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| | Die vom Senat zugelassene Berufung gegen den die Verpflichtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde mit beim Verwaltungsgerichtshof am 16.04.2009 eingegangenem Faxschreiben insbesondere noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet. Diese endete erst mit Ablauf dieses Tages, nachdem der teilweise die Berufung zulassende Beschluss vom 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Empfangsbekenntnisses dem Kläger-Vertreter erst am 16.03.2009 zugestellt worden war. |
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| | Die Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist statthaft und auch sonst zulässig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 19.06.2007 dahin ausgelegt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 16.05.1997 – 5 S 1842/95 -, VBlBW 1998, 28), dass dieser sich jedenfalls gegen die auch ihn belastende, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen 241 verbundene Radwegebenutzungspflicht wenden und dieses Ziel ggf. auch mit einer auf deren „Entfernung“ - der Sache nach auf ein Wiederaufgreifen i.w.S. (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1977 – VIII C 79.76 -, Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 1, Urt. v. 15.12.1987 – 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332) - gerichteten Verpflichtungsklage erreichen wollte, sollte eine Anfechtung der bereits Ende 2005 aufgestellten Verkehrszeichen nicht mehr zulässig sein. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht auch ohne ein ordnungsgemäßes Vorverfahren für zulässig erachtet (§ 75 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist jedenfalls auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da er durch Befahren des Kreisverkehrs „Durlacher Straße“ Adressat der ihn belastenden verkehrsbezogenen Ge- und Verbote in Form der Verkehrszeichen 241 - Allgemeinverfügungen i.S. des § 35 Satz 2 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 – 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221) - geworden war, sodass er, da er den Kreisverkehr im Rahmen seiner „regelmäßigen Trainingsrunde“ auch künftig befährt, auch durch die unterlassene Entfernung dieser Zeichen in seiner allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19; zur erforderlichen Beschwer für ein Wiederaufgreifen BVerwG, Urt. v. 23.07.1980 – 8 C 90.79 -, BVerwGE 60, 316). Der Klage fehlt aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung i.d.F. vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565), zul. geänd. durch Art. 1 der Verordnung vom 05.08.2009 (BGBl. I S. 2631), wonach einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- und Einmündungsbereich zu folgen ist, auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon, ob diese Verhaltenspflicht nicht ohnehin nur nach links abbiegende Radfahrer trifft (vgl. Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß, StrVerkR 20. A. 2008, § 9 Rn. 25 zu § 9 Abs. 2 Satz 5 StVO a.F.) und dass von einer Radverkehrsführung nur dann gesprochen werden kann, wenn eine solche im Zuge eines Radweges markiert wurde (vgl. amtl. Begründung zur Fahrradnovelle 1997, VkBl. 1997, 688), hat ein abbiegender Radfahrer einer solchen nach der Neufassung des § 9 Abs. 2 StVO nur noch dann zu folgen, wenn er auch über eine solche abbiegt. |
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| | Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Kläger kann verlangen, dass die Beklagte die beanstandete straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht für den Kreisverkehr „Durlacher Straße“ zurücknimmt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und die entsprechenden Verkehrszeichen 241 entfernt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO entspr.). Die Unterlassung der der Sache nach begehrten Rücknahmeentscheidung ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. |
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| | Maßgebliche Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist zunächst § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 18.05.2004 – 4 K 414/02 -; a. A. Nieders. OVG, Urt. v. 05.12.2003 - 12 LA 467/03 -, VerkMitt 2004, Nr. 46; VG Freiburg, Urt. v. 15.03.2007 – 4 K 2130/05 -). Zu einer Entfernung der angegriffenen Verkehrszeichen ist die Beklagte erst gehalten, wenn sie verpflichtet ist, die mit deren Aufstellung (vgl. §§ 39 Abs. 2, 45 Abs. 4 StVO) öffentlich bekanntgegebene - inzwischen bestandskräftig gewordene (vgl. Senatsbeschluss v. 05.03.2009 - 5 S 3146/08 -) - straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht, die den Rechtsgrund für das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen abgibt, zurückzunehmen. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO, wonach „im Übrigen die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind“, dient lediglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden beim (tatsächlichen) Aufstellen und Entfernen der Verkehrszeichen als Vollzug der diesen zugrundeliegenden verkehrsbehördlichen Anordnungen (so wohl auch Nieders. OVG, Beschl. v. 12.09.2002 – 12 LA 576/02 -; Senat, Urt. v. 20.10.1994 – 5 S 474/94 -, NZV 1995, 333, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1988 – 3 S 838/88 -, NVwZ-RR 1990, 59) und stellt insofern keine die allgemeinen Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. LVwVfG verdrängende Sonderregelung dar (offen gelassen von OVG Saarl., Urt. v. 21.06.1995 - 9 R 14/95 -). § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde schließlich nur zum Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen und stellt, da sie keine umfassende Entscheidung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit enthält, ebenfalls - jedenfalls gegenüber § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - keine Sonderregelung für die Rücknahme r e c h t s w i d r i g e r b e l a s t e n d e r straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen dar (anders Nieders. OVG, Urt. v. 05.12.2003, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 16.04.1991 – 2 UE 2858/88 -, NVwZ-RR 1992, 5; VG Freiburg, Urt. v. 15.03.2007, a.a.O.). In der Sache wäre allerdings nicht anders zu entscheiden, wenn als Rechtsgrundlage für das Rücknahmebegehren die (ebenfalls Ermessen einräumenden) Vorschriften der §§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StVO heranzuziehen wären. |
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| | Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG k a n n ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er - wie hier (vgl. den Senatsbeschluss v. 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Letzteres kommt hier mangels Rechtsschutzbedürfnisses allerdings nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <2121>; OVG Saarl., Beschl. v. 21.06.1995 – 9 R 14/95 -). Aus dem der Behörde eröffneten Rücknahmeermessen folgt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Facetten des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5). Letzteres ist hier nicht der Fall; denn es gibt keinen Grund für die Annahme, das Ermessen bei der Entscheidung über die „Entfernung“ eines Verkehrszeichens erweise sich als positiv intendiert. |
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| | Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht aber ausnahmsweise dann Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (sog. Ermessensreduktion auf Null) - und nicht nur auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Rücknahmebegehrens -, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 m.w.N.). Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet einen solchen Anspruch allerdings noch nicht, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008, a.a.O.). Darüber hinaus vermag die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Annahme zu rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O.). |
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| | Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger beanspruchen, dass die Beklagte die auch ihn belastende Anordnung der Radwegebenutzungspflicht, die seit der zum 01.10.1998 in Kraft getretenen sog. Fahrradnovelle (24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.08.1997 ) nicht mehr als allgemeine Regelung besteht, sondern der jeweiligen Anordnung im Einzelfall bedarf (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO), zurücknimmt und die entsprechende Beschilderung mit den Zeichen 241 wieder entfernt (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: |
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| | Im Hinblick darauf, dass der Kläger die mit Aufstellen der Verkehrszeichen öffentlich bekanntgegebene straßenverkehrsrechtliche Anordnung mangels einer zunächst fehlenden Betroffenheit (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) nicht rechtzeitig anfechten konnte, war ihm wegen Art. 19 Abs. 4 GG unter erleichterten Bedingungen (vgl. U. Stelkens, in Stelkens/BonkSachs, VwVfG, 7. A. 2008, § 41 Rn. 140 m.w.N.) ein Wiederaufgreifensanspruch i.w.S. (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.12.1977 - VIII C 79.76 -, Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 1) zu gewähren. Hinzu kommt, dass einem rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz nicht Rechnung getragen zu werden braucht, da es sich bei der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht schon um keinen Dritte begünstigenden Verwaltungsakt handelte; die Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte fänden freilich ohnehin keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1976 - VII B 158.76 -, Buchholz 442.151 § 41 StVO Nr. 1 zur Anwendung der Grundsätze über den Widerruf r e c h t m ä ß i g - b e g ü n s t i g e n d e r Verwaltungsakte; OVG NW, Urt. v. 21.07.1976 - XIII A 1320/75 -, NJW 1977, 597; Nieders. OVG, Urt. v. 04.11.1993 – 12 L 39/90 -). Radfahrer, die - anders als der Kläger - den von der Beklagten angelegten (rechten) Radweg benutzen wollen, können dies unabhängig von einer angeordneten Benutzungspflicht tun (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Auch die vom Kläger angeführten Empfehlungen bzw. Forschungsberichte, denen ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt, als fachlich anerkannte Regelwerke entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 -; VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003 – 1 A 1228/01 -), sprachen für eine erneute Sachprüfung, nachdem sie von der Beklagten seinerzeit gänzlich unberücksichtigt geblieben waren, sich aus ihnen jedoch Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90). Nach alledem war bzw. ist die Beklagte jedenfalls zu einer erneuten Sachprüfung verpflichtet (zu dem auch hier angezeigten mehrstufigen Prüfungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. A. 2008, § 48 Rn. 166a). |
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| | Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der auch den Kläger belastenden Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht liegen ersichtlich vor, da diese (offensichtlich) rechtswidrig ist. Da sich jede andere Entscheidung als die vom Kläger begehrte Rücknahmeentscheidung als ermessensfehlerhaft darstellte, kann dieser auch ausnahmsweise unmittelbar die Rücknahme der ihn belastenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und damit auch die Entfernung der beanstandeten Beschilderung verlangen. |
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| | Die aufgrund § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ergangene straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Radwegebenutzungspflicht, mit der zugleich ein Verbot der weiteren Fahrbahnbenutzung verbunden ist, ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO rechtswidrig. |
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| | Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für die hier in Rede stehenden Beschränkungen des fließenden Verkehrs trifft, modifiziert und konkretisiert diese allgemeine Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). Dies gilt auch für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, durch die eine Radwegebenutzungspflicht begründet wird (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.). Dem entspricht, dass in Ziff. I. 2. der zuletzt am 17.07.2009 mit Wirkung vom 01.09.2009 neugefassten Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass benutzungspflichtige Radwege nur dort angeordnet werden dürfen, wo es die Verkehrsicherheit oder der Verkehrsablauf e r f o r d e r n (vgl. auch bereits die neugefasste Ziff. I der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO: „wo es nach den Umständen g e b o t e n ist“). § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, wonach örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, dürfte sich dabei auch gegenüber §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 9 Satz 1 StVO als eine den fließenden Verkehr betreffende Spezialnorm darstellen (offen gelassen von BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.). |
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| | § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. Die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage setzt dabei in jedem Einzelfall vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 19.71 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 3; auch Ziff. I. VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO). Die Voraussetzung, dass die vorzufindende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigen muss, ist dann erfüllt, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrvermindernden Tätigkeit ab, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr belegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 – 7 C 46.78 – BVerwGE 59, 221). Maßstab ist, ob gerade bezogen auf den Streckenabschnitt, für den die angegriffenen Verkehrsbeschränkungen gelten, eine entsprechende konkrete Gefahr besteht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O., Beschl. v. 04.07.2007 – 3 B 79.06 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). |
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| | Diese Voraussetzungen liegen hier - bezogen auf den „Kreisverkehr Durlacher Straße“ - offensichtlich nicht vor, nachdem auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine weiteren Umstände erkennbar geworden sind, die geeignet gewesen wären, auf eine besondere Gefahrenlage zu führen. Ob für die von der Beklagten angeführten weiteren innerstädtischen Kreisverkehre anderes oder gleiches zu gelten hätte, war vom Senat nicht zu entscheiden. |
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| | Es ist bereits keine gerade auf die örtlichen Verhältnisse im Kreisverkehr „Durlacher Straße“ zurückzuführende Gefahrenlage zu erkennen. Soweit die Beklagte hierzu im Schreiben vom 08.06.2007 auf das mit der Beschilderung verfolgte Ziel einer einheitlichen Verkehrsregelung in den innerörtlichen Kreiseln verwiesen hat, liegt solches auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Insofern ist auch ihr Hinweis auf das - naturgemäß nicht auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abstellende - „Entwicklungskonzept innerörtlicher Hauptverkehrsstraßen“, auf das auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil maßgeblich abgehoben hat, verfehlt. Dieses mag, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - ausgeführt hat, Grundlage für den Bau entsprechender Radwege sein. Ein Verbot (der weiteren Fahrbahnbenutzung) vermag dieses Konzept indessen, wie der Kläger zu Recht rügt, noch nicht zu rechtfertigen. Aus welcher Unfallbilanz schließlich hervorgehen soll, dass - entgegen fachlicher Empfehlungen - eine entsprechende Regelung in Kreisverkehren „grundsätzlich die sicherste Verkehrsführung“ sei, ist nicht ersichtlich. Daraus, dass sich seit Einrichtung des Kreisverkehrs keine Unfälle mit Radfahrerbeteiligung ereignet haben mögen, folgt dies ersichtlich noch nicht. |
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| | Soweit die Beklagte in ihrem Vorlagebericht an das Regierungspräsidium auf die „etwas beengten Platzverhältnisse“ im Kreisverkehr, die „Vielzahl“ an Ein- und Ausfahrten und darauf, dass der Schwerverkehr über die befahrbare Mittelinsel „schleppen“ müsse, verwiesen hat, lässt auch dies keine gerade auf die örtlichen Verhältnisse zurückzuführende Gefahrenlage erkennen. Vielmehr handelt es sich um Verhältnisse, die letztlich in allen kleinen Kreisverkehren bestehen dürften. Über vier Ein- und Ausfahrten dürfte ohnehin nahezu jeder anstelle einer Kreuzung angelegte Kreisverkehrsplatz verfügen. Auch der Hinweis der Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dass der Kreisverkehr auch noch von zwei – zudem nur in einem weit gestreckten Takt verkehrenden - Buslinien sowie aufgrund der Nähe zu einem Supermarkt von Liefer- und Kundenfahrzeugen befahren werde, vermag für sich genommen noch auf keine besonderen örtlichen Verhältnisse zu führen. Dies umso weniger, als auch die Durlacher Straße als Hauptverkehrsstraße mit knapp unter 5.000 Kfz/Tag eine eher geringe Verkehrsbelastung aufweist (vgl. hierzu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 11.01.2006, S. 5) und damit zu keiner besonderen Verkehrsdichte bzw. -belastung in dem hier in Rede stehenden Kreisverkehrsplatz führt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O., Rn. 25, Beschl. v. 04.07.2007, a.a.O.; auch Ziff. I. 2. VwV-StVO: Anordnung „insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr“). Auch für einen überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.2007, a.a.O.) ist nichts ersichtlich. Insofern lässt sich auch aus dem nachgeschobenen – nicht näher plausibilisierten - Umstand allein nichts herleiten, dass auch Schüler auf dem empfohlenen Schulweg entlang der Durlacher Straße (anders bei Radwegen, die wichtige Teilstrecken im Gesamtnetz, insbesondere für den Schulweg, darstellen, VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003, a.a.O. im Anschluss an die Hinweise der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der allgemeinen VwV zur StVO, Ausgabe 1998) sowie Kinder aus dem nahegelegenen Wohngebiet den Kreisverkehr benutzen mögen. Dass es sich um eine „für den Schulweg wichtige Teilstrecke“ (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003, a.a.O.) handeln könnte, ist schon nicht erkennbar, nachdem lediglich die Durlacher Straße und diese auch nur insoweit, als sie aus nördlicher Richtung auf den Kreisverkehr führt, über einen benutzungspflichtigen Radweg verfügt. Auch befindet sich in der Nähe des Kreisverkehrsplatzes keine Schule. Soweit das Verwaltungsgericht maßgeblich auf unerfahrene und unbeholfene Radfahrer verweist, sind solche schließlich überall im Straßenverkehr anzutreffen. |
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| | Im Übrigen wäre auch nicht – auch nicht aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts - zu erkennen, inwiefern die beschriebenen, auch nicht die „etwas beengten“ Verhältnisse im Kreisverkehr „Durlacher Straße“, überhaupt auf eine Gefahrenlage führen sollten. Aufgrund des vergleichbaren Geschwindigkeitsniveaus sowie der schmalen Kreisverkehrsbahn ist ein Überholen durch Kraftfahrer dort gerade nicht (mehr) zu befürchten. Dem entsprechend wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (vgl. Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren , S. 23; ähnlich bereits die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA 95, S. 59; zu letzteren BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.) aber auch in dem 2000 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen herausgegebenen Forschungsbericht „Fußgänger- und Radverkehrsführung an Kreisverkehrsplätzen“ (S. 73) die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn als sichere Lösung angesehen und bis zu einer Verkehrsstärke von 15.000 Kfz/Tag auch empfohlen. Dem entspricht auch die im Bericht „Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten“ des Instituts für Verkehrswirtschaft, Straßenwesen und Städtebau der Universität Hannover wiedergegebene Erkenntnis, dass sich bei kleinen Kreisverkehrsplätzen (mit Belastungen bis etwa 15.000 Kfz/Tag) in der Fachliteratur - insbesondere aufbauend auf Erfahrungen aus der Schweiz - inzwischen eine Bevorzugung des Mischprinzips abzeichne. Bei Minikreisverkehren - wie er auch hier in Rede steht - wird im vorerwähnten Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (S. 24) die Führung des Radverkehrs auf der Kreisfahrbahn sogar als Regelfall dargestellt. Inwiefern für den vorliegenden, weit weniger belasteten Kreisverkehr gleichwohl eine Führung auf einem baulich angelegten Radweg angezeigt wäre, ist nicht zu erkennen. Solches folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Schwerverkehr ggf. die Mittelinsel überfahren muss (vgl. § 9a Abs. 2 Satz 2 StVO), zumal solches nur zulässig wäre, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (vgl. § 9a Abs. 2 Satz 3 StVO). Soweit die Beklagte in ihrem Vorlagebericht noch darauf verwiesen hat, dass Radfahrer aus Richtung Huttenkreuz- bzw. Durlacher Straße zunächst einen kleinen Anstieg überwinden müssten, was zu ausholenden Lenkbewegungen führen könne, ließe dies ggf. noch immer nicht erkennen, inwiefern auch im anschließenden Kreisverkehr eine besondere Gefahrenlage entstehen sollte, zumal in diesem - wie ausgeführt - ein Überholen durch Kraftfahrer gerade nicht mehr zu befürchten ist. |
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| | Jedenfalls ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass eine etwa gleichwohl bestehende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutsbeeinträchtigung erheblich überstiege und deshalb die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht zwingend geboten wäre. Dies kann umso weniger angenommen werden, als es den vom Verwaltungsgericht besonders erwähnten unerfahrenen bzw. unbeholfenen Radfahrern - insbesondere Schülern - unbenommen bleibt, weiterhin den von der Beklagten angelegten (rechten) Radweg zu benutzen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr hätten ohnehin die Gehwege zu benutzen (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO). |
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| | Die Argumentation der Beklagten, aber auch des Verwaltungsgerichts, läuft letztlich auf eine Wiederherstellung der vor Inkrafttreten der Fahrradnovelle 1997 maßgeblichen Rechtslage, insbesondere eine Nichtanwendung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hinaus und verkehrte das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, an dem sich auch durch die neuerliche Fahrradnovelle 2009 nichts geändert hat, ins Gegenteil (vgl. Schleswig-Holstein. VG, Urt. v. 23.09.2003 – 3 A 275/02 -, NZV 2005, 221). |
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| | Ob, wie der Kläger darüber hinaus anführt, der Radweg auch nicht den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (etwa nach Ziff. II. 2. a u. c VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO sowie Ziff. I. zu Zeichen 241 a. F. „oder mit durchgehender weißer Linie abgetrennt“ Markierung etc.; vgl. demgegenüber die Neufassung der VwV „Zuordnung zweifelsfrei“) entspräche, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob die verkehrsbehördliche Entscheidung auch deshalb rechtswidrig wäre, weil sie offenbar maßgeblich auf dem politischen Wunsch der Oberbürgermeisterin der Beklagten und des (für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nicht zuständigen) Gemeinderats, insbesondere auf dem von letzterem beschlossenen „Entwicklungskonzept“ beruhte und damit zumindest ermessensfehlerhaft wäre (vgl. hierzu OVG Saarland, Urt. v. 21.05.2002 - 9 W 9/02 -, VerkMitt 2003 Nr. 47). Auch der Frage, ob die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht - insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden Empfehlungen und Forschungsberichte - vorliegend überhaupt eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellte, um einer etwa bestehenden konkreten Gefahrenlage zu begegnen, oder aber eine solche aus den vom Kläger angeführten Gründen eher noch erhöhte, ist nicht mehr nachzugehen. |
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| | Erweist sich damit die beanstandete straßenverkehrsrechtliche Anordnung mangels ersichtlichen Nichtvorliegens der hierfür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen (bereits seit ihrer Bekanntgabe) als offensichtlich rechtswidrig, rechtfertigt dies auch die Annahme, dass ihre weitere Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - BVerwG 6 C 32.06 - a.a.O.), sodass die Anordnung schon deswegen zurückzunehmen ist. |
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| | Im Übrigen sind auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung auch nicht ansatzweise Gründe zu erkennen, die ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit für eine Aufrechterhaltung der Radwegebenutzungspflicht sprechen könnten. Inwiefern etwa die Rechtssicherheit im Straßenverkehr solches erfordern könnte, ist ebenso wenig ersichtlich. Abgesehen davon, dass eine Entfernung der beanstandeten Beschilderung lediglich zu einer marginalen Änderung führen wird – der Radweg bleibt als solcher bestehen und darf weiterhin benutzt werden -, wäre ein etwa schutzwürdiges „Vertrauen“ von Verkehrsteilnehmern auf den Fortbestand der bisherigen Regelung ohnehin durch den allgemeinen Grundsatz eingeschränkt, dass angesichts der verschiedensten Nutzungsanforderungen an den öffentlichen Straßenraum (einschließlich immer wieder kurzfristig eintretender besonderer Verkehrssituationen) kein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen darf, dass Verkehrsregelungen auf Dauer unverändert bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316). Die Beklagte kann sich schließlich als an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebundener Träger öffentlicher Verwaltung ohnehin nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2006 – 3 C 23.05 -, BVerwGE 126, 7). |
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| | Nach alldem war das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und der Verpflichtungsklage stattzugeben. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| | Beschluss vom 19. November 2009 |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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