| |
|
| |
Die Klage ist unzulässig.
|
|
| |
Die vom Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist nicht statthaft. Gegen die bestandskräftigen Bescheide der Beklagten, aus denen sie vollstreckt, findet ein weiterer gerichtlicher Rechtsbehelf nicht statt.
|
|
| |
Mit der Verweisnorm des § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in das achte Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Rückgriff auf die Vorschriften der ZPO über das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich eröffnet. § 167 ZPO steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht anderes ergibt. So liegt der Fall aber hier, denn dem Kläger waren Rechtsbehelfe in Form der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) und der Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO) eröffnet. Von beiden hat er – wenngleich erfolglos – Gebrauch gemacht. Eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die unanfechtbaren Grundverwaltungsakte, also die Erschließungsbeitragsbescheide, scheidet daher aus (vgl. zum Streitstand auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 167, Rn. 18; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 19.01.2009, Az. 11 K 1177/08, juris, dort Rn. 16 m. w. N.).
|
|
| |
Selbst wenn zugunsten des Klägers von der Statthaftigkeit der Vollstreckungsabwehrklage analog § 767 ZPO und damit von der Zulässigkeit seiner Klage insgesamt ausgegangen wird, wäre sie unbegründet.
|
|
| |
Einwendungen können nach § 767 Abs. 2 ZPO zulässigerweise nur insoweit geltend gemacht werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
|
|
| |
Der vom Kläger vertretene Einwand, nicht er, sondern die Beklagte sei Eigentümerin zumindest des Grundstücks mit der Fl.St.Nr. ..., hätte demnach im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Erschließungsbeitragsbescheide geltend gemacht werden müssen. Dies umso mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass zumindest ihm die vertragliche und besitzrechtliche Situation bei Erlass der streitigen Bescheide bekannt war. Hinsichtlich dieses Einwands wird im Übrigen nochmals betont, dass es nicht auf den im streitigen Tauschvertrag enthaltenen Passus ankommt, dass mit der Übergabe der Tauschflächen auch der Übergang von Nutzen und Lasten sofort erfolgt (§ 4 des Tauschvertrags). Dieser vertragliche Passus befasst sich nur mit der tatsächlichen, also der besitzrechtlichen Situation am Grundstück. Hiervon unberührt bleibt die eigentumsrechtliche Lage: das Eigentum geht nicht bereits mit Abschluss des notariellen Vertrags über, sondern begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst im Zeitpunkt des Zusammentreffens von Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Eine Auflassung wurde aber gerade nicht erklärt. Die Stellung als Eigentümer ist aber Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht (§§ 134 BauGB, 21 Abs. 1 S. 1 KAG).
|
|
| |
Soweit der Kläger darüber hinaus die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, ist er ebenfalls nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert; das Verfahren musste über diese rechtswegfremde Forderung daher nicht ausgesetzt werden.
|
|
| |
In Bezug auf die Aufrechnung vertritt die ständige höchstrichterliche zivilrechtliche Rechtsprechung, dass ein selbständiges Gestaltungsrecht wie die Aufrechnung nach § 387 BGB, das zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestand, aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeübt wird, nicht mehr im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 100, 222, 224). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die durch die Bestandskraft der Beitragsbescheide vermittelte Rechtssicherheit genießt Vorrang vor dem Grundsatz der absoluten materiellen Gerechtigkeit. Demnach hätte die Aufrechnung spätestens im Laufe der Rechtsbehelfsverfahren gegen die Erschließungsbeitragsbescheide ausgeübt werden müssen. Mit deren Bestandskraft ist dem Kläger aber ihr Einwand zugunsten der Rechtssicherheit abgeschnitten.
|
|
|
|
|
|
| |
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an § 6 ZPO für die Zeit ab Erhebung der Klage auf 811,74 EUR, für die Zeit ab Erweiterung der Klage (AS 69) auf 20.623,27 EUR festgesetzt.
|
|
|
|