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| | Die auf Planergänzung gerichtete Klage bleibt ebenso ohne Erfolg (dazu unter I.) wie die auf die Aufhebung des Gebührenbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 zielende Klage (dazu unter II.). |
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| | Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (dazu unter 1.). Sie ist zulässig (dazu unter 2.), aber unbegründet (dazu unter 3.). |
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| | 1. Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 30a Halbs. 2 PBefG i. V. m. § 41 Satz 2 LEntG greift dagegen nicht ein. § 30a PBefG sieht vor, dass, soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten entscheidet; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung der Beigeladenen, auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses eine Entschädigung leisten zu müssen, nicht bereits fest. Vielmehr ist diese Verpflichtung zwischen den Beteiligten gerade streitig und daher im vorliegenden, auf Planergänzung gerichteten Verfahren gerichtlich zu klären. Diese Streitigkeit stellt ohne weiteres eine solche öffentlich-rechtlicher nicht verfassungsrechtlicher Art dar. |
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| | 2. Die Klage ist zulässig. |
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| | a) Der Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO sachlich zuständig. Nach dieser Bestimmung entscheidet der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen. Zu diesen Streitigkeiten, die “sämtlich” dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zugewiesen sind, gehören auch Klagen, die auf die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Schutzvorkehrungen gerichtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.1995 - 8 S 434/95 - NVwZ-RR 1996, 69). Für auf § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG gestützte Klagen, die im Falle der Untunlichkeit von Schutzauflagen oder ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben auf eine Planergänzung um eine – im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltene (§ 74 Abs. 3 LVwVfG) – Regelung zielen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zustehen soll, gilt nichts anderes. Es besteht in gleichem Maße ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren (wie hier OVG Nds., Urteil vom 29.4.1991 - 7 K 10/90 - juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 23.7.2001 - 8 A 01.40028 - juris). |
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| | b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft, und die Klägerin verfügt auch über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Denn es ist nicht von vornherein unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung wegen einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach zusteht. Soweit Zweifel hieran deshalb bestehen könnten, weil die Klägerin lediglich Mieterin und nicht Eigentümerin der Räumlichkeiten in der Postgalerie war, das Fachplanungsrecht dagegen grundstücksbezogen ist (vgl. Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 74, Rn. 167 und 169), so wird in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und auch für lediglich obligatorisch Berechtigte eine Klagebefugnis bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 16.03 - juris, und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris; Senatsurteil vom 25.4.2012 - 5 S 927/10 - ZUR 2012, 570). |
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| | c) Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nicht. |
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| | 3. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.3.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar kann sich die Klägerin auf ein Sachbescheidungsinteresse für die von ihr begehrte Planergänzung berufen (dazu unter a)). Ihr steht jedoch in der Sache kein Anspruch hierauf zu (dazu unter b)). |
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| | a) Der Klägerin steht ein Interesse an der Sachbescheidung ihres auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichteten Antrags zu. Denn die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.1, letzter Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.12.2008 setzt keinen Anspruch auf Entschädigung fest, sondern behält im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG eine solche Festsetzung unter bestimmten Voraussetzungen vor. |
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| | Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche Nebenbestimmung bei Betrachtung nur ihres Wortlauts nicht ohne Weiteres als Auflagenvorbehalt darstellt, sondern unmittelbar einen Anspruch auf Entschädigung zu vermitteln scheint („[…] können diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen“), der im Rahmen des Entschädigungsverfahrens (vgl. § 30a PBefG) geltend zu machen wäre. Auch die systematische Stellung der Nebenbestimmung vor der Regelung A.III.12, in der der Erlass weiterer Nebenbestimmungen vorbehalten wird, könnte gegen einen Auflagenvorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG sprechen. |
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| | Ist der Regelungsgehalt der Nebenbestimmung - wie hier - nicht eindeutig, so ist er nach dem objektiven Erklärungsgehalt gemäß den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223, und vom 14.12.2005 - 10 C 6.04 - BVerwGE 125, 9), der ergänzend auch anhand der Begründung des Verwaltungsakts bestimmt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335). Unter dem Gliederungspunkt B.III.2.4.7.2 setzt sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit der in A.III.11, letzter Spiegelstrich, festgelegten Nebenbestimmung auseinander. Er stützt sie ausdrücklich auf § 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 LVwVfG und erblickt in ihr einen Vorbehalt, im Rahmen einer späteren Prüfung die Frage eines Ausgleichs für nicht gewisse oder prognostisch abschätzbare Existenzgefährdungen wegen mittelbarer schwerer und unerträglicher Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen zu entscheiden (vgl. S. 176 und 186 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Begründung nimmt insoweit sogar ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zu § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 LVwVfG (vgl. Urteil vom 13.2.1995 - 5 S 1701/94 - juris). Zudem wird die Nebenbestimmung mit den Worten „Für den Fall, dass […]“ eingeleitet. Dies stützt nicht nur die Annahme eines Vorbehalts, sondern umschreibt zugleich dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Denn der Vorbehalt gilt nur für solche nach Dauer, Intensität und Auswirkung unzumutbare Folgen der Baumaßnahme, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht erwartbar waren (“entgegen heutiger Erwartung”). Schließlich ist auch die Planfeststellungsbehörde von der Annahme eines Vorbehalts im weiteren Verfahren über die Entscheidung des von der Klägerin gestellten Planergänzungsantrags nicht abgewichen, sondern hat ihre Auffassung vom Vorliegen eines Auflagenvorbehalts nochmals bekräftigt. Nach alledem ergibt eine Auslegung der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, dass es sich bei ihr um einen Auflagenvorbehalt handelt. |
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| | Der Klägerin kann ein Sachbescheidungsinteresse auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Beigeladene ein “Unterstützungsmanagement” zugesagt hat (vgl. Nr. A. IV. 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses). So hat die Klägerin zwar im Rahmen dieses Verfahrens einen Antrag auf Entschädigung gestellt; die Beigeladene hat der Klägerin aber keine Entschädigung zuerkannt. |
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| | b) Die Klägerin kann die von ihr begehrte Planergänzung jedoch nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG unter Berufung auf diesen Vorbehalt verlangen. |
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| | Die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, sieht vor, dass „[f]ür den Fall, dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung für die von der Baumaßnahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, […] diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen [können].“ |
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| | Der in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG normierte Anspruch ist im System der Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG von der Eigentumsbestandsgarantie mitumfasst. Er stellt sich als eine spezifische Ausprägung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots dar. Hinter ihm steht das gesetzgeberische Anliegen, auch solchen Einwirkungen, die nicht die Merkmale eines unmittelbaren Eingriffs mit dem Ziel der Enteignung aufweisen, äußerste Grenzen zu setzen, die mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbar sind. Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich infolge der durch das Straßenbahnbauvorhaben verursachten Situationsveränderung auf Nachbargrundstücken als Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgen zurückstellenden Abwägung gelöst und damit in Wahrheit unbewältigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.1979 - 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297, und vom 11.12.1981 - 4 C 69.78 - BVerwGE 64, 270). Die Planungsbehörde hat zu prüfen, ob den Betroffenen solche mittelbaren Einwirkungen ohne Ausgleich zumutbar sind. Sie trifft insoweit eine abschließende und mit der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ohne weiteres durchsetzbare Regelung. Denn anders als im Falle enteignungsrechtlicher Vorwirkung bietet das Verfahrensrecht keine Handhabe, über den Ausgleich von Beeinträchtigungen, die sich als lediglich mittelbare Folge des Planvorhabens darstellen, in einem gesonderten Verfahren außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden. Sieht der Planfeststellungsbeschluss insoweit keine Schutzvorkehrungen vor, so ist der Betroffene mit entsprechenden Ansprüchen ausgeschlossen, sobald die Bestandskraft eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 17-19.84 - BVerwGE 77, 295). Er erleidet einen Rechtsverlust, der sich nicht in einem anderen Verfahren ausgleichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 4 C 9.89 - NVwZ 1993, 477). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2007 - 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83, und vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 23; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG eröffnet daher keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249). |
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| | aa) Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, dass angesichts der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschluss die Rechtmäßigkeit des Entschädigungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 LVwVfG nicht mehr hinterfragt werden darf, und zwar auch, soweit er den Vorbehalt nur auf solche nach Dauer, Intensität und Auswirkungen unzumutbare Beeinträchtigungen des Eigentums bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu erwarten waren. Folgen der Baumaßnahme, welche die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer fachplanerischen Abwägung bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 als zumutbar angesehen oder jedenfalls durch Schutzauflagen abgemildert hat, werden vom Entschädigungsvorbehalt daher nicht erfasst. Denn sie waren im Sinne dieses Vorbehalts erwartbar. |
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| | Dies gilt nach dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. B.III.2.4.7.2) insbesondere für die Befürchtung der planbetroffenen Unternehmer vor nicht existenzgefährdenden Umsatzeinbußen und deutlichen Erschwernissen im Geschäftsbetrieb wegen einer schlechten Erreichbarkeit beziehungsweise der geringeren Attraktivität für den Zeitraum der Bauarbeiten (vgl. S. 176). Im Hinblick darauf werden die Ausgestaltung der Baustelle und die Ausübung der Bauarbeiten möglichst schonend organisiert. So erachtet die Planfeststellungsbehörde beispielsweise zwar die Errichtung eines Bauzauns auf dem Europaplatz für unverzichtbar. Im Gegenzug soll er – auf Grundlage einer entsprechenden Zusage des Vorhabenträgers – einen ausreichenden Abstand zum Hauptgebäude der Postgalerie einhalten (vgl. S. 181 und A.IV.6.2.4). In Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm stellen verschiedene Nebenbestimmungen (vgl. A.III.4.2) sicher, dass keine unzumutbaren Auswirkungen von den Bauarbeiten ausgehen. Beispielhaft sei die Beachtung der AVV Baulärm (vgl. A.III.4.2, 1. Spiegelstrich), der Einsatz lärmarmer Baumaschinen und Lastkraftwagen (vgl. A.III.4.2, 2. Spiegelstrich), die Vorgabe bestimmter Betriebszeiten (vgl. A.III.4.2, 4. Spiegelstrich) und die Ausrichtung von Bereichen mit geringen Schallemissionen auf den Baustelleneinrichtungsflächen jeweils zu den Gebäudefassaden (vgl. A.III.4.2, 6. Spiegelstrich) genannt. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Erschütterungen (siehe A.III.4.3). Auch insoweit verfügt der Planfeststellungsbeschluss in Form von Nebenbestimmungen beispielsweise den Einsatz erschütterungsarmer Bauverfahren und Baumaschinen (vgl. A.III.4.3, 1. Spiegelstrich) oder die Einhaltung der maßgeblichen DIN-Vorschriften (vgl. A.III.4.3, 2. Spiegelstrich). Auch in Bezug auf eine mögliche Staubentwicklung trifft der Planfeststellungsbeschluss Vorsorge (vgl. A.III.4.4, 2. Spiegelstrich, nach dem während der Bauphase der Vorhabenträger dafür Sorge zu tragen hat, dass von den jeweiligen Baustellen keine übermäßigen Staubentwicklungen ausgehen). Darüber hinaus sieht der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich anderer Beeinträchtigungsarten teilweise ausdrücklich Entschädigungsregelungen (z. B. A.III.4.2, 9. Spiegelstrich: „Soweit trotz aktiver Schutz- bzw. Minimierungsmaßnahmen die Richtwerte der AVV Baulärm Nr. 3.1.1 für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen um mindestens 5 dB(A) überschritten werden, ist den Nutzern von schutzwürdigen Räumen (z.B. Wohnräumen, Praxen) auf Verlangen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.“) oder zumindest Entscheidungsvorbehalte für eine Entschädigung vor (z. B. A.III.4.3, 6. Spiegelstrich, letzter Satz). |
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| | Vor diesem Hintergrund kann der Vortrag der Klägerin, der im Wesentlichen auf die unmittelbar mit der Errichtung der Baustelle und der Durchführung der Bauarbeiten einhergehenden und zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren Beeinträchtigungen abstellt, einen Anspruch auf Planergänzung um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach nicht begründen. Denn soweit sie beispielsweise auf die eingeschränkte Zugänglichkeit ihres Ladenlokals, den durch die Verlegung der Straßenbahnhaltestellen und die Einzäunungen hervorgerufenen veränderten Kundenstrom, die Beseitigung der Fahnenmasten, den erschwerten Zulieferverkehr und schließlich den Umstand abstellt, dass „selbstverständlich die Dauerbaustelle mit erheblichen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen verbunden gewesen“ sei, handelt es sich sämtlich um Beeinträchtigungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten waren und die die Planfeststellungsbehörde entweder im Rahmen ihrer Abwägung ohne Weiteres oder jedenfalls durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen als hinnehmbar erachtet hat. Das gilt auch für die “Summe” aller bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren nachteiligen Auswirkungen auf Gewerbebetriebe während der Bauphase. Denn diese hat die Planfeststellungsbehörde in ihrer abwägenden “Gesamtbetrachtung” unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen, Entscheidungsvorbehalte sowie Zusagen der Vorhabenträgerin als zumutbar erachtet (S. 230 f.). |
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| | bb) Soweit die Klägerin darüber hinaus auf Grundlage der von ihr behaupteten Umsatzeinbußen den beantragten Planergänzungsanspruch begründen möchte, geht auch dies fehl. Die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, setzt, da sie ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 LVwVfG findet, „nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer“ voraus. Bloße Umsatzeinbußen begründen aber keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung, insbesondere nicht des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sofern dieses auch den Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schützen sollte (weiterhin offen gelassen im Urteil des BVerfG vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - NJW 2017, 217, juris Rn. 240). Denn aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249, m. w. N.). Greift demnach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG tatbestandlich nicht ein, ist auch für die Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, der Surrogatcharakter hat, von vornherein kein Raum, unabhängig davon, ob auch die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des streitigen Entschädigungsvorbehalts erfüllt sind. |
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| | Für einen relevanten Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wegen einer - nicht erwarteten - Existenzgefährdung fehlt es im Übrigen an jeglichen Anhaltspunkten. Zwar dürften die Baumaßnahmen länger gedauert haben, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen. Denn anstelle von „ein bis zwei Jahren“ (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 186) dauerten sie - beginnend im April 2010 - jedenfalls bis zur Schließung der Filiale in der Postgalerie am 21.12.2011 noch an. Die Aufgabe des Standorts in der Postgalerie beruhte aber nicht auf unerwarteten Folgen der Baumaßnahmen, sondern folgte einem bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Beschluss der Klägerin. |
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| | cc) Schließlich trägt auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwogene Gesichtspunkt einer “Summierung” aller durch die Baumaßnahmen ausgelösten Beeinträchtigungen ihres Gewerbebetriebs nicht den geltend gemachten Anspruch auf Planergänzung. |
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| | Der geltend gemachte Anspruch besteht nur, wenn - wie es die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, voraussetzt - „entgegen heutiger Erwartungen“ die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung über das entschädigungslos zumutbare Maß hinausgehen. Mithin kommt es auch in Bezug auf eine “Summierung” aller durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Beeinträchtigungen für die Anerkennung des geltend gemachten Planergänzungsanspruchs darauf an, was an nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen “in Summe” über das zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ohnehin erwartete Maß (s. o. aa)) hinausgeht. Inwiefern diese in der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, niedergelegte Erheblichkeitsschwelle bei Betrachtung aller nachteiligen Auswirkungen der Baumaßnahmen überschritten sein könnte, zeigt die Klägerin jedoch nicht auf. Für den Senat bestehen bei Würdigung des gesamten Vorbringens der Beteiligten und der Aktenlagen ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Summe der nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen über das hinausgeht, was die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht ohnehin insgesamt erwartet hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Baumaßnahmen länger andauerten, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen (s. dort S. 186). |
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| | dd) Ob die Klägerin von der beigeladenen Vorhabenträgerin eine Entschädigung nach dem von dieser angebotenen “Entschädigungsmanagement” beanspruchen kann, darf dahinstehen. Denn Gegenstand der Klage ist nur der gegenüber dem Träger der Planfeststellungsbehörde geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. |
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| | Die gegen den Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 gerichtete Klage ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). |
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| | 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die insoweit erhobene Anfechtungsklage die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist unschädlich, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der angefochtene Gebührenbescheid von der Klägerin nicht exakt nach Behörde und Datum, sondern nur durch eine Bezugnahme („nebst zugehörigem Gebührenbescheids“) auf den den Planergänzungsanspruch ablehnenden Bescheid im Klageschriftsatz bezeichnet wurde. Denn der Gebührenbescheid war angesichts der identischen Behörde und der Verwendung des gleichen Aktenzeichens zumindest bestimmbar. |
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| | 2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist aber unbegründet. Denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der zutreffenden Begründung des angefochtenen Gebührenbescheids folgt. Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieses Bescheids hat die Klägerin nicht erhoben. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Sie hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris). |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| | Beschluss vom 19. April 2017 |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.3 und 34 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 1.451.687,60 Euro festgesetzt. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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