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| | Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. |
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| | Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch nach § 2 StrEG zu (unten 1.). Er kann Entschädigung für die entgangene Nutzung eines Computers verlangen (unten 2.). Dagegen sind weder die für die Verfahrenseinstellung angefallene Rechtsanwaltsgebühr noch die für das Akteneinsichtsbegehren angefallene Umsatzsteuer erstattungsfähig (unten 3.). |
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| | 1. Der Kläger ist gemäß § 2 StrEG für den Schaden, der ihm durch den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 30.7.2007 entstanden ist, zu entschädigen. Insoweit ist das Landgericht an die Grundentscheidung des Amtsgerichts vom 30.5.2008 gebunden (vgl. §§ 8, 9 StrEG). Im vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß § 13 StrEG lediglich über den Umfang der Entschädigung zu entscheiden. |
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| | 2. Der Kläger ist dafür zu entschädigen, dass ihm die Nutzungsmöglichkeit eines Computers entzogen wurde (unten a.). Die Höhe der Entschädigung bemisst das Gericht auf 391,50 Euro (unten b.). |
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| | a. Entgangene Nutzungsmöglichkeiten sind auch nach dem StrEG ersatzfähig, wenn der Betroffene auf die Nutzung des Gegenstandes für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist (unten aa.). Das ist bei einem Computer nach den heutigen Lebensumständen der Fall (unten bb.). Dabei muss der Betroffene nicht Eigentümer sein; es genügt vielmehr, dass er zur Nutzung berechtigt ist (unten cc.). |
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| | aa. Entgangene Nutzungsmöglichkeiten sind auch nach dem StrEG ersatzfähige Schadenspositionen, wenn die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen auf die ständige Verfügbarkeit des Gegenstandes angewiesen ist . |
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| | Das StrEG enthält zum Umfang der Entschädigung und den grundsätzlich entschädigungsfähigen Vermögenseinbußen keine eigenen Bestimmungen. Im Rahmen von § 7 StrEG sind deshalb die allgemeinen Regeln des BGB, modifiziert durch die Grundsätze des StrEG, anzuwenden (Meyer, StrEG,7. Aufl. 2008, § 7 Rz. 5, 11 m.w.N.). Ebenso wie im allgemeinen Schadensrecht des BGB ist auch im Rahmen des StrEG grundsätzlich anerkannt, dass die Nichtbenutzbarkeit von Gegenständen eine entschädigungsfähige Position darstellen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen angewiesen ist (vgl. BGHZ 98, 212; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, Vor § 249 Rz. 20 ff.; Meyer, StrEG,7. Aufl. 2008, § 7 Rz. 68). |
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| | bb. Die Möglichkeit, einen Computer zu nutzen, ist demnach eine entschädigungsfähige Vermögensposition. Nach den heutigen Lebensumständen ist die Nutzung eines Computers wesentlicher Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung. Ein Computer ist als Endgerät für den Zugang zum Internet erforderlich. Ohne diesen Zugang sind angesichts der heutigen Bedeutung dieses Mediums zahlreiche Besorgungen des Alltags - etwa die vom Kläger angeführte Internet-Telefonie, das Online-Banking und der Abschluss vieler privater Geschäfte von Internetauktionen bis hin zu Tickets für Flugreisen - erschwert oder gänzlich unmöglich. Das Internet vermittelt dem Computer auch eine wesentliche Funktion als Informationsbeschaffungs-, Kommunikations- (Email) und Unterhaltungsmedium. Letzteres ist als ähnlich gewichtig zu bewerten wie die Nutzung eines Fernsehgeräts, dessen Ausfall schon 1993 als ersatzfähig angesehen wurde (AG Frankfurt/Main, NJW 1993, 137). Als weitere wesentliche Funktion des Computers ist seine Nutzung „offline“ als EDV-Gerät für zahlreiche alltägliche Arbeiten zu berücksichtigen, wie etwa das Erstellen von Schriftstücken und Briefen oder auch - wie vom Kläger vorgetragen - die gelegentliche Erledigung beruflicher Arbeit zu Hause. |
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| | Nach alledem ist eine Entschädigung jedoch nur dann zu gewähren, wenn dem Betroffenen nicht ein Zweitgerät zur Verfügung steht. Erforderlich zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung ist in der Regel nur die Nutzung eines Computers, nicht die Nutzung mehrerer Geräte. |
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| | Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass das Amtsgericht Ulm noch 1997 die Ersatzfähigkeit für den Nutzungsausfall eines Laptops ablehnte (AG Ulm, NJW-RR 1997, 556; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vor § 249 Rz. 26). Die Entscheidung des Amtsgerichts Ulm ist von anderen Entscheidungsgrundlagen geprägt. Dort ging es um den Ausfall eines Laptops, also eines mobilen Computers. Diese waren 1997 in der Regel erheblich teurer und weniger leistungsstark als Standcomputer. Ihre Bedeutung lag vor allem in der Mobilität, so dass sie oft als Zweitgerät neben einem Standcomputer genutzt wurden. Seither haben sich die Preis- und Leistungsdifferenz reduziert, so dass mobile Geräte nicht nur wesentlich weiter verbreitet sind, sondern häufig den Standcomputer als Erstgerät ersetzt haben. Es kommt aber letztendlich nicht darauf an, ob deshalb die Ersatzfähigkeit eines Laptops anders zu beurteilen ist als noch 1997 vom Amtsgericht Ulm. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die mobile Nutzung, sondern um die Nutzungsmöglichkeit eines Computers schlechthin. Hierzu verhält sich die Entscheidung des Amtsgerichts Ulm nicht. |
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| | cc. Um die entgangene Nutzungsmöglichkeit als Schaden geltend machen zu können, muss der Betroffene auch nach dem StrEG nicht Eigentümer sein. Es genügt, wenn er neben oder statt dem Eigentümer zur Nutzung berechtigt ist. Ein zu zahlendes Nutzungsentgelt ist gegebenenfalls bei der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen. Das ergibt sich schon daraus, dass als Schadensposition gerade nicht die Beeinträchtigung des Eigentums, sondern die entgangene Nutzungsmöglichkeit geltend gemacht wird. Diese steht zwar typischer-, aber nicht notwendigerweise dem Eigentümer zu. Dementsprechend ist im Schadensrecht des BGB auch anerkannt, dass auch der Entzug eines vertraglich begründeten Gebrauchsrechts einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann (BGH NJW 1988, 251; vgl. auch BGHZ 137, 89; BGH NJW-RR 2005, 673, 674-675). Eine andere Entscheidung ist auch nicht wegen der Grundsätze des StrEG geboten. Zwar wird das StrEG von dem Grundsatz beherrscht, dass nur eigene Schadenspositionen des Betroffenen, nicht aber Drittschäden geltend gemacht werden können (vgl. Meyer, StrEG, 7. Aufl. 2008, Einl., Rz. 50). Um einen solchen Drittschaden handelt es sich aber nicht, wenn der Beschuldigte entgangene eigene Nutzungen an einem beschlagnahmten Gegenstand geltend macht, zu dessen Nutzung er berechtigt ist. So weit in Rechtsprechung und Literatur dennoch - ohne weitere Begründung - die Ansicht vertreten wird, dass bei der Beschlagnahme von Dritteigentum ein Ersatzanspruch des Beschuldigten nach § 7 StrEG grundsätzlich nicht in Betracht komme (LG Flensburg, JurBüro 2005, 559; Meyer, StrEG, 7. Aufl. 2008, § 7 Rz. 68), folgt das Gericht dem aus den dargelegten Gründen nicht. Die vom beklagten Land angeführten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Celle, Urteil vom 18.3.2003, Az.: 16 U 192/02 - juris; OLG München, Beschluss vom 25.10.2006, Az.: 1 W 2247/06 - juris; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 62) betreffen andere Fallgestaltungen. |
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| | dd. Demnach steht dem Kläger eine Entschädigung zu, weil alle ihm zur Verfügung stehenden Computer beschlagnahmt wurden. Es ist unbestritten, dass der Kläger aufgrund der familiären Verhältnisse zur unentgeltlichen Nutzung der Computer berechtigt war und davon auch tatsächlich Gebrauch machte. Dass die Nutzungsintensität - ebenfalls unbestritten - gering war, ist nicht von Bedeutung. Zwar ist nur die entgangene Nutzung des Klägers selbst, nicht auch diejenige der Familienangehörigen erstattungsfähig. Entscheidend ist aber, dass der Nutzungswert eines Computers - ähnlich wie derjenige eines Kraftfahrzeugs - wesentlich auch auf seiner ständigen Verfügbarkeit beruht. Auch wenn er nur gelegentlich in Anspruch genommen wird, muss ein Computer dauernd vorgehalten werden. Entschädigt wird dementsprechend auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vor § 249 Rz. 20). Ein Anspruch wäre allenfalls dann abzulehnen, wenn der Betroffene den Computer gar nicht genutzt hätte. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. |
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| | b. Der Kläger kann für den Entzug der Nutzungsmöglichkeit eines Computers für 261 Tage eine Entschädigung von 391,50 Euro verlangen. |
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| | Diese Summe beruht auf einer Schätzung des Gerichts nach § 287 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass nicht die Nutzung mehrerer, sondern nur eines Geräts ersatzfähig ist. Als Anhaltspunkt für die Bewertung dieser Nutzung können marktübliche Mietpreise dienen. Nach Kenntnis des Gerichts sind die vom Kläger angegebenen und vom beklagten Land als solche nicht bestrittenen Langzeit-Mietpreise für einfache Geräte zwischen 3 und 4 Euro täglich zutreffend. Von diesem Wert ausgehend ist ein Abschlag für den in diesem Betrag enthaltenen - nicht erstattungsfähigen - Gewinn vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass selbst die einfachen auf dem Markt erhältlichen Mietcomputer leistungsstärker sind als die für eine durchschnittliche Nutzung - wie der des Klägers - erforderliche. Entscheidend für die konkrete Bewertung des beim Kläger entstandenen Nutzungsausfallschadens ist, dass er selbst angegeben hat, dass die von ihm verwendeten Computer bereits mehrere Jahre alt waren. Diesen Überlegungen zufolge setzt das Gericht einen täglichen Nutzungswert von 1,50 Euro an, für 261 Tage somit den Erstattungsbetrag von 391,50 Euro. |
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| | Unerheblich ist dagegen der Umstand, dass der Kläger alsbald nach der Beschlagnahme andere Computer kaufte. Dies führt lediglich zu der obigen Berechnung der Entschädigung. Nach den Grundsätzen des § 249 Abs. 2 BGB ist es dem Kläger verwehrt, die höheren Kosten des Ersatzkaufes abzurechnen. Stattdessen wird der Entschädigungsbetrag auf den Wert des Nutzungsausfalls für die Zeit der Beschlagnahme beschränkt. |
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| | c. Das beklagte Land befindet sich seit dem 9.9.2008 mit der Zahlung dieser Summe in Verzug. Mit dem Bescheid des Staatsanwaltschaft von diesem Datum hat es die Leistung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert. |
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| | 3. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 2, 7 StrEG. |
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| | a. Die gemäß §§ 2, 13 RVG, Ziff. 4141 VV zum RVG angefallene Rechtsanwaltsgebühr ist dem Kläger nicht zu ersetzen. Nach §§ 2, 7 StrEG sind nur die Kosten der Verteidigung erstattungsfähig, die sich gegen diejenige Maßnahme richtet, wegen derer die Entschädigung gewährt wird. Nicht ersatzfähig sind dagegen Kosten für die Tätigkeit des Verteidigers, die den Schuldvorwurf als solchen betrifft (st. Rspr., z.B. BGHZ 68, 86; LG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2008, Az.: 15 O 9/08 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, StRR 2009, 79 m.w.N.). Die geltend gemachte Gebühr nach Ziff. 4141 VV zum RVG fällt für die Beendigung des Ermittlungsverfahrens ohne Hauptverhandlung und somit für eine Tätigkeit an, die den Schuldvorwurf als solchen betrifft. |
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| | b. Auch die Umsatzsteuer für die Akteneinsicht des Verteidigers ist nicht nach §§ 2, 7 StrEG erstattungsfähig. Dabei kann dahinstehen, ob Umsatzsteuer tatsächlich anfällt. Bei Maßnahmen, die sich, wie die Akteneinsicht, sowohl auf die Verteidigung gegen die entschädigungspflichtige Maßnahme als auch auf den Schuldvorwurf als solchen beziehen, ist der erstattungsfähig Anteil nach § 287 ZPO zu schätzen (BGHZ 68, 86; zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008, Az.: 1 W 48/08 - juris). Die Akteneinsicht dient beiden genannten Zwecken. Dem Beklagten wurde die hierfür anfallende Auslagenpauschale von 12 Euro komplett erstattet. Nach Einschätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO ist es angemessen, dass eine zusätzlich anfallende Umsatzsteuer nicht nach dem StrEG erstattet wird. |
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