| |
|
| | Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig. |
|
| | 1) Sofern der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, fehlt es dem Kläger bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung. Denn es ergibt sich weder aus der Aufforderung des Landratsamts ... vom 26.05.2011 noch sonst aus dem Vorbringen des Beklagten, dass dieser von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers ausgeht, das dort bezeichnete Eignungsgutachten vorzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Gehalt der Gutachtensanforderung in dem Schreiben vom 26.05.2011 auf einen Hinweis auf bestehende Eignungsbedenken beim Kläger, die dieser durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften könne. Eine vollziehbare Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Eignungsgutachtens kommt der Gutachtensanforderung auch nach der gesetzlichen Konzeption der Anforderung nicht zu. Vielmehr stellt die Begutachtungsaufforderung - entgegen einer in waffenrechtlichen Kommentaren vertretenen Ansicht (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 190; Apel-Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, Allgemeine Waffengesetz-VO, 3. Aufl. 2004, § 4 WaffVO Rdn. 5) - eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die Rechtswirkungen allein im Zusammenhang mit der Beurteilung der in Zweifel geratenen persönlichen Eignung entfaltet und gegen die nach § 44 a VwGO Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Begutachtung des Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte erfolgt, der - wie etwa in § 44 Abs. 2 WPflG - zur Begründung einer eigenständigen gesonderten Vollstreckbarkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfte, die hier nicht gegeben ist und für die angesichts der Möglichkeit der Behörde in § 45 Abs. 4 WaffG, in dem Fall, dass der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht vorlegt, auf das Nichtvorliegen der notwendigen Eignung zu schließen, auch kein Bedürfnis besteht (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 A 321/04 -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rn. 10; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 799). |
|
| | 2) Sofern der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag, über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, die Feststellung begehrt, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung. |
|
| | Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landratsamt ... mit Schreiben vom 26.05.2011 das Vorliegen solcher Tatsachen behauptet und dem Kläger nach § 6 Abs. 2 WaffG sowie nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG aufgegeben hat, zur Entkräftung der bestehenden Bedenken gegen die erforderliche persönliche Eignung des Klägers ein fachärztliches oder -psychologisches Zeugnis über dessen geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, in dem auch zu der Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung genommen wird. Zwar kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der persönlichen Eignung vermuten, wenn ein Betroffener bei Vorliegen hinreichender Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 1 WaffG die Befolgung der Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG verweigert, mit der weiteren Folge, dass dann nach § 45 Abs. 2 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG die Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam vorbeugend zu einem möglicherweise drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder einer Versagung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine isolierte Feststellung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gutachtensanforderung begehrt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die - wie die Gutachtensanforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG und nach § 8b Abs. 2 SprengG - als unselbständige Beweisanordnungen nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dienen, ohne selbst vollstreckbar zu sein, dass der Kläger Rechtsschutz allein gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., Heller/Schoschinka, a.a.O., Rn. 799 sowie allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 a Rn. 5 Stichwort „Aufklärungs- und Beweisanordnungen“). |
|
| | Ausnahmen, die den Verweis des Klägers auf einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den drohenden Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Insofern verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in den Beschlüssen der Kammer sowie des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Freiburg, Beschl. v. 1.8.2011 - 2 K 1298/11 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.10.2011 - 1 S 2414/11 -; vgl. auch zur parallelen Problematik der gerichtlichen Überprüfung von Gutachtensanforderungen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung -FeV bzw. der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, VRS 103, 224; BVerwG, Urt. v. 28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248; Beschl. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.9.2007 - 1 O 190/07 -, juris m.w.N.). |
|
| | Erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers bereits aufgrund des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig, kann offen gelassen werden, ob es zusätzlich auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung fehlt, weil die Gutachtensanforderung nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG benannte Ungeeignetheit wegen einer möglichen Alkoholabhängigkeit bezogen ist, sondern auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SprengG genannte Annahme, dass dieser - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen kann. |
|
| | 3) Soweit der Kläger - weiter hilfsweise - beantragt, die Behörde zu verpflichten, in dem Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen, ist dieser Antrag mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Verweigerung einer behördlichen Entscheidung in dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Er hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines - der Gefahrenabwehr zuzurechnenden - behördlichen Verfahrens zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Verwaltungsentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Denn der Kläger ist allein durch den Umstand, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. die Notwendigkeit eines Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse geprüft wird, in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch kennt das Verwaltungsverfahrensrecht im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren des Gefahrenabwehrrechts kein Institut einer Einstellung des Verfahrens, mit dem besondere Rechtsfolgen etwa mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen verbunden wären. |
|
| | Sofern in § 75 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf eine Sachentscheidung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich eingeräumt ist, ist dieser Anspruch auf die Situation beschränkt, dass die zuständige Behörde nicht über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere hat der Kläger seinen Hilfsantrag gerade nicht auf die fehlende Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sondern allein auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bezogen. |
|
| | 4) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
|
|
|