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Ebenfalls zulässig ist gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO die Anschlußberufung der Beklagten, die diese am 21.09.2004 erhoben hat, nachdem ihr am 21.08.2004 die Berufung des Klägers zugestellt worden war.
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Die Berufung ist begründet, die Anschlußberufung unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht eine monatliche Betriebsrente in Höhe von brutto EUR 310,89 zu.
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Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des Antrages auf künftige Leistung ergibt sich aus § 258 ZPO. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt, obwohl er lediglich mit dem Wort "künftig" angab, ab wann die monatliche Rente zu bezahlen ist. Aus der Begründung des Antrag ergibt sich eindeutig, daß der Kläger mit dem Antrag die ab 01.05.2002 entstehenden Betriebsrentenansprüche geltend machen will.
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Der Kläger hat Anspruch auf die vom ihm geforderte Betriebsrente in Höhe von 310,89 Euro.
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| 1. |
| Der Kläger hat gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG einen Anspruch auf eine Teilrente. Der Kläger hatte bei seinem Ausscheiden unstreitig die Voraussetzungen einer unverfallbaren Anwartschaft erworben. Er war beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis 55 Jahre alt und bereits mehr als 25 Jahre bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. |
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| 2. a) |
| § 2 Abs. 1 BetrAVG trifft allerdings keine Festlegung für die Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente. Die Norm geht von der Leistung aus, die die Versorgungsordnung für eine Tätigkeit im Betrieb bis zum Erreichen der Versorgungsfälle Alter, Invalidität oder Tod versprochen hat. Dabei ist mit dem Versorgungsfall Alter nur das Erreichen der in der Versorgungsordnung festgelegten oder subsidiär vom Gesetz bestimmten festen Altersgrenze gemeint. § 2 Abs. 1 BetrAVG legt in diesem Zusammenhang nur fest, welche Versorgungsleistungen ein vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer im Versorgungsfall "Erreichen der festen Altersgrenze" wegen der bis zum vorzeitigen Ausscheiden nur teilweise erbrachten Gegenleistung zu beanspruchen hat (BAG 24.07.2001, 3 AZR 567/00 = NZA 2002, 672; 23.01.2001, 3 AZR 164/00 = NZA 2002, 93). |
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Ebensowenig schreibt § 6 BetrAVG oder eine andere Bestimmung des Betriebsrentengesetzes vor, wie eine Betriebsrente eines Arbeitnehmers zu berechnen ist, der sie bei Eintritt in den vorzeitigen gesetzlichen Ruhestand in Anspruch nimmt.
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| b) |
| Die Regeln zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme müssen daher den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes entnommen werden. Dabei ist davon auszugehen, daß in der Versorgungsordnung die vom Arbeitgeber zu erbringende Versorgungsleistung nach Höhe, erstmaliger Fälligkeit und Bezugsdauer ebenso privatautonom und maßgeblich festgelegt wurde, wie die Gegenleistung, die der begünstigte Arbeitnehmer hierfür erbringen muß. |
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers grundsätzlich in zwei Rechenschritten zu ermitteln: In einem ersten Schritt ist die bei Erreichen der festen Altersgrenze (hier 65 Jahre) erreichbare Vollrente in unmittelbarer Anwendung von § 2 BetrAVG zeitanteilig zu kürzen. In einem zweiten Schritt kann wegen des früheren und längeren Bezugs der Betriebsrente die Betriebsrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt werden, soweit die Versorgungsordnung dies vorsieht. Sieht die Versorgungsordnung keine versicherungsmathematischen Abschläge vor, ist im Wege der ergänzenden Auslegung der Versorgungsregelung zu prüfen, ob die ermittelte zeitanteilig gekürzte Vollrente nochmals wegen des früheren und längeren Bezugs der Betriebsrente zeitanteilig entsprechend dem früheren Bezugstermin zu kürzen ist.
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Dieser Rechenweg gilt allerdings nur für typische Versorgungsregelungen und nur, soweit diese für den Arbeitnehmer keine günstigeren Regelungen beinhalten (BAG 24.07.2001, a.a.O.; 23.01.2001, a.a.O.).
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| 3. |
| Die Versorgungsordnung der Beklagten enthält für Mitarbeiter mit über 25 Dienstjahren eine günstigere Regelung. Zudem beinhaltet Ziffer 1 Abs. 2 VO eine untypische Versorgungsregelung, die eine Abweichung von den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechenschritten erfordert. |
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| a) |
| Die Versorgungsordnung beinhaltet für solch langjährig beschäftigte Arbeitnehmer ein Gesamtversorgungssystem, da der nach Ziff. 3 VO zu ermittelnde Ausgangsbetrag bei über 25-jährigen Dienstzeit regelmäßig den in Ziff. 4 durch einen Gesamtversorgungssatz zu ermittelnden Höchstbetrag der Betriebsrente überschreitet. Die in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 VO vorgesehene Vergleichsrechnung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente würde bei diesen Mitarbeitern stets dazu führen, daß die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns berechnete Betriebsrente höher ist als die Rente, die sich bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr ergeben würde. Dieser Effekt beruht auf den Besonderheiten einer zugesagten Gesamtversorgung, bei der die Höhe der Betriebsrente in einem wechselseitigen Verhältnis zur Sozialversicherungsrente steht. Desto höher die Sozialversicherungsrente um so geringer der durch die Betriebsrente aufzubringende Anteil an der Gesamtversorgung. Durch die längere Versicherungsdauer bis zum 65. Lebensjahr und dem dann ungekürzten Sozialversicherungsrentenanspruch würde die Sozialversicherungsrente das tatsächlich bei Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand bezogene Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen. Daher würde die bei planmäßigem Rentenbeginn zu zahlende Betriebsrente entsprechend niedriger ausfallen. |
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Der Wegfall der Vergleichsrechnung für Mitarbeiter mit über 25 Dienstjahren nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 8, 2. Halbs. VO führt daher dazu, daß diese Mitarbeiter bei Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand eine höhere Betriebsrente erwerben als dies bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Fall wäre. Dies ist keine unbeabsichtigte Folge der bei der Beklagten bestehenden Versorgungsordnung, sondern entspricht dem Zweck eines Gesamtversorgungssystems, das die Betriebsrente nicht einfach proportional zur Dienstzeit anwachsen läßt, sondern sich an der Bedürftigkeit des Arbeitnehmers zur Sicherung des in der Versorgungsordnung festgelegten Lebensstandards (hier 67 % des Bruttonormaleinkommens des Arbeitnehmers) orientiert.
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| b) |
| Die Ansprüche mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Mitarbeiter werden in Ziff. 1 Abs. 3 VO geregelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt eine Auslegung dieser Bestimmung eine umfassende Inbezugnahme von Ziff. 1 Abs. 2, nicht alleine der Abschläge in Abs. 2 Satz 6. |
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Mit Ziff. 1 Abs. 3 Satz 1 VO wird lediglich deklaratorisch die Aufrechterhaltung der unverfallbaren Ansprüche bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in die Versorgungsordnung aufgenommen. Aus der Fußnote zu Ziff. 1 Abs. 3 Satz 1 VO ergibt sich keine eigenständige Regelung. Sie enthält vielmehr alleine einen Verweis auf die damaligen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen sowie die Rechtsfolgen des § 2 Abs. 1 BetrAVG. Die Inbezugnahme von Ziff. 1 Abs. 2 VO ergibt sich aus Ziff. 1 Abs. 3 Satz 2 VO. Mit der dort angeführten "Kürzung bei vorzeitigem Rentenbezug" sind nicht alleine die Abschläge in Abs. 2 Satz 6 gemeint, sondern insgesamt die Regelungen des Absatzes 2. Auch die Vergleichsberechnung der Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 enthält im Normalfall eine Kürzungsregelung gegenüber der Vollrente.
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Für diese Auslegung spricht auch, daß, anders als die heutige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die frühere Rechtsprechung bei der Berechnung einer Betriebsrente eines in den vorgezogenen Ruhestand tretenden ehemaligen Mitarbeiters mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft an die Betriebsrente angeknüpft hat, die der Mitarbeiter im Falle des vorgezogenen Renteneintritts erworben hätte, und nicht an die bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Betriebsrente (vgl. BAG 13.03.1990, 3 AZR 338/89 = NZA 1990, 692; 28.03.1995, 3 AZR 900/94 = NZA 1996, 39). Es kann davon ausgegangen werden, daß eine von der damaligen Rechtsprechung abweichende Berechnungsform in der in den Jahren 1991 und 1993 novellierten Versorgungsordnung klar zum Ausdruck gebracht worden wäre.
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| c) |
| Unabhängig von dieser Auslegung ergibt sich eine von den vom Bundesarbeitsgericht für typische Versorgungsregelungen entwickelten Rechnungsschritten abweichende Berechnung aber auch aufgrund der untypischen Ausgestaltung der Versorgungsregelung für Mitarbeiter mit über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit, die eine Berechnung der vorgezogenen Teilrente des ausgeschiedenen Mitarbeiters auf der Basis der mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebsrente ausschließt. |
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§ 2 Abs. 1 BetrAVG will dem vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Arbeitnehmer einen angemessenen Anteil an der zugesagten Betriebsrente sicherstellen. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, daß die betriebliche Altersversorgung eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung darstellt.
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Teil der bei der Beklagten durch die Versorgungsordnung bestehende Versorgungszusage ist die besondere Absicherung von Mitarbeitern mit über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit, deren nach Ziff. 2 VO erworbener Betriebsrentenanspruch durch die Gesamtversorgung auch bei vorgezogenem Bezug einer Altersrente nur insoweit gekürzt werden soll, als der durch eine Gesamtversorgung von 67 % des Bruttonormaleinkommens gesicherte Lebensstandard erhalten bleibt. Bei einer Berechnung des Teilanspruchs des mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Mitarbeiters auf der Grundlage der mit Vollendung des 65. Lebensjahrs erworbenen Vollrente würde dem vor Eintritt in den Ruhestand ausgeschiedenen Mitarbeiter diese besondere Zusage für langjährige Mitarbeiter vollständig entzogen werden.
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Das Bundesarbeitsgericht hat es offengelassen, ob eine Regelung zulässig wäre, die den bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente betriebstreuen Arbeitnehmer besser stellen will als denjenigen, der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (BAG 23.03.2004, 3 AZR 279/03 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Berechnung). Es hat allerdings angedeutet, daß eine gewisse Ungleichbehandlung aus personalwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein kann (BAG 23.01.2001, 3 AZR 562/99 = AP Nr. 26 zu § 6 BetrAVG).
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Zwar kann auch bei der in der Versorgungsordnung der Beklagten vorgenommenen Privilegierung der Mitarbeiter mit über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit davon ausgegangen werden, daß diese neben sozialen Erwägungen durch personalwirtschaftliche Gesichtspunkte motiviert ist, um älteren Arbeitnehmern ein vorzeitiges Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand zu ermöglichen und so die Personalstruktur zu verjüngen. Dies würde aber nicht die erheblichen Unterschiede rechtfertigen, die auftreten würden, wenn vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern die in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 8 2. Halbs. VO vorgesehene Privilegierung entzogen würde. So fiele beim Kläger eine unter Berücksichtigung der Privilegierung berechnete Betriebsrente gegenüber einer auf Basis des planmäßigen Rentenbeginns berechneten Betriebsrente um über 75 % höher aus.
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Eine solch starke Differenzierung wäre geeignet, die grundgesetzlich verbürgte Freiheit des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu beeinträchtigen. Das Grundrecht schützt den Einzelnen in seiner Wahl, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in seinem Beruf zu ergreifen, sie beizubehalten oder aufzugeben. Art. 12 Abs. 1 GG schützt den Arbeitnehmer vor einem Verfall von betrieblichen Versorgungsanwartschaften, soweit dadurch die freie Wahl eines anderen Arbeitsplatzes in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird. Bei der Anwendung des Betriebsrentengesetzes haben die Gerichte sicherzustellen, daß ein Arbeitnehmer, dem eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist, bei vorzeitigem Ausscheiden keine solchen Verluste erleidet, daß er faktisch an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehindert wird (vgl. BVerfG, 15.07.1998, 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94, = NZA 1999, 194, C III 1 a und d der Gründe).
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Die beim Kläger gegenüber einer Betriebstreue bis zum Alter, ab dem eine vorgezogene Sozialversicherungsrente bezogen werden kann, hinzunehmenden Verluste bei Versagung der in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 8 2. Halbs. VO vorgesehenen Privilegierung wären erheblich. Bei einer Differenz von 136,02 Euro (310,89 Euro gegenüber 174,87 Euro) und einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Klägers von über 75 Lebensjahren summiert sich die Differenz ab dem 60. Lebensjahr auf ca. 25.000,00 Euro und damit auf fast ein Jahresgehalt des Klägers. Ein solcher Verlust ist geeignet, den Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuhalten.
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Bei dem Interesse des Arbeitgebers, aus personalwirtschaftlichen Gründen eine Lösung des Arbeitnehmers ab dem Zeitpunkt des möglichen Bezugs seiner vorgezogenen Sozialversicherungsrente zu erleichtern, ist zudem zu berücksichtigen, daß – wie auch im vorliegenden Fall – das Ausscheiden von Arbeitnehmern mit über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt häufig ebenfalls durch einen veränderten Personalbedarf des Arbeitgebers bewirkt wird. Dagegen ist ein besonderes schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Vollendung der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum möglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente an den Betrieb zu binden, nicht ersichtlich.
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| 4. |
| Bei der Berechnung der Teilrente des Klägers ist daher in einem ersten Rechenschritt die Rente zu ermitteln, die der Kläger bei einer Betriebstreue bis zum Bezug vorgezogener Altersrente bei der Beklagten erhalten hätte. In einem zweiten Rechenschritt ist dieser Betrag wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers um den nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermittelnden Faktor zu kürzen, wobei zusätzlich die Regelung des Sozialplans vom 30.01.1995 zur Anrechnung zusätzlicher Dienstjahre zu berücksichtigen ist. |
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Danach berechnet sich der Anspruch des Klägers wie folgt:
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| a) |
| Für die Berechnung der Teilrente des Klägers, die dieser bei einer Betriebstreue bis zum Bezug vorgezogener Altersrente erhalten hätte, ist zunächst der Ausgangsbetrag nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 VO in Verbindung mit Ziff. 3 VO zu ermitteln. Danach betrifft der Ausgangsbetrag aufgrund der 24 vollen Dienstjahre bis 31.12.1993 24 % des Bruttonormaleinkommens des Klägers im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden (Bruttonormaleinkommen nach Ziff. 3 Abs. 1 VO) zzgl. eines Betrags von 12,50 DM für ein weiteres volles Dienstjahr bis 31.08.1995. |
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Unter Zugrundelegung des von der Beklagten dargelegten Bruttonormaleinkommens gemäß Ziff. 3 Abs. 1 VO von monatlich 4.715,67 DM errechnet sich hieraus ein Ausgangsbetrag von 1.144,26 DM (4.715,67 DM x 24 % + 12,50 DM).
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Der Höchstbetrag nach Ziff. 4 Abs. 1 VO errechnet sich aus 67 % des Bruttonormaleinkommens nach Ziff. 3 Abs. 1 VO abzüglich der vom Kläger tatsächlich bezogenen Sozialversicherungsrente in Höhe von brutto 2.452,06 DM. Dies (4.715,67 DM x 67 % – 2.452,06 DM) ergibt einen Höchstbetrag von 707,44 DM.
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Da der Ausgangsbetrag den Höchstbetrag übersteigt, ist für die vorgezogene Betriebsrente der Höchstbetrag entscheidend.
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Weil der Kläger bei seinem Ausscheiden mehr als 25 Dienstjahre vollendet hat, entfällt gemäß Ziff. 1 Abs. 2 Satz 8 2. Halbs. VO die Vergleichsrechnung des Absatzes 2 Satz 2. Nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 7 VO sind auch keine versicherungsmathematischen Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vorzunehmen.
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| b) |
| Für die wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers erforderliche Kürzung ist der entsprechende Herabsetzungsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln. Dabei ist wegen der Regelung der Ziff. 3.1.6 des Sozialplans vom 30.01.1995, der auf den Kläger Anwendung findet, nicht von der tatsächlichen Dienstzeit des Klägers, sondern von der fiktiven Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auszugehen. Danach steht einer berücksichtigungsfähigen Dienstzeit des am 09.09.1969 eingetretenen Klägers von 361 Monaten eine bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Betriebszugehörigkeitsdauer von 420 Monaten gegenüber, woraus sich ein Herabsetzungsfaktor von 0,8595 errechnet. |
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Dieser Faktor multipliziert mit dem Höchstbetrag von 707,44 DM ergibt eine Teilrente von 608,04 DM oder 310,89 Euro.
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| 5. |
| Der Kläger erfüllt unstreitig seit 01.10.1999 die Voraussetzungen für den Bezug der vorgezogenen Betriebsrente. Da die Beklagte dem Kläger monatlich eine Teilrente in Höhe von 174,87 Euro bezahlt hat, steht dem Kläger ein monatlicher Differenzbetrag von 136,02 Euro zu. Für den vom Kläger geltend gemachten 30-monatigen Zeitraum vom 01.11.1999 bis 30.04.2002 summiert sich der Differenzbetrag auf 4.080,60 Euro brutto, so daß die Klagforderung in Höhe von 4.080,57 Euro begründet ist. |
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Begründet ist somit auch die Klage auf künftige Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 310,89 Euro, beginnend mit der gemäß Ziff. 9 VO zum 01.06.2002 fälligen Betriebsrente für Mai 2002.
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Der Anspruch auf die Verzugszinsen ergibt sich aus § 286 Abs. 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung.
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Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.
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(zugleich für den mittlerweile aus dem Amt geschiedenen ehrenamtlichen Richter Haas)
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