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| | Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land gem. § 33 Abs. 2, 3 TV-L als Folge des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 17.12.2010, welcher der Klägerin dem Grunde nach eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuspricht. |
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| | Die Klägerin ist seit 11.10.2004 beim beklagten Land in 00000 Ü. als Lehrerin zu einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 2.500,00 EUR in Teilzeit zu 50 Prozent (12,5 von 25 Unterrichtsstunden in der Woche) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Seit 01.03.2009 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Am 11.04.2009 endete der Entgeltfortzahlungszeitraum. Bis zum 28.08.2010 erhielt die Klägerin Krankengeld. Seit dem 29.08.2010 bezieht die Klägerin Arbeitslosengeld. Am 27.01.2010 richtete das beklagte Land an die Klägerin ein Schreiben, in dem es u. a. heißt: |
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| | ... Sollten Sie Ihren Dienst nicht wieder antreten können, teilen Sie uns bitte unverzüglich mit, ob Sie einen Rentenantrag stellen. Sollten Sie bereits einen Rentenbescheid erhalten haben, bitten wir um sofortige Übersendung des Bescheids ..." |
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| | Unter dem 14.06.2010 teilte das beklagte Land der Klägerin u. a. Folgendes mit: |
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| | „Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung gem. § 33 Absatz 2 und Absatz 4 TV-L |
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| | am 28.02.2010 hatte uns Ihr Ehemann mitgeteilt, dass Sie sich einer dreiwöchigen Kur in einer Lungenkurklinik unterziehen werden. Wir hoffen, Sie hatten einen guten Reha-Erfolg. |
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| | Nachdem Sie sich aber seither nicht arbeitsfähig gemeldet haben, gehen wir davon aus, dass Sie auch weiterhin nicht arbeitsfähig sind. Nach den uns vorliegenden Informationen ist die Krankenbezugsfrist zum 29.11.2009 abgelaufen. |
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| | Bitte teilen Sie uns nun mit, ob Sie zwischenzeitlich einen Rentenbescheid wegen voll- oder teilweiser Erwerbsminderung vorliegen haben. Wenn ja, bitten wir, uns dies unverzüglich mitzuteilen. |
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| | Falls Sie noch keinen Rentenantrag gestellt haben, fordern wir Sie hiermit auf, einen Rentenantrag zu stellen und die Antragstellung innerhalb von 4 Wochen nachzuweisen. |
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| | Sollten Sie die Antragstellung innerhalb dieser Frist schuldhaft verzögern, so werden wir das Gutachten eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes i. S. d. § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L anfordern. Kommt dieses Gutachten zu dem Ergebnis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und wird es Ihnen bekanntgegeben, endet Ihr Beschäftigungsverhältnis kraft Tarifvertrags. |
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| | Sollten Sie auch dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist nach ausdrücklicher Abmahnung auch eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses aus wichtigem Grund möglich. ..." |
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| | Die Klägerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 29.07.2010 |
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| | „Sehr geehrte Damen und Herren, |
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| | nachdem meine Reha im Frühjahr d. J. mir sehr geholfen hatte, hatte ich sehr gehofft, wieder vollständig zu genesen und die Unterrichtstätigkeit wieder aufnehmen zu können. Ich habe dieses Ziel mit aller Energie verfolgt, eine Rentenantragstellung kam darüber für mich nicht in Betracht. Am 26.07.2010 hatte ich nun einen erneuten Untersuchungstermin bei dem Lungenspezialisten Prof. Dr. W. an der Medizinischen Hochschule H.. Herr Prof. W. gab mir dabei in aller Deutlichkeit zu verstehen, dass er nach dem bisherigen intensiven Bemühen um vollständige Genesung nun nicht mehr damit rechne, dass diese noch erreichbar sei. Wegen der anhaltenden Hyperreagibilität meines Bronchialsystems auf unspezifische Reize und der einhergehenden Infektionsgefährdung riet er mir von der angestrebten Fortsetzung meines Lehrerberufs klar ab. |
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| | Vor dem Hintergrund dieser enttäuschenden Entwicklung habe ich nun für den 24. August, unmittelbar im Anschluss an einen weiteren Kuraufenthalt an der Ostsee, einen Termin mit der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenantragstellung vereinbart. |
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| | Alternativ zu dem Weg der in ihrem Ergebnis ungewissen Rentenantragstellung bin ich aber auch für eine kurzfristige Beendigung des Arbeitsverhältnisses über einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung offen, um für alle Seiten möglichst bald einen klaren Schlussstrich ziehen zu können." |
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| | Auf ihren Antrag vom 25.08.2010 erhielt die Klägerin auf Grund des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 17.12.2010, der Klägerin am 27.12.2010 zugegangen, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugesprochen. |
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| | Der Bescheid enthält u. a. folgende Begründung: |
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| | „Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht, weil Sie nach unseren Feststellungen noch mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können und einen entsprechenden Arbeitsplatz innehaben. Maßgeblich für die Beurteilung Ihres Leistungsvermögens ist das Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung.“ |
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| | Nach der Berechnung steht der Klägerin eine monatliche Monatsrente von 225,82 EUR brutto zu und unter Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung als monatlicher Zahlbetrag 203,58 EUR. |
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| | Für die Zeit ab 01.11.2010 geht der Bescheid davon aus, dass aufgrund der Hinzuverdienstgrenzen und dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen eine Rente nicht zu zahlen ist und für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 ein Nachzahlungsanspruch von 610,74 besteht, der vorläufig nicht ausbezahlt wird. |
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| | Auf Anforderung hat die Deutsche Rentenversicherung am 11.01.2011 das dem Bescheid zugrunde liegende ärztliche Gutachten vom 25.10.2010 übersandt. Nach der sozial-medizinischen Leistungsbeurteilung kann die Klägerin als Gymnasiallehrerin von 3 bis unter 6 Stunden ausüben mit Einschränkungen bei geistig-psychischer Belastbarkeit und Gefährdung- und Belastungsfaktoren. Insoweit enthält das Gutachten folgende Begründung: |
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| | „Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte sowie mit extrem schwankenden Temperaturen sowie inhalativen Belastungen und Allergenen sind zu vermeiden. Ebenso können besondere emotionale Belastungssituationen eine Verschlimmerung der Erkrankung bewirken.“ |
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| | Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 16.01.2011 dem beklagten Land u. a. Folgendes mit: |
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| | „Personalnummer 00000000/000D: Wiederaufnahme der Tätigkeit |
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| | Sehr geehrte Damen und Herren, |
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| | mit Schreiben vom 09.01.2011 habe ich Sie bereits über den mit Datum 17.12.2010 ergangenen Rentenbescheid über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (s. Anlage) informiert. Der genauere Umfang meiner Erwerbsminderung war daraus für mich nicht ersichtlich, weshalb ich Widerspruch einlegen wollte. Mittlerweile habe ich aber Einsicht in das zugrunde liegende ärztliche Gutachten genommen. |
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| | Danach kann ich meine letzte berufliche Tätigkeit wieder im Umfang von „3 bis unter 6 Stunden" ausüben. Weiter heißt es: „Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte sowie mit extrem schwankenden Temperaturen sowie inhalativen Belastungen und Allergenen sind zu vermeiden. Ebenso können besondere emotionale Belastungssituationen eine Verschlimmerung der Erkrankung bewirken." |
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| | Ferner wurde ich seitens des Arbeitsamtes aufgefordert, mit meinem Arbeitgeber, dem Land ..., zu klären, ob eine Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich ist und die diesbezügliche Entscheidung des Arbeitgebers bis zum 5. Februar dort einzureichen. |
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| | Meinerseits würde ich auch sehr gerne versuchen, wieder zu unterrichten. Probleme könnten dabei meine phasenweise auftretende Heiserkeit und die in der Schule erhöhte Wahrscheinlichkeit von Atemwegsinfektionen bereiten, die für mein instabiles Bronchialsystem gefährlich wären. Ferner muss ich mein zeitaufwändiges tägliches Therapieprogramm weiter durchführen, um die bisher erreichten gesundheitlichen Fortschritte nicht zu gefährden. |
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| | Zur Wiedereingliederung möchte ich deshalb um den kleinstmöglichen Stundensatz bitten. |
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| | Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit am Gymnasium Ü. schließe ich aus, da meine gesamte Erkrankung durch die seinerzeitigen Bauarbeiten bzw. die damit verbundenen Baustäube dort ausgelöst wurden und Baustaubreste nach meiner Kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit bis heute dort zu finden sind, zumal mittlerweile der Estrich in der Mensa noch mehrfach nachgeschliffen wurde." |
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| | Das beklagte Land hat mit Schreiben vom 23.03.2011, das der Klägerin am 26.03.2011 zuging, wie folgt geantwortet: |
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| | Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente |
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| | mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 17.12.2010 wurde Ihnen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Der Bescheid wurde Ihnen im Dezember 2010 zugestellt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnt am 01.08.2010. |
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| | Gemäß § 33 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) endet Ihr mit Vertrag vom 24.08.2005 vereinbartes Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats Dezember 2010, ohne dass es einer Kündigung bedarf. |
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| | Mit Schreiben vom 16.01.2010 haben Sie die Weiterbeschäftigung beantragt. |
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| | Eine Weiterbeschäftigung wurde nicht geprüft, da Sie die Weiterbeschäftigung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Rentenbescheids beantragt haben (§ 33 Abs TV-L)." |
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| | Mit der am 8.4.2011 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie erstmals durch das Schreiben des beklagten Landes vom 23.03.2011 erfahren habe, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die vom beklagten Land forcierte Rentenantragstellung möglicherweise ende. Das beklagte Land habe zuvor keine Hinweise auf solche Rechtsfolgen gegeben. Auch habe das beklagte Land die Klägerin nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nach Erhalt des Rentenbescheids innerhalb von zwei Wochen ihre Weiterbeschäftigung beantragen müsse. |
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| | Sie habe die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 TV-L gewahrt, da diese Frist nicht vor entsprechender Mitteilung des beklagten Landes über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 33 Abs. 3 TV-L in Gang gesetzt werden könne. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob § 33 TV-L überhaupt Anwendung finden könne, wenn die vertraglich geschuldete Tätigkeit - so vorliegend - selbst nach dem Rentenbescheid noch uneingeschränkt ausgeführt werden könne. Gem. § 33 Abs. 2 TV-L ende das Arbeitsverhältnis außerdem erst mit Beginn der „Rente". Da sie jedoch keinerlei Rente erhalte, sei diese Voraussetzung auch nicht erfüllt. Letztlich sei diese tarifliche Regelung rechtsunwirksam, soweit sie eine automatische Beendigung, selbst bei nur teilweiser Erwerbsminderung, vorsehe bzw. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen von einer derart kurzen Frist abhängig mache, ohne eine entsprechende Belehrungspflicht des Arbeitgebers vorzusehen. |
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| | Auf Grund der dem beklagten Land obliegenden Fürsorgepflicht sei dieses zumindest gehalten gewesen, sie auf die entsprechenden Vorschriften hinzuweisen. Dies gelte umso mehr, nachdem das beklagte Land die Rentenantragstellung überhaupt erst veranlasst habe. Daher habe sie jedenfalls hilfsweise einen Anspruch auf Schadensersatz, d. h. Wiederherstellung desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn das beklagte Land sich vertragsgemäß verhalten hätte und insbesondere seiner Fürsorgepflicht nachgekommen wäre. |
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| | Die Klägerin hat zuletzt beantragt |
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| | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die auflösende Bedingung des § 33 Abs. 2, 3 TV-L weder mit Ablauf des 31.12.2010 noch mit Ablauf des 09.04.2011 beendet ist. |
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| | 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 09.04.2011 hinaus fortbesteht. |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, einer Wiedereinstellung der Klägerin zuzustimmen zu den Bedingungen des bis zum 31.12.2010 bestehenden Arbeitsverhältnisses. |
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| | Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Dreiwochenfrist nicht eingehalten sei: |
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| | Die Klage wird gern. § 5 KSchG nachträglich zugelassen. |
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| | Das beklagte Land hat beantragt: |
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| | Die Klage wird abgewiesen. |
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| | Die Klägerin habe bereits die Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 TzBfG nicht eingehalten. Nachdem der Klägerin mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 17.12.2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mitgeteilt worden sei, ende der Arbeitsvertrag gem. § 33 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder mit Ablauf des Monats Dezember 2010. Die entsprechende Klage sei erst am 08.04.2011 eingegangen. Die Klage sei insoweit verspätet und damit unzulässig. |
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| | Im Übrigen sei die in § 33 TV-L getroffene Regelung wirksam und habe zur Beendigung geführt. Dass die Rente derzeit nicht ausbezahlt werde, stehe dem nicht entgegen. Die Rentenversicherung habe den von der Klägerin erzielten Zuverdienst auf die Rente angerechnet. |
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| | § 33 Abs. 3 TV-L stehe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Die Klägerin habe zum einen bereits die Zweiwochenfrist versäumt. Ein Verstoß gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) liege nicht vor. Bei dem Schriftverkehr des beklagten Landes handle es sich um normale Reaktionen einer Behörde, die nach monatelanger, sogar jahrelanger Erkrankung eine Klärung herbeiführen wolle. Nachdem die Therapiemaßnahmen nicht erfolgversprechend gewesen seien, sei die Klägerin selbstverständlich auf einen Rentenantrag hingewiesen worden. |
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| | Im Übrigen würden auf Grund der gesundheitlichen Situation der Klägerin die Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung im schulischen Bereich nicht vorliegen. Eine Arbeitsfähigkeit als Lehrkraft sei nicht gegeben. |
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| | Das Arbeitsgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben. Die Klagfrist der §§ 21, 17 S. 1 TzBfG habe die Klägerin gewahrt, da diese erst mit Zugang des Schreibens vom 23.03.2011 am 26.03.2011 in Lauf gesetzt worden sei. Die in § 33 TV-L getroffene Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei wirksam und die dort normierte auflösende Bedingung eingetreten, da dieser eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt worden sei. Dass die Klägerin in der Zeit aufgrund des bezogenen Arbeitslosengeldes keine Rentenauszahlung erhalte, stehe dem nicht entgegen. |
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| | Die Klägerin habe ihr Weiterbeschäftigungsverlangen auch verspätet und nicht rechtswirksam verlangt, da ein Verlangen nach Wiedereingliederung zum kleinstmöglichen Stundensatz kein ausreichendes Verlangen sei. Allerdings habe das Arbeitsverhältnis erst zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Beendigung, d. h. mit dem 09.04.2011 geendet. Ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe nicht, da keine Pflichtverletzung des beklagten Landes vorliege. Der Hinweispflicht sei das beklagte Land mit dem Schreiben vom 14.06.2006 gerecht geworden. |
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| | Gegen das der Klägerin am 22.12.2011 zugestellte Urteil hat diese am 18.01.2012 Berufung eingelegt und diese am 21.02.2012 begründet. |
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| | Das Bundesarbeitsgericht habe die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 TV-L zu Unrecht für ausreichend lang erachtet. Dies sei verfassungsrechtlich bedenklich. Im Übrigen komme man bei einer ordnungsgemäßen Auslegung des § 33 TV-L zum Ergebnis, dass eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eintreten könne, wenn nach den dem Rentenbescheid zugrunde liegenden gutachtlichen Feststellungen die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung weiterhin uneingeschränkt erbracht werden könne. Da nach dem Rentenbescheid sie ihre bisherige Tätigkeit als Gymnasiallehrerin in einem zeitlichen Umfang von täglich bis zu 6 Stunden weiter ausüben könne, stehe der Rentenbescheid ihrer vertraglich geschuldeten Halbtagestätigkeit nicht entgegen. Dem stehe nicht entgegen, dass sie mitgeteilt habe, dass sie aufgrund der in den Räumlichkeiten des Gymnasiums Ü. vorherrschenden Staubbelastung dort nicht arbeiten wolle. Richtig sei, dass ihr am 26.07.2010 noch von einem Lungenspezialisten geraten worden sei, den Lehrerberuf nicht fortzusetzen. Inzwischen habe sich in Anwendung einer Therapieform der Zustand jedoch deutlich verbessert. Zumindest habe das beklagte Land der auch vom Bundesarbeitsgericht geforderten Aufklärungspflicht nicht genüge getan. Nicht unberücksichtigt gelassen werden könne auch der Umstand, dass sie dem zugegangenen Rentenbescheid noch nicht habe entnehmen können, ob sie nach den gutachterlichen Feststellungen in der Lage sein würde, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Das dem Rentenbescheid zugrunde liegende ärztliche Gutachten sei ihr erst mit Schreiben vom 11.01.2011 übersandt worden. Ausgehend hiervon habe sie innerhalb von 2 Wochen die Weiterbeschäftigung beantragt. Es sei erkennbar gewesen, dass sie mit „Wiedereingliederung“ nicht die Eingliederung nach § 28 SGB IX verlangt habe, sodass der Antrag eindeutig als Antrag im Sinne von § 33 Abs. 3 TV-L gewertet werden müsse. |
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| | Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch nicht berücksichtigt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine tatsächliche Rentengewährung voraussetze und sie tatsächlich wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze ab 01.11.2010 keine Rente bezogen habe. Insoweit sei der Fall mit der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 08.08.2008 vergleichbar. Es sei nicht vorstellbar, dass ein Arbeitsverhältnis aufgrund Bewilligung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente enden könne, welche ohne jegliche Auswirkungen auf das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis sei. Für diese tarifliche Regelung gäbe es keine sachliche Rechtfertigung und entspreche nicht einem fairen und vernünftigen Ausgleich der wechselseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien. |
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| | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die auflösende Bedingung des § 33 Abs. 2, 3 TV-L weder mit Ablauf des 31.12.2010 noch mit Ablauf des 09.04.2011 geendet hat. |
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| | 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 09.04.2011 hinaus fortbesteht. |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, einer Wiedereinstellung der Klägerin zuzustimmen zu den Bedingungen des bis zum 31.12.2010 bestehenden Arbeitsverhältnisses. |
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| | Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Dreiwochenfrist nicht eingehalten sei: |
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| | Die Klage wird gemäß § 5 KSchG nachträglich zugelassen. |
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| | Das beklagte Land beantragt, |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Berufung sei hinsichtlich des Hilfsantrags auf Wiedereinstellung unzulässig, da es insoweit an jeglicher Begründung fehle. Im Übrigen fehle es an einer konkreten Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts selbst. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das beklagte Land keinerlei Aufklärungs- und Hinweispflichten getroffen. Im Übrigen habe sie die Klägerin bereits mit Schreiben vom 14.06.2010 auf die mögliche Beendigung gemäß § 33 Abs. 2 TV-L hingewiesen. Nicht verständlich sei, warum die Klägerin erst in der Berufung das ärztliche Gutachten vorgelegt habe. Dies werde als verspätet gerügt. Die Feststellung sei daher zurückzuweisen. Im Übrigen würden die Feststellungen dieses ärztlichen Gutachtens in diametralem Gegenteil zu den eigenen Ausführungen der Klägerin im vorangegangenen Schriftverkehr und den medizinischen Feststellungen vor dem 25.10.2010 liegen. Die ärztlichen Gutachten seien auch widersprüchlich. Die sozial-medizinische Beurteilung könne nicht richtig sein. Das Schreiben der Klägerin vom 16.01.2011 habe keinen Antrag im Sinne von § 33 Abs. 2 TV-L beinhaltet. Die Interessen der Klägerin würden durch § 33 Abs. 3 TV-L angemessen berücksichtigt. Zu Recht habe das Arbeitsgericht auch darauf abgestellt, dass Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht die tatsächliche Rentengewährung sei. |
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