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| | Die Klagen gegen den Bauvorbescheid der Beklagten vom 11.04.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.07.2006 sind zulässig (zum Regelungsgegenstand des Bauvorbescheids siehe unten I.). Die Klage der Klägerin Ziff. 1 hat jedoch schon deshalb keinen Erfolg, weil sie im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung keine baurechtlich beachtlichen Einwendungen erhoben hat und sie mit ihrem weiteren Vorbringen im Widerspruch- und Klageverfahren materiell präkludiert ist (II.). Die Klage der Klägerin Ziff. 2 ist unbegründet, weil der streitgegenständliche Bauvorbescheid sie nicht in ihren nachbarschützenden Rechte verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (III.). Dies würde im Übrigen auch für die Klägerin Ziff. 1 gelten, wenn man das Vorliegen einer Präklusion verneinen würde (IV.). |
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| | Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen eines Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung hat der Bauherr trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) einen Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO. Regelungsgegenstand des Bauvorbescheids vom 11.04.2005 ist die Frage, ob die Nutzungsänderung der ehemaligen ... Mühle in eine Freizeit-, Sport- und Saunaeinrichtung mit der Möglichkeit, gegen Vergütung Verträge über sexuelle Dienstleistungen abzuschließen, der Art nach bauplanungsrechtlich auf dem Vorhabengrundstück zulässig ist und wie viele Stellplätze hierfür benötigt werden. Dieser Entscheidungsgegenstand entspricht den zuletzt gestellten und insoweit maßgeblichen Fragen der Beigeladenen. Während der ursprüngliche - ohne konkrete Fragen gestellte - Antrag vom 20.01.2004 zunächst mit Schreiben der Beigeladenen vom 25.02.2004 dahingehend präzisiert worden war, dass unter Verweis auf die vorgelegten Pläne die „baurechtliche Frage der zulässigen Umnutzung des bestehenden Anwesens in eine Vergnügungsstätte mit der Möglichkeit gegen Vergütung Verträge über sexuelle Dienstleistungen abzuschließen gestellt werde“, grenzte die Bauherrin ihre Anfrage mit Schreiben vom 23.02.2005 sodann dahin gehend ein, dass die Pläne nicht mehr Bestandteil eines Bescheids über die Bauvoranfrage werden sollten und ihre Anfrage nunmehr lediglich die Art der Nutzung und die Anzahl der Parkplätze umfasse. Andere als die zuletzt gestellten Fragen standen somit nicht zur Entscheidung und sind auch nicht von der Beklagten mit Bindungswirkung für ein eventuell nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren entschieden worden. |
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| | Insbesondere ist die Frage der Erschließung nicht Gegenstand des Bauvorbescheids. Sowohl für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB als auch für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB gilt, dass die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der beabsichtigten Art der baulichen Nutzung und die Frage der Erschließung schon nach dem Wortlaut der Vorschriften selbstständige Tatbestandsmerkmale einer Norm sind, die einer isolierten Beurteilung unterworfen werden können (vgl. auch Sauter, Landesbauordnung, 3. Aufl., § 57 Rn 6). Der vorliegende Fall weist auch keine Besonderheiten auf, die es gebieten würden, dass abweichend von diesem Grundsatz über beide Frage gemeinsam entschieden werden müsste. Deshalb ist es insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bauvorbescheid vom 11.04.2005 den Hinweis enthält, dass die Erschließung nicht Gegenstand des Bauvorbescheids ist und über die Zumutbarkeit des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs über die Brücke oder eine andere Erschließung erst im Baugenehmigungsverfahren nach Vorlage eines Gutachtens entschieden werden könne. Im Übrigen betrifft der Umstand des Fehlens eines Lärmgutachtens bzw. dessen Vorbehalt für das Baugenehmigungsverfahren nicht die Frage des Regelungsgegenstands des Bauvorbescheids, sondern die Frage, ob im Bauvorbescheid die nachbarlichen Rechte mit der Folge einer Rechtsverletzung der Klägerinnen fehlerhaft gewürdigt worden sind. |
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| | Die Klage der Klägerin Ziff. 1 ist unbegründet, denn sie ist materiell präkludiert. Entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO hat sie nicht fristgerecht im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung baurechtlich beachtliche Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen erhoben. Deshalb ist sie nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind. Bei einer materiellen Präklusion (zur Einordnung des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO als - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - materielle Präklusionsvorschrift siehe VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.03.1998 - 5 S 3180/97 -; Sauter, aaO, § 55 Rn 28a ff.; Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 11. Aufl., 2004, Rn 232) ist das Gericht an der inhaltlichen Prüfung gehindert, ob durch den Verwaltungsakt subjektive Rechte der Klägerin verletzt werden. Der Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ausgeschlossen (Dürr, aaO, Rn 306; siehe allgemein zur Einordnung der Präklusion als Aspekt der Begründetheitsprüfung BVerwG Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, DVBl 1992, 438; Eyermann/Schmidt, VwGO 12. Aufl., 2006, § 113 Rn 4; Spannowsky, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn 34 f., Brandt, Präklusion im Verwaltungsverfahren, NVwZ 1997, 233, 235). Gründe dafür, dass der Einwendungsausschluss nicht greift und die von der Klägerin Ziff. 1 im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen deshalb durch das Gericht zu prüfen wären, liegen nicht vor. |
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| | Anlässlich der Angrenzerbenachrichtigung nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 55 LBO mit Schreiben der Beklagten vom 01.03.2004 hat die Klägerin Ziff. 1 mit ihrem innerhalb der 2-Wochen-Frist bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 09.03.2004 die Nutzungsänderung der ehemaligen ... Mühle abgelehnt und weiter ausgeführt, dass sie als bekennende Christin keine solche Freizeiteinrichtung (Vergnügungsstätte) für sich, ihre Familie, ihre Nachbarn und ihre Stadt haben wolle. Die Klägerin Ziff. 1 ist der Ansicht, sie habe mit dieser Einwendung zwangsläufig zu befürchtende bodenrechtliche Spannungen und eine Gebietsunverträglichkeit geltend gemacht. Der Wortlaut des Schreibens lässt einen solchen Einwand allerdings nicht erkennen. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich dies auch nicht im Wege der weiteren Auslegung. Für die Auslegung des Schreibens kommt es dabei nicht darauf an, welchen subjektiven Erklärungsinhalt die Klägerin Ziff. 1 ihren Formulierungen beimessen wollte. Maßgebend ist vielmehr entsprechend §§ 133, 157 BGB der objektive Erklärungswert, d.h. wie die Beklagte den Inhalt des Schreibens nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte (siehe allgemein zur Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 9 Rn 25 mwN). Nach dem objektivierbaren Erklärungswert enthält das Schreiben keine baurechtlich relevante Einwendung. |
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| | Die Gründe der Klägerin Ziff. 1 für die im ersten Satz ihres Schreibens vom 09.03.2004 erklärte Ablehnung des Vorhabens der Beigeladenen ergeben sich aus dem damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden folgenden Satz. Danach erfolgt ihre Ablehnung, die sie nicht nur für sich selbst, sondern für die Standortgemeinde insgesamt erklärt, aus ihrer christlichen Überzeugung. Insoweit kann die Formulierung des ersten Satzes nicht losgelöst von dem betrachtet werden, was sie weiter ausführt. Die Klägerin Ziff. 1 wendet sich ausschließlich aus religiösen und damit privaten Motiven gegen das Vorhaben. Rechtserheblich sind jedoch nur öffentlich-rechtliche Einwendungen (Sauter, aaO, Rn 27c). Soweit die Klägerin Ziff. 1 des weiteren geltend macht, sie habe ihre Einwendungen auch als Kirchenälteste der ...gemeinde im Interesse der ...kirche formuliert und damit insbesondere zum Ausdruck gebracht, aus baulicher Sicht dürfe das Vorhaben nicht in der Nachbarschaft der Kirche entstehen, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme einer rechtserheblichen Einwendung. Abgesehen davon, dass eine solche Intension dem Wortlaut ihres Schreibens vom 09.03.2004 schon nicht entnommen werden kann, kann die Klägerin Ziff. 1 als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 12/1 nur eigene Rechte und Belange geltend machen, nicht aber solche der Kirchengemeinde. Schließlich besteht auch kein Anlass unter Berücksichtigung des der Beklagten erkennbaren Verfahrensziels der Klägerin Ziff. 1, nämlich der Verhinderung des Vorhabens der Beigeladenen, ihr Schreiben vom 09.03.2004 in einer Art „Meistbegünstigung“ unter weitgehender Außerachtlassung seines Wortlauts dahingehend auszulegen, dass bei der generellen Ablehnung des Vorhabens in Gestalt eines bordellartigen Betriebs sich etwa aufdrängende bauliche Erwägungen im Sinne befürchteter bodenrechtlicher Spannungen und einer Gebietsunverträglichkeit geltend gemacht würden. Abgesehen davon, dass aus einer Ablehnung des Vorhabens nicht zwangsläufig mit hinreichender Sicherheit auf die aus Sicht des Nachbarn jeweils hierfür einschlägigen baurechtlichen Gründe geschlossen werden kann, würde dies auch Wortlaut und Zweck des § 55 Abs. 2 LBO widersprechen. Eine grundsätzliche Ablehnung eines Vorhabens reicht gerade nicht aus, um zu verhindern, dass ein Nachbar gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO mit seinen nicht fristgerecht erhobenen Einwendungen ausgeschlossen wird. Vielmehr muss sein Vorbringen erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus seiner Sicht Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen. Dies erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und eine zumindest grobe Darstellung der im einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, NVwZ 1998, 986; Beschluss vom 14.07.1999 - 3 S 1358/99 -, VBlBW 2000, 115; vgl. auch Beschluss vom 26.04.2002 - 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445; Sauter, aaO, § 55 Rn 27b; Dürr, aaO, Rn 232). Auch von einem juristischen Laien ist daher entgegen der Auffassung der Klägerin Ziff. 1 zu verlangen, dass er seine baurechtlichen Einwendungen dem Grunde nach konkretisiert. Hieran fehlt es jedoch. Hinsichtlich der nicht fristgerecht erhobenen Einwendung kommt auch keine Wiedereinsetzung der Klägerin Ziff. 1 in den vorigen Stand gemäß § 32 LVwVfG in Betracht. Die Voraussetzung hierfür liegen schon deshalb nicht vor, weil ein solcher Antrag nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 LVwVfG gestellt worden ist. |
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| | Der Eintritt der Präklusionswirkung ist auch nicht aufgrund von Verfahrensfehlern ausgeschlossen. Die Angrenzerbenachrichtigung vom 01.03.2004 ist der Klägerin Ziff.1 am 02.03.2004 zugestellt worden und hat auch die nach § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO erforderliche Belehrung enthalten, dass Einwendungen gegen das Bauvorhaben innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Benachrichtigung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Beklagten vorzubringen sind und dass sie mit allen Einwendungen ausgeschlossen wird, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht werden. |
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| | Der Annahme der Präklusion stehen ferner auch keine anderweitigen Mängel entgegen. Eine Angrenzerbenachrichtigung kann ihre Anstoßwirkung nicht erreichen, wenn aus der gewählten Bezeichnung des Vorhabens auch bei Anwendung der dem Angrenzer obliegenden Sorgfalt nicht ersichtlich ist, welches Vorhaben tatsächlich zu erwarten steht. Eine Präklusion kann auch dann nicht eintreten, wenn die Bauvorlagen unvollständig oder unverständlich sind und diese eine mögliche Betroffenheit des Angrenzers nicht hinreichend deutlich erkennen lassen. Schließlich wird eine solche Rechtswirkung nicht ausgelöst, wenn die spätere Genehmigung nicht mit dem Bauantrag und den Bauvorlagen, in die der Nachbar Einsicht genommen hat, übereinstimmt und insoweit etwas anderes genehmigt wird (näher Sauter, aaO, § 55 Rn 28e). Derartige Mängel, die zum Ausschluss der Präklusion führen würden, sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. In der Angrenzerbenachrichtigung ist der Bauort angegeben und das Vorhaben mit „Bauvoranfrage: Nutzungsänderung der ehemaligen ... Mühle in eine Freizeiteinrichtung (Vergnügungsstätte) mit der Möglichkeit - gegen Vergütung - Verträge über sexuelle Dienstleistungen abzuschließen“ bezeichnet worden. Dies lässt unzweifelhaft den bordellartigen Charakter der beabsichtigten Nutzung in der Nähe des Anwesens der Klägerin Ziff. 1 erkennen. |
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| | Ein die Annahme der Präklusion ausschließender Fehler liegt auch nicht deshalb vor, weil die Pläne, die nach dem ursprünglichen Antrag vom 20.01.2004 - und damit während der Angrenzerbeteiligung im März 2004 - Gegenstand der Bauvoranfrage waren, später aufgrund der Erklärung der Beigeladenen vom 23.02.2005 nicht mehr Teil der Bauvoranfrage und damit des Bauvorbescheids geworden sind. Die nach § 52 Abs. 1 LBO vorzulegenden Bauvorlagen konkretisieren den Bauantrag und damit das Vorhaben; sie bestimmen auch Inhalt und Umfang der Baugenehmigung (Sauter, aaO, § 52 Rn 19). § 57 Abs. 2 LBO erklärt im Rahmen des Bauvorbescheids § 52 LBO jedoch (nur) für entsprechend anwendbar. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bauvorbescheid - anders als die Baugenehmigung - eine auf einzelne Fragen des Vorhabens beschränkte Feststellung enthält. Pläne sind daher nur insoweit einzureichen, als sie für die Beurteilung der zu klärenden Frage erforderlich sind (vgl. auch Sauter, aaO, § 57 Rn 13). Gegenstand der Bauvoranfrage ist nach dem Antrag der Beigeladenen vom 20.01.2004 in der Fassung ihres Schreibens vom 23.02.2005 ausschließlich die Frage, ob das von ihnen geplante Vorhaben nach Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist und wie viele Stellplätze für das Vorhaben erforderlich sind. Zur Prüfung dieser Fragen ist jedoch die im Antragsschreiben vom 20.01.2004 enthaltene ausführliche schriftliche Erläuterung des Vorhabens ausreichend. Hierin ist im einzelnen dargelegt, dass auf dem Areal der ... Mühle (Flurstück Nr. ...) unter Sanierung und Erhaltung von Villa, Siloturm und Turbinenhalle eine Einrichtung mit Solarium, Whirlpool, kleinem Schwimmbad, Sauna, Dampfbad und Massage zur allgemeinen seelischen und körperlichen Entspannung von Erwachsenen geschaffen werden soll, die auch die Möglichkeit gewährt, dass männliche Personen gegen Entgelt dem sexuellen Erlebnis nachgehen können und hierfür weibliche Personen gegen Vergütung sexuelle Dienstleistungen anbieten. |
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| | Die Ausklammerung der Pläne aus der Bauvoranfrage und die damit verbundene Begrenzung der Reichweite der Feststellungswirkung des Bescheids führt auch zu keiner - weitergehenden - Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen. Die - insoweit den Plänen entsprechenden - Charakteristika des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind im Antrag vom 20.01.2004 verbal im einzelnen aufgeführt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Stellplätze enthalten die Pläne keinen zusätzlichen die nachbarlichen Interessen berührenden Gehalt. Im Übrigen ist die nach Abschluss der Angrenzerbeteiligung mit Schreiben vom 23.02.2005 erfolgte ausdrückliche Begrenzung der Bauvoranfrage deshalb rechtlich unbedenklich, weil sie - in der Wirkung zu Gunsten der Nachbarn - die Bindungswirkung des Bauvorbescheids einschränkt. |
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| | Schließlich ist das dem Bauvorbescheid vom 11.04.2005 zugrunde liegende Verwaltungsverfahren entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht durch die Beklagte zu ihren Lasten unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verfahrensfairness geführt worden. Aus den umfangreichen Behördenakten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beklagte die ihr gegenüber der Beigeladenen obliegende Hinweis- und Beratungspflicht (vgl. etwa §§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 und 2 LBO, § 25 LVwVfG) überschritten oder gar - zu Lasten nachbarlicher Interessen - ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und den Beigeladenen vorgelegen hätte. |
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| | Die Klage der Klägerin Ziff. 2 ist unbegründet, denn durch den Bauvorbescheid der Beklagten vom 11.04.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.07.2006 werden ihre nachbarlichen Rechte nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Maßgeblich für die Begründetheitsprüfung der Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen einen erteilten Bauvorbescheid ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2006 (Sauter, aaO, § 55 Rn 77; Dürr, aaO, Rn 305). Die erst am 20.04.2007 in Kraft getretene Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Verbot der Prostitution auf dem Gebiet der Stadt ... vom ... (GBl. ..., S. ...) ist - als eine zu Lasten der Bauherrn danach eingetretene Änderung - jedenfalls für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Die Klage der Klägerin Ziff. 2 gegen den streitgegenständlichen Bauvorbescheid bleibt erfolglos, weil Vorschriften, die ihrem Schutz als Nachbarin dienen, nicht verletzt sind. Dies gilt für jede denkbare planungsrechtliche Einordnung des Vorhabens. Für den Erfolg einer Nachbarklage genügt es hingegen nicht, dass ein Bauvorbescheid objektiv rechtsfehlerhaft wäre. Insoweit kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der angegriffene Bauvorbescheid in jeder rechtlichen Hinsicht beanstandungsfrei wäre. |
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| | Sollte der Bauvorbescheid vom 11.04.2005 einen Widerspruch hinsichtlich seines Feststellungsumfangs aufweisen (1.), begründet dieser jedenfalls keine Rechtsverletzung der Klägerin (2.). |
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| | 1.) Ein Bauvorbescheid enthält eine verbindliche, aber nach § 57 Abs. 1 Satz 2 LBO befristete Feststellung, dass dem Bauvorhaben hinsichtlich den zur Entscheidung gestellten Einzelfragen keine Hindernisse nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Ausgehend hiervon müssen Entscheidungsgegenstand und Reichweite der Bindungswirkung - auch gegenüber den vom Vorhaben betroffenen Nachbarn - eindeutig sein. Der Bauvorbescheid vom 11.04.2005 stellt einerseits in seinem Tenor fest, dass für das Bauvorhaben der Beigeladenen der Bauvorbescheid erteilt wird. Damit ist entsprechend der dem Bescheid zugrunde liegenden Fragestellungen impliziert, dass das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist. Andererseits ist in den Gründen des Bescheids unter der Überschrift „Rücksichtnahmegebot gegenüber Angrenzern“ wörtlich ausgeführt, dass „die Zulassung des Bordells oder bordellartigen Betriebes Nachteile und Belästigungen zur Folge hat, vor allem aufgrund des abends und nachts zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs. Ob die damit verbundenen Störungen durch den zusätzlichen Verkehr für die angrenzende Wohnbebauung noch zulässig sind, muss in einem Lärmgutachten mit der entsprechenden Verkehrsprognose unter Berücksichtigung der Vorbelastung geprüft werden“ (so S. 6 des Bescheids unter Punkt 8; vgl. auch Bescheid Punkt 6 c und 6 d auf S. 4 des Bescheids). |
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| | Eine Aufspaltung der Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der Nutzung in eine objektiv-rechtliche Komponente und eine solche des Nachbarschutzes ist rechtlich aber nicht möglich, weil andernfalls keine verbindliche, feststellungsfähige Aussage getroffen werden kann. Erst recht kann die Prüfung im Rahmen der Verletzung nachbarschützender Rechte nicht in die Fragen, ob durch den bordellartigen Betrieb an sich oder durch dessen Verkehrsaufkommen nachbarliche Rechte verletzt werden, unterteilt werden. Insoweit ist die Frage der Bebaubarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks mit der von der Beigeladenen beabsichtigten Art des Vorhaben nicht mehr weiter differenzierbar. |
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| | Der Wortlaut des Bauvorbescheids liefert zwar einen Anhalt dafür, dass entgegen diesen Erwägungen die Frage, ob das dem Vorhaben zuzurechnende Verkehrsaufkommen Rechte der Nachbarn verletzt, nicht abschließend geprüft worden und der Bescheid daher in sich fehlerhaft sein könnte. Allerdings spricht bei der gebotenen umfassenden Auslegung insbesondere des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG maßgebenden Widerspruchsbescheids vom 17.07.2006 viel dafür, dass der Gesichtspunkt, ob das Vorhaben einschließlich seines Zu- und Abfahrtsverkehrs Rechte der Klägerin Ziff. 2 verletzt, ungeachtet des für das ggfs. nachfolgende Baugenehmigungsverfahren vorbehaltenen Lärmgutachtens tatsächlich gewürdigt und verneint wurde. |
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| | Das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 ausgeführt, dass das Vorhaben nach der Art der Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig sei und nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße; insbesondere könne - da der ...Weg nicht als Erschließungsstraße genutzt werden dürfe und die Erschließung nur über die ... ...Straße und eine noch über die ... zu errichtende Brücke erfolgen könne - im Hinblick auf die gestellten Fragen zur baurechtlichen Zulässigkeit im Rahmen des Bauvorbescheids kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gesehen werden. Soweit der Widerspruchsbescheid auch die weitere Aussage enthält, das es der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibe, ob der mit der Nutzungsänderung verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr den Anwohnern zuzumuten sei, dürfte dies vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass die Frage der Erschließung nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und der Regelungswirkung des Bauvorbescheids ist. Mit dem Vorbehalt eines Lärmgutachtens sollte wohl – ungeachtet der Frage, ob der Erschließungsproblematik überhaupt eine drittschützende Dimension zukäme - Vorsorge getroffen werden, dass nur eine Erschließung gewählt wird, die sich insgesamt in einem für die Anwohner zumutbaren Rahmen bewegt und darüber hinaus die Annahmen im Rahmen des Bauvorbescheidsverfahrens nochmals verifiziert werden. Diese Auslegung dürften auch die Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nahelegen. Denn nach deren Verständnis sollte durch die Vorlage eines Lärmgutachtens sichergestellt werden, dass das Vorhaben unter Beachtung nachbarlicher Rechte weiter geplant und realisiert wird. Für einen in diesem Sinne lediglich deklaratorischen Charakter des Vorbehalts des Lärmgutachtens im Interesse der Absicherung der Planung und der Akzeptanzvermittlung spricht schließlich auch der Umstand, dass dieser einer Maßgabe entspricht, die der Landtag von Baden-Württemberg anlässlich der Zurückweisung der Petition des Bündnis für ... gegen das Vorhaben vorgesehen hat. |
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| | 2.) Wäre jedoch von der Widersprüchlichkeit des Bauvorbescheids auszugehen, weil die Frage der Verletzung nachbarlicher Rechte insbesondere durch den vorhabenbedingten Verkehr noch keiner hinreichenden Prüfung und Würdigung unterzogen worden wäre, führt dies nicht zur Annahme einer Verletzung nachbarschützender Rechte der Klägerin Ziff. 2, ohne die die Aufhebung des Bescheids nicht in Betracht kommt. Denn aufgrund der Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Klägerin Ziff. 2 weder durch das Vorhaben an sich noch durch den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr in ihren Rechten verletzt ist; für diese Feststellung bedarf es aufgrund der tatsächlich vorhandenen Situation auch nicht der Erhebung eines Sachverständigengutachtens. Das Vorhaben verletzt weder den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin Ziff. 2 (a.) noch wäre es ihr gegenüber rücksichtslos oder in sonstiger Weise rechtsverletzend (b.). Dies gilt im Übrigen für alle denkbaren planungsrechtlichen Einordnungen des Vorhabens (c.). |
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| | a.) Das Gebiet, in dem die Grundstücke der Klägerin Ziff. 2 liegen, hat nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO den Charakter eines Mischgebiets. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin Ziff. 2, denn es gehört einem anderen Baugebiet an. |
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| | Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein nach der Baunutzungsverordnung, sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. § 34 Abs. 2 BauGB hat grundsätzlich nachbarschützenden Charakter (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Dürr, in: Brügelmann, BauGB § 34 Rn 157 f). Der Nachbar hat in einem Plangebiet, aber in entsprechender Anwendung auch in einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung findet, durch die Gebietsfestsetzung der Baunutzungsverordnung einen Schutzanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierbei das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 Rn 104). Der Schutzanspruch aus der Baunutzungsverordnung - und damit auch jener nach § 34 Abs. 2 BauGB - geht weiter als der Schutz des Rücksichtnahmegebots, der voraussetzt, das der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar nämlich auch dann einen Anspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt (BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679). |
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| | Nach den Feststellungen, die das Gericht anlässlich der Einnahme des Augenscheins getroffen hat, beginnt das Gebiet, in dem die Grundstücke der Klägerin Ziff. 2 liegen, mit dem an der Ecke ... Hauptstraße / ... ...Straße gelegenen Anwesen ... ...Straße ..., in dem sich eine größere Gaststätte befindet. Die Bebauung setzt sich sodann entlang der ... ...Straße bis zum Grundstück Haus Nr. ... fort, danach beginnt der Außenbereich. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs sind zu einem großen Teil Wohnbebauung, jedoch auch in einem nicht unbedeutenden Umfang gewerbliche Nutzungen vorhanden. So befinden sich in dem Anwesen ... ...Straße N. ... ein Ausstellungsraum „Atelier für künstlerische Arbeiten“ und im Anwesen mit der Hausnummer ... ein Großhandel mit Futtermitteln. Neben dem Haus der Klägerin Ziff. 2 hat eine Heißmangel und Wäscherei in Gestalt eines „Ein-Mann-Betriebs“ ihren Standort, auf dem Grundstück der Klägerin Ziff. 2 (... ...Straße ... ) befindet sich auch ihr ... Büro. Insgesamt wird dieser Bereich durch das für ein Mischgebiet typische gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt. Gegen die Qualifizierung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO sprechen vor allem der Großhandel mit Futtermitteln und die Gaststätte, die nach ihrer Größe nicht mehr nur der Versorgung des Gebiets dient. Diese Anlagen sind nämlich in einem allgemeinen Wohngebiet nicht generell zulässig. Die Einstufung des Gebiets als Mischgebiet entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Klägerin Ziff. 2 zum maßgeblichen Gebietscharakter in ihrem Einwendungsschreiben vom 14.03.2004. Dort führte sie ausdrücklich aus, dass die vorhandene Bebauung ein Mischgebiet darstelle. |
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| | Die Bebauung entlang des ...Wegs und damit das Vorhabengrundstück sind jedoch aufgrund der topographischen Gegebenheiten nicht mehr Teil dieses Bebauungszusammenhangs, in dem sich die Grundstücke der Klägerin Ziff. 2 befinden. Denn die Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung entlang der ... ...Straße enden auch dort. Entsprechendes würde im Übrigen auch dann gelten, wenn man ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zum Gebietscharakter - insoweit dem Klagevortrag folgend - von einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4 BauNVO ausginge. |
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| | Bei der ... ...Straße handelt es sich um eine stark befahrene Landstraße, die der Verbindung zwischen der Stadt ... und im ... liegender Gemeinden dient. Auf der den Grundstücken der Klägerin Ziff. 2 gegenüber liegenden Seite befindet sich entlang der ... ...Straße ein Geländer, das deren Fuß- und Radweg von der Böschung und dem anschließenden Gewässer trennt. Die ... - eingegrenzt und großzügig umfasst von ihren beidseitigen und eher breiten Böschungen - verläuft unterhalb des Niveaus der Landstraße. Die östlich des Anwesens der Klägerin Ziff. 1 vorhandenen und durch einen Metallbaubetrieb genutzten Flurstücke und das an diese Grundstücke angrenzende Vorhabengrundstück sind entlang der ... ...Straße und der ... stark eingewachsen. Etwa beginnend mit dem Anwesen der Klägerin Ziff. 1 grenzt die Böschung auf der in Fließrichtung linken Seite der ... an eine mit Pflanzen stark bewachsene Mauer, die etwa in Höhe der ...kirche von einem größeren Baumbestand abgelöst wird. Von der Mauer und dem ...weg wiederum zurückversetzt beginnt dann die dortige Bebauung. Diese bauliche Situation lässt sich insbesondere anhand der drei nachfolgenden während der Einnahme des Augenscheins gefertigten Lichtbilder verdeutlichen (vgl. Seiten 24 und 32 der Anlage zur Niederschrift): |
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| | Aufgrund der Wirkung der insgesamt zu betrachtenden räumlichen und topographischen Gegebenheiten handelt es sich bei der Bebauung entlang des ...Wegs und derjenigen entlang der ... ...Straße um zwei unterschiedliche Bebauungszusammenhänge und damit um zwei Baugebiete. Die trennende Wirkung der Topographie wird auch nicht durch eine - verbindende - Brücke beseitigt. |
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| | Zwischen den Anwesen in der ... ...Straße und denjenigen des ...Wegs besteht eine Verbindung über den Kreuzungsbereich an der ... ...Straße / ...kirche . Eine Brücke, die den ...weg und die ... ...Straße unmittelbar verbinden würde, existiert tatsächlich nicht. Selbst wenn man ungeachtet der Tatsache, dass im Rahmen des § 34 BauGB vor allem die tatsächliche Situation maßgeblich ist, auf die genehmigungsrechtliche Grundlage eines Brückbauwerks abstellen wollte, ergibt sich nichts anderes. Die zuletzt 1995 erteilte Genehmigung für eine Brücke kann schon deshalb heute nicht mehr unmittelbar umgesetzt werden, weil deren baurechtliche Geltungsdauer bereits abgelaufen ist. Soweit aufgrund der Festlegungen des Bauvorbescheids eine Brücke zu erwarten steht, dient diese nach Funktion und Wirkung nur der Erschließung des Vorhabengrundstücks, nicht aber der Herstellung eines Bebauungszusammenhangs. |
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| | Selbst wenn man ungeachtet der vorstehenden Ausführungen der Auffassung wäre, dass die topographischen Gegebenheiten nicht zu einer Verneinung des Bebauungszusammenhang zwischen den Grundstücken am ...weg und denjenigen entlang der ... ...Straße führen würden, so wären die bereits dargestellten trennenden Wirkungen der ... ...Straße und des Gewässers jedenfalls insoweit beachtlich, als sie dazu führen, dass das Vorhabengrundstück nicht mehr Teil der näheren Umgebung der Grundstücke der Klägerin Ziff. 2 ist. |
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| | Der Nachbarschutz auf Bewahrung der Gebietsart reicht räumlich nicht über die auch in § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche nähere Umgebung hinaus (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 - 4 B 79/98 -, NVwZ-RR 1999, 105; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 Rn 88, 67). Berücksichtigt werden muss die Umgebung eines beabsichtigten Vorhabens einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380). Daraus folgt, dass der die Erhaltung der Gebietsart betreffende Nachbarschutz durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt ist und keineswegs notwendig alle Grundstücke in der Umgebung umfassen muss, die zu derselben Baugebietskategorie gehören. Wieweit die wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Dabei können auch topographische Gegebenheiten wie Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) eine Rolle spielen. |
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| | Die Grundstücke der Klägerin Ziff. 2 liegen vom Vorhabengrundstück etwa 50 m entfernt. Aufgrund des im einzelnen bereits oben beschriebenen Verlaufs der ... ...Straße quasi parallel zur ... mit ihren beidseitigen Böschungen sowie Bepflanzungen fehlt es an der wechselseitigen Prägung der Grundstücke der Klägerin und des Vorhabengrundstücks. |
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| | Das Vorhaben der Beigeladenen berührt aufgrund seiner Lage daher nicht den Anspruch der Klägerin Ziff. 2 auf Bewahrung ihrer eigenen Gebietsart. Einen Anspruch auf Abwehr einer Bebauung in einem fremden Gebiet vermittelt § 34 Abs. 2 BauGB nicht (BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000, aaO, VGH München, Urt. v. 14.07.2006 - 1 BV 03.2179 -, UPR 2007, 152) |
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| | b) Selbst wenn man entgegen den Ausführungen unter a) davon ausginge, dass die topographischen Gegebenheiten keine trennende Wirkung zwischen der Bebauung entlang der ... ...Straße und derjenigen entlang des ...Wegs unter Einschluss des Vorhabengrundstücks entfalten würden, sondern das vorhandene Gebiet vielmehr einheitlich zu beurteilen wäre, so wäre die Klägerin Ziff. 2 ebenfalls nicht in ihren Nachbarrechten verletzt. Das Vorhaben wäre dann nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und ließe eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht erkennen. |
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| | Die Bebauung entlang des ...Wegs und der ... ...Straße kann als gemeinsam betrachtetes Gebiet nicht eindeutig einem Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden. Die vorhandene bauliche Situation stellt sich uneinheitlich dar. Einerseits sind zu einem bedeutenden Teil Wohnbebauung und entlang der ... ...Straße – wie bereits oben dargestellt - auch nicht störende gewerbliche Nutzungen vorhanden. Einer Qualifizierung als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) oder gar als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) steht jedoch der nach seiner Größe beachtliche Schlossereibetrieb der Firma Metallbau ... entgegen. Das Betriebsgebäude steht auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../..., auch das Flurstück Nr. .../... wird gewerblich von diesem Betrieb genutzt (Abstellung von Betriebsfahrzeugen und –material). Eine Schlosserei ist im allgemeinen ein störender Handwerksbetrieb, da mit dem Betrieb sowie dem Be- und Entladen der Materialien typischer Weise Lärm, Staub und Geruchsentwicklungen verbunden sind (Fickert/Fiesler, BauNVO, 10. Aufl., 2002, § 4 Rn 4.4; § 2 Rn 20 f). Die störende Wirkung des Betriebs auch im konkreten Fall ist während der Einnahme des Augenscheins deutlich geworden. Auf der der Schlosserei gegenüber liegenden Seite der ... ...Straße war während der Betriebszeit das Hämmern der Schlosserei trotz des beständigen geräuschvollen Straßenverkehrs deutlich zu hören. Die Anlage ist auch nicht als singuläre Anlage innerhalb einer sie sonst umgebenden homogenen Bebauung als Fremdkörper unbeachtlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11/05 -, NVwZ 2007, 585). Nach dem Eindruck, den die Kammer anlässlich der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat, beherrscht die Schlosserei aufgrund ihrer Größe und Bauweise - neben der vorhandenen Bebauung des Vorhabengrundstücks - die bauliche Situation entlang des ...Wegs. Selbst wenn man die noch vorhandene gewerbliche Nutzung auf dem Vorhabengrundstück durch das Wasserkraftwerk, die allerdings nicht mit störenden Wirkungen einhergeht, ebenfalls mit in die Betrachtung einstellt, scheidet eine einheitliche Qualifizierung des Gebiets als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO jedoch aufgrund des hohen Anteils von Wohnbebauung aus. |
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| | Kann kein eindeutiger Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung bestimmt werden, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Hiervon sind im Übrigen auch die Baurechtsbehörden und der Landtag von Baden-Württemberg (Petition .../ ..., Drs. .../...) ausgegangen. § 34 Abs. 1 BauGB kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 28.07.1999 - 4 B 38.99 -, Buchholz 406.19 Nr. 160, Schrödter, aaO, § 34 Rn 102) jedoch keine allgemeine nachbarschützende Wirkung zu, da es an einer mit §§ 30, 34 Abs. 2 BauGB vergleichbaren Ausgangslage fehlt (vgl. zur Gegenmeinung Dürr, in: Brügelmann, aaO, § 34 Rn 154). § 34 Abs. 1 BauGB ist nur insoweit nachbarschützend, als dem Gebot der Rücksichtnahme, das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB vorhanden ist, Nachbarschutz zukommt (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nr. 159; Hofherr, aaO, § 34 Rn 87 mwN). Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, aaO). Nachbarschutz über § 34 Abs. 1 BauGB kommt also nur in Betracht, wenn ein Vorhaben - obwohl es den durch die nähere Umgebung gesetzten Rahmen einhält, aber auch, wenn es diesen nicht einhält -, sich nicht einfügt, weil es die gebotene Rücksicht auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG Urteil vom 27.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im objektivrechtlichen Sinne vor, kommt es für den Drittschutz weiter darauf an, inwieweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (subjektivrechtliche Seite des Rücksichtnahmegebots). Die gilt für diejenigen Fälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist und - zweitens eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist; die Schutzwürdigkeit, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was für beide Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -,NJW 1978, 62; vgl. auch Dürr, Brügelmann, aaO, § 34 Rn 151). Gemessen hieran ist weder das Vorhaben an sich wegen seines bordellartigen Charakters noch in Anbetracht des vorhabenbedingt zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehrs gegenüber der Klägerin Ziff. 2 rücksichtslos, denn es ist ihr jedenfalls nicht unzumutbar. |
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| | Es kann dabei hier dahingestellt bleiben, ob die von den Beigeladenen konzipierte Freizeit-, Sport- und Saunaeinrichtung mit der Möglichkeit, gegen Vergütung Verträge über sexuelle Dienstleistungen abzuschließen, entsprechend der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen wegen ihres bordellartigen Charakters baurechtlich als ein reiner Gewerbebetrieb einzustufen ist oder ob vorliegend eine - ggfs. kerngebietstypische - Vergnügungsstätte anzunehmen ist (vgl. näher Stühler, Prostitution und Baurecht, NVwZ 2000, 990, 993). Denn maßgebend für die Frage, ob eine solche Einrichtung der Klägerin Ziff. 2 im Ergebnis zugemutet werden kann, sind nämlich in erster Linie die von dieser ausgehenden tatsächlichen Wirkungen, nicht dagegen deren abstrakt-rechtliche Einordnung. |
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| | Das Vorhaben ist nicht deshalb für die Klägerin Ziff. 2 unzumutbar, weil es Prostituierten die Möglichkeit eröffnet, dort ihrer Tätigkeit nachzugehen. Dies folgt allerdings nicht schon unmittelbar aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (BGBl. 2001, 3983), denn dieses hat keine Auswirkungen auf hier heranzuziehenden baurechtlichen Bestimmungen. Insbesondere führt es nicht zu einer planungsrechtlichen Gleichstellung derartiger Einrichtungen mit anderen legalen Gewerbeausübungen (Stühler, Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes auf das Bau-, Gaststätten- und Gewerberecht, GewArch 2005, 129, 132; ders., Zur Zulässigkeit von bordellartigen Betrieben (Terminwohnungen) und Wohnungsprostitution in Mischgebieten, GewArch 2006, 26, 27 mwN). Maßgebend ist im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots vielmehr nach wie vor eine Einzelfallbetrachtung. Der vorliegende Fall bietet jedoch keinen Anlass zur Feststellung, die Tätigkeit der Prostituierten wäre für die Klägerin Ziff. 2 beeinträchtigend. Nach der Betriebskonzeption bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Betrieb des Vorhabens strafbare Handlungen einhergingen. Zwischen dem Betreiber des Vorhabens und den Prostituierten bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Auch sonst lässt sich nicht erkennen, dass dort durch die Prostitution gegen Strafvorschriften (wie etwa in Gestalt der Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a StGB) verstoßen würde. Auch der Aspekt der Folgekriminalität steht dem Vorhaben nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausginge, dass Kriminalität als nicht ausschließbare Begleiterscheinung eines Bordellbetriebs städtebauliche Relevanz hätte (siehe hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 4 C 1.06 -), führt dies jedoch nicht dazu, das Vorhaben der Beigeladenen als rücksichtslos einzustufen. Außer einer unspezifischen Besorgnis der Klägerin Ziff. 2 bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb und sein Umfeld sich zu einem Platz für Straftaten entwickeln könnte. Es sind keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen worden, dass dem Vorhaben insoweit ein besonderes Gefährdungspotential innewohnen könnte. Nach der Betriebskonzeption findet dort kein Alkoholausschank statt. Durch die Eingangskontrolle des Betreibers ist sichergestellt, dass ausschließlich volljährige und mit dem Betriebsgegenstand vertraute Personen Zugang erhalten. Insgesamt zielt die Einrichtung dem Antrag zufolge auf eine „allgemeine körperliche und seelische Entspannung in gediegener Atmosphäre“ mit der Möglichkeit, gegen „entsprechende Vergütung sexuelle Dienstleistungen“ abzurufen. Konkrete Anhaltspunkte für dem Vorhaben zuzurechnende Folgekriminalität ergeben sich auch nicht aus der Stellungnahme der Polizeidirektion ... vom 09.03.2004, denn diese befasst sich vor allem mit der Situation vergleichbarer „Luxusbordelle“ in ... und den in ... bereits vorhandenen Bordellen bzw. Wohnungsprostitutionen. |
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| | Auch ist auch nicht erkennbar, dass die Grundstücke der Klägerin Ziff. 2 sonstigen unzumutbaren milieubedingten Spannungen ausgesetzt würden oder der von ihr befürchtete „trading down effekt“ eintreten könnte. |
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| | Das Vorhaben liegt am Ortsrand von ... in beginnender Hanglage und grenzt östlich und südlich unmittelbar an den Außenbereich an. Innerhalb des betrachteten Gebiets stehen weitere Flächen für eine Grundstücksnutzung in einer dem Vorhaben vergleichbaren Art nicht zur Verfügung. Für die Befürchtung der Klägerin Ziff. 2, dass das Vorhaben insoweit eine allgemeine negative bauliche Entwicklung des Gebiets einleiten würde, existieren daher keine greifbaren Anhaltspunkte. |
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| | Auch für sonstige unzumutbare Wirkungen oder milieubedingte Spannungen gibt es keine Hinweise. Das Vorhabengrundstück ist von den Grundstücken der Klägerin Ziff. 2 etwa 50 m entfernt. Es tritt aufgrund seines starken Bewuchses, abgesehen von dem markanten Siloturm, gegenüber der Klägerin Ziff. 2 kaum in Erscheinung. Wie sich insoweit aus der von der Bindungswirkung des Bauvorbescheids umfassten Vorhabenbeschreibung der Beigeladenen vom 20.01.2004 ergibt, ist auch bei dem durch die Beigeladene beabsichtigten Vorhaben durch Bepflanzungen und bauliche Maßnahmen sichergestellt, dass das Areal gegenüber der Klägerin Ziff. 2 nicht in einer seine Nutzung erkennbar werdenden Weise in Erscheinung tritt. Dies gilt sowohl für die Räumlichkeiten als auch für die Freifläche, die nach außen deutlich abgeschirmt werden. Die Grundstücke der Klägerin Ziff. 2 sind aufgrund der Entfernung und der (baulichen) Abschirmungen insbesondere nicht zwangsläufig der ständigen Wahrnehmbarkeit physikalischer Emissionen optischer oder akustischer Art, die jeweils betriebsbedingt auf dem Vorhabengrundstück ausgelöst werden können, ausgesetzt. Auch umgekehrt kann vom Vorhabengrundstück nicht auf die Grundstücke der Klägerin Ziff. 2 Einblick genommen werden. Darüber hinaus wird das Objekt selbst keine auf seinen Betriebsgegenstand hindeutende Außenwirkung haben, und auch der Zufahrtsbereich wird neutral gestaltet. Ein „Auf- und Ablaufen“ von Prostituierten auf der Straße oder eine von den Grundstücken der Klägerin Ziff. 2 aus erkennbare Kontaktaufnahme zwischen Prostituierten und „Kunden“ wird ebenfalls nicht erfolgen und auch sonstige denkbare unerwünschte soziale „Außenwirkungen“ eines Bordellbetriebs, wie etwa anstößiges Verhalten von Besuchern oder Belästigung von Passanten bei der Suche des Bordellbetriebs, werden nach Lage des Vorhabens und der konkreten Betriebskonzeption vermieden. Schließlich stellt die von der Klägerin Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung, dass Freier ihr Auto in einiger Entfernung vom Vorhaben parken und dann an den Häusern der ... ...Straße entlang liefen, ihr gegenüber keine Beeinträchtigung dar. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Personen optisch von sonstigen Fußgängern entlang der ... ...Straße zu unterscheiden wären. Darüber hinaus steht auch ein solches Verhalten nicht zu erwarten, denn es gibt für üblicher Weise auf Diskretion Wert legende Benutzer objektiv keinen Anlass, Fahrzeuge außerhalb des Vorhabengrundstücks abzustellen. Die Beklagte hat den Stellplatzbedarf entsprechend der Betriebskonzeption ermittelt. Dass dieser – zu Lasten der Klägerin Ziff. 2 – fehldimensioniert wäre, hat diese nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auch aufgrund der sonstigen Gegebenheiten, insbesondere des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs, sind keine für die die Klägerin unzumutbaren Belastungen zu erwarten. |
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| | Es ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Situation der Grundstücke der Klägerin Ziff. 2 bereits durch gewerbliche Betätigungen in der Umgebung geprägt ist. Gerade durch die typischen betriebsbedingten Lärmbelastungen der Schlosserei, die im Bereich der Grundstücke der Klägerin Ziff. 2 außen deutlich vernehmbar sind und die erheblichen Geräusche, die der Verkehr auf der ... ...Straße verursacht, sind deren Grundstücke, die zudem im rückwärtigen Einwirkungsbereich einer großen Straßenkreuzung an der Brücke im Bereich der ... liegen, schon heute Unruhen ausgesetzt. Die ... ...Straße weist selbst während der Zeiten, in denen der ursprünglich zu ihrer Entlastung konzipierte „...tunnel“ nicht geschlossen ist, aufgrund der allgemeinen Verkehrssteigerung eine tägliche Verkehrsbelastung in einer Größenordnung von etwa 12.000 bis 18.000 Fahrzeugen auf. Diesen Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin Ziff. 2, an deren Grundstücke dieser Verkehr entlang führt, nicht entgegen getreten. Bei dieser Vorbelastung ist nicht zu erkennen, dass es durch den Betrieb des Vorhabens zu relevanten Beeinträchtigungen der Klägerin Ziff. 2 kommen könnte. Insbesondere fällt der vorhabenbedingte Verkehr nicht zusätzlich ins Gewicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Verkehrsbelastung auf der ... ...Straße nicht gleichmäßig über den Tag verteilt ist, sondern verkehrsimmanent Spitzenbelastungen und Zeiten mit wenig Verkehr (insbesondere in den Abend- und Nachtstunden) vorhanden sind. Nach der Betriebskonzeption, die sich nicht auf die typische Prostitution beschränkt, sondern aufgrund eines umfassenden Zusatzangebots insbesondere im Bereich Wellnesseinrichtungen auf eine längere Verweildauer der Kunden angelegt ist, ist nicht mit einem ständig kurzzeitig wechselnden Personenaufkommen zu rechnen. Die Kammer geht aufgrund dieser Betriebskonzeption davon aus, dass sich der Zu- und Abfahrtsverkehr einschließlich des Personals und Zubringerdienste in einer Größenordnung von täglich wenigen hundert Fahrzeugen bewegen wird. Hierfür dient auch die von den Beigeladenen vorläufig genannte Zahl von 80 Stellplätzen als Anhalt. Dieser vorhabenbedingte zusätzliche Verkehr ist der Klägerin Ziff. 2 angesichts der Vorbelastung ihrer Grundstücke nicht unzumutbar. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass einem von der Klägerin Ziff. 2 befürchteten Rückstau im Bereich ihrer Grundstücke – sofern er überhaupt vorhabenbedingt wäre - durch die konkrete Wahl der Erschließung bzw. durch straßenverkehrliche Maßnahmen entgegengewirkt werden könnte. |
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| | Nach alledem lässt das Vorhaben nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die Grundstücke der Klägerin Ziff. 2 vermissen. Auch aus anderen Gründen verletzt das Vorhaben die Klägerin Ziff. 2 nicht in ihren Rechten. Die von ihr geltend gemachte Wertminderung ihrer Grundstücke ist – wie das Regierungspräsidium bereits dargelegt hat – schon deshalb nicht beachtlich, weil ihr gegenüber das Vorhaben nicht rücksichtslos ist und das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG insoweit keine weitergehenden Rechte vermittelt. Auch selbstständige immissionsschutzrechtliche Abwehransprüche stehen ihr nicht zu; dies gilt schon deshalb, weil das beabsichtigte Vorhaben nicht in den Anwendungsbereich des Immissionsschutzrechts fällt. |
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| | c.) Selbst wenn man entgegen den unter oben a) und b) gemachten Ausführungen davon ausginge, das Vorhabengrundstück sei aufgrund seiner Größe und Wirkung nicht Teil eines Baugebiets entlang des ...Wegs bzw. Teil eines gemeinsamen Gebiets entlang der ... ...Straße und des ...weg, sondern müsse eigenständig gewürdigt werden, führt dies im Ergebnis für die Klägerin Ziff. 2 nicht zu einem anderen Verfahrensausgang. Ginge man hinsichtlich des Baugeländes von einem selbstständigen im Zusammenhang bebauten Ortsteil aus, so würde das Vorhaben entweder in Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin Ziff. 2 nicht verletzen oder wäre jedenfalls im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ihr gegenüber nicht rücksichtslos. Selbst wenn das Vorhaben nach Maßgabe des § 35 BauGB zu beurteilen wäre, so würde Nachbarschutz ebenfalls nur über das Rücksichtnahmegebot gewährt (Dürr, in: Brügelmann, aaO, § 35 Rn 189 f. mwN). Das Vorhaben wäre dann entsprechend den oben bereits dargelegten Erwägungen gegenüber der Klägerin Ziff. 2 nicht als rücksichtslos zu beurteilen. |
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| | Auch die Klage der Klägerin Ziff. 1 wäre - wenn man die - hier bejahte - Präklusion (oben unter II.) verneinen würde - jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Vorhaben ihr gegenüber ebenfalls nicht rücksichtslos wäre. |
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| | Aufgrund der im Rahmen des Wasserkraftwerks noch erfolgenden gewerblichen Nutzung des Vorhabengrundstücks und der Belastung der Umgebung durch die Schlosserei ... kann - wie bereits oben dargelegt - die Bebauung entlang des ...Wegs nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB einem Gebietstypus nach der BauNVO zugeordnet werden, sondern sie beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Nach den Ausführungen oben unter III 2 b.) wäre das Vorhaben jedoch auch gegenüber der Klägerin Ziff. 1 nicht rücksichtslos. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Zwar liegt ihr Grundstück auf der gleichen Seite der ... wie das Vorhaben. Ihre Grundstückssituation ist jedoch durch den - zwischen ihrem Anwesen und dem Vorhabengrundstück riegelartig liegenden - Metallbaubetrieb ... bereits in erheblichem Maße durch die Auswirkungen einer gewerblichen Nutzung vorbelastet. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie angesichts der geplanten baulichen Maßnahmen der Beigeladenen, die der Abgrenzung des Vorhabens gegenüber der Umgebung dienen, in besonderem Maße negativ betroffen werden könnte. Vielmehr bezwecken diese Maßnahmen gerade, typische unerwünschte soziale Kontakte zwischen den unterschiedlichen baulichen Nutzungen zu verhindern. Auch unter dem Aspekt des vorhabenbedingten Zu- und Abfahrtsverkehrs, der entsprechend den Festlegungen im Bauvorbescheid nicht über den bestehenden ...weg abgewickelt werden darf, und der Stellplatzbemessung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Vorhaben als für die Klägerin Ziff.1 unzumutbar erscheinen ließen. Im Übrigen gelten auch hier die Ausführungen unter III 2 c.) entsprechend. |
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| | Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor. |
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