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| | Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 VwGO). Sie hat auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 zu Unrecht aufgehoben. Denn die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für die umstrittene Rückforderung ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich (im Übrigen) die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3). Hieran gemessen begegnet der angefochtene Rückforderungsbescheid keinen Bedenken. Die Klägerin hat in Höhe des zurückgeforderten Betrags zu viel Versorgungsbezüge erhalten (1.), ohne dass sie sich auf den Einwand der Entreicherung berufen könnte (2.). Auch die getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden (3.). |
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| | 1. Ob der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2003 in Höhe des Rückforderungsbetrags von 11.832,64 EUR zu viel Versorgungsbezüge (Witwengeld) gezahlt worden sind, hängt davon ab, wie die Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR anzurechnen ist, die sie aufgrund der - „im Anschluss an den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung“ ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2003 getroffenen - Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003 „als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes … gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG“ erhalten hat und die am 30.06.2003 zur Zahlung fällig gewesen ist. Dies beurteilt sich nach der Anrechnungsregelung des § 53 BeamtVG. Nach dessen Absatz 1 erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 7) bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG - wie auch des Versorgungsreformgesetzes vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9527 S. 28) insgesamt, in dessen Zug durch Art. 6 Nr. 24 die Vorschrift ihre hier maßgebliche Fassung erhalten hat - ist es, eine Über- bzw. Doppelversorgung zu vermeiden und den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegenzuwirken. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154 und BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, DVBl. 2008, 184). |
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| | § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bestimmt ausdrücklich, dass Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit „einschließlich Abfindungen“ sind. Die der Klägerin aufgrund der Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003 gewährte Abfindung unterliegt daher unzweifelhaft der gesetzlichen Ruhensregelung. Dass sie als privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen mit dem Bruttobetrag in Höhe von 25.000,-- EUR in die Ruhensberechnung eingestellt worden ist, begegnet keinen - verfassungsrechtlichen - Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O.). Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch den nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Teil der Abfindung in Höhe von 8.181,-- EUR in Ansatz gebracht hat. Denn die steuerrechtlichen und die versorgungsrechtlichen Bestimmungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Während die Steuerfreiheit der Abfindung auf deren Charakter „einer Übergangsbeihilfe aus sozialpolitischen Gründen, einer Art Unterstützung für die Zeit der Arbeitslosigkeit“ beruht, dient die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge den beschriebenen Zwecken der Vermeidung einer Doppelversorgung und der Kostensenkung bei den Versorgungshaushalten (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.05.1995 - 11 S 2198/94 -). |
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| | Der Streit zwischen den Beteiligten betrifft die von der Beklagten vorgenommene Ruhensberechnung, auf der Grundlage des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG den Einmalbetrag der Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR als Erwerbseinkommen (nur) im Kalenderjahr des Zuflusses (2003) zu berücksichtigen und zwar mit je einem Zwölftel (2.083,33 EUR) in den Monaten Januar bis Dezember. Demgegenüber vertritt das Verwaltungsgericht mit der Klägerin die Auffassung, dass die Abfindung bei der Ruhensberechnung jedenfalls erst auf den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuteilen sei, ohne sich allerdings genau festzulegen, für welchen Zeitraum ab 01.07.2003 dies zu geschehen habe (es spricht nur von „mindestens“ zwölf Monaten). Die Handhabung der Beklagten ist rechtmäßig. |
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| | Im Anschluss an § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, wonach die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen erfolgt, bestimmt Satz 5, dass dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen ist. Aufgrund dieser Zwölftelung wird also einmalig gezahltes Erwerbseinkommen - wie die umstrittene Abfindung - auch für Monate berücksichtigt, in denen es nicht erzielt worden ist, hier also gerade auch für die von der Rückforderung erfassten Monate Januar bis Juni 2003. Die Regelung ist eine Ausnahme von dem sonst grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip, wonach Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt erhält, was hier im Monat Juli 2003 der Fall gewesen ist. Der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG entspricht die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende Ruhensberechnung. |
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| | Von der Zwölftelung des (Kalender-)Jahresbetrags bei Einmalzahlungen ist im Gesetz selbst keine Ausnahme vorgesehen. Allerdings hat die Rechtsprechung anerkannt, dass beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen jeweils darauf abzustellen ist, für welchen Zeitraum das Verwendungseinkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsberechtigten zu einer Besserstellung führen oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1975 - 2 C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 Nr. 1 zu § 53 SVG a.F. und Beschluss vom 31.03.2000 - 2 B 67.99 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10 - zu § 53 BeamtVG a.F. -). Auch der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 24.05.1995, a.a.O.) hat - im Anschluss an die Kernaussage, dass zu dem nach § 54 SVG damaliger Fassung auf das Ruhegehalt eines Soldaten anzurechnenden Erwerbseinkommen auch eine Abfindung gehört, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird (was nunmehr ausdrücklich in der § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG entsprechenden Vorschrift des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG geregelt ist) - nicht beanstandet, dass die Behörde die Abfindung (Einmalzahlung) als eine in kapitalisierter Form erbrachte Leistung für die Zukunft angesehen hat, als Ersatz für den Wegfall der monatlichen Einkünfte, der aus der für den die Abfindung zahlenden Arbeitgeber geleisteten Tätigkeit resultiere, so dass die Abfindung in monatliche Beträge aufzuteilen sei, die als Fortsetzung des bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewährten Erwerbseinkommens pro Monat zu sehen seien. Daraus hat sich in jenem Fall eine weitere Ruhensregelung für 27 Monate ergeben. |
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| | Diese Rechtsprechung aufgreifend heißt es in Nr. 53.7.1 des (auszugsweise vorgelegten) Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG-VV) im Anschluss an Satz 5, wonach Abfindungen und Entschädigungen, die ein Versorgungsberechtigter für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Beschäftigung erhält, zum Erwerbseinkommen gehören (entspricht § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG), und Satz 6, wonach der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen wird (entspricht § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG), im letzten Satz 7, dass abweichend hiervon zu verfahren ist, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden können. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 01.02.2005 soll diese Regelung nur im Ausnahmefall zur Anwendung kommen und eine Zuordnung zu anderen Zeiträumen nur dann angenommen werden können, wenn die Abfindung in Teilbeträgen für bestimmte Jahre gewährt würde. Im hierauf Bezug nehmenden Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31.07.2006 wird nochmals bekräftigt, dass Abfindungen bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG bzw. § 53 SVG grundsätzlich entsprechend Satz 6 der Nr. 53.7.1 des Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz berücksichtigt werden und der Abfindungsbetrag deshalb den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zuzuschlagen ist; im Anschluss an das bekanntgegebene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (5 E 1435/05) wird gebeten, künftig Abfindungen, die Versorgungsempfängern aufgrund einer Altersteilzeit vor dem regulären Renteneintritt gewährt werden, für die Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG bzw. § 53 SVG auf die ihr zugrunde liegenden Monate (des „Vorruhestandszeitraums“) aufzuteilen; anschließend heißt es: „Eine Aufteilung der Abfindung entsprechend meiner im Erlass vom 1. Februar 2005 getroffenen Regelung auf die Monate des Jahres der Zahlung der Abfindung ist nur dann vorzunehmen, wenn die Geldleistung nicht eindeutig „wirtschaftlich“ zuzuordnen ist.“ |
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| | Für die somit nach der beschriebenen Erlasslage und der entsprechenden Verwaltungspraxis erforderliche eindeutige Zuordnung einer Einmalzahlung zu einem bestimmten Zeitraum ist regelmäßig deren - durch den Leistenden getroffene - Zweckbestimmung maßgeblich (vgl. VG Hannover, Urteil vom 16.10.2007 - 2 A 2428/06 - und VG Göttingen, Urteil vom 24.06.2004 - 3 A 3449/02 -, jeweils Juris). Die Zweckbestimmung ergibt sich hier aus Nr. 4 der „im Anschluss an den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung“ der Klägerin zum 30.06.2003 getroffenen Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003, wonach der Klägerin „als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 25.000,-- EUR … brutto“ - fällig zum 30.06.2003 - gezahlt wird. |
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| | Die Abfindung, die nach Maßgabe der §§ 9, 10 KSchG durch Gerichtsurteil zuerkannt wird, ist ein vermögensrechtliches Äquivalent für den Verlust des Arbeitsplatzes und hat somit Entschädigungsfunktion; im Fall eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliert sie zwar diesen Charakter nicht, stellt aber gleichzeitig auch eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar, durch die eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vermieden bzw. (beim Prozessvergleich) beendet wird (vgl. BAG, Urteil vom 25.06.1987 - 2 AZR 504/96 -, NZA 1988, 466). Mit der Abfindung sollen alle unmittelbar mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen vermögensrechtlichen und immateriellen Nachteile des Arbeitnehmers abgegolten werden. In der Verbindung von Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungszahlung liegt zugleich eine Sanktionsfunktion im Hinblick auf das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers bzw. eine Präventivfunktion, die den Arbeitgeber davon abhalten soll, leichtfertig eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen (vgl. Fiebig in Nomos-Kommentar, Kündigungsschutzgesetz, 2. Aufl., § 9 RdNr. 5). Die Abfindung ist weder Arbeitsentgelt oder Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt noch vertraglicher oder deliktischer Schadensersatz (vgl. Fiebig in Nomos-Kommentar, a.a.O., § 10 RdNr. 4 m.w.N.). |
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| | Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 09.11.1988 - 4 AZR 433/88 -, BAGE 60, 127) auch erkannt, dass Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, sondern für Zeiten nach dessen Beendigung und daher kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV sind: bei solchen Abfindungen handele es sich um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes; sie sollten den mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Wegfall der Arbeitsvergütung ausgleichen; damit würden sie nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses gezahlt, sondern gerade für die Zeit danach; die Zuordnung der Abfindung zu der Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses werde auch durch § 117 AFG bestätigt; danach ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld in einem bestimmten Umfang, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vorzeitig gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden sei; die Abfindung werde insoweit vom Gesetz als eine Leistung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen, die deshalb die Zahlung von Arbeitslosengeld entbehrlich mache; Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG unterlägen daher nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, soweit sie für Zeiten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt würden, wovon im Allgemeinen mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen sei. |
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| | Selbst wenn man danach eine - wie hier - für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung nicht als für die Zeiten des Arbeitsverhältnisses, sondern für Zeiten nach dessen Beendigung geleistet ansieht, ergibt sich daraus noch kein wirtschaftlich eindeutig bestimmbarer „Zeitraum“, für den der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes eingetretene Nachteil ausgeglichen werden soll. Eine eindeutig bestimmbare „Zeitraum“-Bezogenheit muss aber der Zweckbestimmung einer Einmalzahlung wie der vorliegenden Abfindung zu entnehmen sein, damit nach der Verwaltungspraxis der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entsprechend der wiedergegebenen Erlasslage vom Grundsatz der Zwölftelung des Einmalbetrags im Kalenderjahr des Zuflusses nach § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG „im Ausnahmefall“ - zu Gunsten des Versorgungsempfängers - abgewichen werden soll. So hat auch das Verwaltungsgericht Hannover (vgl. Urteil vom 16.10.2007, a.a.O.) eine (einmalig) gezahlte Abfindung nach § 6 TV ATZ als zwar eindeutig einem anderen Zeitraum, nämlich dem Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zugeordnet angesehen, aber gleichwohl gefordert, dass auch dieser Zeitraum seinerseits eindeutig bestimmbar sein müsse, und dies entgegen dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (a.a.O.) verneint, weil der Versorgungsempfänger rentenrechtlich infolge der Altersteilzeit „ein Leben lang“ - und nicht nur bis zum Beginn des „regulären“ Renteneintritts - nur Anspruch auf die verminderte Rente habe. Als Beispielsfall für eine einem bestimmten Zeitraum nicht eindeutig zuzuordnende Geldleistung erwähnt der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31.07.2006 gerade die Zahlung einer Abfindung wegen der vorzeitigen, unvorhergesehenen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung. Anhaltspunkte dafür, dass die der Klägerin gezahlte Abfindung ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, sind nicht ersichtlich. |
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| | Auch die für die Höhe der Abfindung wichtigsten Bemessungskriterien des § 10 KSchG, nämlich die Höhe des zuletzt bezogenen Monatsverdienstes sowie das Lebensalter und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sind im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Hieraus lässt sich keine Zweckbestimmung ableiten, die es ermöglichte, die der Klägerin gewährte Abfindung eindeutig einem bestimmten Zeitraum (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zuzuordnen. |
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| | Dass die Abfindung danach auch für die Monate der Beschäftigung im Jahr des Zuflusses, hier also für die dem Rückforderungsbescheid gerade zugrunde liegenden Monate Januar bis Juni 20003, berücksichtigt wird, ist Folge der gesetzlichen Saldierung als Einkommen des Kalenderjahres und Aufteilung auf die zwölf Kalendermonate. Soweit es anderweitige Normierungen über die Zuordnung von Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG auf künftige Zeiträume - bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden - gibt, wie etwa im Pfändungsrecht nach § 850i ZPO oder bei der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III, können diese als bereichsspezifische Bestimmungen nicht gegen die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende und anderen Zwecken dienende Ruhensberechnung ins Feld geführt werden, die sich an der hierzu getroffenen Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG und der durch die genannten Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung gesteuerten Verwaltungspraxis der Beklagten orientiert. |
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| | Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit des Rückforderungsbetrags in Höhe von 11.832,84 EUR und (damit) der zugrundeliegenden Ruhensberechnung, ausgehend von der Zwölftelung (nur) der Abfindung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG (vgl. hierzu das Anhörungsschreiben der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 22.05.2007 nebst Anlagen) werden nicht erhoben. Sie sind auch nicht ersichtlich. Allerdings hat das Verwaltungsgericht auf eine Berechnungsmethode hingewiesen, die im Kommentar von Plog/Wiedow zum Bundesbeamtengesetz (BeamtVG § 53 RdNr. 46d) vertreten wird: danach werden die bisher in den Monaten Januar bis Juni 2003 erzielten Einkünfte und der Einmalbetrag der Abfindung zusammengerechnet, durch zwölf geteilt und sodann den Monaten Januar bis Dezember 2003 zugeordnet. Eine derartige Berechnungsweise steht jedoch nicht in Einklang mit der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG, wonach (nur) das nicht in Monatsbeträgen erzielte Einkommen des Kalenderjahres (hier die Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR) geteilt durch zwölf Kalendermonate anzusetzen ist. Für das monatsweise erzielte Einkommen (hier in den Monaten Januar bis Juni 2003 in Höhe von jeweils 3.100,-- EUR) bleibt es beim Grundsatz der monatsbezogenen Berücksichtigung nach § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG. |
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| | 2. Auf Entreicherung kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn sie unterliegt der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Die Festsetzung und die Auszahlung von Versorgungsbezügen stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 53 BeamtVG gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris und Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 39.03 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13). Die Klägerin kann daher nicht - wie im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 13.07.2007 geschehen - einwenden, dass für sie ein offensichtlich erkennbarer rechtlicher Mangel der Zahlung (im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) unter keinen Umständen angenommen werden könne, da sie völlig zu Recht davon habe ausgehen können, dass die Abfindung Lohnersatzfunktion habe mit der Folge, dass sich an dem bisherigen Rechtszustand im Zusammenhang mit dem Bezug von Versorgungsleistungen nichts geändert habe. |
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| | 3. Die Wehrbereichsverwaltung Süd hat (jedenfalls) im Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 auch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Dabei muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis, aus welchem der Rückforderungsanspruch erwächst, nochmals - unter dem Grundsatz von Treu und Glauben - gewürdigt werden, vielmehr kommt es auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Schuldners an (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 137.76 -, DÖV 1972, 573). Die Billigkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Pflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, Juris). Trotz Aufforderung im behördlichen Anhörungsschreiben vom 22.05.2007, die wirtschaftlichen Verhältnisse anhand der beiliegenden Erklärung darzulegen und mit den entsprechenden Nachweisen zu versehen, hat die Klägerin weder in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2007 noch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17.08.2007 Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, die der Beklagten eine Billigkeitsentscheidung ermöglicht hätten, die auf ihre besondere Situation hätte Rücksicht nehmen können. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 13.07.2007 vorgelegte Stellungnahme des Steuerberaterbüros vom 20.06.2007 führt als Gründe, die unter Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, (nur) Überlegungen an, die die Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs. 7 BeamtVG - und hierbei insbesondere des Satzes 5 - betreffen; die Anrechnung einer Abfindung - wie der gewährten - sei schon dem Grunde nach unbillig, zumindest in Höhe des nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Teils von 8.181,-- EUR (vgl. hierzu unter 1.). Mit Schreiben vom 28.08.2007 hat die Wehrbereichsverwaltung Süd gegenüber der Klägerin „die Aufrechnung der Überzahlung in Höhe von 11.832,84 EUR brutto gegen ihre laufenden Versorgungsbezüge“ erklärt, beginnend ab 01.10.2007 in monatlichen Raten von 800,-- EUR. Die darin im Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 gesehene Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 800,-- EUR „nach Aktenlage“ ist daher unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. |
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| | Beschluss vom 20. Juli 2010 |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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