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Der nach § 338 ZPO statthafte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil wurde gemäß §§ 339, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ist somit zulässig.
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Der Rechtsbehelf hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Klage ist zulässig. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Heilbronn folgt aus § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UKlaG, da die im Ausland geschäftsansässige Beklagte die beanstandeten Klauseln gegenüber ihrem Kunden G D C verwendet hat, der seinen Wohnsitz in Vaihingen/Enz, also im hiesigen Gerichtsbezirk, unterhält.
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2. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 3 UKlaG.
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3. Die vom Kläger beanstandeten Klauseln verstoßen jedenfalls gegen § 307 BGB und teilweise auch gegen § 308 BGB und sind damit unwirksam, weshalb der Kläger aus § 1 UKlaG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung hat.
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a) Die in Ziffer 1.a) bis c) des Versäumnisurteils genannten Klauseln verstoßen jedenfalls gegen § 307 BGB, weil sie gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoßen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
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Denn in der Sache schließt die Beklagte mit ihren Kunden Maklerverträge zur Vermittlung eines Schuldenregulierers. Nach dem Grundgedanken des Maklerrechts (§ 252 BGB) hat der Makler jedoch nur einen Provisionsanspruch, wenn der Maklervertrag zustande kommt, er die Maklerleistung erbringt und der zu vermittelnde Hauptvertrag tatsächlich zustande kommt. Dies gilt sowohl für den Nachweismakler als auch für den Vermittlungsmakler.
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Abweichend hiervon wollen die beanstandeten Klauseln der Beklagten auch dann einen Vergütungsanspruch zubilligen, wenn der zu vermittelnde Vertrag zwischen Verbraucher und Schuldenregulierer überhaupt nicht zustande kommt.
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Daneben verstoßen die Klauseln auch § 308 Nr. 7 BGB, da sie auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags eine volle Vergütungspflicht des Verbrauchers vorsehen. Auf § 3 Abs. 3 ihrer AGB kann sich die Beklagte insoweit nicht berufen, da im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung Fallkonstellationen denkbar sind, bei denen sich die Beklagte auf die Ziffer 2-4 ihres Vertragsformulars berufen könnte. Diese Unklarheit geht im Verbandsprozess zu ihren Lasten, da hier die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung maßgebend ist (BGH, NJW 1984, 2161).
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b) Auch die in der Urteilsformel des Versäumnisurteils unter 1.d) genannte Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil auch diese Regelung bei kundenfeindlichster Auslegung gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt, da sie nach ihrem Wortlaut auch auf Verbraucher in einer typischen Haustürsituation anwendbar sein soll, während für diese Fälle nach §§ 40 Abs. 2, S. 2 29c Abs. 1 S. 2 ZPO eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig ist.
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4. Die Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.
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