eher für die staatliche Seite sprächen, aber nicht mit 100%iger Wahrscheinlichkeit. Er stelle sich zum Beispiel die Situation in irgendeiner Spelunke vor, wo man nicht mehr herauskomme, von mehreren bedroht werde und diesen Schutzmechanismus Waffe habe, da könne ein Impulskontrollverlust entstehen. |
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| | Dies ist für den Senat überzeugend und nachvollziehbar. Die Einschätzung von Dr. D. stützt sich vor allem darauf, dass der Kläger im Jahr 2006 zweimal wegen akuter Angstzustände in die Sch.-Kliniken eingewiesen worden war. Nach seinen dortigen Schilderungen hatte er zum Teil den Unterricht verlassen müssen, um nicht verbal oder physisch aggressiv gegenüber seine Schüler zu werden. Er fühlte sich nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben und hat angegeben, dass er es mit vielen motivationslosen und gewaltbereiten Schülern zu tun habe. Parallel zu seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer sei er ehrenamtlich im Polizeidienst tätig, so komme es häufig vor, dass er über diese Tätigkeit auch außerhalb der Schule Kontakt mit seinen Schülern habe, welches das Spannungsfeld noch erweitere (Arztbrief vom 01.03.2006, S. 4 f.). Hierzu heißt es im Arztbrief vom 01.03.2006: „Psychodynamisch schien sich im Zwiespalt zwischen der Tätigkeit als Lehrer sowie der Tätigkeit als Polizist mit einer deutlich frustrierenden Arbeitsumgebung die Frage eines Autoritätskonfliktes sowie die Frage nach Selbstbewusstsein und eigener Selbstverwirklichung heraus zu kristallisieren“ (S. 6). Zur Psychologischen Befundung im Rahmen des zweiten Klinik-Aufenthalts wird ausgeführt, es werde deutlich, dass sich der Kläger in Schulsituationen den Bemerkungen der Schüler ausgeliefert fühle und auf emotionaler Ebene starke Gefühle der Wut und Trauer empfinde, die sich kurzfristig über die gedankliche Abwertung der Schüler („lch bin von Idioten umgeben") verstärkten und aufrechterhielten. Nach den Angaben in den Sch.-Kliniken hatte er damit schon mehrfach die Klasse verlassen müssen, um seine Aggressionen zu kontrollieren. Die geschilderten Erlebnisse waren von ihm damals als Auslöser dafür genannt worden, dass er es sich ab Ende 2005 nicht mehr zutraute, Unterricht zu halten. Es ging also hiervon ausgehend, wie Dr. D. damit zutreffend ausgeführt hat, um eine umfassende Autoritäts- und Rollenproblematik im Schüler/Lehrer-Verhältnis und nicht darum, dass der Kläger in einer einmaligen, ihn überfordernden Situation einen - möglicherweise pädagogisch - vertretbaren Ausweg gewählt hat. Wie dargelegt ist zudem im Polizeidienst auch das Aussteigen aus einer Einsatzsituation keine adäquate und keine regelmäßig verfügbare Option. Nach alledem ist die Einschätzung von Dr. D., dass zumindest Zweifel daran bestanden, ob der Kläger in seiner damaligen psychischen Verfassung den polizeidienstlichen Aufgaben gewachsen war und damit auch die Gefahr von Fehlhandlungen gegeben war, für den Senat überzeugend. Unabhängig davon, dass insoweit die Vorstellungen des Landes für die Art und Weise der Wahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes maßgeblich sind, ändert die Einschätzung von Prof. Dr. Schw. in der mündlichen Verhandlung, es wäre wünschenswert, dass ein Polizeibeamter, der in eine Überforderungssituation gerate, mit Übersicht aus dieser ausstiege, nichts daran, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der in alltäglichen beruflichen Situationen überlastet ist, seinem Dienst damit nicht gewachsen ist. Die Beurteilung von Dr. D. wird auch nicht dadurch entkräftet, dass Prof. Dr. Schm. anhand der Behandlungsberichte die Auffassung vertreten hat, die Angst sei im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem bisherigen Beruf als Lehrer aufgetreten, es habe ausgereicht daran zu denken, dann habe sich die Angst gezeigt. Im anderen Bereich sei dies nicht so gewesen, was einen großen Unterschied mache. Prof. Dr. Schw. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die ängstlich-depressive Verstimmung im Jahr 2006 im Wesentlichen den subjektiven Beschwerdeangaben zu entnehmen gewesen sei und nach den damaligen Beschwerdeangaben eine Anpassungsstörung am ehesten Angst und depressive Reaktion gemischt zu diagnostizieren gewesen sei. Dem hat sich Prof. Dr. Schm. unter Aufgabe seiner ursprünglichen Diagnosen angeschlossen. Damit beruht aber auch die Beurteilung, in welchem Kontext die Symptome aufgetreten sind und in welchem nicht, mangels signifikanter objektiver Befunde im Wesentlichen auf den Angaben des Klägers. Auf die Frage des Sachverständigen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung, ob er sich denn als Behandler und als langjähriger sozialmedizinischer Sachverständiger - überhaupt - eine Krankheitssymptomatik oder eine Erkrankung vorstellen könne, bei der man sagen könne, der Patient könne im Lehrerberuf nicht mehr tätig sein, eine anderweitige Verwendung mit Waffenträgerschaft sei dagegen vorstellbar, hat Prof. Dr. Schm. weder eine entsprechende Störung genannt, noch dargelegt, dass diese beim Kläger vorgelegen habe bzw. haben könnte. Vielmehr hat er erklärt, das sei ein Thema gewesen, das damals auch im Team kontrovers diskutiert worden sei, gerade diese Frage: Ist es so oder ist es nicht so. Prof. Dr. Schm., der den Kläger 2006 und 2009 gesehen hat, ist schließlich auch nach Revidierung der ursprünglichen Diagnosen dabei geblieben, dass er dem Kläger nun ausgehend von einer kontextsensitiven Störung für Oktober 2008 nicht rückblickend uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit positiv attestiert. Auch Prof. Dr. Schw. hat nicht vertreten, dass ausgehend davon, dass die vom Kläger im Jahr 2006 mitgeteilten Autoritäts- und Aggressionsprobleme in Bezug auf motivationslose und gewaltbereite Jugendliche im schulischen Bereich der Wahrheit entsprachen, entgegen der Einschätzung von Dr. D., bei einer Konfrontation mit dem gleichen Klientel oder auch mit identischen Personen als freiwilliger Polizist mit keinen Problemen zu rechnen gewesen wäre. Er hat vielmehr aufgrund der aktuellen Angaben des Klägers zur damaligen Situation rückblickend keine Probleme mit Schülern und Aggressionen feststellen können und geht von einer Arbeitsplatzunverträglichkeit ausgelöst durch berufliche Frustration und den Anblick der Kollegen aus (vgl. unten III. 2. c)). |
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| | cc) Dr. D. hat an seinen Zweifeln auch auf den Zeitpunkt Oktober 2008 bezogen festgehalten. In seinem Gutachten hatte er insoweit festgestellt, es ergäben sich aus den im Jahr 2006 angegebenen Symptomen begründete Zweifel daran, dass der Kläger ohne eine weitere Behandlung im Oktober 2008 wieder vollumfänglich polizeidienstfähig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat er insbesondere erklärt, dass nun von einem Kontextproblem im Zusammenhang mit der Belastung bzw. Überlastung im Umgang mit den Schülern, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen auszugeben sei. Hierzu sei festzustellen, dass in den drei Jahren zwischen der Erstbehandlung (2006) und dem Wiedersehen beim Prof. Dr. Schm. (2009) überhaupt keine dementsprechende Belastung mehr bestanden habe, da es diesen Kontext weder im Schuldienst, noch im Polizeidienst gegeben habe. Wenn drei Jahre lang keine Belastung erfolge und die Beschwerden nur soziale Ursachen hätten, sei die Wahrscheinlichkeit, dass es dem Menschen gut gehe, relativ hoch. Er wage aber nicht zu beurteilen, was gewesen wäre, wenn der Kläger wieder einer entsprechenden Belastung ausgesetzt worden wäre. Auch diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugend. |
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| | Der Senat vermag dagegen nicht der klägerischen Argumentation zu folgen, dass die Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit im Oktober 2008 auf der Grundlage der von ihm während des Widerspruchsverfahrens gegen die Zurruhesetzung einholten Stellungnahme von Prof. Dr. Schm. vom 09.03.2009 als ausgeräumt anzusehen seien. Zwar hatte Prof. Dr. Schm. darin mitgeteilt, dass im Rahmen der ambulanten Vorstellung keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Er hatte aber weiter erklärt, dass der Kläger in der Rückschau den Schuldienst wohl nach wie vor als angstbesetzt erlebe. Er war auch nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht schul- und polizeidienstfähig war, sondern hatte eine entsprechende Überprüfung seiner Verwendungsfähigkeit (z.B. auch im Polizeivollzugsdienst) für angemessen gehalten, was für fortbestehende Zweifel spricht. Dies wird bestätigt durch die Antwort von Prof. Dr. Schm. auf die Frage von Medizinaldirektor B., ob er den Kläger im Oktober 2008, wenn er Amtsarzt gewesen wäre, als Polizist mit einer Waffe auf die Straße geschickt hätte. Hierzu hat er angegeben, er sei „glücklicherweise kein Amtsarzt“ und er habe ihn damals nicht gesehen; auf eine entsprechende amtsärztliche Anfrage hätte er vermutlich ebenfalls geantwortet, dass dies geprüft werden müsse. Eine Überprüfung erfolgte dann aber nicht, nachdem der Kläger den Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsentscheidung am 31.03.2009 zurücknahm und auch einer im Jahr 2011 vom Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit nicht Folge leistete, sondern Widerspruch hiergegen einlegte. Zur Begründung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Untersuchungsanordnung hatte der Kläger damals persönlich u.a. vorgetragen, dass alte Traumata wieder aufgerissen würden, statt mit einem Thema abschließen zu können. Es drohe immer wieder die Reaktivierung in den Schuldienst, obwohl doch aufgrund der Art der Erkrankung und den ursprünglichen Gutachten des Amtsarztes ohnehin klar sei, dass die Dienstfähigkeit nicht wieder hergestellt werden könne. |
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| | Dass im Oktober 2008 aufgrund seiner eigenen Angaben gegenüber den Sch.- Kliniken an der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit des Klägers, der bereits nach etwa fünf Jahren Berufsausübung - ohne ein vorangegangenes einschneidendes Geschehen - zweimal zur stationären Akutbehandlung in ein Neurologisches Fach- und Rehabilitationskrankenhaus eingewiesen worden war, sich im Alter von 32 ½ Jahren (ab Januar 2006) aktuell und dauerhaft psychisch nicht mehr in der Lage sah, Schüler zu unterrichten, und sich noch im Jahr 2011 mit der dargelegten Begründung gegen eine angeordnete Untersuchung gewehrt hat, weiterhin jedenfalls ernsthafte Zweifel gerechtfertigt waren, steht für den Senat nach alledem fest. Diese reichten für die Annahme der aktuellen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG nach dem obigen Maßstab aus. |
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| | dd) Bei dieser Sachlage war auch die Wiedererlangung der - zweifelsfreien - vollen Verwendungsfähigkeit als - freiwilliger - Polizist binnen zwei Jahren nicht zu erwarten. Eine Überwindung der Anpassungsstörung allein durch Vermeidung und Zeitlauf war innerhalb der folgenden zwei Jahre unwahrscheinlich. Sowohl der sachverständige Zeuge Prof. Dr. Schm. als auch der Sachverständige Prof. Dr. Schw. haben eine Therapie auch bezüglich der nun rückblickend diagnostizierten kontextsensitiven Belastungsstörung für erforderlich erachtet. Der Sachverständige Dr. D. hat zudem überzeugend ausgeführt, dass es dem Betroffenen zwar sicher besser gehe, wenn er den Kontext über mehrere Jahre gemieden habe, hieraus allerdings nichts für die Frage ableitbar sei, was passiere, wenn er diesem erneut ausgesetzt sei. Prof. Dr. Schm. hat dies bestätigt, indem er erklärt hat, wenn jemand in einer bestimmten Situation eine Anpassungsstörung habe, sei das eine das Schwinden der Symptome, das andere sei, ob er in der Bewältigung problematischer Situationen etwas lerne. Wenn er stehen bleibe, werde er die gleichen Symptome höchstwahrscheinlich wieder bekommen. Unerheblich ist insoweit, ob diese Prognose sich im Einzelfall später möglicherweise erwartungswidrig als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1963 - VI C 178.61 -, Juris). Auch hierfür gibt es allerdings keine Anhaltspunkte, da Prof. Dr. Schm., wie dargelegt, auch im Februar/März 2009 uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht positiv festgestellt hat und der Kläger selbst sich weder im Jahr 2009 noch im Jahr 2011 der Arbeit mit Jugendlichen wieder uneingeschränkt gewachsen fühlte. |
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| | Schließlich ändert auch eine notwendige Behandlung, auch wenn sie erfolgversprechend ist, im Rahmen des freiwilligen Polizeidienstes nichts daran, dass eine Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit binnen zwei Jahren solange nicht zu erwarten bzw. unwahrscheinlich ist, solange diese Behandlung - aus welchen Gründen auch immer - weder durchgeführt wurde bzw. wird noch unmittelbar bevorsteht. Auch dies ergibt sich schon daraus, dass der freiwillig Polizeidienstleistende - anders als der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn - der Aufstellungsbehörde gegenüber nicht zur Erhaltung seiner Polizeidienstfähigkeit - durchsetzbar - verpflichtet ist. Damit war hier die negative Prognose bezüglich der Fortdauer der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers gerechtfertigt, da nach dem letzten stationären Aufenthalt eine Behandlung im Oktober 2008 nicht stattfand, stattgefunden hatte und eine solche auch nicht unmittelbar bevorstand. |
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| | c) Diesem Ergebnis sind das Gutachten und die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. gegenüberzustellen, der sich vor allem auf die aktuellen Angaben des Klägers stützt und zu dem Ergebnis kommt, rückwirkend bezogen auf Oktober 2008 könne keine psychische Beeinträchtigung des Klägers festgestellt werden. Damit gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schul- und Polizeidienstunfähigkeit gewesen sei. |
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| | Auf der Grundlage der klägerischen Schilderung ihm gegenüber ist für den Senat auch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. durchaus schlüssig und plausibel. Denn der Kläger hat diesem gegenüber mehr oder minder angegeben, dass er ab Ende 2005 - nach etwa fünf Jahren Schuldienst - auf jeden Fall aus dem Schuldienst heraus gewollt habe. Denn er habe sich seinen Beruf nicht so vorgestellt, den Spaß daran verloren gehabt und hätte nicht so enden wollen, wie seine Kollegen mit chronischen psychischen Erkrankungen. Er sei zunächst für zwei Wochen vom Hausarzt krankgeschrieben worden, das habe jedoch zur Erholung nicht gereicht. Er habe daraufhin den Hausarzt nach einer Möglichkeit zu einer stationären Behandlung in der Sch.-Klinik befragt. Dorthin habe der Hausarzt ihn dann auch eingewiesen (GA, S. 15). Bei der Aufnahme in den 2. Klinikaufenthalt sei es ihm objektiv gut gegangen. Prof. Dr. Schm. habe den Kollegen zu verstehen gegeben, dass man ihm helfen müsse, eine Lösung zu finden. In der Therapie habe er dann klar gemacht, dass er für sich keine Lösung in der Schule sehe. Dies sei von der Behandlerin akzeptiert worden (GA, S. 16). Er habe auch dem Amtsarzt (Dr. L.) versucht, klar zu machen, „dass ich keinesfalls mehr an die Schule zurückkehre und mich das überlastet... ganz klar war für mich die Priorität, dass ich nicht auch nur mit einer Teilzeitstelle an die Schule zurückkehre". Auf die Frage des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. zum Schuldienst ohne BVJ-ler hat er erklärt, er hätte das wohl geschafft, „aber nur weil es eine Pflicht ist, ich hatte den Spaß daran verloren" (GA, S. 17). Eine Schüler- und Aggressionsproblematik gab es nach dieser Schilderung nicht. Auf Nachfrage wurde bei einem guten Verhältnis zu den Schülern nur eine einzige Situation geschildert, in der er habe das Klassenzimmer verlassen müssen. Weiter hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Schw. zwar von depressiver Stimmung und - erst - auf Nachfrage auch über Kopfschmerzen berichtet; angstauslösende Situationen konnte er aber auch auf Nachfrage keine benennen (GA, S. 15, 16). Mit dem Umgang mit Aggressionen habe er nie Probleme gehabt (GA, S. 11). |
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| | Dieses Gutachten stellt die von Dr. D. auf der Grundlage der in den Behandlungsberichten der Sch.-Klinken dokumentierten Beschwerdeangaben vorgenommene Würdigung allerdings nicht in Frage, weil die aktuellen Angaben des Klägers sich wesentlich von den ursprünglichen unterscheiden. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Ereignisse, die die Anpassungsstörung ausgelöst haben. Prof. Dr. Schw. ist aufgrund der aktuellen Angaben des Klägers davon ausgegangen, der Anblick seiner Kollegen sei der Auslöser dafür gewesen, dass der Kläger „die Schnauze voll“ gehabt und gemeint habe, „die Reißleine“ ziehen zu müssen, und nicht Aggressionen gegenüber unmotivierten und gewaltbereiten Schülern. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige insbesondere auf diese aktuelle Schilderung des Klägers abgestellt. Hierzu wird im Gutachten von Prof. Dr. Schw. folgende Aussage des Klägers wiedergegeben: |
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| | Für die Zeit Ende 2005 gelte: „Ich habe für mich gedacht, das ist mir alles zu blöd, habe die Schnauze voll". Nach einer speziellen Situation sei für ihn klar geworden, „ich muss die Reißleine ziehen". Die Situation habe darin bestanden, dass in einer kurzen Pause ein Kollege ins Lehrerzimmer gekommen sei, nach einer Zigarette gegriffen habe und dann zitternd am Tisch gesessen hätte. Wenig später habe er dann in einer Lehrerkonferenz gesehen, wie ein Kollege Zuckungen am Auge entwickelt hätte. Für ihn sei damit klar gewesen: „Die Kollegen sind gestresst und stehen kurz vor der Rente, das kriegen die nie wieder weg, die sind nachhaltig geschädigt", die hätten auch psychisch Schaden genommen. „Ich habe mir gesagt, so will ich nicht landen am Ende ... dass ich was Chronisches habe". |
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| | In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Prof. Dr. Schw. hierzu u.a. erklärt, in der gutachterlichen Befragung sei gezielt auch nochmal angeschaut worden, was denn eigentlich die damalige Verstimmung bzw. die ängstlich depressiven Symptomatik ausgelöst gehabt habe, die dann letztlich zur dauerhaften Krankschreibung ab Januar 2006 geführt hatte. Der Kläger habe auch nochmal sehr präzise darlegen können, was ihn damals bewegt habe und das, was er ihm damals gesagt habe, passe ganz gut zu seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung. Auf die Frage des Senats, ob er dienstfähig gewesen sei, habe er gesagt, naja, auf Dauer jedenfalls nicht. Bei der Begutachtung sei auch nochmal angeschaut worden, was für eine Situation es gewesen sei, die ihn bewogen hatte, die Reißleine zu ziehen. Dies sei die Konfrontation mit Lehrerkollegen gewesen, die psychosomatische Beeinträchtigungen gezeigt hätten, im Sinne von Zittern, Schwitzen, Augenzwinkern. D.h., an der Stelle habe er sich entschieden, dass er sich diese Zukunft nicht antun wolle. |
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| | Eine solche Kollegen-Problematik findet sich in den Berichten der Sch.-Kliniken allerdings nicht im Ansatz. In den Berichten der Sch.-Kliniken wird zur Berufskompetenz und zu den aktuellen Beschwerden ausgeführt (Aufnahmebericht vom 25.01.2006 und wortgleich vom 31.05.2006): |
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| | „Schwierig sei insbesondere die Affektlabilität, er müsse zum Teil während des Unterrichts die Klasse verlassen, um nicht körperlich aggressiv gegen seine Schüler vorzugehen. Zur Zeit sei vor allem die Schwierigkeit, mit Menschen in einem Raum zu sein, sowie seine Unstrukturiertheit ausschlaggebend. |
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| | Herr B. beschreibt ein spannungsreiches Arbeitsumfeld. Er arbeite in einer Berufsschule, vor allem in Klassen des berufsvorbereitenden Jahres. Hier seien viele motivationslose und gewaltbereite Schüler versammelt. Zudem sei er parallel dazu bei der Polizei als Beamter ehrenhalber. So komme es häufig vor, dass er über diese Tätigkeit auch außerhalb der Schule Kontakt mit seinen Schülern habe. Er berichtet darüber, dass er sich seine Tätigkeit als Lehrer so nicht vorgestellt habe und häufigen Frustrationen ausgesetzt sei“. |
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| | Hierzu hat der Kläger gegenüber Prof. Dr. Schw. auf Nachfrage nach besonderen Belastungssituationen wiederum erklärt, dass er ein einziges Mal das Klassenzimmer habe verlassen müssen, um nicht einem Schüler eine zu langen (GA, S. 17). Er sei nie von Schülern angegangen worden, nie beschimpft worden, dazu sei der Kontakt zu gut gewesen. Auch wenn er am Wochenende mit diesen im Polizeidienst zu tun gehabt habe, sei er von diesen nicht beleidigt worden. Es seien diejenigen gewesen, die amtsbekannt gewesen seien. Sie hätten es cool gefunden, dass ihr Lehrer auch bei der Polizei sei (GA, S. 14). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich erklärt, es habe sich um eine Situation gehandelt, „wo es mir einfach in dem Moment, ich kann mich jetzt an den genauen Ablauf der Situation nicht mehr 100% erinnern, aber, wo es einfach, wo mich ein Schüler halt genervt hat und in der Gesamtsituation für mich jetzt klar war, mir wird das jetzt, das ist mir jetzt gerade zu blöd und ich daraufhin praktisch, es ging um erwachsene Schüler oder die meisten waren über 18, wo ich dann, damit es auch nicht auffällt, kurz zum anderen Schüler sag, dass er praktisch die Aufsicht übernehmen soll, jetzt nicht so förmlich, und dass ich in zwei Minuten wieder da bin, dass ich nur kurz was aus dem benachbarten Lehrerzimmer hole. Bin kurz raus, habe aus dem Lehrerzimmer schnell eine Akte genommen, damit es nicht auffällt, zweimal durchgeatmet, wieder rein und gut war. Ich habe ein hervorragendes Verhältnis gehabt zu meinen Schülern, also es gab nie den Fall, dass ich jetzt jemanden körperlich angegangen wäre oder so.“ |
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| | Von diesen aktuellen Angaben ausgehend ist es nachvollziehbar, dass Prof. Dr. Schw. keine Autoritäts- und Aggressionsprobleme und mangels objektiver Befunde keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass der Kläger in psychischer Hinsicht dem Polizeivollzugsdienst nicht gewachsen war. |
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| | d) Im Ergebnis kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob und ggf. welche Angaben des Klägers zutreffen. Damit lässt sich auch nicht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Schw. die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit des Klägers am 28.10.2008 mit hinreichender Sicherheit positiv feststellen. |
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| | aa) Für die aktuelle Darstellung, dass der Kläger gegenüber den behandelnden Ärzten der Sch.-Kliniken auf das Ergebnis der Dienstunfähigkeit als Lehrer hingewirkt hat, und mit Hilfe von ärztlichen Bescheinigungen einen Weg aus dem Lehrerberuf, mit dem er unzufrieden war, gesucht hat, ohne dass objektiv eine psychische Beeinträchtigung vorlag, spricht durchaus vieles. Insbesondere hat er gegenüber seinen behandelnden Ärzten durchgehend eine Unterscheidung eingefordert, wonach er ausschließlich im Hinblick auf den Lehrerberuf psychisch beeinträchtigt, aber gleichzeitig bezogen auf den seiner Neigung entsprechenden Polizeivollzugdienst psychisch uneingeschränkt belastbar sei. Für die Angaben gegenüber Prof. Dr. Schw. spricht auch die Aussage des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Schm. hinsichtlich der Verdeutlichungstendenzen und die Tatsache, dass der Kläger keine ambulante Weiterbehandlung wahrgenommen hat. In dieses Bild passt zudem, dass der Kläger den Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung am 31.03.2009 zurückgenommen hat. Denn jedenfalls bei Vorlage der von Prof. Dr. Schm. am 09.03.2009 attestierten Erforderlichkeit einer Überprüfung seiner Verwendungsfähigkeit wäre im Widerspruchsverfahren mit einer aktuellen Begutachtung zu rechnen gewesen, die die von beiden Sachverständigen übereinstimmend bejahte Schuldienstfähigkeit hätte an den Tag bringen können. Er musste also befürchten, dass sein Widerspruch zur Aufhebung der Zurruhesetzung führen würde, mit der Folge, dass er erneut hätte unterrichten müssen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, den Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung zurückgenommen zu haben, weil die von ihm konsultierten Anwälte diesen als aussichtslos bewertet hätten, hält der Senat dies für unglaubhaft. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, waren die Aussichten auch bei vorsichtiger Einschätzung mindestens offen. Zudem hat der Senat in Anbetracht des Verhaltens des Klägers im vorliegenden Prozess auch Zweifel daran, dass er ohne weiteres den professionellen Ratschlägen seiner Anwälte vertraut. Auch der Widerspruch gegen die Untersuchungsanordnung im Jahr 2011, zu der der - rechtsschutzversicherte - Kläger seinen Bevollmächtigten im vorliegenden, damals bereits anhängigen Verfahren trotz ihres sachlichen Zusammenhangs mit den sich hier stellenden medizinischen Fragen nicht konsultiert hat, kann dahingehend gedeutet werden, dass er im Falle einer Untersuchung befürchtete, reaktiviert zu werden. |
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| | bb) Auf der anderen Seite lässt sich aber nicht ausschließen, dass die Angaben gegenüber den Sch.-Kliniken zutreffen und der Kläger aufgrund der angegebenen Probleme mit den Schülern, auch wenn diese die Schuldienstunfähigkeit nicht begründeten, jedenfalls die deutlich höheren Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit nicht mehr erfüllte. Auch hierfür spricht Einiges, da auch an der Glaubhaftigkeit der - den Angaben gegenüber der Sch.-Klinik widersprechenden - aktuellen Schilderungen zum Teil Zweifel bestehen. Gegen die klägerische Version, die Prof. Dr. Schw. zugrunde gelegt hat, und nach der das Schlüsselereignis bzw. der Auslöser der Anpassungsstörung der Anblick der Kollegen war, spricht, dass sie nach 10 Jahren erstmals vorgetragen wird. Auch der relative Detailreichtum der Schilderung (Zittern, unwillkürliches Zucken der Augen) erscheint nach so langer Zeit eher ungewöhnlich. Hinzukommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein mehr als zehn Jahre zurückliegendes Verlassen des Klassenzimmers ebenfalls sehr detailliert geschildert hat, hierbei aber deutlich von seinen zeitnäheren Angaben abgewichen ist. Mit der Erwähnung, dass er so getan habe, als müsse er eine Akte holen, dass die Schüler fast alle bereits über 18 Jahre alt gewesen seien und dass er einem Schüler informell die Aufsicht übertragen habe, hat der Kläger die Schilderung - eines nun eher unbedeutenden Ereignisses - nach mehr als 10 Jahren sogar noch um einige Details ergänzt, nachdem der Beklagte schriftsätzlich auf die Aufsichtspflichtverletzung hingewiesen hatte (Schriftsatz vom 19.01.2017, Band III der Akten, S. 875). Zudem wird die Einschätzung seines Verhältnisses zu den Schülern, das er gegenüber Prof. Dr. Schw. als gut bezeichnet hatte (er sei von den Schülern schon gemocht worden, er sei nie beschimpft worden, dazu sei der Kontakt zu gut gewesen, GA, S. 14), erneut gesteigert (er habe ein hervorragendes Verhältnis gehabt zu seinen Schülern). Auch die aktuellen Angaben des Klägers könnten daher als zielorientiert gewertet werden. Die damaligen Probleme würden heruntergespielt, um im vorliegenden Verfahren den Prozess gewinnen zu können. Zudem führt auch die ursprüngliche Variante zu einem stimmigen Gesamtbild. Immerhin waren zwei stationäre Einweisungen erfolgt, wenn auch in einer Klinik mit Reha-Design (so Prof. Dr. Schw. in der mündlichen Verhandlung). Hinter der Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Zurruhesetzungsverfügung und der Ablehnung der Kontrolluntersuchung im Jahr 2011 könnten auch die vom Kläger damals genannten Ängste, ausgelöst durch Situationen, in denen er das Klassenzimmer hatte verlassen müssen, stehen. Ins Gewicht fällt insoweit auch, dass Prof. Dr. Schm., der zwar auch gewisse Zweifel an den Beschwerdeschilderungen des Klägers hatte, auch heute nicht zu der positiven Einschätzung kommt, der Kläger sei im Oktober 2008 uneingeschränkt polizeidienstfähig gewesen. |
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| | 3. Lässt sich damit die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit des Klägers am 28.10.2008 nicht mit hinreichender Sicherheit positiv feststellen, hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, der sich hierauf berufen hat, zurecht abgewiesen, so dass die Berufung zurückzuweisen ist. Denn der Kläger trägt die materielle Beweislast (a) und eine Beweislastumkehr scheidet aus (b). |
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| | a) Nach den Darlegungen zum anzuwendenden materiellen Recht obliegt es dem Kläger, die gegebenen Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit (vgl. hierzu III. 1.) auszuräumen. Den Kläger, der sich hier darauf beruft, entgegen dieser Zweifel im Oktober 2008 uneingeschränkt polizeidienstfähig gewesen zu sein, trifft dafür die materielle Beweislast. Danach geht - jenseits der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und nach Ausschöpfung aller ihm dazu möglichen Erkenntnismittel - die Unaufklärbarkeit einer bestimmten Tatsache zulasten des Beteiligten, der aus der fraglichen Tatsache (hier: uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit am 28.10.2008) eine für ihn günstige Rechtsfolge (hier: Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung) ableitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.16 -, Juris). |
|
| | b) Zwar hat die Aufstellungsbehörde es versäumt, die Entlassungsentscheidung auf eine fehlerfreie Grundlage zu stützen. Dieses Versäumnis des Beklagten führt jedoch zu keiner Umkehr der materiellen Beweislast, weil es nicht der Grund dafür ist, dass im vorliegenden Verfahren eine gesicherte Tatsachenbasis nicht mehr rekonstruiert werden kann. Vielmehr scheitert die Aufklärung der Frage, ob der Kläger am 28.10.2008 uneingeschränkt polizeidienstfähig war, an der Unvereinbarkeit der von ihm gegenüber Prof. Dr. Schw. und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben mit seinen früheren Angaben gegenüber den Ärzten der Sch.-Klinik, wobei hinzukommt, dass an der Glaubhaftigkeit beider Versionen Zweifel bestehen. Eine solche Situation rechtfertigt die Beweislastumkehr zu seinen Lasten, aber nicht zu seinen Gunsten. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Beschluss vom 20. März 2017 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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