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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch nach § 35 BeamtVG auf Gewährung von Unfallausgleich auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. seit dem 15.10.1997 (1.). Dieser Anspruch ist nicht - wie von der Beklagten geltend gemacht - nach Treu und Glauben verwirkt (2.).
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1. Der Anspruch auf einen Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG setzt voraus, dass ein Beamter infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Solange dieser Zustand andauert, wird der Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG gewährt. Eine wesentliche Beschränkung besteht ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1965 - VI C 38.63 - BVerwGE 21, 282, 283f.; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, § 35 BeamtVG Rn. 4 u. 20).
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Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor, wobei der Senat im Anschluss an die Einschätzung des Sachverständigen Dr. Ha. von einer Minderung der (Rest-)Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 v.H. seit dem 15.10.1997 ausgeht.
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a) Bei dem Autounfall der Klägerin am 15.10.1997 handelt es sich entsprechend dem bestandskräftigen Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 28.10.1997 um einen Dienstunfall.
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b) Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist seit diesem Dienstunfall um 30 v.H. gemindert.
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Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird dabei nicht abgestellt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird durch einen Vergleich der vor und nach dem Dienstunfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit festgestellt (zum Vorstehenden: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, BeamtVG § 35 Rn. 5ff.). Bestand schon vor dem Dienstunfall eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit - wie bei der Klägerin um 50 v.H. -, kommt es nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auf die Minderung der individuellen Resterwerbsfähigkeit an.
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Dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin als Folge des Unfalls vom 15.10.1997 gemindert ist und diese Minderung seither einen Grad von 30 v.H. beträgt, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Ha.. Danach liegen gegenwärtig bei der Klägerin folgende Störungsbilder mit Krankheitswert vor: Eine partielle posttraumatische Belastungstörung, eine akute Belastungsreaktion (remittiert), eine dysthyme Störung, eine Neurasthenie, rezidivierende depressive Episoden (remittiert), eine Agoraphobie mit Panikattacken und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (remittiert). Dieses komorbide Störungsbild mittlerer Ausprägung führt zu einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit der Klägerin und zu sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Dabei ist es seit dem Unfall zu einer Symptomverschiebung gekommen. Die zunächst vorliegende somatoforme und in Folge depressive Symptomatik hat sich zurückentwickelt, während die psychosozialen Folgen der komorbiden psychischen Folgen zunehmend stärker hervorgetreten sind. Insgesamt ist daher seit dem 15.10.1997 im Längsschnitt von einer gleichbleibenden Gesamteinschränkung auszugehen.
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Der Senat hat keinen Anlass, die umfassenden und detaillierten gutachterlichen Ausführungen von Dr. Ha. in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird sein Gutachten nicht durch den Vortrag der Beteiligten und die von ihnen vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen erschüttert.
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Die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. wird nicht durch das von der Beklagten eingeholte Gutachten von Prof. Dr. M. vom 31.07.2001 in Zweifel gezogen, wonach lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. vorliege. Dieses Gutachten ist gegenüber dem Gutachten von Dr. Ha. von geringerer Überzeugungskraft, weil darin nur aufgrund des momentanen Gesprächseindrucks am Untersuchungstag bei der Klägerin das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert ausgeschlossen wird. Weder ist eine weitergehende testpsychologische Zusatzbegutachtung erfolgt, wie sie Dr. Ha. durchgeführt hat und die eine genauere Erfassung der Symptomatik ermöglicht, noch werden die übrigen, insbesondere seitens der Klägerin vorgelegten, ärztlichen Stellungnahmen hinreichend in den Blick genommen. Dies schlägt sich darin nieder, dass das Gutachten (S. 15) als Unfallfolgen lediglich „Teilsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit phobischer Vermeidungshaltung dem Autofahren gegenüber“ feststellt. Dies steht jedoch im Gegensatz zu den von der Klägerin dem Gutachter gegenüber geschilderten Beschwerden (S. 4 des Gutachtens: Wortfindungsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Antriebsarmut, herabgesetzte Stimmung). Insoweit wird nur das Vorliegen einer wesentlichen depressiven Störung ausgeschlossen, ohne dass eine umfassende differenzialdiagnostische Betrachtung erfolgt, wie sie der gerichtliche Sachverständige Dr. Ha. (Gutachten S. 30ff) ausführlich vorgenommen hat.
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Gegenüber dem Einwand der Beklagten, die Klägerin habe nach dem Gutachten (S. 18) während ihrer fünfstündigen Untersuchung keine Zeichen von Erschöpfung oder Konzentrationsstörungen gezeigt, hat Dr. Ha. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung dargelegt, dass allein aus der außergewöhnlichen Begutachtungssituation nicht auf das reguläre Leistungsniveau der Klägerin geschlossen werden kann, die im Rahmen der Anamnese angegeben hat, dass sie nur noch „anderthalb Stunden aushalten“ könne (Gutachten S. 12).
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Das Gutachten von Dr. Ha. wird auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen in Frage gestellt. Soweit in dem Gutachten von Dr. M. vom 24.05.2000, dem sich die Stellungnahme von Prof. Dr. G. vom 19.03.2001 anschließt, eine neurotische, posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, fehlt eine nähere Begründung, etwa eine Auseinandersetzung mit den Kriterien nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten ICD-10, wie sie ausführlich im Gutachten von Dr. Ha. erfolgt. Die Stellungnahme von Prof. Dr. G. vom 11.10.2004 behauptet zwar eine Übereinstimmung mit den Kriterien nach ICD-10 Nr. F 43.1, begründet dies aber nur schlagwortartig und ohne die Differenzierung zwischen einer partiellen Symptomatik und dem Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung in den Blick zu nehmen. Hierzu hätte aber, entsprechend dem Gutachten von Dr. Ha., Anlass bestanden, da auch Prof. Dr. G. nur Symptome schildert (Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Schreckhaftigkeit), die nicht auf eine Reagibilität „in der bei einer PTBS bekannten ausgeprägten dauernden wachsamen Gespanntheit“ (Gutachten Dr. Ha., S. 32) hindeuten. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, insoweit unter Berufung auf ihren Beistand Prof. Dr. M.-K., die Annahme einer nur partiellen posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu erschüttern vermocht.
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Soweit das Gutachten von Dr. M. mit der Ergänzung vom 08.02.2001, die verschiedenen Stellungnahmen von Prof. Dr. G. und die Bescheinigung von Prof. Dr. W. vom 07.12.2004 von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v.H. ausgehen, überzeugt dies nicht, da keine dieser Äußerungen eine nachvollziehbare Begründung für diesen Wert liefert. Das Gutachten von Dr. M. enthält bereits nur eine undeutliche Beschreibung der krankheitsbedingten Leistungsfähigkeit der Klägerin („nachvollziehbar in ihrer Leistungsfähigkeit reduziert … die Arbeitsfähigkeit als auch in Zukunft stark eingeschränkt anzusehen“); mit dieser Beschreibung, die nicht für eine völlige, sondern eine nur teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit spricht, stimmt die pauschale Behauptung einer Minderung um 100 v.H. nicht überein. Die Stellungnahme von Prof. Dr. G. vom 19.03.2001 nimmt weitgehend auf das Gutachten von Dr. M. Bezug und enthält keine substantielle eigene Würdigung der krankheitsbedingten Beeinträchtigung; auch hier wird die Annahme einer maximalen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht konkret, unter Auseinandersetzung mit der verbleibenden Leistungsfähigkeit der Klägerin, begründet. Die Stellungnahme von Prof. Dr. G. vom 11.10.2004 führt insoweit keine weiteren Gesichtspunkte an. Soweit Prof. Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 26.03.2007 zum Gutachten von Dr. Ha. für seine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich auf die Dienstunfähigkeit (beschrieben als „vollständige Arbeitsunfähigkeit“) und die vorzeitige Pensionierung der Klägerin abstellt, beruht dies auf einem unzutreffenden Verständnis des Maßstabs für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 35 BeamtVG. Diese beurteilt sich nicht anhand der konkreten Einschränkung in dem ausgeübten Beruf. Abzustellen ist vielmehr - wie bereits erwähnt - auf die Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich dem Verletzten abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten. Daher kann nicht aus einer Dienstunfähigkeit nach § 42 BBG, deren Maßstab die Anforderungen sind, die das funktionelle Amt im abstrakten Sinne stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 - 2 C 18.89 - ZBR 1990, 352), auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v.H. geschlossen werden. Auch die Bescheinigung von Prof. Dr. W. vom 07.12.2004 enthält weder eine konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der Schwere der Beeinträchtigung noch eine nähere Begründung der angenommenen Minderung der Erwerbsfähigkeit.
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Im Unterschied zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ha. nimmt auch keine der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen eine Einordnung des Krankheitsbildes anhand der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche gutachterliche Tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (aktuelle Version abrufbar unter www.bmas.de) vor. Diese „Anhaltspunkte“ stellen als antizipierte Sachverständigengutachten eine wesentliche Orientierungshilfe für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dar (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R -, BSGE 91, 205; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., Rn. 10d). Wie Dr. Ha. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, ist das Krankheitsbild der Klägerin, gemessen an den Kriterien der „Anhaltspunkte“, mit Störungen im mittleren Schwerebereich verbunden (Kapitel 26.3: „Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit“); Anhaltspunkte für „Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen oder schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten“, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 100 v.H. führen, sind dagegen nicht vorhanden.
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c) Zwischen der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Dienstunfall besteht auch ein hinreichender Kausalzusammenhang.
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Eine solcher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn der Dienstunfall die wesentliche Bedingung für die Beeinträchtigung ist. Beim Zusammenwirken mehrerer Bedingungen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache zu erachten ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1967 - II C 118.64 - , BVerwGE 26, 332; Beschluss vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, juris). Wesentliche Ursache kann demnach auch ein Ereignis sein, welches ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt oder welches im Zusammenwirken mit einer Vorschädigung oder ungünstigen Befindlichkeit die Schadensfolge herbeiführt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu den anderen Bedingungen eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass die anderen Bedingungen bei der angezeigten wertenden Betrachtungsweise allein als maßgeblich und richtungweisend anzusehen sind. Nicht Ursachen sind demgemäß sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem Dienst und dem eingetretenen Schaden nur eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn es beispielsweise wegen der leichten Ansprechbarkeit einer krankhaften Veranlagung oder ungünstigen körperlichen Verfassung zur Auslösung von Schadenserscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, vielmehr auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., BeamtVG § 31 Rn. 80 f; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 31 BeamtVG Rn. 41 ff).
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Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Ha., die sich der Senat zu eigen macht und die auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, handelt es sich bei dem Dienstunfall der Klägerin nicht um eine derartige Gelegenheitsursache. Vor dem Unfall konnte die Klägerin bestehende Einschränkungen und möglicherweise vorliegende Disponiertheiten kompensieren (ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 03.10.2007, S. 3). Der Unfall selbst ist als objektiv und subjektiv durchaus schwer einzustufen und stellt damit eine wesentliche Mitbedingung für die nachfolgenden psychischen Störungen dar (a.a.O., S. 9). Ohne das Unfalltrauma wäre die psychische Struktur der Klägerin in dieser Form nicht dekompensiert; ein anderes, täglich vorkommendes Ereignis hätte nicht denselben Erfolg herbeigeführt (a.a.O., S. 10).
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2. Die Klägerin hat ihren somit gegebenen Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. seit dem Zeitpunkt des Unfalls auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wegen mangelnder Therapiewilligkeit verwirkt. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist neben der speziellen Regelung des § 44 Abs. 2 BeamtVG nicht anwendbar; auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 BeamtVG liegen nicht vor.
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a) Für Beamte, die in einem Dienstunfall verletzt worden sind, enthält § 33 Abs. 3 BeamtVG die Obliegenheit, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit diese nicht mit einer erheblichen Gefährdung für Leben oder Gesundheit verbunden ist. Die Folgen einer Verletzung dieser Obliegenheit regelt § 44 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach die Unfallfürsorge (also entsprechend der Legaldefinition in § 30 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG auch die Gewährung eines Unfallausgleichs) versagt werden kann, wenn der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird. Diese Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. auch § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB), dass ein Geschädigter sich die eigene Mitverantwortung für den Schaden oder dessen Höhe entgegenhalten lassen muss (Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, § 44 BeamtVG Rn. 1); dieses Verbot des „venire contra factum proprium“ beruht wiederum auf der allgemeinen Anforderung, das Verhalten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auszurichten (zu § 254 BGB siehe BGH, Urteil vom 18.04.1997 - V ZR 28/96 -, BGHZ 135, 235; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage 2007, § 254 Rn. 1). Als gesetzliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes schließt die spezielle Vorschrift des § 44 Abs. 2 BeamtVG einen Rückgriff auf diesen allgemeinen Grundsatz aus.
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Der abschließende Charakter des § 44 Abs. 2 BeamtVG folgt auch aus seinem Regelungszweck. § 44 Abs. 2 BeamtVG ist Ergebnis der gesetzgeberischen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung steuerfinanzierter staatlicher Kompensationsleistungen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., BeamtVG § 44 Rn. 1a) und dem Interesse des verletzten Beamten, die Folgen einer Obliegenheitsverletzung klar erkennen zu können. § 44 Abs. 2 BeamtVG enthält daher besondere Schutzvorschriften zugunsten des Verletzten - etwa die Notwendigkeit einer die Heilbehandlung betreffenden Anordnung (Satz 1) und das Erfordernis eines schriftlichen Hinweises auf die Folge des § 44 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (Satz 2) - , die nicht durch einen Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze umgangen werden können.
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b) Die Voraussetzungen einer Nichtgewährung von Unfallfürsorge nach § 44 Abs. 2 BeamtVG sind nicht gegeben. Bereits die nach Satz 1 dieser Vorschrift erforderliche Versagungsentscheidung (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., BeamtVG § 44 Rn. 7d; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, § 44 BeamtVG Rn. 4: „rechtsvernichtender Charakter“) liegt nicht vor. Die Beklagte hat sich (erstmals im Berufungsverfahren) nur auf eine Verwirkung nach Treu und Glauben berufen und damit noch keine förmliche Entscheidung unter Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens getroffen. Zudem fehlt der nach § 44 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG erforderliche schriftliche Hinweis auf die Folge der Versagung der Unfallfürsorge. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen einer Nichtbehandlung (die im Übrigen von der Klägerin bestritten wird) und einer Verzögerung oder Verhinderung der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit besteht, für den die Beklagte als Dienstherr die materielle Beweislast trägt (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., Rn. 7g). Denn ausweislich des insoweit von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Gutachtens von Dr. Ha. (S. 39) ist eine weitere Psychotherapie erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens aussichtsreich. Daher kann offen bleiben, ob die in den Gutachten von Prof. Dr. M. und Dr. Ha. ausgesprochenen Empfehlungen, weitere Therapien durchzuführen, überhaupt Anordnungen iSd § 44 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG darstellen, oder ob es sich dabei um „obiter dicta“ handelt, die keinen Anordnungscharakter besitzen (zu den Voraussetzungen einer Anordnung siehe einerseits Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., Rn. 5c, wonach eine ärztliche Anordnung ausreichend ist, und andererseits Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 44 BeamtVG Rn. 24, wonach es einer Anordnung durch den Dienstherrn bedarf).
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Klägerin die Gewährung von Unfallausgleich unter Zugrundelegung des oberen Schweregrades in Kap. 26.3 der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche gutachterliche Tätigkeit“ begehrt („schwere Störungen“), ihr aber nur Unfallausgleich entsprechend dem mittleren Schweregrad („stärker behindernden Störungen“) zusteht, und die Beklagte die Gewährung von Unfallausgleich ganz ablehnt, sind die Kosten hälftig zu teilen.
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Beschluss vom 8. Juli 2008
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Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 14.976,-- EUR festgesetzt (vgl. auch Nr. 10.4 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO; 15. Auflage 2007, Anh § 164).
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