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| | Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamts vom 15.06.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 zu Unrecht aufgehoben, soweit damit vom Kläger die Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 1.402,94 EUR und eine Kostenpauschale von 25,-- EUR gefordert werden. Hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalls in Höhe von 215,-- EUR ist die Aufhebung dagegen zu Recht erfolgt. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid des Bundesamts ist § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG. Danach hat ein Dienstleistender, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Dienstherr kann den Schadensersatzanspruch nach § 34 ZDG auch noch nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses durch Leistungsbescheid geltend machen (so zum Wehrdienstverhältnis BVerwG, Urteil vom 07.12.1984 - 6 C 199/81 -, BVerwGE 70, 296). |
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| | Eine Dienstpflichtverletzung des Klägers als Zivildienstleistender liegt hier vor. Der Kläger hat gegen die aus §§ 27 Abs. 1 und 30 Abs. 1 ZDG folgende Verpflichtung verstoßen, seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen und Anordnungen zu befolgen, weil er am 18.10.2004 auf einer Dienstfahrt (zurück) von Stuttgart nach Ulm unerlaubt und ungenehmigt von der Fahrtstrecke abgewichen ist, um bei der Firma L. M. in Ulm privat einzukaufen (siehe dazu auch S. 16/17). Dies hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Beschluss vom 02.12.2005 - DB 10 K 7/05 - festgestellt. Zwar sind diese Feststellungen für die Verwaltungsgerichte nicht bindend, weil es im Zivildienstgesetz - anders als in § 145 Wehrdisziplinarordnung - keine Vorschrift gibt, die eine Bindungswirkung der Entscheidung im Disziplinarverfahren für andere Verfahren regelt. Gleichwohl macht sich der Senat die Feststellungen des Disziplinargerichts zu eigen. Denn der Kläger hat nichts vorgetragen, das eine erneute Beweisaufnahme geboten erscheinen ließe. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich sein Vorbringen aus dem Disziplinarverfahren wiederholt, wonach er die Firma L.M. nur wegen eines plötzlichen Unwohlseins in Form eines starken Stuhldrangs angefahren habe, um dort die Toilette zu benutzen. Wie das Disziplinargericht vermag sich auch der Senat nicht von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugen. Dagegen spricht vor allem, dass der Kläger bei der Meldung des Unfall dem Fuhrparkleiter von einem Toilettengang nichts berichtet hatte, obwohl dies nahegelegen hätte, da der Fuhrparkleiter - auch nach den Angaben des Klägers im Disziplinarverfahren - bei dieser Gelegenheit bereits angedeutet hatte, dass die „Privatfahrt“ Folgen haben werde. Eine andere Bewertung wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger sich an diesem Tag in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befunden hätte, wie er geltend macht. Der Erhebung des hierfür angebotenen Zeugenbeweises bedarf es daher nicht. |
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| | Das für die Haftung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG erforderliche Verschulden des Klägers ist gegeben. Es muss sich lediglich auf die Pflichtverletzung beziehen; der Zivildienstleistende muss die Dienstpflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des Schadens, muss sich das Verschulden nicht erstrecken (BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 C 15.98 -, ZBR 1999, 278 zu § 24 SG, dem § 34 ZDG nachgebildet ist). Nach den Feststellungen der Disziplinarkammer, die sich der Senat auch insoweit zu eigen macht, hatte der Kläger die Pflichtwidrigkeit seines Tuns gekannt und in Kauf genommen. Dem hält der Kläger lediglich entgegen, dass er von seiner Dienststelle nicht darauf hingewiesen worden sei, dass Abweichungen von der Fahrtroute aus privaten Gründen nicht erlaubt seien, und dass es hauptamtliche Mitarbeiter gegeben habe, die in mehr oder weniger großem Umfang anlässlich von Dienstfahrten private Verrichtungen vorgenommen hätten. Damit wird die Annahme eines bedingten Vorsatzes jedoch nicht in Frage gestellt. Denn auch die Disziplinarkammer ist vom Vorliegen dieser Umstände ausgegangen. Sie hat jedoch ausgeführt, dass es keines ausdrücklichen Hinweises darauf bedurft hätte, dass Abweichungen von der Fahrtroute zu privaten Zwecken nicht erlaubt gewesen seien. Der Kläger möge zwar aufgrund des Verhaltens der anderen Mitarbeiter gehofft haben, seine Dienstpflichtverletzungen würden keine Folgen haben, sei aber nicht davon ausgegangen, dass private Umwege erlaubt seien. Als ausschlaggebend hierfür hat die Disziplinarkammer vor allem die Erklärung des Klägers angesehen, es sei ihm komisch vorgekommen, wenn er erlebt habe, dass andere bei Dienstfahrten private Umwege machten oder gar private Einkäufe tätigten. Diesen überzeugenden Ausführungen, die der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert in Abrede stellt, schließt sich der Senat an. Einer erneuten Beweiserhebung bedarf es daher auch insoweit nicht. |
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| | Dadurch, dass der Kläger seine Dienstpflichten verletzt hat, ist ein Schaden am Dienstfahrzeug der Dienststelle entstanden. Insoweit werden von der Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 1.402,94 EUR, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,-- EUR und „Vorhaltekosten für Nutzungsausfall“ für fünf Tage à 43,-- EUR (= 215,-- EUR) geltend gemacht. Mit Ausnahme der letzten Schadensposition kann die Beklagte diesen Schaden vom Kläger ersetzt verlangen. |
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| | Der Zivildienstleistende haftet in den Grenzen des § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG für den vollen Schaden, der sich für den geschädigten Dienstherrn in der Regel nach den gleichen Maßstäben wie für einen privaten Geschädigten bemisst. Auszugehen ist daher von dem Schadensbegriff, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (BVerwG, Urteile vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 -, BVerwGE 120, 370, und vom 27.06.1984 - 6 C 60/82 -, BVerwGE 69, 331, zu § 78 BBG). Hierzu zählen auch die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anhand des normativen Schadensbegriffs entwickelten Grundsätze zum Ersatz des Schadens, der dem Geschädigten durch die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit seines Kraftfahrzeugs entstanden ist (Urteil des Senats vom 25.07.2000 - 4 S 1587/98 -, VBlBW 2001, 20). Der Bundesgerichtshof hat in seiner früheren Rechtsprechung angenommen, dass eine Nutzungsentschädigung nicht nur für private Kraftfahrzeuge in Betracht komme, sondern auch nach einer Beschädigung von Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen, falls die Voraussetzungen im Übrigen vorlägen (BGH, Urteil vom 26.03.1985 - VI ZR 267/83 -, NJW 1985, 2471). Seit einer späteren Entscheidung des Großen Senats (BGH, Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86 -, NJW 1987, 50) wird die Frage, ob für Behördenfahrzeuge bzw. Fahrzeuge gemeinnütziger Einrichtungen eine solche Nutzungsausfallentschädigung noch gewährt werden kann, unterschiedlich beurteilt, wobei sich beide Auffassungen auf die genannte Entscheidung des Großen Senats berufen (bejahend OLG München, Urteil vom 25.01.1990 - 24 U 266/89 -, NZV 1990, 348; verneinend OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004 - 13 U 162/03 -, NJW-RR 2004, 1094; jeweils m.w.N. zum Stand der Meinungen). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Vertiefung. |
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| | Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung bei Privatfahrzeugen ist nämlich eine fühlbare (wirtschaftliche) Beeinträchtigung durch den Entzug des für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung vorgehaltenen Fahrzeugs, bei gewerblichen Fahrzeugen in Form des durch den Entzug entgangenen Gewinns (BGH Urteil vom 26.03.1985, a.a.O.; Urteil des Senats vom 25.07.2000, a.a.O., m.w.N.). Beides kommt bei einem Behördenfahrzeug bzw. einem Fahrzeug einer gemeinnützigen Einrichtung aus der Natur der Sache nicht in Betracht. Zwar kann nicht verkannt werden, dass auch eine Behörde bzw. eine gemeinnützige Einrichtung entsprechende Einbußen erleidet, soweit sie auf den Gebrauch eines Fahrzeuges zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist; teilweise dürften die Beeinträchtigungen sogar schwerwiegender sein als etwa bei Privatleuten. Benötigt eine Behörde bzw. eine gemeinnützige Einrichtung ein Fahrzeug für ihren Dienstbetrieb, wird sie im Falle des Entzugs in ihrer Aufgabenerfüllung gestört und im Regelfall genötigt, die daraus resultierenden Beeinträchtigungen zu kompensieren, falls nicht entsprechende Ersatzfahrzeuge vorgehalten werden. Insoweit spricht vieles dafür, eine Nutzungsausfallentschädigung anzuerkennen, wenn es - wie bei privat und gewerblich genutzten Fahrzeugen - zu spürbaren bzw. fühlbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs kommt, weil ein dafür sonst eingesetztes Fahrzeug beschädigt wurde. Zu verlangen ist jedoch zum einen, dass die Beeinträchtigungen einen zusätzlichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand oberhalb der Schwelle der Unerheblichkeit verursachen. Zum anderen müssen diese spürbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs konkret dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden (Urteil des Senats vom 25.07.2000, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04 -, DAR 2005, 286). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Auf die konkrete Anfrage des Verwaltungsgerichts nach der Grundlage der geltend gemachten Ausfallentschädigung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Dienststelle des Klägers lediglich vorgetragen, dass das Fahrzeug fünf Tage nicht nutzbar gewesen sei, weil es sich zur Reparatur in der Werkstatt befunden habe. Eine konkret spürbare bzw. „fühlbare“ Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch die eingetretene Nutzungseinbuße an dem Unfallfahrzeug ist damit nicht dargetan. |
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| | Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes sog. Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug gerechtfertigt. Deren Zubilligung würde nämlich voraussetzen, dass der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch den Einsatz einer im Hinblick auf Ausfälle aller Art vorhandenen Betriebsreserve aufgefangen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 10.01.1978 - VI ZR 164/75 - BGHZ 70, 199, und vom 26.03.1985, a.a.O.). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat die Beklagte ebenfalls nicht dargelegt. |
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| | Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann die Beklagte jedoch die Reparaturkosten in Höhe von 1.402,94 EUR vom Kläger ersetzt verlangen. Hierbei handelt es sich ebenso wie bei der Unkostenpauschale um einen adäquat kausalen Schaden. Voraussetzung hierfür ist, dass die den Schaden verursachende Handlung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet ist, den Schaden herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; zum - vergleichbaren - § 24 SG siehe auch Urteil vom 07.12.1984, a.a.O.). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, dass der Kläger beim Rangieren auf dem pflichtwidrig angefahrenen Parkplatz der Firma L. M. das Dienstfahrzeug beschädigen würde. |
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| | Zwar ist der Schaden nicht bei der Beklagten, sondern bei der Dienststelle des Klägers entstanden. Die Beklagte kann und muss aber als Dienstherr des Zivildienstleistenden Schäden der Dienststelle nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen (hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). |
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| | Die Regelung in Teil D 2 Nr. 1.2.1 des Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes der Beklagten in der Fassung vom 07.06.2004, dem sich auch die Zivildienststellen unterworfen haben, steht dem nicht entgegen. Nach Absatz 1 dieser Regelung des Leitfadens haben Dienststellen, die Dienstleistende als Kraftfahrer einsetzen, für solche Kraftfahrzeuge, die von Dienstleistenden in Ausübung ihres Dienstes geführt werden sollen, eine Fahrzeugvollversicherung nach § 12 Abs. 1 Abschnitt II der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) ohne Selbstbeteiligung abzuschließen (Satz 1). Wird eine solche Versicherung nicht abgeschlossen, trägt die Dienststelle sämtliche Kosten, die ansonsten von der Fahrzeugvollversicherung erstattet würden (Satz 2). Diese Regelung könnte dahingehend verstanden werden, dass die Zivildienststelle im Falle eines Verstoßes gegen ihre Verpflichtung aus Teil D 2 Nr. 1.2.1 Satz 1 des Leitfadens nicht berechtigt sein soll, von der Beklagten die Geltendmachung eines Schadens gegenüber dem Zivildienstleistenden zu verlangen. Ein solches Verständnis wäre naheliegend, wenn der Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung dazu führen würde, dass der Zivildienstleistende durch die Leistung des Versicherungsunternehmens von der eigenen Haftung freigestellt wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Zwar ist die Dienststelle, wenn sie eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen hat, im Schadensfall nach Absatz 4 Satz 1 der genannten Bestimmung des Leitfadens verpflichtet, das Versicherungsunternehmen in Anspruch zu nehmen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Dienststelle insoweit kein Schaden entstanden wäre. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Versicherungsleistungen nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind, wenn der Schadensersatzanspruch auf die Versicherung übergeht (BGH, Urteil vom 18.03.1986 - VI ZR 213/84 -, NJW 1986, 181; BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002 - 8 A 940/02 -, DVBl 2003, 624). |
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| | Ein derartiger Forderungsübergang, der einen Regress beim Schädiger ermöglicht, folgt aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Nach dieser Vorschrift geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Als Gegenstand des Forderungsübergangs kommt hier allein der gegen die Beklagte gerichtete Anspruch der Dienststelle auf Geltendmachung des ihr entstandenen Schadens gegenüber dem Kläger gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Betracht (BVerwG, Urteile vom 29.04.2004, a.a.O., und vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272). Denn Ansprüche gegen den Zivildienstleistenden selbst stehen der Dienststelle nicht zu (BVerwG, Urteil vom 13.10.1994 - 2 C 20/93 -, DVBl 1995, 201; Urteil des Senats vom 09.06.1992 - 4 S 709/91 -, NVwZ-RR 1993, 366; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 - 27 U 163/02 -, NJW 2004, 1883; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2006 - 6 U 64/06 -, Juris). Der Zivildienstleistende haftet für die Verletzung seiner Dienstpflichten - ebenso wie ein Beamter nach § 75 Abs. 1 BBG oder ein Soldat nach § 24 Abs. 1 SG - vielmehr allein seinem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat und zu dem er in einem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Der danach allein gegenüber der Beklagten bestehende Anspruch der Dienststelle, der auf dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis fußt, das mit ihrer Anerkennung als Beschäftigungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 ZDG zwischen ihr und der Beklagten entstanden ist (BVerwG, Urteile vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 -, BVerwGE 120, 370, und vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272), ist zwar kein „Anspruch auf Ersatz des Schadens“ im engeren Sinn, da die Dienststelle von der Beklagten - wie erwähnt - nur die Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Zivildienstleistenden, also ein „Einschreiten“, nicht aber unmittelbar Zahlung verlangen kann. Der Gesetzeswortlaut, der Ausgangspunkt jeder Auslegung ist, steht einer Einbeziehung dieses Anspruchs in den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 VVG a.F. jedoch nicht entgegen. Denn auch der Anspruch auf Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs dient letztlich (nur) dem Ziel, vom Zivildienstleistenden Ersatz für den Schaden zu erlangen, den dieser seiner Dienststelle zugefügt hat. Auch nach Sinn und Zweck des § 67 Abs. 1 VVG a.F. ist der Begriff „Anspruch auf Ersatz des Schadens“ „im weitesten Sinne“ zu verstehen (BGH, Urteil vom 24.11.1971 - IV ZR 71/70 -, NJW 1972, 437; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, 2004, § 67 VVG RdNr. 4). Die Bestimmung soll verhindern, dass der Dritte infolge der Leistung des Versicherers von seiner Verbindlichkeit befreit und der Versicherungsnehmer durch die Versicherung bereichert wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002, a.a.O.). Nichts anderes wird erreicht, wenn der gegen den Dienstherrn gerichtete Anspruch der Dienststelle auf Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Zivildienstleistenden im Wege der Drittschadensliquidation auf die Versicherung übergeht (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). |
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| | Auch der Rechtsgedanke des § 399 BGB steht einem Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. nicht entgegen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002, a.a.O). Nach § 399 BGB kann eine Forderung unter anderem dann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist unter anderem bei höchstpersönlichen Ansprüchen der Fall. Das Zivildienstverhältnis ist zwar wie auch das Wehrdienstverhältnis und das Beamtenverhältnis seinem Wesen nach höchstpersönlich. Der Zivildienstleistende steht wie ein Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das dem Beamtenrecht partiell ähnelt. Da sich der übergehende Anspruch gegen die Beklagte aber nur darauf richtet, den Ersatzanspruch gegenüber dem Zivildienstleistenden geltend zu machen, hat der Forderungsübergang keinen Einfluss auf die Anspruchskonzentration auf den Dienstherrn. Auch nach einem Forderungsübergang bleibt somit sichergestellt, dass der Zivildienstleistende (nur) in gleicher Weise wie andere Zivildienstleistende und Wehrpflichtige unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schadensersatz herangezogen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002, a.a.O.). |
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| | Ein Zivildienstleistender wäre daher auch im Falle des Bestehens einer Fahrzeugvollversicherung unter Umständen einem Regress des Versicherungsunternehmens ausgesetzt und müsste damit grundsätzlich für den von ihm verursachten Schaden haften. Dass die Beklagte eine solche Haftung des Zivildienstleistenden bei einem Verstoß der Dienststelle gegen ihre Verpflichtung, eine Fahrzeugvollversicherung abzuschließen, ausschließen wollte, ist nicht anzunehmen. Denn in diesem Fall käme die Regelung in Teil D 2 Nr. 1.2.1 des Leitfadens gegenüber der Dienststelle einer Sanktionierung zugunsten des Zivildienstleistenden gleich, die nicht gerechtfertigt wäre. |
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| | Die Beklagte kann daher auch dann, wenn die Dienststelle eine Fahrzeugvollversicherung nicht abgeschlossen hat, einen Schaden der Dienststelle, der von einer Fahrzeugvollversicherung ersetzt worden wäre, im Wege der Drittschadensliquidation nach § 34 Abs. 1 ZDG gegenüber dem Zivildienstleistenden geltend machen, sofern dieser im Falle des Bestehens einer solchen Versicherung einem Regress des Versicherungsunternehmens ausgesetzt wäre. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. |
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| | Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätte § 15 Abs. 2 AKB einen Regress gegenüber dem Kläger nicht gehindert. Nach dieser Vorschrift können Ersatzansprüche des Versicherungsunternehmens, die nach § 67 VVG (a.F.) auf den Versicherer übergangen sind, gegen den berechtigten Fahrer nur geltend gemacht werden, wenn der Versicherungsfall von ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Kläger nicht „berechtigter Fahrer“ im Sinne dieser Vorschrift gewesen ist. Ein Regress des Versicherungsunternehmens wäre daher auch dann zulässig, wenn dem Kläger hinsichtlich der Beschädigung des Dienstfahrzeugs nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. |
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| | Unberechtigter Fahrer ist, wer ohne (ausdrückliche oder stillschweigende) vorherige Erlaubnis des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt (Prölss/Martin, a.a.O., § 2 AKB RdNr. 16). Über eine solche Erlaubnis verfügte der Kläger, weil er von seiner Dienststelle beauftragt war, Blutkonserven von Ulm nach Stuttgart zu transportieren, und daher befugt war, deren Dienstfahrzeug zu benutzen. Aber auch ein grundsätzlich zur Benutzung eines Dienstfahrzeugs Befugter kann unberechtigter Fahrer werden, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benutzungsgenehmigung überschreitet, falls es sich nicht nur um geringfügige Abweichungen vom Fahrauftrag handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.1970 - I A 572/63 -, Juris; Prölss/Martin, a.a.O., § 2 AKB RdNr. 20). Eine Fahrt ist danach unberechtigt, wenn die Abweichung von den Weisungen des Bestimmungsberechtigten den Charakter der Fahrt selbst dermaßen ändert, dass sie bei natürlicher und verkehrsgerechter Betrachtung durch die gegebene Genehmigung nicht mehr gedeckt erscheint, wobei nicht allein die Vorstellungen des Bestimmungsberechtigten über die Wichtigkeit seiner Weisung entscheidend sind (BGH, Urteil vom 22.10.1969 - IV ZR 630/68 -, VersR 1969, 1107; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.1970, a.a.O.; OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.1976 - 4 U 56/76 -, VersR 1977, 30; Prölss/Martin, a.a.O., § 2 AKB RdNr. 20). |
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| | Nach diesen Maßgaben war der Kläger unberechtigter Fahrer. Nach den Feststellungen des Disziplinargerichts, die sich der Senat - wie bereits ausgeführt - zu eigen macht, waren die Mitarbeiter der Dienststelle des Klägers nicht berechtigt, die Fahrtroute nach privaten Kriterien auszuwählen, um während der Dienstfahrt zu privaten Zwecken Einkäufe tätigen zu können. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Abweichung in örtlicher und wohl auch zeitlicher Hinsicht nur geringfügig war, da dem Kläger eine bestimmte Fahrtroute nicht vorgegeben und er daher berechtigt war, schon bei der Ausfahrt Lehr von der B 10 abzubiegen, um über die Junginger und die Mähringer Straße zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Die Abweichung lag daher nur darin, dass er von der Junginger Straße in die Ringstraße abgebogen ist, um zu der von dieser Abzweigung etwa einen halben Kilometer entfernten Firma L. M. in der Industriestraße zu gelangen. Gleichwohl ist der Umweg als wesentliche Abweichung anzusehen. Denn die Fahrt hat allein aufgrund ihrer geänderten Zweckrichtung ein derartig anderes Gepräge erhalten, dass sie bei natürlicher und verkehrsgerechter Betrachtung durch die gegebene Genehmigung nicht mehr als gedeckt angesehen werden kann. Anders als beispielsweise bei Abweichungen von der Fahrtroute zum Zweck des Einkaufs eines Vespers oder der Einnahme eines Mittagessens, bei denen noch insoweit ein dienstlicher Bezug zu erkennen sein mag, als diese Tätigkeiten im weitesten Sinne der Erhaltung der Dienstfähigkeit des Fahrers dienen (strenger BVerwG, Urteil vom 07.12.1984 - 6 C 199/81 -, BVerwGE 70, 296), fehlt ein solcher Bezug hier völlig. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, über den das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 23.04.1982 (- 20 U 139/81 -, VersR 1983, 234) zu entscheiden hatte. Denn dort war der Kläger - weisungswidrig - in den Betrieb zurückgekehrt, um nach Feierabend im Kollegenkreis Bier zu trinken. Die Abweichung vom Fahrauftrag wies damit jedenfalls in örtlicher Hinsicht noch betriebliche Bezüge auf und konnte aus diesem Grund - aus objektiver Sicht - als geringfügig angesehen werden. Der Umweg zur Firma L. M. steht aber auch bei einer derartigen objektiven Sicht in keinerlei Zusammenhang mehr mit dem Dienst des Klägers. |
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| | Neben den Reparaturkosten in Höhe von 1.402,94 EUR kann die Beklagte auch Ersatz ihrer durch den Unfall entstandenen Kosten in Form eines Pauschalbetrags in Höhe von 25,-- EUR beanspruchen. Mit diesen Kosten wird nicht der allgemeine Zeitaufwand des mit dem Unfall befassten Personals der Dienstelle des Klägers oder der Beklagten geltend gemacht, den das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als ersatzfähig angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1970 - VI ZR 212/68 -, VersR 1970, 766). Es handelt sich vielmehr um dem Grunde nach (ohne Pauschalierung) ausscheidbare Aufwendungen der Dienststelle für (beispielsweise) Telefonate, Porto usw., die gerade aus Anlass des Unfalls des Klägers entstanden sind (Bayerischer VGH, Urteil vom 13.03.1991 - 3 B 90.1773 -, BayVBl 1991, 593). Die Höhe dieser Kosten ist nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu schätzen und mit 25,-- EUR angemessen angesetzt worden. |
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| | Die Heranziehung zum Schadensersatz entspricht insoweit auch den Richtlinien der Beklagten für die Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis der Angehörigen der Bundeswehr (Einziehungsrichtlinien - EZR -), die für Bundeswehrangehörige Haftungsbegrenzungen festlegen, welche die Beklagte auf Zivildienstleistende entsprechend anwendet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Nach Nr. 2 Abs. 2 Buchstabe a i.V.m. Abs. 1 EZR ist bei „Schwarzfahrten“ der gesamte Schuldbeitrag einschließlich gesetzlich zustehender Zinsen einzuziehen. Diese Voraussetzungen lagen nach den obigen Ausführungen hier vor. |
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| | Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Beschluss vom 15. Dezember 2009 |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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