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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Anfechtung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 09.11.2005, über die Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten außerordentlichen Kündigung vom 11.11.2005 und einer wiederum hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 21.11.2005 zum 31.03.2006.
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Der am ....1973 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 09.05.1997 als Universalschweißer gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 4.160,00 EUR tätig. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Automobilindustrie. Der Kläger ist in der Gießerei Leichtmetall Zylinderköpfe beschäftigt. Vor seiner Beschäftigung bei der Beklagten hatte der Kläger in einem anderen Betrieb eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker Versorgungstechnik absolviert. Nach dem von der Industrie- und Handelskammer nach § 34 BBiG a. F. erteilten Zeugnis vom 26.01.1994 hatte er die schriftliche Prüfung mit der Note „ausreichend“ (54 Punkten) und die praktische Prüfung mit der Note „befriedigend“ (70 Punkte) bestanden. Vor seiner Bewerbung bei der Beklagten fälschte der Kläger dieses Prüfungszeugnis und veränderte die Bewertung der schriftlichen Prüfung auf die Note „befriedigend“ (65 Punkte) und der praktischen Prüfung auf die Note „gut“ (89 Punkte). Mit dem gefälschten Zeugnis bewarb sich der Kläger bei der Beklagten und wurde mit Wirkung ab dem 09.05.1997 eingestellt.
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Nachdem sich ein Mitarbeiter der Beklagten, dem ebenfalls die Fälschung seines Abschlusszeugnisses vorgeworfen wurde, dahingehend eingelassen hatte, dass sich auch noch weitere Kollegen durch gefälschte Zeugnisse einen Arbeitsvertrag bei der Beklagten erschlichen hätten, jedoch keine Namen nannte, begann die Beklagte, Bewerbungsunterlagen von Arbeitnehmern auf ihre Echtheit zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung fielen bei dem Zeugnis des Klägers Unstimmigkeiten auf. Die Beklagte verglich deshalb die Angaben im vorgelegten Prüfungszeugnis des Klägers mit den bei der IHK hinterlegten Daten und stellte hierbei Anfang November 2005 die Fälschung fest.
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Nachdem der Kläger bei der Anhörung am 04.11.2005 mit dem Fälschungsvorwurf konfrontiert worden war, räumte dieser ein, das Zeugnis gefälscht zu haben. Er ließ sich dahingehend ein, dass seine damalige Freundin ihn ermuntert habe, durch die Notenfälschung seine Einstellungschancen bei der Beklagten zu verbessern.
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Mit Schreiben vom 09.11.2005, das am selben Tage um 15.20 Uhr in den Hausbriefkasten des Kläger eingeworfen wurde, focht die Beklagte den zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag an. Mit Schreiben ebenfalls vom 09.11.2005 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 31.03.2006 an. Nachdem der Betriebsrat gegen die beabsichtigte außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 10.11.2005 Bedenken geäußert hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2005, dem Kläger am 14.11.2005 zugestellt, und, nachdem der Betriebsrat der beabsichtigten ordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 15.11.2005 widersprochen hatte, mit Schreiben vom 21.11.2005, dem Kläger zugestellt am 22.11.2005, hilfsweise ordentlich zum 31.03.2006.
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Gegen die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch die Beklagte vom 09.11. und die Kündigungen wandte sich der Kläger mit seiner am 24.11.2005 beim Arbeitsgericht ein-gegangenen Klage.
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Der Kläger ist der Auffassung, ein Anfechtungsgrund liege nicht vor, ebenso wenig ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung; die ordentliche Kündigung sei sozial un-gerechtfertigt. Seine Arbeitsleistung sei bis zur Anfechtung ohne jede Beanstandung geblieben. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen praktischen Fähigkeiten und seiner Einsatzbereitschaft habe er sich für besonders schwierige Schweißarbeiten empfohlen. Bereits Mitte oder Ende des Jahres 2000 habe die Beklagte ihm den für Schweißer höchstmöglichen Arbeitswert von 28 zuerkannt. Die Beklagte könne das Arbeitsverhältnis nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Beklagte behaupte lediglich pauschal, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht eingegangen wäre, wenn ihr die tatsächlichen Abschlussnoten bekannt gewesen wären. Dem stehe jedoch die beanstandungsfreie Durchführung des Arbeitsverhältnisses über eine Zeitraum von 8 ½ Jahren entgegen. Im Übrigen verstoße die Anfechtung der Beklagten gegen Treu und Glauben. Die Beklagte habe sich über die Richtigkeit der Angaben im IHK-Zeugnis in der Vergangenheit keine Gedanken gemacht, weil diese Noten für die Arbeitsleistung des Kläger in keiner Weise maßgeblich gewesen seien. Im Übrigen habe die Beklagte in der Folgezeit auch namentlich benannte Mitarbeiter ohne Berufsausbildung in der Gießerei eingesetzt. Eine weitere Zusammenarbeit sei der Beklagten nicht unzumutbar. Die Tätigkeit des Klägers als Schweißer vermittle ihm objektiv nicht die Möglichkeit, der Beklagten durch weitere Täuschungen einen bedeutenden Schaden zuzufügen. Auch die Kündigungen seien unwirksam. Das Verhalten des Klägers sei nicht darauf gerichtet gewesen, der Beklagten einen Schaden zuzufügen. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund der bisherigen Betriebszugehörigkeit und der guten Arbeitsleistungen des Klägers nicht befürchten müsse, dass es bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu weiteren Verfehlungen komme.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 09.11.2005 nicht beendet wurde;
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 11.11.2005 und vom 21.11.2005 nicht beendet wird.
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Die Beklagte hat beantragt,
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Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe bereits durch die Anfechtung vom 09.11.2005 geendet. Die Vorlage des gefälschten Zeugnisses stelle eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB dar. Die Vorlage dieses Zeugnisses sei auch für die Einstellung des Klägers kausal gewesen. Da bei der Beklagten täglich eine Vielzahl von Bewerbungen eingingen, werde grundsätzlich immer eine Vorentscheidung auf der Notenbasis getroffen. Nur die besten Bewerber würden überhaupt zu einem Bewerbungsgespräch ein-geladen. Die Frist des § 124 Abs. 1 BGB sei eingehalten. Danach sei das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung mit deren Zugang aufgelöst worden. Jedenfalls aber habe der Kläger durch Vorlage des gefälschten Zeugnisses einen Anstellungsbetrug begangen, der sie zu der außerordentlichen Kündigung berechtige. Auf den Wert der Arbeitsleistung des Klägers komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Vertrauensverhältnis der Beklagten zum Kläger sei vollkommen zerstört. Der Kläger habe mit krimineller Energie sein Zeugnis gefälscht. Dieser Vertrauensverlust könne auch in Zukunft nicht ausgeräumt werden, es sei der Beklagten unmöglich, einen Mitarbeiter zu beschäftigen, von dem sie bereits bei der Einstellung getäuscht worden sei.
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Mit seinem Urteil vom 07.02.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angenommen, dass sowohl der gegen die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses vom 09.11.2005 gerichtete Klagantrag als auch die Kündigungsschutzanträge unbegründet sei. Der Kläger habe die Beklagte durch Vorlage des gefälschten Zeugnisses im Rahmen seiner Bewerbung über seine tatsächlichen Prüfungsergebnisse vorsätzlich getäuscht. Die Täuschung sei auch für den Abschluss des Arbeitsvertrages ursächlich geworden. Die Ursächlichkeit sei zu bejahen, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet sei, die Erklärung zu beeinflussen. Jedenfalls im vorliegenden Fall liege die erforderliche Typizität für eine solche Annahme bei Vorlage gefälschter Prüfungsergebnisse vor. Der Kläger habe keine hinreichenden Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, diesen Anschein zu erschüttern. Die Anfechtung sei fristgerecht erfolgt und auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Zwar möge es sein, dass der Kläger seine Arbeit in der Vergangenheit tadellos verrichtet habe, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei jedoch irreparabel aufgrund der Schwere des rechtswidrigen Handelns des Klägers zerrüttet. Die arglistige Täuschung des Klägers weise einen besonders hohen Unwertgehalt auf. Sie bestehe als fortdauernde Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Die Kündigungsschutzklagen seien unbegründet, da das Arbeitsverhältnis bereits durch die Anfechtungserklärungen vom 09.11.2005 beendet worden sei.
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Gegen das ihm am 14.02.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit seinem am 13.03.2006 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.03.2006, eingegangen am 03.04.2006, begründet.
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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt zwar zutreffend festgestellt, jedoch rechtlich falsch gewürdigt. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, in welcher Art und Weise die Täuschung bewirkt wurde. Zu Unrecht habe es die Entwicklung, die das Arbeitsverhältnis nach der Täuschungshandlung genommen habe, nicht hinreichend berücksichtigt. Der Kläger habe die Anforderungen der Arbeitsstelle, auf der er eingesetzt worden sei, voll erfüllt. Der vorliegende Fall sei deshalb nicht anders zu beurteilen als der von der Rechtsprechung entschiedene Fall, dass ein Arbeitnehmer falsche Angaben über Vorbeschäftigungsverhältnisse gemacht habe. Die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien sei durch die Täuschungshandlung des Klägers bei seiner Einstellung im Jahr 1997 nicht mehr beeinträchtigt. Der Kläger habe keine besonders verantwortungsvolle Funktion. Der Umstand, dass er bei der Abschlussprüfung schlechter abgeschnitten habe als gegenüber der Beklagten angegeben, wirke sich auch in Zukunft auf das Arbeitsverhältnis in keiner Weise aus.
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Nachdem der Kläger zweitinstanzlich klargestellt hat, dass die Kündigungsschutzanträge hilfsweise jeweils für den Fall des Obsiegens mit den vorausgegangenen Anträgen gestellt werden, beantragt der Kläger zuletzt:
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.02.2006 - 31 Ca 11627/05 - wird abgeändert.
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2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 09.11.2005 nicht beendet wurde.
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Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag Ziffer 2:
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3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 11.11.2005 nicht beendet wurde.
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Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen Ziffern 2 und 3:
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4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 21.11.2005 nicht beendet wurde.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Ihre Anfechtung vom 09.11.2005 verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Zwar habe der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten beanstandungsfrei erbracht; der Arbeitswert von 28 sei jedoch der normale Arbeitswert für diese Tätigkeit. Als der Beklagten jedoch die Täuschungshandlung des Klägers bekannt geworden sei, sei das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis zerstört worden. Hierdurch sei das Arbeitsverhältnis auch noch fortdauernd beeinträchtigt. Deshalb sei das Verhalten des Klägers auch anders zu beurteilen als ein bloßes Verschweigen oder eine Lüge auf eine zulässige Frage des Arbeitgebers beim Einstellungsgespräch. Würde ihre Anfechtung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, würde dies bedeuten, dass die Vorlage gefälschter Prüfungszeugnisse und das Erschleichen einer Einstellung immer dann ihren Unrechtscharakter verlören, wenn der Arbeitnehmer eine zeitlang beanstandungsfrei gearbeitet habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des sonstigen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen und die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
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