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Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die auch ohne Vorverfahren (s. § 6 a AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO) zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage hat sachlich keinen Erfolg, weil die Ausweisungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Formell-rechtliche Bedenken stehen der Verfügung nicht entgegen, insbesondere ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zum Erlass dieser Verfügung zuständig (s. § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AAZuVO i.d.F. v. 23.03.1998, GBl. S. 187). Der Kläger ist auch vor dem Erlass im Sinn von § 28 LVwVfG angehört worden.
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Auch materiell-rechtlich liegen die Voraussetzungen für die verfügte Ausweisung vor.
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Für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.01.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.06.1997 - 1 B 132.97 - ; vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 und vom 18.09.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.1996 - 11 S 2511/96 -, vom 28.07.1999 - 11 S 2387/98 - und v. 19.04.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25). Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschl. v. 05.05.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218; v. 27.06.1997 - 1 B 132.97 - und v. 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288).
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1. Nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt; er wird nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ausgewiesen, wenn er u.a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich gegeben, da der Kläger durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 19.12.2001 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 18.11.1998 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.
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Dass das Strafgericht die maßgebliche Freiheitsstrafe als Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG festgesetzt hat, ändert an der Erfüllung des Tatbestands des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nichts. Zur Anwendung des § 47 Abs. 1 AuslG auf gem. §§ 54, 55 StGB verhängte Gesamtstrafen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, dass es keinen Unterschied bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Ausländers machen könne, ob er - erstens - in einer Hauptverhandlung wegen mehrerer tatmehrheitlich begangener Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wird, ob - zweitens - eine solche Verurteilung erst im Wege einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgen kann, weil zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung die Begehung der weiteren (früheren) Tat (noch) nicht bekannt war oder ob gar - drittens - zwei Verurteilungen erfolgen müssen, weil nach der ersten Verurteilung und Verbüßung der Strafe zeitlich nachgehend eine weitere Tat begangen wird, danach also die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe nach dem Strafgesetzbuch nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.2003 - 11 S 525/03 -).
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Dies gilt entsprechend auch für die nach § 31 Abs. 1 und 2 JGG zu verhängende einheitliche Jugendstrafe. Auch bei der einheitlichen Jugendstrafe ist nicht ersichtlich, dass es hinsichtlich der vom Gesetzgeber aufgrund der Höhe der Jugendstrafe angenommenen Gefährlichkeit einen Unterschied machen könnte, ob diese aufgrund einer Tat oder aufgrund mehrerer Taten gem. § 31 Abs. 1 JGG als einheitliche Strafe verhängt worden ist. Ebenso wenig macht es auch hier einen Unterschied, ob die einheitliche Jugendstrafe gem. § 31 Abs. 2 JGG nachträglich gebildet wurde, weil zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung die Begehung der weiteren (früheren) Tat (noch) nicht bekannt war.
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Zwar trifft es zu, dass eine Jugendstrafe über zwei Jahre nach § 21 Abs. 2 JGG nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Jedoch kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht darauf an, ob die Vollstreckung der maßgeblichen Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unabhängig davon, dass die typisierende Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG für eine solche hypothetische Betrachtung wohl keinen Raum lässt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2000 - 11 S 304/00 -), ist auch nicht ersichtlich, dass der Vollzug einer Gesamtstrafe im Falle eines Erwachsenen, der, wie der Kläger, weitere Straftaten unter Bewährungsbruch verübt hat, erneut zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Außerdem ist auch die einheitliche Jugendstrafe ebenso wie jede einzelne Strafe nach dem Jugendgerichtsgesetz gem. § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, und eine rein rechnerische Einbeziehung der „Strafen“ im Jugendstrafrecht unzulässig ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 15.08.1989 - 4 StR 360/89 -). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass in dem Fall, in dem das Strafgericht im zweiten Urteil von einer Einbeziehung des Urteils vom 18. November 1998 und damit von der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe abgesehen hätte (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 JGG), der Ist-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ebenfalls erfüllt gewesen wäre. Zwar wäre dann nicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AuslG verwirklicht worden, weil wohl keine der beiden Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von mehr als drei Jahre geführt hätte. Zusammen hätten die innerhalb von fünf Jahren erfolgten Verurteilungen jedoch dieses Maß überschritten, so dass § 47 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. AuslG erfüllt gewesen wäre.
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Die danach gebotene „Ist-Ausweisung“ wird auch nicht durch eine ausländerrechtliche Spezialregelung zu einer sog. Soll-Ausweisung oder auch „Regelausweisung“ herabgestuft. Eine derartige Herabstufung sieht § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG für die Fälle des § 48 Abs. 1 AuslG vor; eine solche Fallgestaltung ist hier aber nicht gegeben. Der Kläger besitzt nämlich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung weder eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn von § 48 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG (s. § 27 AuslG) noch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (s. § 48 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG). Auch die sonstigen Fallgestaltungen des § 48 Abs. 1 AuslG sind nicht gegeben.
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Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass bei ihm im Zeitpunkt der Ausweisung die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 2 AuslG vorlagen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1999 - 11 S 22312/98 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 2-3), hindert diese Ausweisungsschranke die Ausweisung des Klägers nicht, da er - wie dargelegt - nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auszuweisen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.1997 - 11 S 3271/96 -, VGHBW-Ls 1997, Beil. 5, B 6).
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2. Der danach zwingend erforderlichen Ausweisung des Klägers steht auch kein Grundsatz des höherrangigen Rechts (s. dazu etwa BVerwG, B. v. 10.12.1993, NVwZ 1994, S. 505 u. Kemper, NVwZ 1995, S. 1077) entgegen; weder eine Norm des Grundgesetzes (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324 m.w.N.) noch eine sonstige im Rang über der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 47 Abs. 1 AuslG stehende Vorschrift kommt insofern in Betracht. Dies gilt auch für die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686, 953/1954 II S. 14) - EMRK -, die keine (den Bundesgesetzen vorgehende) „allgemeine Regel des Völkerrechts“ im Sinn von Art. 25 GG darstellt, sondern in der Bundesrepublik Deutschland lediglich im Rahmen eines einfachen Bundesgesetzes gilt (s. BVerfG, Beschl, v. 26.03.1987, BVerfGE 74, S. 370 m.w.N.). Abgesehen davon, dass die Kammer nicht befugt wäre, selbst eine derartige allgemeine Regel des Völkerrechts anzunehmen (s. Art. 100 Abs. 2 GG), hat sie sich der Auffassung angeschlossen, dass die Regelungen der Menschenrechtskonvention einer Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung in Fällen der hier vorliegenden Art nicht den Rechtsstatus des Ausländers im Bundesgebiet selbst regelt, sondern vielmehr seine Abschiebung in den Heimatstaat betrifft (vgl. Urt. d. Kammer vom 28.03.2001 - 10 K 2364/00 -; ausführlich hierzu Sennekamp, Ist-Ausweisung menschenrechtswidrig?, ZAR 2002, S. 136ff.). An dieser Rechtsauffassung der Kammer hält auch die Einzelrichterin weiterhin fest (a). Aber auch wenn die Ausweisung ein Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK wäre, bliebe es bei der zwingenden Rechtsfolge des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (b).
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a) Nach Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u.a. seines Privat- und Familienlebens.
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In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist geklärt, dass Art. 8 EMRK die Trennung von Familienangehörigen nicht schlechthin untersagt, sondern - bei einem engen und tatsächlich gelebten (wirklichen) Familienleben - lediglich an die Voraussetzungen knüpft, dass dies nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Ordnung, die Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit notwendig ist, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (BVerwGE 94, 35 [49]).
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Mit seinem differenzierten Regelungswerk entspricht das deutsche Ausländergesetz grundsätzlich den Anforderungen an den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit auch Art. 8 Abs. 2 EMRK (BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, DokBer A 1998, 151). Dies gilt nicht nur für die Nachzugsvorschriften, sondern auch für die Ausweisungsvorschriften (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998 - 1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 58; BVerwG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 B 185/93 -, NVwZ 1994, 584f. für den Fall einer Ist-Ausweisung).
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Danach kommt insbesondere das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn (Angemessenheit, Zweck-Mittel-Relation) in vielfacher Weise auf der Ebene sowohl der Ausweisung (aufenthaltsbeendende Grundverfügung) als auch der Abschiebung (Vollstreckung) effektiv zur Geltung. Auf der Ausweisungsebene geschieht dies durch das - nach Schwere und Gefahr der Straftaten einerseits sowie besonderer aufenthalts- oder grundrechtlicher Schutzpositionen der Ausländer andererseits - abgestufte System der Ist-, Regel- und Ermessensausweisungstatbestände (§§ 45 - 48 AuslG). Ferner ist § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG in die Beurteilung mit einzubeziehen, wonach die Wirkungen der Ausweisung in der Regel - unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen öffentlichen und persönlichen Belange (Zweckerreichung, Verhalten nach der Ausweisung, Vorliegen eines aktuellen Aufenthaltsrechts etc) - zu befristen sind (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -). Zusätzlich sind auf der Vollstreckungsebene weitere Feinsteuerungen möglich bzw. rechtlich geboten. Im Falle einer aus rechtlichen, tatsächlichen oder humanitären Gründen im Inland (Trennung von Angehörigen) oder wegen Gefahren im Abschiebezielstaat rechtlich unzulässigen oder unzumutbaren Abschiebung kann bzw. muss gegebenenfalls die Abschiebung ausgesetzt werden (Duldung, vgl. §§ 55 Abs. 2 - 4, 56 sowie § 53 AuslG); diese Duldung kann nach bestimmter Zeit - ungeachtet der Ausweisung - wieder zu einem Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltsbefugnis, ja sogar einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erstarken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 a.a.O.).
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Die Ausweisung führt nach diesem System immer dann, wenn ein rechtliches Abschiebungshindernis besteht, nicht zu einem Eingriff in das Familienleben oder Privatleben durch Trennung, sondern beendet bzw. sperrt den rechtmäßigen Aufenthalt und steht nach erfolgter Ausreise einer erneuten Einreise entgegen. Es ist damit aber sowohl bei der Frage eines weitergehenden Ausweisungsschutzes als auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zumindest zu berücksichtigen, dass die deutsche Rechtsordnung zwischen der Ausweisung und einer nachfolgenden Abschiebung unterscheidet und die Folgen einer Ausweisung auch dann gerechtfertigt (insbesondere eignet, erforderlich und verhältnismäßig) sein können, wenn - wie z.B. im Falle der Ausweisung von Asylberechtigten, aber auch im Falle der Unzumutbarkeit einer auch nur kurzfristigen Trennung von Familienangehörigen - der Vollzug einer Abschiebung nicht in Betracht kommt.
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Das dargestellte abgestufte und abschließende System, mit dem der Gesetzgeber sowohl den Grundrechten als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung getragen hat, gewährleistet die Beachtung der Regelungen der EMRK und stellt sie durch §§ 53 Abs. 4 und 55 Abs. 2 AuslG auch im jeweiligen Einzelfall sicher.
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Etwas anderes lässt sich auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnehmen. Den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entschiedenen Fällen (EGMR, Urt. v. 26.03.1992, - 55/1990/246/317 - Beldjoudi, InfAuslR 1994, 86, Urt. v. 13.07.1995 - 18/1994/465/564 - Nasri, InfAuslR 1996, S. 1; Urt. v. 24.04.1996 - 15/1995/522/608 - Boughanemi; Urt. v. 29.01.1997 - 112/1995/618/708 - Bouchelkia; Urt. v. 26.09.1997 – 85/1996/704/896 - Mehemi, InfAuslR 1997, 430; Urt. v. 26.09.1997 - 123/1996/742/941 - El Boujaidi; Urt. v. 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1; Urt. v. 30.11.1999 - 34374/97 - Baghli, NVwZ 2000, S. 1401) lag weitgehend eine andere, dem deutschen Ausländerrecht nicht vergleichbare Rechtslage zugrunde. Auch neueren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Zulässigkeitsentscheidung v. 04.10.2001 - 43359/98 - Adam, EuGRZ 2001, S. 582; Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 – Fall Yilmaz) zu Art. 8 EMRK lässt sich, obwohl sich die Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland richteten, nicht eindeutig entnehmen, ob der Gerichtshof die Regelungen des Ausländergesetzes in ihrer Differenzierung zwischen Ausweisung, Abschiebungsandrohung, Abschiebung, Befristung und Duldung berücksichtigt hat. Die Entscheidungen enthalten insbesondere keine Ausführungen dazu, ob allein die Ausweisung als solche gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, wenn von einer Abschiebung abgesehen würde.
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b) Aber auch wenn Art. 8 EMRK die Ausweisung und nicht ausschließlich den tatsächlichen Aufenthalt betreffen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis.
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aa) Dies hätte zunächst nicht zur Folge, dass die Vereinbarkeit von § 47 Abs. 1 AuslG (§ 53 AufenthG) mit Art. 6 GG einer erneuten Prüfung und ggf. einer Vorlage an das Bundesverfassungsgerichts bedürfte. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts wird auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - der Schutzbereich der Grundrechte nicht durch die auf der Ebene des Bundesrechts in die deutsche Rechtsordnung inkorporierte Europäische Menschenrechtskonvention bestimmt. Die insoweit bestehende Normenhierarchie lässt sich nicht durch den Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung umkehren (vgl. auch Bernhardt, Verfassungsrecht und völkerrechtliche Verträge, in: HStR VII, § 174 Rn. 29; Tomuschat, Die Entscheidung für die internationale Offenheit, in: HStR VII, § 172 Rn. 29). Es ist letztlich auch nicht ersichtlich, weshalb Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, über die das Parlament lediglich in Form eines Zustimmungsgesetzes entscheiden konnte, Einfluss auf den Inhalt der Grundrechte als den in erster Linie im innerstaatlichen Grundrechtsverständnis zum Ausdruck kommenden Willen der verfassunggebenden Gewalt haben könnte. Die Auslegung der Grundrechte ist vielmehr Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, das hierfür die Legitimation der verfassunggebenden Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland und die Verantwortlichkeit dieser gegenüber hat. Der Grundsatz völkerrechtsfreundlichen Verhaltens fordert nicht den Verfassungsrang völkervertraglicher Regelungen, ihm kann durch Gestaltung des einfachen Rechts und dessen Auslegung Genüge getan werden.
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bb) Geht man davon aus, dass Art. 8 EMRK auch die Ausweisung betrifft, würde dies allerdings bedeuten, dass die Regelung des § 47 Abs. 1 AuslG, die keine einzelfallbezogene Differenzierung zulässt, mit Art. 8 EMRK, der wie dargelegt, ebenfalls auf der Ebene des Bundesrechts Geltung entfaltet, nicht vereinbar wäre. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass von der zwingenden Bestimmung des § 47 Abs. 1 AuslG abgewichen werden könnte. Denn der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt gegenüber sonstigem Bundesrecht kein Anwendungsvorrang zu (1.). Das Ausländer- und Aufenthaltsgesetz lassen diese nicht ausdrücklich unberührt (2.). Auch eine völkerrechtsfreundliche Auslegung von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG scheidet aus (3.), so dass Art. 8 EMRK als die ältere und generelle Regelung dieser gegenüber zurücktritt (4.).
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(1.) Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der durch Zustimmungsgesetz vom 07.08.1952 (BGBl. II, S. 685, 953) gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht transponiert worden ist. Seither ist sie Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.1987 - 2 BvR 740/81 -, BVerfGE 74, 358; Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 -, Rn. 31) und gilt mit unmittelbarer Wirkung. Ein automatischer Anwendungsvorrang kommt ihr anders als unmittelbar geltendem Europäischen Gemeinschaftsrecht ebenfalls nicht zu (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 a.a.O., Rn. 31, 32, 62; vgl. auch Bernhardt, Verfassungsrecht und völkerrechtliche Verträge, in: HStR VII, § 174 Rn. 29; Frowein, Übernationale Menschenrechtsgewährleistungen, in: HStR VII, § 180 Rn. 7). Sie nimmt jedoch am Vorrang des Gesetzes teil (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 a.a.O., Rn. 53) und es besteht die Pflicht, solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 a.a.O., Rn. 62; Beschl. v. 26.03.1987 a.a.O., BVerfGE 74, 370).
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(2.) Das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz enthalten keine "Unberührtklausel" für abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen (vgl. früher § 55 Abs. 3 AuslG 1965) mehr. Eine solche lässt sich auch aus § 1 Abs. 1 AuslG und § 1 Abs. 1 S. 3 AufenthG) nicht herleiten (zu § 1 Abs. 1 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2001 - 13 S 2501/00 -, DVBl. 2001, S. 1011; zu § 1 Abs. 1 AufenthG vgl. BT-Drucks. 14/7387, S. 63 und BR-Drucks. 22/03, S. 149: „Entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 1 AuslG genießen speziellere Vorschriften in anderen Gesetzes [z.B. Freizügigkeitsgesetz/EU, Asylverfahrensgesetz, Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, Streitkräfteaufenthaltsgesetz] Vorrang“).
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(3.) Eine völkerrechtsfreundliche Auslegung scheidet aus, weil sie methodisch nicht vertretbar wäre.
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Zwar geht im vorliegenden Fall der Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung der Anwendung des Grundsatzes des lex posterior vor (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2001 a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in einer Entscheidung vom 26.03.1987 (BVerfGE 74, 358 [370]) ausgeführt, dass auch Gesetze im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden sind, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; denn es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet habe, nicht von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen wolle. Mit seiner Entscheidung vom 14.10.2004 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nun klargestellt, dass auch die völkerrechtsfreundliche Auslegung ihre Grenze in der methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung findet.
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Die damit zunächst geforderte völkerrechtsfreundliche Auslegung des § 47 Abs. 1 AuslG (§ 53 AufenthG) scheitert hier aber daran, dass sie methodisch nicht vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 a.a.O., Rn. 47, 62). Der Tatbestand der Regelung enthält weder offene Rechtsbegriffe noch sonstige sprachlich bedingte Auslegungsspielräume. Sie lässt auch auf der Rechtsfolgenseite keinen Zweifel daran, dass die gesetzesgebundene Verwaltung verpflichtet ist, die Ausweisung zu verfügen, wenn rechtskräftige Verurteilungen in der genannten Höhe vorliegen. Weiterhin ist diese Regelung, wie dargelegt, Teil eines geschlossenen und abschließenden Regelungssystem. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber sich bei Erlass des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes der Zusammenhänge mit den Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bewusst gewesen sein dürfte und diese im Willen und der Überzeugung seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gerecht zu werden, berücksichtigt haben dürfte. Hierfür spricht insbesondere die Regelung des § 53 Abs. 4 AuslG (§ 60 Abs. 5 AufenthG), der es nicht bedurft hätte, wenn der Gesetzgeber die parallele Anwendung der Menschenrechtskonvention hätte neben dem neueren Recht zulassen wollen. Schließlich hat der Gesetzgeber auch keine dem § 53 Abs. 4 AuslG (§ 60 Abs. 5 AufenthG) entsprechende Regelung hinsichtlich der Ausweisung eingeführt, was ebenfalls dafür spricht, dass die Ausweisungsregelungen auch im Hinblick auf die Menschenrechtskonvention abschließend sein sollten und der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, dass bereits die Ausweisung und nicht erst die Abschiebung gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen könne.
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(4.) Sollte die Ist-Ausweisung daher, entgegen den obigen Darlegungen, Art. 8 EMRK in seiner heutigen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte widersprechen, würde dies bedeuten, dass eine Kollision zwischen den entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen vorläge, die kollisionsrechtlich gelöst werden müsste.
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(a) Grundsätzlich ist auch im Verhältnis zwischen der in die deutsche Rechtsordnung inkorporierten Europäischen Menschenrechtskonvention und sonstigem Bundesrecht das Prinzip der lex posterior anzuwenden (vgl. Tomuschat, Die Entscheidung für die internationale Offenheit, in: HStR VII, § 172 Rn. 35; Bernhardt, a.a.O., Rn. 29). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der aus dem rechtsstaatlichen Postulat der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung abgeleitete ungeschriebene, aber gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz "lex posterior derogat legi priori" im Verhältnis von einfachem Bundesgesetzesrecht zu völkerrechtlichem Vertragsrecht gilt, das nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht mit dem Range einfachen Bundesrechts transformiert worden ist (BVerwG, Urt. v. 18.05.2000 - 5 C 29/98 -, BVerwGE 111, 200 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall ordnet die jüngere Regelung des § 47 Abs. 1 AuslG, die, wie dargelegt, Teil eines abgestuften und abschließenden Regelungssystem ist, zwingend die Ausweisung an. Eine Prüfung des Einzelfalls, wie sie Art. 8 Abs. 2 EMRK für Eingriffe in das Familien- und Privatleben vorsieht, scheidet damit aus. Die Tatbestände des § 47 Abs. 1 AuslG des § 8 EMRK sind allerdings nicht deckungsgleich. Während Art. 8 EMRK allgemein das Familien- und Privatleben unter Schutz stellt und Eingriffe in diesen Schutzbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, regelt § 47 Abs. 1 AuslG, soweit die Ausweisung als ein Eingriff in diesem Sinne zu werten sein sollte, nur diesen besonderen Eingriff und ordnet ihn unter eng bestimmten Voraussetzungen gegenüber Straftätern an. Die Regelung der Ist-Ausweisung ist damit aber auch die speziellere, so dass der Grundsatz lex posterior generalis non derogat legi specialis zu keinem anderen Ergebnis führt.
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Die Anwendung des lex-posterior-Grundsatzes ist im Ergebnis auch sachgerecht, da es in erster Linie Aufgabe des Parlaments ist, innerstaatliche Gesetze völkervertraglichen Verpflichtungen anzupassen. Bleibt der Gesetzgeber trotz des - hier unterstellten - Widerspruchs bestehender Gesetze zu Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention in der heutigen Auslegung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof untätig, mag dies - von diesem beabsichtigt oder unbeabsichtigt - völkervertragswidrig sein; es entlässt jedoch die Verwaltung und die Rechtsprechung nicht aus ihrer Gesetzesbindung. Weder die Verwaltung noch die Gerichte können auf die Europäische Menschenrechtskonvention als das ältere und vom Gesetzgeber bereits berücksichtigte Recht zurückgreifen und sich damit dem Gesetzesbefehl der spezielleren Regelung des § 47 Abs. 1 AuslG entziehen.
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Eine gesonderte Prüfung des Art. 8 EMRK scheidet damit beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 AuslG aus (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.2001 - 13 S 2501/00 -, InfAuslR 2001, 286, Urt. v. 26.07.2001 a.a.O.; für extreme Ausnahmefälle auch VGH Bad.-Württ, Beschl. v. v. 25.09.2002 a.a.O.). Insoweit lässt die Anwendung des Ausländergesetzes auch auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Spielraum für einen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa zu entnehmenden weitergehender Ausweisungsschutz oder einer „Ergebniskorrektur“.
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Die Berufung war zuzulassen, da sich die Frage der parallelen Prüfung der Europäischen Menschenrechtskonvention neben dem Ausländer- bzw. Aufenthaltsgesetz erneut stellt, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - klargestellt hat, dass auch die völkerrechtsfreundliche Auslegung die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, einzubeziehen hat und ihre Grenzen dort findet, wo sie methodisch nicht vertretbar ist.
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