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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO ändert das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
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1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der im Streitfall geltenden Fassung unterliegen Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre beträgt, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (§ 22 Nr. 2 EStG). Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG), so dass im Streitfall ein Veräußerungsgewinn nur bezüglich eines etwa entgeltlich erworbenen Teils des Grundstücks entstehen konnte.
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Im Streitfall hat die Klägerin die Hälfte des streitgegenständlichen Grundstücks entgeltlich erworben. Die Argumentation der Kläger berücksichtigt - jedenfalls - nicht, dass im Streitfall das Grundstück nicht aufgrund einer Erbauseinandersetzung des Nachlasses, sondern in Vollzug des der Klägerin eingeräumten und des durch diese ausgeübten (Kaufrechts-) Vermächtnisses erworben wurde.
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a) Im Streitfall war der Klägerin das Recht eingeräumt, den im Testament bezeichneten Grundbesitz insgesamt zu übernehmen. Hierbei handelt es sich um ein Vorausvermächtnis (§ 2150 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) und nicht um eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB). Ein solches Vorausvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser dem durch die Anordnung begünstigten Miterben zusätzlich zum Erbteil einen Vermögensvorteil i.S. von § 1939 BGB zuwenden wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. November 1961 V ZR 31/60, BGHZ 36, 115, sowie Palandt, Kommentar zum BGB, 69. Aufl. 2010, § 2048 Rz. 5). Davon ist im Streitfall auszugehen, weil die Klägerin berechtigt war, den Grundbesitz im Ergebnis zu einem Viertel unter dem Grundstückswert liegenden Wert zu übernehmen, ohne den damit verbundenen Vorteil im Verhältnis zu ihrer Schwester ausgleichen zu müssen. Daher scheidet im Streitfall eine Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB aus, da eine wertverschiebende Teilungsanordnung nicht möglich ist (vgl. Palandt, § 2048 BGB Rz. 5).
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Bei dem der Klägerin zugewandten Vermächtnis handelte es sich - wie von dem Beklagten angenommen - um ein Kaufrechtsvermächtnis. Durch ein solches erwirbt der Bedachte mit dem Tod des Erblassers ein Übernahmerecht. Dabei handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das es dem Bedachten ermöglicht, einen (schuldrechtlichen) Anspruch auf Übertragung des Gegenstandes, wie er sich im Nachlass befindet, gegen Zahlung des vom Erblasser festgelegten Preises zu begründen (vgl. BGH-Urteil vom 28. Januar 1994 V ZR 90/92, BGHZ 125, 41, 55; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 1977 II R 11/69, BStBl II 1977, 640; vom 21. Juli 1993 II R 118/90, BStBl II 1993, 765, und vom 4. Mai 2000 IV R 10/99, BStBl II 2002, 850).
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Im Streitfall waren die Klägerin und ihre Schwester von der Erblasserin - offenbar der gesetzlichen Erbfolge entsprechend - zu gleichen Teilen jeweils zur Hälfte als Erben eingesetzt. Der Klägerin stand aber darüber hinaus gehend das Recht zu, den Grundbesitz der Erblasserin zu beanspruchen, wofür die streitgegenständliche Ausgleichszahlung zu leisten war.
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Als Folge des Erbfalls geht die Erbschaft auf den berufenen Erben über (§ 1943 BGB). Bei Miterben entsteht eine Miterbengemeinschaft kraft Gesetzes als Gemeinschaft zur gesamten Hand. Dies folgt unmittelbar aus § 2032 Abs. 1 BGB. Somit bestand im Streitfall zunächst eine ungeteilte Gesamtberechtigung am auch den Grundbesitz umfassenden Nachlass (vgl. Palandt, § 2032 BGB Rz. 1).
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Da bei Ausübung des durch das Vermächtnis eingeräumten Gestaltungsrechts ein schuldrechtlicher Anspruch entsteht, wird aus dem Vermächtnis der Erbe, § 2147 BGB, also im Streitfall die Erbengemeinschaft im Zweifel nach dem Verhältnis der Erbteile (§ 2148 BGB) beschwert. Als Folge wird der gesamte Nachlass belastet und der Anspruch kann gegen die Erbengemeinschaft durchgesetzt werden (Palandt, § 2150 BGB Rz. 2), wobei der Bedachte selbst oder sogar allein der Beschwerte sein kann. Die Minderung des zu verteilenden Nachlasses trifft den Vermächtnisnehmer damit in gleicher Weise wie die übrigen Miterben, nämlich im Verhältnis der Erbteile. Alle Miterben haben zur vollen Vermächtniserfüllung verhältnismäßig beizutragen, also auch zu dem auf den Erbteil des Vorausbedachten entfallenden Anteil (Palandt, § 2150 BGB Rz. 3).
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Im Streitfall hat die Klägerin von dem ihr eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht. Hierzu hat die Klägerin mit ihrer Schwester einen Grundstücksübertragungsvertrag abgeschlossen, mit dem bestimmt wurde, dass die Klägerin einen „Übernahmepreis von 50% des Verkehrswertes bei hiermit erfolgter sofortiger Aufteilung unter den beiden Erben im Wege der teilweisen Erbauseinandersetzung“ gegen Übertragung des Grundbesitzes an ihre Schwester bezahlen sollte. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Klägerin für den auf deren Schwester entfallenden (gesamten) Grundstücksanteil eine Gegenleistung in Höhe von Y erbracht hat, so dass das Grundstück zur Hälfte entgeltlich erworben wurde, wobei der geleistete Preis lediglich der Hälfte des auf den erworbenen Grundstückanteils entfallenden Verkehrswertes entsprach. Der Klägerin stand nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise aufgrund ihres Erbrechts 50% des Grundstückswerts zu, aufgrund der Ausübung des ihr eingeräumten Kaufrechtsvermächtnisses waren es 100%. Für die hinzuerworbene Grundstückshälfte leistete die Klägerin eine Gegenleistung in Höhe von Y.
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Als Folge hiervon trat bei dem Verkauf des (Gesamt)-Grundstücks insoweit eine Gewinnrealisierung ein, die sich aus der Differenz der für den erworbenen Vermögenswert geleisteten Anschaffungskosten zu dem Verkaufserlös errechnet.
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b) Der Streitfall ist vergleichbar mit dem Hinzuerwerb eines Erbteils eines Miterben (also nicht mit dem Fall, dass ein Miterbe eine Ausgleichszahlung im Wege der Erbauseinandersetzung oder im Rahmen einer Teilungsanordnung oder als Vermächtnisnehmer an einem bestimmten Gegenstand außerhalb eines Kaufrechtsvermächtnisses leistet). Erwirbt ein Miterbe den Erbteil eines anderen Miterben, entstehen ihm Anschaffungskosten für die hinzuerworbenen Anteile am Gemeinschaftsvermögen (so BFH-Beschluss vom 5. 7. 1990 GrS 2/89, BStBl II 1990, 837, vgl. dazu Groh, DB 1990, 2135, 2138; G. Söffing, DB 1991, 773, 778).
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Soweit einem Wirtschaftsgut Anschaffungskosten zugeordnet werden, ist es „angeschafft“. Dies gilt unabhängig davon, dass ein Miterbe nach § 2033 BGB nicht über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen (§ 2033 Abs. 2 BGB), sondern nur über seinen Anteil am Nachlass schlechthin verfügen kann (§ 2033 Abs. 1 BGB) und - umgekehrt - der Erwerber zivilrechtlich keine Anteile an den Nachlassgegenständen, sondern den Anteil am Nachlass erwirbt. Welche Vorgänge als „Anschaffung“ angesehen werden müssen, ist wirtschaftlich zu verstehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. 9. 1994 IX R 104/90, BFH/NV 1995, 384). Deshalb liegt kein Widerspruch darin, dem Erwerber eines Erbteils Anschaffungskosten für die dadurch mit erworbenen Anteile an den Wirtschaftsgütern der Erbengemeinschaft zuzurechnen (BFH-Urteil vom 20. April 2004 IX R 5/02, BStBl II 2004, 987). Nichts anderes kann aber gelten, wenn ein Kaufrechtsvermächtnisnehmer einen vom Erblasser bestimmten Vermögensgegenstand von der Erbengemeinschaft in Ausübung des ihm zugewandten Gestaltungsrechts gegen (Teil)Ausgleichszahlung übernimmt, ohne den Wert der Gegenleistung indes voll ausgleichen zu müssen.
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Dies bedeutet im Streitfall im Ergebnis, dass die Klägerin Anschaffungskosten für die zusätzlich zu ihrem Erbteil erworbene Grundstückshälfte der Schwester in Höhe von Y getragen hat.
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c) Soweit der Klägerin somit Anschaffungskosten am Grundstück zurechenbar sind, betrifft die Veräußerung dieses Grundstücks auch das betroffene - also das angeschaffte - Wirtschaftsgut (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BStBl II 2003, 712). Lediglich in Höhe ihres eigenen Anteils am Grundstückswert ist ein unentgeltlicher Erwerb gegeben (BFH-Urteil vom 20. April 2004 IX R 5/02, BStBl II 2004, 987 mit weiteren Nachw.).
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Im Streitfall hat der Beklagte diesen Veräußerungsgewinn damit zu Recht der Besteuerung unterworfen. Die der Klägerin entstandenen Kosten hat der Beklagte berücksichtigt, so dass auch die Höhe des vom Beklagten zugrunde gelegten Veräußerungsgewinns nicht zu beanstanden ist.
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d) Die Argumentation der Kläger berücksichtigt nicht - wie bereits ausgeführt - die Besonderheit des vorliegenden Falles, dass das Grundstück im Rahmen des in Ausübung des Kaufrechtsvermächtnisses wahrgenommenen Gestaltungsrechts und eben nicht aufgrund einer Erbauseinandersetzung übertragen wurde. Für eine - nicht näher substantiierte - Anwendung des § 163 der Abgabenordnung (AO) ist somit vorliegend kein Raum. Die Klägerin hat auch tatsächlich einen Veräußerungsgewinn realisiert, da sie im Ergebnis die Hälfte des Grundstücks für ein Viertel des Grundstückswerts erhalten und die Differenz im Rahmen der Veräußerung des Grundstücks tatsächlich erhalten hat.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Soweit der Beklagte die Steuer während des Klageverfahrens durch Berücksichtigung weiterer, der Klägerin entstandener Kosten mit geändertem Bescheid vom … herabgesetzt hat, tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 137 FGO, da die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits auf Tatsachen beruht, welche früher hätten geltend gemacht werden können und sollen.
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3. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
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