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| | Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. |
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| | Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sie sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger der Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Auf eine Entreicherung kann er sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). |
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| | Die Klägerin hat zwar im streitigen Zeitraum höhere Bezüge erhalten als ihr zustanden (1.). Sie ist aber entreichert (2.) und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf ihre Entreicherung zu berufen (3.), da sie nicht „verschärft“ haftet. |
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| | Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig geworden, dass der Klägerin im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 wegen ihrer fehlerhaften Zuordnung in die Erfahrungsstufen der Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (= Anlage 1 zu Artikel 3 des Gesetztes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG] vom 05.02.2009, BGBl I Seite 160 [= Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG]) zu hohe Bezüge ausgezahlt wurden. Die fehlerhafte Zuordnung steht jetzt auch aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2011 fest. Der Klägerin standen in diesem Zeitraum Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/Erfahrungsstufe 1 zu. Sie erhielt aber Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst/ Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bzw. der Erfahrungsstufe 2. In der Gehaltsbescheinigung wird die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 mit „1+“ gekennzeichnet. Die Bruttoüberzahlung entwickelte sich im streitigen Zeitraum wie folgt: |
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| | Die Überzahlung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.039,01 EUR. |
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| | Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entreicherung eingetreten ist, sind die einzelnen Monate, in denen es zu unterschiedlich hohen Überzahlungen gekommen ist, getrennt zu betrachten. Nach der Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997, die in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 e [Stand: August 2005]), kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR), nicht übersteigen. |
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| | Danach kann in den Monaten Januar und Mai 2010 sowie im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 bei der Klägerin von einer Entreicherung ausgegangen werden, da in diesen Monaten eine Überzahlung unterhalb der Höchstgrenze nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV vorliegt. Das wurde auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt. |
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| | Für die übrigen Monate des Überzahlungszeitraums kann die Entreicherung der Klägerin aufgrund einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Prüfung hat den gesamten Überzahlungsbetrag im jeweiligen Monat in den Blick zu nehmen, nicht nur den Betrag, der über dem Höchstbetrag der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz liegt. Von einer Bereicherung kann nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat, wobei eine Vermögensmehrung auch dann vorliegt, wenn er Aufwendungen oder die Ausgabe von Geldmitteln aus eigenen anderen Quellen (z.B. Sparbuch) erspart hat. Die Frage des Vorhandenseins und des Wegfalls einer Bereicherung ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögenstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch (andere) eigene Mittel erspart. Dagegen fällt die Bereicherung weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen. Das ist z.B. der Fall bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, oder wenn er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet. Nach der Lebenserfahrung richtet sich die Lebenshaltung des Beamten oder Soldaten regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, mit dessen Erhöhung auch die Ausgaben steigen. Auch die Verwendung der Überzahlung zur Tilgung von Schulden lässt die Bereicherung weggefallen, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte oder Soldat ohne die Überzahlung Schulden durch eine Einschränkung seiner Lebenshaltung getilgt hätte, denn auch in diesem Fall hat der Beamte oder Soldat die Überzahlung letztlich für eine bessere Lebenshaltung ausgegeben (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, RdNr. 27 c [Stand: August 2005]). Es ist zwar nicht zulässig, die Verwaltungsvorschrift, die den Höchstbetrag von 300,00 DM (jetzt: 153,39 EUR) bereits im Jahr 1997 festgelegt hat, an die allgemeine Gehalts- und Preisentwicklung anzupassen und dann aufgrund der Verwaltungsvorschrift auch in den übrigen Monaten von einer Entreicherung auszugehen. Denn Verwaltungsvorschriften sind einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Die Gerichte können sie nur so berücksichtigen, wie sie vom Richtliniengeber erlassen und in der Praxis angewendet werden. Da aber hinter der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz die allgemeine Lebenserfahrung steht, dass ein Besoldungsempfänger seine Ausgaben an die Einnahmen anpasst, verschiebt sich auch aufgrund der allgemeinen Gehalts- und Preissteigerungen der absolute monatliche Überzahlungsbetrag, bei dem eine Entreicherung ohne Weiteres naheliegt. Da die Überzahlung der Bezüge der Klägerin in den übrigen Monaten nur geringfügig über der Höchstgrenze der Nr. 12.2.12 BBesGVwV liegt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sind es 0,71 EUR, von Juni bis August 2010 2,46 EUR und im September 2010 18,65 EUR, und der Höchstbetrag zudem bereits im Jahr 1997 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt wurde, sind die Anforderung an den Nachweis der Entreicherung nicht zu überspannen. |
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| | Die Kammer hat unter Zugrundelegung obiger Grundsätze keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den zuletzt genannten Monaten entreichert ist. Die Überzahlung der Bezüge fand in einem Zeitraum statt, in dem die Ausgaben der Familie wegen des Erwerbs eines Hauses im Juli 2009 und wegen der anstehenden Geburt des ersten Kindes ohnehin gestiegen sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich in einer solchen Situation an der Höhe des laufenden Einkommens orientiert und keine Rücklagen bildet. Deshalb hat die Kammer auch keine Zweifel an der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass in der Familie der Klägerin die monatlichen Einnahmen auch wieder ausgegeben wurden. Soweit die Klägerin Anschaffungen getätigt hat und diese im Rückforderungszeitpunkt noch vorhanden waren, ist zu berücksichtigen, dass auch beim Erwerb neuwertiger Gegenstände vielfach bereits nach dem Kauf ein Wertverlust eintritt. Da die Überzahlung über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen eintrat, lässt sie sich auch nicht ganz oder zu einem größeren Teil dem Erwerb eines teureren Gegenstandes zuordnen, der für sich gesehen, den Gegenwert der Überzahlung repräsentiert und dessen Wert im Zeitpunkt der Rückforderung zur Bestimmung der verbleibenden Bereicherung noch herangezogen werden kann, wie dies vielleicht bei einer Überzahlung eines größeren Betrags der Fall sein könnte, der für den Erwerb eines höherwertigen Gegenstandes |
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| | (z. B. eines Autos) verwendet wird. |
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| | Die Klägerin haftet nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Die Klägerin wusste nicht, dass ihr im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 zuviel Besoldung ausgezahlt wurde. Für das Gegenteil gibt es keine Anhaltspunkte. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Der Klägerin blieb die Überzahlung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11- juris Rdnr. 11), die auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt das Folgende: |
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| | „Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist“. |
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| | Zu den Sorgfaltspflichten der Klägerin gehört es somit, dass sie den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen und die dazu übersandten Merkblätter sowie eventuelle andere Schreiben, deren Inhalt Auswirkungen auf die Höhe der zustehenden Bezüge hat, zur Kenntnis nimmt und prüft, ob die Angaben in der Gehaltsbescheinigung bzw. Bezügeabrechnung korrekt sein können. Dazu kann es auch gehören, Gehaltsbescheinigungen bzw. Bezügeabrechnungen miteinander zu vergleichen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es aber nicht, sich darüber hinaus Informationen zu beschaffen und ihre Besoldung etwa anhand der Rechtsgrundlagen selbst zu berechnen. |
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| | Aufgrund ihrer Kenntnisse und der ihr übersandten Unterlagen, zu denen die Erläuterungen mit der Überschrift „Neues Besoldungsrecht - Die Änderungen zum 1. Juli 2009“ nicht gehörten, war die Überzahlung für die Klägerin nicht offensichtlich, grobe Fahrlässigkeit beim Nichterkennen der Überzahlung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Bei der Klägerin liegt die Besonderheit vor, dass sie nach ihrer Beförderung zum Stabsarzt erstmals zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes Bezüge der Besoldungsstufe A 13 erhielt. Sie konnte daher nicht anhand eines einfachen Vergleichs ihrer Besoldung vor und nach dem Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes unter Berücksichtigung der Anlage zur Gehaltsbescheinigung vom 23.06.2009 erkennen, dass die Erhöhung über dem Betrag lag, der aufgrund der Angaben zur Integration der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in der Anlage zur Bezügemitteilung zu erwarten war. Einen solchen Vergleich hätte die Klägerin nur durchführen können, wenn sie sich Informationen darüber beschafft hätte, wie hoch ihre Bezüge als Stabsarzt gewesen wären, wenn sie schon mit Wirkung vor dem 01.07.2009 befördert worden wäre. Dazu ist die Klägerin aber nicht verpflichtet. Der absolute ausgewiesene Betrag des Grundgehalts ist für sich gesehen nicht so hoch, dass bei der Klägerin, die aufgrund ihrer Beförderung vom Leutnant zum Stabsarzt mit einer nennenswerten Erhöhung ihrer Grundgehalts rechnen konnte, sich Zweifel hätten aufdrängen müssen. Auch die eingetragene Tarifstufe in der Gehaltsbescheinigung (gemeint ist die Stufe der Erfahrungsstufen) war für die Klägerin aufgrund deren Kenntnisse nicht offensichtlich falsch. In der Anlage wurde die Klägerin darüber informiert, dass aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetz eine Neuzuordnung zu einer Erfahrungsstufe bzw. einer Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe erfolgt, die aber nicht in jedem Fall zu einer Abweichung gegenüber der bisherigen Besoldungsdienstaltersstufe führt. Eine Änderung wurde bei der Klägerin, die vor der Umstellung der Besoldungsdienstaltersstufe 3 zugeordnet war, in der Gehaltsbescheinigung vorgenommen. Ab dem 01.07.2009 erfolgte darin ihre Zuordnung zu der Stufe „1+“, was nach dem Sprachgebrauch des Besoldungsüberleitungsgesetzes der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entspricht. Da über eine Änderungsmöglichkeit belehrt worden war, brauchten der Klägerin aufgrund einer neu ausgewiesenen Stufe in der Gehaltsbescheinigung keine Zweifel entstehen. Die zugeordnete Stufe lag von der der Klägerin zustehenden Stufe auch nicht so weit entfernt, dass sie sich die Frage hätte stellen müssen, ob sie ihr aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr überhaupt zustehen kann. Auch die Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 01.09.2010 musste bei der Klägerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken. Es handelt sich dabei um eine Folge der fehlerhaften Zuordnung zur Übergangstufe zu Stufe 2. Der Aufstieg von der Überleitungsstufe zu der dazugehörenden Stufe folgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG eigenen, vom Aufstieg zwischen Erfahrungsstufen abweichenden Regelungen. Zweifel wegen der Kürze des Zeitraums, in dem die Klägerin ihre Besoldung nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 bis zur Zuordnung zur Stufe 2 erhielt, brauchten deshalb bei ihr nicht zu entstehen. Angesichts der Komplexität der Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes musste sich die Fehlerhaftigkeit der Bezüge der Klägerin nur einer Person aufdrängen, die mit diesem Rechtsgebiet vertraut ist, nicht aber der Klägerin aufgrund der Kenntnisse, die sie hatte bzw. die sie aufgrund der übersandten Unterlagen gewinnen konnte. |
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| | Auch die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG führt nicht zu einer verschärften Haftung der Besoldungsempfänger in einem Übergangszeitraum, der am 01.07.2009 beginnt und am 30.06.2013 endet (a.A.: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 994.10.KO -). |
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| | Nach § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30.06.2013 zu einer endgültigen Zuordnung (Satz 1). Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30.06.2009 wirksam gewesen wäre (Satz 2). |
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| | Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt. Er dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 01.07.2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach dem 01.07.2009, sondern davor, am 30.06.2009, wirksam gewesen wäre. Zu einer Rückforderung von Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherige Erfahrungsstufe verblieben wäre. Eine weitergehende Bedeutung hat der Vorbehalt nicht. Das kommt auch in der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10850 Seite 238) dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird. Dort wird das Folgende ausgeführt: |
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| | „Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres- Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden“. |
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| | Der Vorbehalt bezieht sich somit nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe zu Beamten oder Soldaten, die sie vor einer Beförderung im Übergangszeitraum innehatten, aber nicht auf Fehler, die bei Umsetzung des Besoldungsüberleitungsgesetzes unterlaufen können. |
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| | Zudem war der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG im Fall der Klägerin nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz bereits am 01.07.2009 aufgelöst, da die Klägerin bereits mit Wirkung von diesem Tag an befördert worden war. Die vom Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Zuordnung der Klägerin zu einer Erfahrungsstufe stand somit bei ihr nie unter einem Vorbehalt. Wenn die Klägerin durch das EDV-Programm oder durch einen Einzelfallfehler eines Sachbearbeiters der Beklagten für die Auszahlung der Bezüge fehlerhaft einer Stufe zugeordnet wurde, hat dies mit dem gesetzlichen Grund des Vorbehalts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nichts zu tun. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. |
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| | Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. |
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