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| | Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]). |
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| | Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.). |
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| | Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen. |
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| | Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken. |
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| | Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht. |
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| | Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung. |
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| | Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar. |
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| | Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. |
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| | Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen. |
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| | Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung |
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| | „zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“ |
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| | jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt: |
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| | 1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm). |
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| | 2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm). |
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| | 3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10). |
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| | Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen. |
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| | Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. |
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| | 1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen. |
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| | Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat. |
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| | 2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). |
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| | 3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989. |
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| | a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.). |
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| | b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen. |
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| | c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen. |
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| | Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| | Beschluss vom 13. Oktober 2010 |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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