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Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, ein solches durch eine Kündigung des beklagten Landes geendet hat und einen von der Klägerin geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag.
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Die Klägerin erteilt seit 1991 an der Universität H. des beklagten Landes - Seminar für Sprachen und Kulturen des Vorderen Orient - aufgrund semesterweise erteilter Lehraufträge Unterricht in Persisch, zuletzt im Umfang von 6 Stunden pro Woche bei einer Vergütung von EUR 2.100,00 pro Semester. Zuletzt wurde der Klägerin mit Schreiben der Universität H. vom 13.03.2008 (vgl. Anlage K 1, Akten 1. Instanz Bl. 15 f.; I/15 f.) ein solcher Lehrauftrag erteilt. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
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"Betreff: Lehrauftrag an der Universität H., Seminar für Sprachen und Kulturen des Vorderen Orients
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…
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Sehr geehrte Frau ,
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auf Antrag der o.g. Fakultät/Einrichtung erteile ich für das Sommersemester 2008 einen vergüteten Lehrauftrag für folgende Lehrveranstaltung:
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Neupersisch IIb (3SWS), Neupersisch IIIb (2 SWS), Persische Lektüre
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Stunden pro Woche: 6 Vergütung, Brutto (s. Anmerkung): 2100,00 EUR
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…
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Sie sind verpflichtet, anfallende Prüfungen in dem vom zuständigen Prüfungsausschuss bestimmten Rahmen abzuhalten. Alle Änderungen, die Lehrveranstaltungen berühren (z.B. nicht ausreichende Hörerzahl oder Ausfall der Veranstaltung, Änderung der Zahl der Wochenstunden, wesentliche Änderungen des Vorlesungsthemas), sind in doppelter Fertigung über die Fakultät mitzuteilen.
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…
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Universität H. einzulegen. …"
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Das beklagte Land ordnet das Rechtsverhältnis der Parteien als ein durch Verwaltungsakt begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne von § 56 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) ein. Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 14.04.2008 (vgl. Anlage K 2; I/18) Widerspruch gegen die Erteilung des Lehrauftrages ein. Mit Schreiben der Universität H. vom 17.04.2008 (vgl. Anlage K 5; I/24) gab diese dem Widerspruch der Klägerin statt und hob den erteilten Lehrauftrag auf. Nach Einlegung ihres Widerspruchs hat die Klägerin noch an einem Tag Unterricht erteilt. Zwischen den Parteien ist mittlerweile ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 28.04.2008 (vgl. Anlage K 6; I/26 f.) geltend, bezüglich ihrer Tätigkeit an der Universität H. in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land zu stehen, worauf ihr mit Schreiben vom 06.05.2008 (vgl. Anlage K 7; I/40 f.) vorsorglich die fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung eines etwaigen Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde. Mit einer am 05.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und einer am 15.05.2008 eingegangenen Klageerweiterung begehrt die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und Unwirksamkeit der ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung. Die Klägerin führt einen weiteren Rechtsstreit vor dem Sozialgericht betreffend die Frage des Bestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich insbesondere vorgetragen, ein Lehrauftrag nach § 56 LHG komme vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin nicht ergänzende Lehrangebote, sondern Pflichtstoff unterrichtet habe. Sie habe ferner an der Universität H. eine weisungsgebundene Tätigkeit ausgeübt und sich an Lehrpläne halten müssen. Sie habe mit Lehrmitteln der Universität gearbeitet und sich ihre Arbeitszeit nicht frei einteilen können. Es handele sich um ein verschultes System, in dem sie außer dem Unterricht selbst auch noch verschiedene andere Tätigkeiten habe ausführen müssen. Im Krankheitsfall habe sie sich mit einer Kollegin vertreten und habe in der Universität Büro und Telefon zur Verfügung gehabt. Sie sei dem Inhaber des Lehrstuhls für Islamwissenschaften, Prof. Dr. U., untergeordnet gewesen. Die Klägerin sei an der Universität F. mit einer halben Stelle als Arbeitnehmerin tätig, wobei sich die Tätigkeiten in Bezug auf die Universität H. nicht unterscheiden würden. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass sie auch dort als Arbeitnehmerin beschäftigt werde. Nach ihrem Widerspruch gegen den Lehrauftrag vom 13.03.2008 (vgl. Anlage K 1; I/15 und Anlage K 2; I/18 f.) habe ihr die Universität H. mit Schreiben vom 15.05.2008 (Anlage K 3; I/20) erst jegliche Tätigkeit untersagt, mit Schreiben vom 16.04.2008 (vgl. Anlage K 4; I/22) diese Verfügung aber als gegenstandslos bezeichnet und mitgeteilt, dass der Lehrauftrag folglich durchgeführt werden könne. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, woran der Widerspruchsbescheid der Universität H. vom 17.04.2008 (vgl. Anlage K 5; I/24), mit dem der Lehrauftrag vom 13.03.2008 aufgehoben werde, nichts ändern könne.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01. April 1991 ein Arbeitsverhältnis als Fremdsprachenlektorin (Lehrkraft für besondere Aufgaben) i.S.v. § 54 Abs. 4 LHG BW besteht.
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2. Es wird festgestellt, dass das in Ziff. 1 genannte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 14. April 2008 hinaus fortbesteht.
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3. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin über den 14. April 2008 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Lektorin (Lehrkraft für besondere Aufgaben) auf einer Teilzeitstelle mit 40% der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu den nach TVöD üblichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
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4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des beklagten Landes vom 06.05.2008 mit sofortiger Wirkung oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet worden ist.
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5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 6.5.2008 hinaus ungekündigt fortbesteht.
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Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,
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Das beklagte Land hat erstinstanzlich insbesondere vorgetragen, mit der Klägerin sei nicht ein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art begründet worden. Die Voraussetzungen des § 56 LHG seien eingehalten worden, zumal die Klägerin nicht wie von Lektoren im Sinne des ehemaligen § 54 Abs. 4 LHG (jetzt vgl. § 52 Abs. 8 LHG) gefordert auch Landeskunde unterrichtet habe. Darüber hinaus habe sich die Tätigkeit der Klägerin als Lehrbeauftragte auch in praktischer Durchführung und Gestaltung nicht als Arbeitsverhältnis dargestellt. Es fehle an einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis. Es seien weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten oder Urlaub und Entgeltfortzahlung gewährt worden. Die Arbeitszeit der Klägerin sei nicht einseitig vorgegeben worden. Die Kurszeiten würden mit den Lehrbeauftragten abgesprochen, wobei die Wünsche der Klägerin berücksichtigt worden seien. In der Art und Weise der Unterrichtsgestaltung sei die Klägerin völlig frei gewesen. Sie habe auch nicht unter der fachlichen Leitung eines Professors gearbeitet. Vorgaben durch Lehrpläne und Studienordnungen seien vorliegend irrelevant. Die Überlassung eines Arbeitsraumes sei an sie als Habilitandin erfolgt. Arbeitsmaterial für den Unterricht habe die Klägerin selbst erstellt. Ihre Tätigkeit an der Universität F. sei vorliegend ohne Aussagekraft. Eine Unterordnung unter Professor U. habe nicht bestanden.
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Hinsichtlich des weiteren unstreitigen und streitigen erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts (dort Seite 2 bis 8; I/205-211) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat mit einem am 20.01.2009 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Klageantrag 1.) sei unzulässig, da kein anerkennenswertes Interesse an einer vergangenheitsbezogenen Statusfeststellungsklage dargelegt worden sei. Soweit der Feststellungsantrag zu 2.) das gegenwärtige Bestehen eines Arbeitsverhältnisses betreffe, sei er zulässig. Der Weiterbeschäftigungsantrag zu 3.) sei grundsätzlich zulässig, nicht aber hinsichtlich der unbestimmten Formulierung "zu den nach TVöD üblichen Bedingungen". Die Klageanträge zu 4.) und 5.) seien unzulässig, da weder ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe und es vorliegend auch kein Rechtsschutzbedürfnis für einen allgemeinen Feststellungsantrag neben einem punktuellen Kündigungsschutzantrag gebe. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie aber unbegründet. Zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis und habe auch keines bestanden. Die Vorgabe der Inhalte des Studienfachs durch Lehrpläne und Prüfungsordnungen begründe keine Weisungsgebundenheit im Sinne des Arbeitsrechts, sondern beinhalte die Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung, in deren Rahmen der Unterricht didaktisch und methodisch weitgehend frei gestaltet werden könne. Das Führen von Anwesenheitslisten, das Erstellen von Prüfungsarbeiten, deren Bewertung und Nachbesprechung sowie das Ausstellen von Scheinen gehöre zur Unterrichtstätigkeit und ergebe sich bereits aus der Dienstleistungspflicht, ohne dass damit durch Ausübung eines Weisungsrechts neue oder zusätzliche Aufgaben übertragen würden. Eine Vertretungsanweisung für Krankheitsfälle durch die Universität habe die Klägerin nicht konkret dargelegt. Eine freiwillige Übernahme von Unterrichtseinheiten spreche nicht für eine diesbezügliche Weisungsgebundenheit. Im Unterrichtsbereich sei es typisch, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten könnten und damit an einen bestimmten Ort gebunden seien. Dies besage nichts über eine persönliche Abhängigkeit. Die Klägerin erkläre selbst, mit selbsterstelltem Arbeitsmaterial gearbeitet zu haben. Eine Einengung ihres didaktischen und methodischen Spielraums sei nicht erkennbar. Die Klägerin sei zwar an Arbeitszeiten gebunden. Diese Bindung habe sie aber nach ihren Wünschen und Vorstellungen weitgehend selbst mitgestalten können, wie sich auch aus einer E-Mail eines Herrn Z. (vgl. Anlage K 9; I/84) ergebe. Ein Über-/Unterordnungsverhältnis zu Professor U. habe nie bestanden. Auch die Klägerin teile mit, dass es nie ein Bedürfnis gegeben habe, ihr Weisungen zu erteilen. Soweit die Klägerin an der Universität F. eine gleichgelagerte Unterrichtstätigkeit als Arbeitnehmerin erbringe, sage dies nichts über die Bewertung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses aus. Einem etwaigen Verstoß gegen § 56 LHG komme vorliegend keine Bedeutung zu, zumal dem Widerspruch der Klägerin gegen den Lehrauftrag stattgegeben worden sei. Gegen eine Befristung des Lehrauftrags bestünden schon deshalb keine Bedenken, weil bei freien Mitarbeitern kein Kündigungsschutz umgangen werden könne. Ein Arbeitsverhältnis der Parteien sei auch nicht dadurch (neu) entstanden, dass die Klägerin nach Einlegung ihres Widerspruchs gegen den Lehrauftrag weiterhin Unterricht erteilt habe. Wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sondern die Klägerin als freie Lehrbeauftragte beschäftigt gewesen sei, sei sie allenfalls als freie Mitarbeiterin weiter tätig gewesen, aber nicht als abhängige Arbeitnehmerin. Da die Klägerin nicht als angestellte Lektorin, sondern als freie Lehrbeauftragte tätig gewesen sei, könne sie auch keinen Weiterbeschäftigungsanspruch aus einem vermeintlichen Anstellungsverhältnis geltend machen.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 23.02.2009 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 23.03.2009 (Fax) / 26.03.2009 (Original) beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und die sie innerhalb verlängerter Frist mit einem am 25.05.2009 (Fax) / 27.05.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
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Die Klägerin trägt vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Antrag zu 1.) auch als vergangenheitsbezogene Statusfeststellungsklage zulässig, da dies Folgen für die Frage der Sozialversicherungspflichtigkeit der Beschäftigung habe. Die Klägerin habe an der Universität H. als Arbeitnehmerin gearbeitet. Lehrpläne und Prüfungsordnungen engten die Lehrkraft in der Gestaltung des Unterrichts erheblich ein. Sie seien auch als generalisierte Weisungen einzuordnen. Zur reinen Unterrichtstätigkeit gehöre nicht, auch die Anwesenheit der Studierenden zu überprüfen, Prüfungsarbeiten zu stellen und zu bewerten sowie nachzubesprechen. Dies sei auch nicht mit der Klägerin vertraglich vereinbart worden, sondern ihr durch Weisungsrecht übertragen worden. Soweit die Klägerin ihre Kollegin im Krankheitsfall vertreten habe, entfalle eine Weisungsgebundenheit nicht allein deshalb, weil sie pflichtschuldig die von ihr erwünschte Leistung von sich aus erbringe, ohne hierzu konkret angewiesen worden zu sein. Die Weisungsbindung folge vielmehr schon daraus, dass die Umstände die Klägerin erkennbar zu den Vertretungsstunden zwangen, weil anderenfalls der Pflichtunterricht nicht ordnungsgemäß hätte durchgeführt werden können. Das Büro sei der Klägerin für die Vor- und Nachbereitungsarbeiten und weitere Nebenpflichten, insbesondere als Ansprechpartnerin für die Studierenden zur Verfügung gestellt worden. Ein vorhandener didaktisch-methodischer Freiraum stehe bei Lehrkräften der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen. Dieser sei bei der Klägerin - wenn auch nicht in erheblichem Umfang - dadurch eingeschränkt gewesen, dass sie auf die in der Universität vorhandenen Lehrbücher habe zurückgreifen und das konkrete Lehrbuch mit Professor U. habe absprechen müssen. Durch die E-Mail von Herrn Z. (vgl. Anlage K 9; I/84) sei bezüglich der Lage der Arbeitszeit ein erheblicher Druck auf die Klägerin ausgeübt worden, den Wünschen der Fakultät gerecht zu werden. Von ihr sei erwartet worden, sich den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu beugen. Gleiches ergebe sich aus einer weiteren E-Mail (Anlage K 10; I/86). Eine persönliche Abhängigkeit könne sich nicht allein aus konkreten und tatsächlichen Weisungen von Professor U. ergeben, welche es nicht gegeben habe, sondern auch aus einem Verständnis des beruflichen Verhältnisses zueinander, das das Austauschen konkreter Weisungen überflüssig gemacht habe. Dies sei der Fall gewesen, weil sich beide der Weisungsgebundenheit der Klägerin bewusst gewesen seien und die Klägerin daher in vorauseilendem Gehorsam die tatsächliche Ausübung des Weisungsrechts überflüssig gemacht habe. Da sich die Tätigkeit der Klägerin an der Universität F., wo sie als Lektorin angestellt sei, nicht von der an der Universität H. unterscheide, sei von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Ferner könne gerade aus der Unterrichtung von Pflichtstoff auf die betriebliche Einbindung als Lehrkraft geschlossen werden. Jedenfalls nach einer Gesamtbetrachtung sei das Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen. Nachdem die Universität H. die Klägerin in Kenntnis ihres Widerspruchs gegen den Lehrauftrag aufgefordert habe weiter zu unterrichten, habe sie sich spätestens zu diesem Zeitpunkt auf die Begründung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses eingelassen. Eine Kündigung sei mangels Grundes hierzu und mangels Personalratsanhörung unwirksam. Im Übrigen wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
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1. Unter Abänderung des am 20. Januar 2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern H., Az.: 5 Ca 223/08,
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1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01. April 1991 ein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis als Fremdsprachenlektorin (Lehrkraft für besondere Aufgaben) i.S.v. § 54 Abs. 4 LHG BW besteht.
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2. festzustellen, dass das in Ziff. 1 genannte Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 13. März 2008 am 30. September 2008 beendet worden ist.
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3. festzustellen, dass das in Ziff. 1 genannte Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des Widerspruchs vom 14. April 2008 beendet worden ist.
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4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des beklagten Landes vom 06. Mai 2008 mit sofortiger Wirkung oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet worden ist.
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5. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 14. April 2008 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Lektorin (Lehrkraft für besondere Aufgaben) auf einer Teilzeitstelle mit 40% der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Anlage 3 des TV-Ü Länder in der Entgeltgruppe 13Ü weiterzubeschäftigen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das beklagte Land verteidigt das angegriffene Urteil. Der vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag zu 1.) sei bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Dies gelte auch für Fragen der Sozialversicherungspflicht, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund den Widerspruch der Klägerin gegen einen Statusfeststellungsbescheid vom 09.02.2009 zurückgewiesen habe (vgl. Anlage BB 1; Akten 2. Instanz Bl. 107; II/107) und ein arbeitsgerichtliches Urteil keine bindende Wirkung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen entfalte. Unabhängig davon sei der Antrag jedenfalls nicht begründet, zumal die Klägerin nicht als Fremdsprachenlektorin, sondern als Lehrbeauftragte nach § 56 LHG tätig gewesen sei. Auch der allgemeine Feststellungsantrag zu 2.) sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Dieser diene nach der Begründung der Klägerin einer Befristungskontrolle, sei aber nicht, wie von § 17 TzBfG gefordert, punktuell gefasst. Auch dieser Antrag sei jedenfalls unbegründet, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin sei keinen Weisungen hinsichtlich Orts, Zeit, Dauer und Art ihrer Tätigkeit unterworfen gewesen. Dies bestätige die Klägerin selbst, wenn sie angebe, dass es nie ein Bedürfnis gegeben habe, ihr Weisungen zu erteilen. Es habe auch keine Rechtsgrundlage für die Erteilung von Weisungen gegeben. Dessen sei sich auch Professor U. bewusst gewesen, wie sich aus seiner E-Mail vom 02.09.2008 (Anlage B 2; I/132) ergebe. Der zeitliche Umfang der Lehrverpflichtung der Klägerin sei mit dem Lehrauftrag festgelegt worden und Gegenstand der übernommenen Dienstverpflichtung gewesen. Die zeitliche Lage der Vorlesungen sei von der Klägerin auf Grundlage ihrer Wünsche mitgestaltet und nicht von der Universität H. einseitig vorgegeben worden. Bei der zeitlichen Lage der Vor- und Nacharbeiten sowie eventueller Sprechstunden für Studenten habe es überhaupt keine Vorgaben gegeben. Die Bindung an Lehrpläne und Prüfungsordnungen sei kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Methodische und didaktische Anweisungen habe es unstreitig nicht gegeben. Soweit die Klägerin Anwesenheitslisten eingesammelt, Krankmeldungen entgegengenommen, an Prüfungen mitgewirkt oder Scheine ausgestellt habe, sei ihr diesbezüglich auch keine Weisung erteilt worden. Im Übrigen handele es sich um Nebenaufgaben zur übernommenen Dienstverpflichtung. Die Ausführungen der Klägerin zur "Verschulung" der Studiengänge seien irrelevant. Eine Anweisung zur Krankheitsvertretung für eine Kollegin gebe es unstreitig nicht. Auch ein eigenes Büro oder die Benutzung von Lehrmitteln der Universität begründe keine persönliche Abhängigkeit, zumal die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag auch mit eigenen Lehrmitteln gearbeitet habe. Dass die Klägerin an der Universität F. als Lektorin arbeite, sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Allenfalls sei dies ein Indiz gegen eine persönliche Abhängigkeit der Klägerin in Bezug auf ihre Tätigkeit an der Universität H., da sie dort weder eine anderweitige Tätigkeit habe anzeigen, noch sich habe genehmigen lassen müssen. Sofern der Lehrauftrag gegen § 56 LHG verstoßen haben sollte, sei dies unerheblich. Die Klägerin sei auch frei gewesen, ihr angebotene Aufträge jederzeit abzulehnen. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei unzulässig, soweit er eine konkrete Ausformung des Beschäftigungsverhältnisses betreffe, im Übrigen unbegründet, mangels Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Deshalb sei auch der Kündigungsschutzantrag unbegründet.
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