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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Gem. § 17 ZPO konnte die Beklagte an ihrem Sitz unabhängig vom Unfallort verklagt werden. |
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| | Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich nach dem Zuständigkeitsstreitwert, der nicht über 5.000,00 Euro liegt, § 23 Ziffer 1 GVG. |
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| | Die Klage ist unbegründet. |
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| | Der Klägerseite steht kein weiterer Schadenersatz zu, gleich, ob aus §§ 17, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG oder §§ 823, 249BGB oder einer anderen Norm. Denn der Schadensersatzanspruch ist insgesamt durch Erfüllung (§ 362 BGB) und Aufrechnung (§ 389 BGB) erloschen. |
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| | Weiterer Wiederbeschaffungsaufwand über die regulierten 1090 Euro steht der Klägerseite nicht zu. Denn die Beklagtenseite hat mehrere annehmbare Restwertangebote vorgelegt, die sich die Klägerseite anrechnen lassen muss. |
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| | Vom unstreitigen Wiederbeschaffungswert von 2.000,00 Euro war schon das erste Restwertangebot abzuziehen (870 Euro), sowie weitere 40 Euro (§ 287 ZPO) im Rahmen der Differenzbesteuerung, da kein neues Fahrzeug beschafft wurde, somit die Steuer nicht angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB), so dass sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von1090 Euro ergibt, der beglichen wurde (§ 362 BGB). Schon das erste Angebot, Bl. 48 d. A, war annehmbar, sowohl inhaltlich wie zeitlich. |
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| | a) Das Angebot war inhaltlich annehmbar, denn es handelte sich dabei um ein verbindliches Kaufangebot, bei dem das Fahrzeug garantiert kostenfrei vom jetzigen Standort abgeholt und bezahlt werden sollte. Zur Annahme war ein Anruf unter der angegebenen Telefonnummer ausreichend. Es spielt keine Rolle, dass das Angebot nicht aus der Gegend des Klägers kam, da der Angebotsgeber das Fahrzeug abgeholt hätte und dem Kläger kein höherer Aufwand oder größere Unsicherheit aufgebürdet würde, als bei einem Angebot aus dem regionalen Markt, vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2004 - 1 U 30/04, zit. nach juris. |
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| | b) Das Angebot war auch zeitlich noch annehmbar. Jedenfalls solange der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall noch nicht verkauft hat, er sich an ein Restwertangebot halten lassen, das ihm der Schädiger oder dessen Versicherung zeitnah und in sonst akzeptabler Weise zuleitet. |
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| | Das Gericht folgt hier OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2004 - 1 U 30/04; Urt. v. 15.10.2007 - 1 U 267/06; LG München, Urt. v. 05.03.1998 - 19 S 18868/97; LG Saarbrücken, Urt. v. 04.04.1997 - 13 A S 108/96; insg. zit. nach juris; Bachmeier, 2. Aufl. Rn. 309 m.w.N. |
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| | Dies hat nichts mit der Frage zu tun, ob und wie lange der Geschädigte mit einer Veräußerung seines Fahrzeugs warten muss, bevor er es zum von seinem Sacherständigen ermittelten Restwert verkauft - denn er hat es ja gerade noch nicht verkauft. Wenn die Klägerseite Urteile zitiert, die der Frage nach gehen, welche Wartezeit dem Geschädigten zuzumuten ist, so handelt es sich hier um andere Fallgestaltungen. Dort hatte der Geschädigte sein Fahrzeug mittlerweile verkauft, konnte also die Angebote nicht mehr annehmen. |
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| | c) Aufgrund der Differenzbesteuerung hat sich die Klägerseite einen weiteren Abzug von 40,00 Euro (Schätzung gem. § 287 ZPO) vornehmen zu lassen, damit beträgt ihr Anspruch bezüglich des Schadens direkt am Fahrzeug 1.090,00 Euro. Dieser wurde vollumfänglich beglichen. |
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| | Nutzungsausfall ist nur für 2 Tage zuzusprechen. Es ist nicht dargelegt, weshalb es zunächst 7 Tage brauchte, bis das Gutachten vorlag. Die Klägerseite hat nicht substantiiert zu etwaigen Gründen vorgetragen. Das Gutachten weist nicht eine Komplexität auf, die eine längere Dauer rechtfertigen würde. Möglicherweise wurde das Gutachten zu spät beauftragt, die Klägerseite ist für die Notwendigkeit der Dauer beweisbelastet. Selbst wenn nicht zugewartet wurde, so hat die Klägerseite schon aufgrund der Schadenminderungspflicht, § 254 BGB, darauf hinzuwirken, dass das Gutachten schnell erstellt wird. Weiter ist nicht erkennbar, weshalb für Überlegungszeit und die Grobreparatur (Auswechslung einer Leuchte) insgesamt 5 Tage angemessen sein sollen. Es ist aus anderen Verfahren und sachverständigen Gutachten gerichtsbekannt, dass solch eine Reparatur regelmäßig von Werkstätten sofort durchgeführt wird, mithin allenfalls 30 Minuten dauert. Insgesamt ist daher ein Zeitraum für die Erstellung des Gutachtens, der Grobreparatur und einer Überlegungszeit von 2 Tagen angemessen. |
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| | In der Höhe ist ein Nutzungsausfallersatz von 29,00 Euro/Tag angemessen. Wegen des Fahrzeugalters und der sehr hohen Laufleistung (ca. 300.000 km), kann das Fahrzeug nicht als Neufahrzeug eingruppiert werden, sondern ist zwei Stufen herabzusetzen. Der Sachverständige D. hat diese Punkte nicht ausreichend berücksichtigt. Es erfolgte eine Schätzung nach § 287 ZPO. Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht notwendig, da das Gericht ausreichende Anknüpfungstatsachen hat und aufgrund der einschlägigen Tabellen, insb. Sanden/Danner/Küppersbusch in der aktuellen Auflage, eine Einordnung möglich ist. |
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| | Der der Klägerseite zunächst noch zustehende Anspruch auf 58 Euro ist wegen der erklärten Aufrechnung erloschen, § 389 BGB. Die Beklagtenseite hat den Betrag von 224,29 Euro neben dem bereits bezahlten an die Klägerseite bezahlt. Mit diesem Betrag erklärt sie die Aufrechnung (teilweise unbedingt, teilweise hilfsweise). Nachdem der Klägerseite lediglich ein Betrag von 58,00 Euro noch zustand, greift jedenfalls der unbedingte Teil der Aufrechnung, der den Betrag von 58 Euro übersteigt. |
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| | Die Beklagtenseite konnte auch die Aufrechnung noch erklären, insb. § 814 BGB stand nicht entgegen. Eine Kenntnis der Nichtschuld bestand erkennbar nicht, es handelte sich lediglich um einen Irrtum auf Beklagtenseite bezüglich der Zahlung, etwas anderes wurde auch von Klägerseite nicht vorgetragen. |
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| | Da der Klägerseite in der Hauptsache nichts zugesprochen wurde, konnten auch keine Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen werden. |
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| | Die Entscheidung über die Kosten ergab sich aus § 91 ZPO. |
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| | Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergab sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. |
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| | Die Entscheidung über den Streitwert ergab sich aus § 3 GKG. |
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