| | |
| |
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2008 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 14.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht die dem Kläger mit den Bezügen für den Monat Oktober 2007 gewährte einmalige Zahlung i.H. von 11.290,79 EUR brutto (= 7.675,38 EUR netto) zurückgefordert.
|
|
| |
Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3).
|
|
| |
Die „Monatsabrechnung“ für Oktober 2007 stellt keinen Verwaltungsakt dar, der Rechtsgrund für die hier in Rede stehende einmalige Zahlung sein könnte (vgl. GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, K § 12 Rdnr. 13). Dies entspricht auch den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, nach denen Dienstbezüge grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt werden. Anknüpfend an diese Rechtslage bedarf es daher keiner Aufhebung eines solchen Bescheids als Voraussetzung für eine Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2008 - 2 B 72.07 -, ).
|
|
| |
Der Kläger hat für den Zeitraum 2002 bis 2006 insgesamt i.H. von 12.391,79 EUR brutto (= 8.455,18 EUR netto) zuviel und damit ohne Rechtsgrund familienbezogene Besoldung nachgezahlt bekommen. Statt der ihm mit den Bezügen für den Monat Oktober 2007 überwiesenen einmaligen Zahlung i.H. von 13.742,02 EUR brutto (= 9.406,89 EUR netto) kann er nur 1.350,23 EUR brutto (= 951,71 EUR netto) beanspruchen, woraus sich der oben genannte Differenzbetrag errechnet. Die „Korrigierte Berechnung“ (Anlagenkonvolut B1) stimmt mit den Vorgaben des Gemeindetags Baden-Württemberg (Gt-info v. 06.08.2007) überein, welche wiederum den (bindenden) Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechen. Danach sind zunächst die Nettoeinkommen eines Beamten mit zwei Kindern sowie eines Beamten derselben Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern zu ermitteln. Der Vergleich beider Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern. Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüber zu stellen. Soweit die Differenz zwischen beiden Vergleichsgrößen den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf unterschreitet, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung familienbezogener Gehaltsbestandteile, sofern der Anspruch nicht aus anderen Gründen - etwa wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung - ausscheidet. Im Einzelnen ist das danach durchzuführende Berechnungsverfahren auch im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.02.2007 (- 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466) dargestellt. Mit dieser Entscheidung, die im Gt-info vom 06.08.2007 teilweise wörtlich übernommen wurde, stimmt die korrigierte Berechnung der Beklagten weitgehend überein. Soweit die Beklagte es unterlassen hat, aus der Differenz zwischen den beiden Vergleichsgrößen, d.h. dem Jahresnettoeinkommen eines Beamten mit zwei Kindern einerseits und dem Jahresnettoeinkommen eines Beamten mit drei Kindern andererseits, einen Monatsbetrag zu errechnen und diesen sodann dem alimentationsrechtlichen Bedarf des dritten Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen monatlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüber zu stellen, ergibt sich daraus im Ergebnis kein Unterschied. Denn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg errechnet wiederum aus der monatlichen Differenz den Jahresbetrag.
|
|
| |
Übereinstimmend mit dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dargestellten Berechnungsverfahren hat die Beklagte auch zu Recht bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei Kindern nur Kindergeld für zwei Kinder berücksichtigt und damit den Fehler in der ursprünglichen Berechnung vom 11.09.2007 (Anlage K 8 bzw. Anlagenkonvolut B 2), in der - wohl versehentlich - Kindergeld für drei Kinder berücksichtigt worden war, korrigiert. Es versteht sich von selbst, dass ein Beamter mit zwei Kindern nur Kindergeld für zwei Kinder erhalten kann und deshalb bei der Ermittlung seines Nettoeinkommens auch nur Kindergeld für zwei Kinder zu berücksichtigen ist. Zu Unrecht bezieht sich der Kläger für seine entgegenstehende Auffassung auf die Formulierung im Gt-info sowie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.02.2007 (a.a.O.), wonach darüber hinaus der Familienzuschlag und „das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen“ sind. Denn diese Ausführungen beziehen sich nur auf die Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit mehr als zwei Kindern und sind deshalb für die Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei Kindern nicht von Bedeutung. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch bei der in einer Tabelle zusammengefassten Berechnung bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei Kindern Kindergeld nur für zwei Kinder und bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten mit drei Kindern Kindergeld für drei Kinder berücksichtigt. Auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (- 2 C 34.02 -, BVerwGE 171, 91) wurde in gleicher Weise verfahren. Dort heißt es, dass zu den Jahresnettobezügen jeweils das Kindergeld für zwei Kinder sowie das Kindergeld für drei Kinder hinzuzuaddieren sei.
|
|
| |
Hat der Kläger mithin 12.391,79 EUR brutto bzw. 8.455,18 EUR netto zuviel erhalten, haftet er nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Er kann damit grundsätzlich nach § 818 Abs. 3 BGB den Einwand der Entreicherung dem Rückforderungsanspruch entgegenhalten. Der Bezügeem-pfänger haftet allerdings gem. § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften und damit verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kennt oder ihn später erfährt. Gleiches gilt gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Zum Zeitpunkt der Überweisung der einmaligen Zahlung mit den Bezügen für den Monat Oktober 2007 war es wohl für den Kläger nicht offensichtlich erkennbar, dass ihm von dem überwiesenen Betrag von 13.742,02 EUR brutto nur 1.350,23 EUR brutto zustanden. Ein Mangel des rechtlichen Grundes ist offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten an. Davon hängt auch ab, in welchem Umfang er zur Überprüfung einer ihm zur Verfügung gestellten Bezügemitteilung verpflichtet ist (vgl. GKÖD a.a.O., Rdnr. 23). Dem Kläger kann - auch unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen Dienstes - wohl nicht der Vorwurf einer Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße gemacht werden. Denn die Monatsabrechnung enthielt keinerlei Angaben zur Berechnung der Höhe der einmaligen Zahlung. Die Berechnungstabellen wurden ihm - wie er unwidersprochen vorgetragen hat - erst in dem Gespräch am 13.11.2007 überreicht, als ihm mitgeteilt worden war, dass die Nachzahlung falsch berechnet worden sei. Der Monatsabrechnung ist nicht einmal zu entnehmen, für welche Jahre familienbezogene Gehaltsbestandteile nachgezahlt werden sollten. Allein die Höhe des überwiesenen Betrages bot keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der Beklagten, zumal dem Kläger im Februar 2000 für den Zeitraum 1990 bis 1998 (8 Jahre) 8.461,10 EUR netto überwiesen wurden und der ihm im Oktober 2007 überwiesene Betrag von 9.406,89 EUR netto bezogen auf den in Betracht zu ziehenden Zeitraum von 1999 bis 2006 (7 Jahre) hiervon nicht in einer Weise abweicht, dass es sich für den Kläger hätte aufdrängen müssen, bei der Beklagten zumindest nachzufragen und eine Überprüfung anzuregen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der zuständige Sachbearbeiter, dem allem Anschein nach trotz der Höhe der Zahlung (ebenfalls) keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung kamen, die Nachzahlung fehlerfrei berechnet haben würde.
|
|
| |
Der Kläger haftet aber deshalb verschärft, weil ihm am 13.11.2007 und damit nur wenige Wochen nach der Auszahlung, die zu Beginn des Monats Oktober 2007 erfolgte (vgl. § 3 Abs. 4 BBesG), in einem persönlichen Gespräch die fehlerhafte Berechnung mitgeteilt, Unterlagen über die Berechnung und außerdem der - durch den Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 12.03.2008 gegenstandslos gewordene - Rückforderungsbescheid vom 13.11.2007 bekanntgegeben wurden. Damit kannte er den Mangel des rechtlichen Grundes mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Einrede der Entreicherung grundsätzlich ausgeschlossen ist.
|
|
| |
Der Kläger hat auch nicht - entsprechend der ihm obliegenden Beweislast (vgl. GKÖD, a.a.O., Rdnr. 30b) - nachgewiesen, dass er vor dem 13.11.2007 den ihm überwiesenen Betrag in einer Weise verbraucht hat, dass von Entreicherung auszugehen wäre. Soweit er zuletzt behauptet hat, er habe seinen Kindern unmittelbar nach der Auszahlung einen Betrag i. H. v. 3.000,-- EUR geschenkt, einen Betrag von 2.500,-- EUR auf dem Sparbuch der Volksbank angelegt und der Rest sei auf das überzogene Girokonto geflossen, steht dies im Widerspruch zu seinen Angaben im Gespräch am 13.11.2007. Dem anlässlich dieses Gesprächs gefertigten Aktenvermerk ist nämlich zu entnehmen, dass er die ihm ausgezahlte Summe „angelegt“ hat. Zwar hat er später behauptet, er habe das Geld nicht angelegt. Er lässt damit aber offen, ob der Aktenvermerk inhaltlich falsch ist bzw. seine Angaben unrichtig wiedergibt. Er setzt sich vielmehr in keiner Weise mit dem Aktenvermerk auseinander. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er noch vor dem 13.11.2007 die ihm überwiesene einmalige Zahlung (teilweise) verbraucht hat. Auch hat er keinen Nachweis für seine Behauptungen vorgelegt, insbesondere keine Bankunterlagen, aus denen sich ergäbe, in welcher Weise er über den ihm überwiesenen Betrag von 9.406,89 EUR netto verfügt hat.
|
|
| |
Im Übrigen wäre allenfalls hinsichtlich des Betrages von 3.000,-- EUR, der an seine Kinder geflossen sein soll, von Entreicherung auszugehen. Soweit er Schulden auf dem Girokonto getilgt hat, liegt kein Wegfall der Bereicherung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, ZBR 1993, 248 = NVwZ -RR 1994, 32). Soweit er einen Teilbetrag auf ein Sparbuch eingezahlt haben will, ist der entsprechende Betrag noch in seinem Vermögen vorhanden, so dass keine Entreicherung vorliegt.
|
|
| |
Zwar ist in den Fällen der verschärften Haftung - wie hier - die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen. In außergewöhnlich gelagerten Fällen kann es Treu und Glauben verbieten, den Umstand der Entreicherung unberücksichtigt zu lassen (vgl. GKÖD a.a.O. Rdnr. 22 mit Hinweise auf die Rechtsprechung des BVerwG). Für das Vorliegen solcher Umstände ist hier aber nichts ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass hier eine einmalige Zahlung in Rede steht und es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. In einem solchen Fall kann im bloßen Verbrauch der Zahlung grundsätzlich keine Entreicherung gesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188; GKÖD a.a.O. Rdnr. 21).
|
|
| |
Auch die von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung bedeutsam. Dabei ist nicht nochmals die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an und nicht auf die Lage in dem Zeitraum, für den die Leistung geschuldet worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.02.2009 - 2 B 29.08 - ). Gemessen hieran ist die Entscheidung der Beklagten, den Rückforderungsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen, dem Kläger aber zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen Ratenzahlung anzubieten, nicht zu beanstanden.
|
|
| |
Soweit die Beklagte im angefochtenen Rückforderungsbescheid die Aufrechnung mit dem Nachzahlungsanspruch des Klägers für die Jahre 1999 bis 2001 i.H. von 1.101,-- EUR brutto (= 779,80 EUR netto) erklärt hat, handelt es sich nicht um eine hoheitliche Regelung und damit nicht um einen Verwaltungsakt i.S. von § 35 LVwVfG. Die Aufrechnung ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 -, NJW 2009, 1099). Sie führt zwar zu einer Minderung des Betrages, in dessen Höhe vom Kläger Bezüge zurückgefordert werden. Sie nimmt aber - wegen ihres nicht hoheitlichen Charakters - nicht an der Regelungswirkung des hier angefochtenen Leistungsbescheids teil.
|
|
| |
Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger mit dem Klageantrag Ziff. 2 für die Zeiträume 1999 bis 2001, das Jahr 2007 sowie die Monate Januar bis Juni 2008 weitere Ansprüche auf familienbezogene Gehaltsbestandteile geltend macht. Hinsichtlich des Zeitraums 1999 bis 2001 ist der Anspruch auf den von der Beklagten in der korrigierten Berechnung ermittelten Nachzahlungsbetrag von 1.101,-- EUR brutto (= 779,80 EUR netto) bereits durch Aufrechnung erloschen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Denn die von der Beklagten durchgeführte Berechnung ist - wie auch die Berechnung für die Jahre 2002 bis 2006 - nicht zu beanstanden.
|
|
| |
Zulässig ist die Klage zwar, soweit der Kläger Ansprüche für das Jahr 2007 i. H. v. 139,84 EUR sowie die Monate Januar bis Juni 2008 i. H. v. 300,-- EUR geltend macht. Die darin liegende Änderung der Klage ist zulässig, da die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat und damit ihre Einwilligung in die Klageänderung anzunehmen ist (§ 91 Abs. 2 VwGO). Unschädlich ist auch, dass der Kläger nicht das vor Erhebung der Leistungsklage nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren durchgeführt hat. Denn das Vorverfahren ist hier ausnahmsweise entbehrlich, da sich die auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505 = DÖV 2003, 123).
|
|
| |
Die Klage ist aber auch insoweit nicht begründet, da der für das Jahr 2007 sowie die Monate Januar bis Juni 2008 geltend gemachte Anspruch aufgrund der in den Schreiben der Beklagten vom 14.11.2008 und 30.01.2009 erklärten Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch erloschen ist. Durch diese Aufrechnung mindert sich der mit dem Rückforderungsbescheid vom 12.03.2008 angeforderte Betrag von 7.675,38 EUR netto.
|
|
| |
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Entscheidung, den Rückforderungsanspruch teilweise durch Aufrechnung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2007 - 2 PKH 2.07 -, Buchholz 303 § 81 ZPO Nr. 1 m. w. N. auf die Rechtssprechung des BVerwG).
|
|
| |
An der Wirksamkeit der Aufrechnung ändert auch nichts der Umstand, dass der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Rückforderungsanspruch von ihr mit dem hier angefochtenen Leistungsbescheid vom 12.03.2008 geltend gemacht wurde, der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben hat und diese Klage gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Denn die Aufrechnung stellt sich nicht als Vollziehung des Leistungsbescheids dar, an der die Beklagte aufgrund der aufschiebenden Wirkung gehindert wäre. Sie ist vielmehr ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem vom Gegner erhobenen Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1985 - 2 C 43.82 -, DVBl 1986, 146 = ZBR 1986, 87, und Urt. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218). Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 -, NJW 2009, 1099) nur, wenn es um die Aufrechnung solcher Gegenforderungen geht, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung gelte eine solche Gegenforderung einstweilen als nicht aufrechenbar. Bei dem von der Beklagten - mit dem Leistungsbescheid vom 12.03.2008 geltend gemachten - Rückforderungsanspruch handelt es sich aber nicht um eine (Gegen)Forderung, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt. Denn der Dienstherr darf zwar die seinen Beamten geleisteten Überzahlungen durch Verwaltungsakt zurückfordern. Er ist aber dazu nicht verpflichtet. Stattdessen ist auch die Leistungsklage des Dienstherrn zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.1967 - II C 37.67 -, BVerwGE 28, 1).
|
|
|
|