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| | Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der geltend gemachten Lohnansprüche zur Entscheidung reif und begründet. Die Entscheidung steht jedoch unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Gegenforderungen, mit denen der Beklagte die Aufrechnung erklärt hat. |
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| | 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Damit ergibt sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Zahlungsklage der Klägerin aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Der Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit zwei Forderungen auf Rückgewähr erhaltener Leistungen wegen Insolvenzanfechtung aufgerechnet hat. |
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| | 2. Vom Arbeitsgericht und den Parteien wurde jedoch nicht beachtet, dass das Arbeitsgericht gehindert ist, selbst über die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Beklagten zu entscheiden. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben. Über die Begründetheit einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung kann nicht selbst entschieden werden. § 17 Abs. 2 GVG steht dem nicht entgegen, da die Aufrechnung kein „rechtlicher Gesichtspunkt“ im Sinne von § 17 Abs. 2 GVG ist, sondern ein selbstständiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbstständigen Gegenstand hinzufügt (vgl. z.B. BAG, Beschluss v. 23.08.2001, 5 AZB 3/01, NJW 2002 S. 317; v. 28.11.2007, 5 AZB 44/07, NZA 2008 S. 843). |
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| | 3. Den zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Insolvenzanfechtung liegen keine Ansprüche zugrunde, für die ursprünglich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben war. Es kommt daher nicht auf die unterschiedlichen Auffassungen von Bundesarbeitsgericht und des Bundesgerichtshofs an zur Frage, ob für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben ist, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung von Arbeitslohn betrifft (vgl. zum Streitstand BGH, Vorlagebeschluss an den gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte vom 02.04.2009, IX ZB 182/08, NJW 2009 S. 1968). Die Rückgewähransprüche nach § 143 InsO können bereits deswegen nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen, weil die angefochtenen Rechtsgeschäfte nicht in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu begründen vermögen. |
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| | Bei der von der Insolvenzschuldnerin an die von der Klägerin parallel zum Teilzeitarbeitsverhältnis betriebenen einzelkaufmännischen Firma M. Group erfolgten Zahlung handelt es sich um keine Zahlung aus einem Arbeitsverhältnis. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 3 ArbGG begründet werden, da der Anspruch nicht mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem und unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht. |
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| | Der rechtliche Zusammenhang scheidet aus, weil die Ansprüche der Klägerin aus der von der Klägerin betriebenen einzelkaufmännischen Firma M. und die Ansprüche der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis keinem einheitlichen Rechtsverhältnis entspringen und sich auch nicht gegenseitig bedingen. |
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| | Auch der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang liegt nicht vor. Auch wenn man davon ausgeht, dass der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang weit auszulegen ist (vgl. hierzu Hako-ArbGG/Rieker, § 2 Rz. 59; Germelmann/Matthes, ArbGG, § 2 Rn. 119; einschränkender BAG, Beschluss v. 23.06.2008, 5 AZB 20/01, AP Nr. 76 zu § 2 ArbGG 1979), liegt ein solcher nicht vor. Beiden Ansprüchen liegt kein einheitlicher Lebenssachverhalt zu Grunde. Die Tätigkeit der Klägerin mit ihrer einzelkaufmännischen Firma M. Group hat mit dem Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin nichts zu tun. Hinzu kommt, dass es vorliegend um ein Rechtsgeschäft nicht mit der Insolvenzschuldnerin ging, vielmehr ging es um eine Forderung gegen die A. GmbH. Ob und aus welchen Gründen die Insolvenzschuldnerin die Rechnung an die A. GmbH beglichen hat, mag für die Frage der kongruenten/inkongruenten Deckung im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung eine Rolle spielen. Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wird damit nicht begründet. |
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| | Ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang besteht für die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung gleichfalls nicht. Wenn die Klägerin über die Firma M. als einzelkaufmännisches Unternehmen der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen in Höhe von EUR 80.000,00 zur Verfügung gestellt hat, steht dies mit dem Teilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin mit der Insolvenzschuldnerin weder in rechtlichem noch in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang. |
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| | 4. Da damit sowohl mit der Haupt- als auch mit der Hilfsaufrechnung das Arbeitsgericht nicht mit Rechtskraftwirkung über die Gegenforderungen entscheiden kann, gilt Folgendes: |
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| | a) Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist auch bei einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung die Zulässigkeit der Aufrechnungen zu prüfen, weil es insoweit nicht auf das Bestehen der Gegenforderung ankommt. |
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| | Soweit die Aufrechnung zulässig ist, ist über die Vergütungsansprüche durch Vorbehaltsurteil zu entscheiden nach § 302 ZPO. Dabei besteht zum Einen die Möglichkeit, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Gerichte über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auszusetzen. Nach deren Vorliegen ist im arbeitsrechtlichen Verfahren das Nachverfahren durchzuführen (so grundsätzlich BAG, Beschluss v. 23.08.2001, 5 AZB 3/01, NJW 2002 S. 317). Daneben besteht die Möglichkeit, nach Vorbehaltsurteil das Verfahren wegen der Gegenforderungen an das zuständige Gericht zu verweisen. In diesem Fall muss das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wird, das Nachverfahren gemäß § 302 IV ZPO durchführen (BAG, Beschluss v. 28.11.2007, 5 AZB 44/07, NZA 2008, 843; zur Möglichkeit beider Verfahren vgl. auch GK-ArbGG/Schütz, § 2 ArbGG Rz. 32). Im vorliegenden Fall macht die Kammer von der Möglichkeit der Aussetzung Gebrauch. Die Zulässigkeit zur Aufrechnung hängt davon abhängt, ob der Insolvenzanfechtung die vom Insolvenzverwalter behaupteten Untreuehandlungen zu Grunde liegen. Hinzukommt, dass zwei Forderungen zur Aufrechnung gestellt wurden, so dass dem Beklagten überlassen bleibt, ob er in einem oder 2 Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung über die Gegenforderungen und deren Rechtsnatur herbeiführt. |
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| | b. Das Vorbehaltsurteil hat in voller Höhe zu erfolgen. Ob für den Fall des Bestehens einer Gegenforderung durch die Aufrechnung die restlichen Vergütungsansprüche voll oder nur in Höhe des pfändbaren Einkommens erloschen sind, hängt davon ab, ob den Rückgewähransprüche die vom Beklagten behaupteten Untreuehandlungen zu Grunde liegen. |
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| | Grundsätzlich findet nach § 394 S. 1 BGB eine Aufrechnung gegen eine Forderung nicht statt, soweit diese unpfändbar ist. Beruhen die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Insolvenzverwalters auf einer strafbaren Untreuehandlung, ist die Aufrechnung des Insolvenzverwalters gegen die restlichen Vergütungsansprüche aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis in voller Höhe zulässig. Inwieweit bei unerlaubter Handlung trotz § 394 BGB eine Aufrechnung auch zulässig ist, soweit die Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, ist im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu prüfen. Entscheidend ist, ob es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, dem Arbeitnehmer, der in Verletzung der ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich und rechtswidrig seinem Arbeitgeber einen Vermögensschaden zugefügt hat, gleichwohl den Anspruch auf Auszahlung zustehender Vergütung zu gewähren, dem Arbeitgeber also zu versagen, mit den aus vorsätzlicher Schadenszufügung zustehenden Ansprüchen aufzurechnen (vgl. bereits BAG, Urt. v. 28.08.1964, 1 AZR 414/63m, AP Nr. 9 zu § 394 BGB). Richtig ist, dass dabei grundsätzlich im Hinblick auf den Sozialschutz § 850d ZPO zu beachten ist. Hierfür können im Einzelfall Ausnahmen vorliegen, so nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.08.1964 dann, wenn der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden ist (ErfK/Koch, 9. Auflage, § 611 BGB Rz. 450). Ausschlaggebend ist vorliegend, die Richtigkeit der Behauptung des Insolvenzverwalters unterstellt, dass die Klägerin in zeitnahem Zusammenhang mit den zur Aufrechnung gestellten Forderungen aus behaupteten Untreuehandlungen Zahlungen erhalten hat. Im vorliegenden Fall kommen auch nicht die Überlegungen zur Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18.03.1997 (3 AZR 756/95, NZA 1997 S. 1108) angestellt hat. Interessen der Allgemeinheit an der Einhaltung der Grenzen von § 850d ZPO sind nicht zu berücksichtigen. Der Klägerin sind kurz vor Insolvenzeröffnung über die Einzelfirma zum einen 5.129,66 EUR, zum andern 45.000,00 EUR zugeflossen. In diesem Fall ist nicht erkennbar, dass die Klägerin durch die Nichtzahlung restlicher Arbeitsvergütung in Höhe von 5.129,66 EUR auf Sozialhilfe und damit Leistungen der Allgemeinheit angewiesen war und ist. Unterstellt der Beklagte hat Rückgewähransprüche aus einer Insolvenzanfechtung, die auf einer Untreuehandlung, d. h. einer vorsätzlich strafbaren Handlung beruhen, die zu einem unmittelbaren Zufluss von Geld bei der Klägerin geführt hat, würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn die Klägerin, die restlichen Vergütungszahlungen aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis teilweise erhalten würde. Aus diesem Grund ist das Urteil insgesamt unter den ausgesprochenen Vorbehalt zu stellen. |
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| | Beruhen die Rückgewähransprüche nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Klägerin, sind bei der Aufrechnung Pfändungsgrenzen zu beachten. In diesem Fall gilt Folgendes: |
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| | Für den streitgegenständlichen Zeitraum der Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 hatte die Klägerin insgesamt einen Nettolohnanspruch von 8.972,63 EUR. Mit einer Zahlung vom 03.09.2008 hat nach den ergänzenden Angaben in der Berufungsverhandlung der Beklagte im Wege einer Leistungsbestimmung, die durch die Klägerin nicht bestritten wurde, die Februarvergütung 2008 voll ausbezahlt in Höhe von EUR 3.077,79. Von der zustehenden Januarvergütung von EUR 2.681,25 hat der Beklagte 765,00 EUR netto ausbezahlt und insoweit den Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllt. Offen sind damit als Hauptforderung die Vergütung für Dezember 2007 mit EUR 3.213,41 netto und restliche Januarvergütung mit EUR 1.916,25 netto. Durch die Aufrechnung des Beklagten mit EUR 5.129,66 würde nach § 389 BGB das Erlöschen der restlichen Lohnforderung, soweit es sich um den pfändbaren Teil des Anspruches der Klägerin auf Vergütung handelt. |
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| | § 394 S. 1 BGB schließt die Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Dabei bestimmt sich bei Arbeitseinkommen der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO, wobei der unpfändbare Grundbetrag bei entsprechenden Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt ist. |
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| | Bei der Festlegung des pfändbaren Betrages ist auszugehen vom Bestehen einer Unterhaltspflicht für 3 Personen. Der Ehegatte der Klägerin ist nach § 1360 BGB zu berücksichtigen. Hinzu kommt die Unterhaltspflicht für 2 Kinder. Bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht für 3 Personen sind daher für Dezember 2007 bei netto 3.213,61 EUR 716,71 EUR pfändbar, für Januar 2008, der nicht vollständig erfüllt wurde, bei netto 2.681,25 EUR 303,00 EUR netto. |
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| | 5. Am Beklagten liegt es nun, innerhalb der im Aussetzungsbeschluss genannten Frist ( zur Zulässigkeit der Fristsetzung BFH, Beschluss v. 9.4.2002, VII B 73/01, NJW 2002,3126) die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und neben einem Leistungsantrag über einen Feststellungsantrag die rechtliche Qualifizierung für dieses Gericht bindend feststellen zu lassen (zur Zulässigkeit für den entsprechenden Feststellungantrag neben dem Leistungsantrag BGH, Beschluss v. 26.9. 2002, IX ZB 180/02NJW 2003, 515). Macht der Insolvenzverwalter die Ansprüche nicht oder nur zum Teil geltend, sind die nicht fristgerecht geltend gemachten Ansprüche bzw. deren Rechtsnatur nicht im Nachverfahren dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen. |
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| | Der Rechtsstreit bleibt im Betreff der Aufrechnung nach § 302 Abs. 4 S. 1 ZPO anhängig. Wie sich aus § 302 Abs. 4 S. 2 ZPO ergibt, hat das Vorbehaltsurteil eine Kostenentscheidung zu treffen, die für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise unbegründet war, zu einer anderweitigen Kostenentscheidung führt. |
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| | Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. |
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