| | Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. |
|
| |
| | Das SG hat der zulässigen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu Recht stattgegeben und die Beklagte zur Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten 1.814,12 EUR verurteilt. |
|
| | Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Rücküberweisung ist § 118 Abs. 3 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der seit 1. Januar 2008 geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 19. Dezember 2007. Danach gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4). |
|
| |
| | Die Rentenzahlungen für die Monate November 2010 bis Februar 2011 sind zu Unrecht erbracht worden, weil gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats bestanden hat, in dem die Versicherte verstorben war; vorliegend bestand aufgrund des Todes der Rentenempfängerin am 3. Oktober 2010 noch ein Rentenanspruch bis zum 31. Oktober 2010. |
|
| | Der Unrechtmäßigkeit der Rentenzahlungen steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der Versicherten als Rentenberechtigter auch ohne Aufhebungsbescheid nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) „auf andere Weise“ erledigt hat (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R - Juris). |
|
| | Mit der Aufforderung des Renten Service vom 28. März 2011 an die Beklagte, einen Betrag in Höhe von 2.266,89 EUR als zu Unrecht erbracht zurück zu überweisen, liegt auch ein ordnungsgemäßes Rückforderungsverlangen vor. |
|
| | Die Beklagte kann dem Begehren der Klägerin auf Rücküberweisung des noch nicht zurücküberwiesenen Teilbetrags in Höhe von 1.814,12 EUR für die Monate November 2010 bis Februar 2011 nicht den Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI entgegenhalten. |
|
| | Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde. Über den entsprechenden Betrag war zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens am 28. März 2011 durch die Kontoauflösung und Auszahlung des auf dem Konto vorhandenen Guthabens je zur Hälfte an die beiden Beigeladenen eine „anderweitige Verfügung“ erfolgt. |
|
| | Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter „anderweitiger Verfügung“ jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; kontoführungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter (auch für die Zeit nach dem Todes) oder seine Erben (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – B 9 V 48/97 R – Juris). Die Auszahlung des auf dem Konto vorhandenen Guthabens an die Tochter und die Enkelin der Versicherten je zur Hälfte ist somit als anderweitige Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz SGB VI anzusehen. |
|
| | Der Senat hatte insoweit nicht zu klären, ob die Beigeladenen tatsächlich Erbinnen der Versicherten geworden sind; ein entsprechender Nachweis findet sich in den Akten nicht und wurde – wohl – vor der Auszahlung des Geldbetrags durch die Beklagte nicht angefordert. |
|
| | Im Rahmen des den Rücküberweisungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers mindernden Einwands des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI, dass über den der fehlüberwiesenen Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, kommt es für die Verfügungsberechtigung aber nicht darauf an, ob die vorgenommene Verfügung materiell rechtmäßig ist. Der 13. Senat des BSG hat hierzu in seinen Entscheidungen vom 5. Februar 2009 (B 13 R 59/08 R, B 13 R 87/08 R und B 13/4 R 01/06 R – zitiert nach Juris) unter Hinweis auf die Entscheidung des 5a./4. Senats des BSG vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R) u. a. ausgeführt: |
|
| | „Denn eine das Geldinstitut gegenüber dem zurückfordernden Rentenversicherungsträger entlastende "anderweitige Verfügung" im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI setzt schon begrifflich eine Verfügung durch oder an einen materiell "Nichtberechtigten" voraus, erfolgt sie doch über einen Betrag, der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten bzw. dessen Rechtsnachfolger gelangt ist, und auf den ausschließlich der Rentenversicherungsträger Anspruch hat. |
|
| | Der Rentenversicherungsträger erfüllt mit der Überweisung der Rentenleistung an das Geldinstitut, die das Institut dem angegebenen Konto gutschreiben muss (§ 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI), den gegen ihn gerichteten Rentenzahlungsanspruch des Versicherten. Ist aber zu Beginn des Zahlungszeitraums der Versicherte bereits verstorben, kann der Zweck der Überweisung des Rentenversicherungsträgers an das Geldinstitut nicht mehr erreicht werden. Eine bereits erfolgte Überweisung ist rechtsgrundlos geworden und damit fehlgeschlagen. Ab diesem Zeitpunkt hat nur der überweisende Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf den zu Unrecht als Rente auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 Rdnr. 70). Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw. Erstattungs-)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 Rdnr. 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris Rdnr. 16). Dieser bewirkt, dass alle zivilrechtlichen Verfügungen, die auf dem Rentenüberweisungskonto nach dem Tode des Versicherten zu Lasten der rechtsgrundlos erfolgten Rentenleistung getroffen worden sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksam sind, sofern zum Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem dortigen Guthaben erfolgen kann (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 Rdnr. 73 f). |
|
| | Wenn das Gesetz in dieser Situation den den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut mindernden bzw. vernichtenden Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI an die Bedingung knüpft, dass über den der Rentenüberweisung entsprechenden Betrag "anderweitig verfügt" worden sei, kann, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris Rdnr. 16) zu Recht hingewiesen hat, gerade nicht unterstellt werden, es verlange eine materielle Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen. Denn die fraglichen anderweitigen Verfügungen stehen schon deshalb im Widerspruch zum materiellen Recht, weil der rechtsgrundlos vom Rentenversicherungsträger auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesene Rentenbetrag an einen Dritten gelangt ist, der gegenüber dem Rentenversicherungsträger kein Recht auf das Behaltendürfen des Erlangten hat.“ |
|
| | Sollten die Beigeladenen nicht Erbinnen der Rentenempfängerin geworden sein, könnte es bereits aus diesem Grund an einer „anderweitigen Verfügung“ im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB VI fehlen. In den zitierten Entscheidungen des 13. Senats des BSG vom 5. Februar 2009 hat das BSG ausgeführt, dass es bei einer missbräuchlichen Verfügung eines Nichtberechtigten an einer anderweitigen Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI fehlen kann. Hat das Geldinstitut Kenntnis oder grob fahrlässig Nichtkenntnis von der fehlenden Berechtigung der verfügenden Person oder hat es vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens sonst wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Auszahlung des "Schutzbetrags" an einen Nichtberechtigten bewirkt, kann sich das Geldinstitut nach der Rechtsprechung des BSG „möglicherweise“ nicht mehr auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen. Dabei wäre die Bösgläubigkeit der Angestellten dem Geldinstitut nach § 166 BGB zuzurechnen. Bei einer in diesem Sinne missbräuchlichen Verfügung eines Nichtberechtigten handelte es sich nämlich nicht mehr um ein "bankübliches" Zahlungsgeschäft des Geldinstituts, weil es trotz zuzurechnender Bösgläubigkeit hinsichtlich der (materiellen) Nichtberechtigung nicht dafür Sorge getragen hat, die unberechtigte Verfügung zu unterbinden und damit die Ausführung der Verfügung über den "Schutzbetrag" (zu Lasten des Rentenversicherungsträgers) zu verhindern. Aber selbst wenn man eine solche Abhebung noch als "anderweitige Verfügung" betrachten wollte, dürfte deren Berücksichtigung im Rahmen des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI nicht in Betracht kommen, weil es sich bei dieser Bestimmung auch um eine "Schutzvorschrift für die Bank" (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R - Juris) handelt und ein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Nichtkenntnis der fehlenden (materiellen) Berechtigung des Verfügenden nicht besteht. |
|
| | Der Senat kann dahin stehen lassen, ob die Beigeladenen Erbinnen und damit Verfügungsberechtigte geworden sind. Die Beklagte kann sich auf die Verfügungen bzw. die Auflösung des Kontos vorliegend bereits deshalb nicht berufen, weil sie zum Zeitpunkt der Verfügungen (und der Auflösung des Kontos) am 23. Februar 2011 nach ihren eigenen Angaben bereits Kenntnis vom Tod der rentenberechtigten Kontoinhaberin hatte. |
|
| | Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI allein auf den Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens abstellt und damit die Berufung auf anderweitige Verfügungen trotz Kenntnis des Todes nicht ausschließt. Diese Auslegung ergibt sich zur Überzeugung des Senats aber aus der Gesetzessystematik sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift. |
|
| | Bei der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI handelt es sich, wie bereits ausgeführt, auch um eine Schutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts. Schutzbedürftig ist dieses jedoch nur, solange es keine Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hat. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten besteht kein Grund für einen besonderen Schutz des Geldinstituts mehr. |
|
| | Mit der Regelung in § 118 Abs. 3 SGB VI zieht der Gesetzgeber als maßgeblichen Zeitpunkt den Eingang des Rückforderungsverlangens heran. Grund hierfür ist, dass das Geldinstitut bis zu diesem Zeitpunkt typischerweise nichts von dem Ableben des Kontoinhabers oder vom Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers weiß. Die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen bis zu diesem Zeitpunkt kann nur so zu verstehen sein, dass sie auf der (unterstellten) Unkenntnis des Geldinstituts beruht (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 17 – Juris). |
|
| | Durch § 118 Abs. 3 SGB VI wird ein Vorbehalt begründet, zu dessen Adressaten – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch die Beklagte gehört. |
|
| | Bei dem in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI angeordneten Vorbehalt handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die im Rahmen des unbaren Zahlungsverkehrs grundsätzlich gegenüber allen wirkt, die an Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten beteiligt sind. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG „augenfällig um öffentliches Sonderrecht des Staates; denn dieser Vorbehalt gilt, obwohl unter Umständen keiner der von ihm Betroffenen (Rentenversicherungsträger, Geldinstitut, Kontoinhaber) an seiner Entstehung mitgewirkt bzw. von ihr Kenntnis hat oder haben kann. Er vermittelt einer Untergliederung des Staates besondere Ansprüche sowie den betroffenen Privatrechtssubjekten hierzu besondere Lasten (BSG, Urteil vom 4. August 1998 – B 4 RA 72/97 R Rdnr. 42 - Juris). Nach der gesetzlichen Konzeption entsteht der gesetzliche Vorbehalt unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O. – Rdnr. 16 – Juris). |
|
| | Wenn der in § 118 Abs. 3 SGB VI angeordnete Vorbehalt nach seinem Sinn und Zweck ausschließt, dass Vertrauen in die Wirksamkeit vorgenommener Verfügungen entsteht, und die unabhängig von der Kenntnis der Betroffenen der Fall ist, folgt hieraus zwingend, dass bei Kenntnis des Eintritts des Vorbehalts Vertrauen erst Recht nicht entstehen kann (SG München, Urteil vom 24. Mai 2012 – S 56 R 278/12). § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI belegt die Rentengutschrift mit einem gesetzlichen Vorbehalt, der die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung) zur Folge hat. Solange das kontoführende Geldinstitut vom Ableben des Rentenberechtigten nichts weiß, kann es auch den Vorbehalt nicht kennen und nicht dementsprechend handeln. Auf dieser unterstellten Unkenntnis oder auch der Gutgläubigkeit beruht die im Gesetz vorgeschriebene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen, denen zwar der Vorbehalt des Gesetztes entgegensteht, deren Ausführung das Geldinstitut aber nicht zum Nachteil gereichen darf. Daher ist die Bank als Zahlungsmittler von der Rücküberweisungspflicht enthoben, wenn es seine banküblichen Aufgaben in Unkenntnis des Vorbehalts wahrnimmt (BSG, Urteil vom 3. Juni 2009 – B 5 R 120/07, Rdnr. 23 – Juris). |
|
| | Der Grund für die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen entfällt nur dann, wenn die dem Geldinstitut als fehlend unterstellte Kenntnis des gesetzlichen Vorbehalts ausnahmsweise doch vorliegt, sodass es ihn zu beachten in der Lage ist, wenn es also vom Ableben des Rentenempfängers bereits vor dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers gewusst hat oder zu einer entsprechenden Prüfung Anlass gehabt hätte (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 17 – Juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt das BSG in seiner Entscheidung vom 22. April 2008 (a.a.O.) den Ausschluss des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ab Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten nicht auf die Fälle fehlender materieller Verfügungsberechtigung. |
|
| | Diese Auffassung wird durch Gesetzeszweck und -systematik bestätigt. |
|
| | § 118 Abs. 3 SGB VI soll sicherstellen, dass Geldleistungen, die nach dem Tod des Rentenberichtigten auf dessen Konto überwiesen wurden, als zu Unrecht erbrachte Leistungen schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG, Urteil vom 3. Juni 2009 – B 5 R 65/07, Rdnr. 28 – Juris). Deshalb wird an die Stelle eines meist nur mühsam durchsetzbaren Anspruchs gegen die Erben oder eines anderen durch die rechtswidrige Leistung letztlich wirtschaftlich Begünstigten dem kontoführenden Geldinstitut eine vorrangige Verpflichtung auferlegt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert zuzugreifen, weil und solange dieses dank der tatsächlichen Kontrolle über das Empfängerkonto tatsächlich in der Lage ist, bevor die Rentenzahlung auch faktisch in das Vermögen des Erben oder eines anderen Empfängers übergeht (BSG, Urteil vom 3. Juni 2009, a.a.O.). |
|
| | Der Gesetzgeber macht sich insoweit den Umstand zunutze, dass die Rentenzahlung auf dem Weg zum Empfänger noch angehalten werden und dem Rentenversicherungsträger schnellstmöglich zurücküberwiesen werden kann, bevor sie dem Vermögen des Erben oder eines anderen Nichtberechtigten zurückfließt, von dem sie eventuell nur mit zusätzlichem Aufwand zurückgefordert werden kann (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 19 – Juris). |
|
| | Das Geldinstitut soll aber weder aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten müssen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R, Urteile vom 5. Februar 2009, a.a.O. - Juris). Der Gefahr, wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, soll insbesondere § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI begegnen. |
|
| | Die Gefahr besteht aber, wie bereits ausgeführt, dann nicht mehr, wenn dem Geldinstitut der Tod bekannt war und der Vorbehalt hätte zumindest bekannt sein können. |
|
| | Das BSG weist in den bereits zitierten Entscheidungen vom 5. Februar 2009 (a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass das Gesetz eine "Haftung" des gutgläubigen Geldinstituts für die "bloße" Weiterleitung des der Rente entsprechenden Betrags an einen (nicht materiell verfügungs- oder empfangsberechtigten) Dritten nicht vorsieht, eine derartige (verschuldensunabhängige) "Gefährdungshaftung" nicht normiert ist. Allein der Umstand, dass mit einem Geldinstitut ein solventer Schuldner zur Verfügung steht, könne eine derartige Haftung nicht begründen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers liegt eine reine Gefährdungshaftung aber nicht mehr vor; das Geldinstitut kann sich ab diesem Zeitpunkt an den gesetzlichen Vorbehalt halten und hat dieselben Pflichten wie beim gesetzlich normierten Regelfall der Kenntniserlangung, dem Eingang des Rückforderungsverlangens. |
|
| | Der Beklagten werden auch keine unzumutbaren Prüfpflichten auferlegt (so auch SG München, Urteil vom 24. Mai 2012 – S 56 R 278/12, a.A. SG Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2012 – S 6 R 66/10, SG Köln, Urteil vom 29. September 2011 – S 17 R 394/11). Dies zeigt gerade auch der vorliegende Fall. Auf das Konto der Verstorbenen sind, wie sich aus den vorliegenden Kontoauszügen ergibt, lediglich noch Rentenzahlungen eingegangen. Aus den Kontoumsätzen ist daher ersichtlich, dass die Verstorbene eine gesetzliche Rente bezogen hat. Hieraus hätte sich für die Beklagte ohne weiteres und ohne großen Prüfungsaufwand aufdrängen müssen, dass der Auszahlung des Guthabens zumindest zum Teil der Vorbehalts des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI entgegen stehen könnte. Der Beklagten wird lediglich auferlegt, bei Kenntnis des Todes des Rentenempfängers entsprechend dem Vorbehalt zu handeln. Die ihm dann obliegenden Pflichten decken sich mit denjenigen, die bei Eingang des Rückforderungsverlangens geboten sind. In den zitierten Urteilen vom 5. Februar 2009 (a.a.O.) hatte der 13. Senat des BSG nicht zu entscheiden, wie sich die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers vor Eingang des Rückforderungsverlangens auswirkt, da eine entsprechende Kenntnis nicht vorlag. Der 13. Senat ging aber auch in diesen Fällen von einer gewissen Prüfpflicht des Geldinstituts aus, deren Verletzung ggf. zum Ausschluss des Einwands nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI führen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt diese Auffassung auch nicht dazu, dass das Geldinstitut ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers das Konto „überwachen“ und ggf. auch ohne Rückforderungsverlangen tätig werden muss. Die Folge ist allein, dass das Geldinstitut ab diesem Zeitpunkt nicht ohne Prüfung Verfügungen über das Konto zulassen darf; zur „banküblichen“ Prüfung der Verfügungsberechtigung tritt noch die Prüfung eines möglichen Vorbehalts nach § 118 Abs. 3 SGB VI hinzu. Die Prüfpflichten decken sich mit denjenigen nach Eingang des Rücküberweisungsverlangens und sind zur Überzeugung des Senats nicht unzumutbar. Bereits aus der Kontoübersicht ergibt sich, ob nach dem Tod noch Rentenzahlungen eingegangen sind. Ob zwischen den Erben und dem Rentenversicherungsträger eine anderweitige Regelung hinsichtlich der Rückzahlung der nach dem Tod überzahlten Rente getroffen wurde, lässt sich durch eine Rückfrage bei den Erben oder dem Rentenversicherungsträger unschwer feststellen. |
|
| | Soweit die Beklagte vorträgt, sie sei zur Auszahlung aus dem Kontoführungsvertrag verpflichtet und es entstehe ein Spannungsfeld zwischen dem sozialrechtlichen Vorbehalt und den zivilrechtlichen Verpflichtungen des Geldinstituts gegenüber den Erben des Kontoinhabers, ist dies für den Senat nicht überzeugend. |
|
| | Die bankvertraglichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber werden durch den öffentlich-rechtlich angeordneten Vorbehalt überlagert (BSG, Urteil vom 4. August 1998, B 4 RA 72/97 R, Rdnr. 42 – Juris). Im Hinblick auf die gesetzliche Fiktion der Zahlung unter Vorbehalt sind die Rechtsbeziehungen zu anderen Personen damit unbeachtlich (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 – B 5 RJ 42/01 R, Rdnr. 28 – Juris). Der Vorbehalt und die Rückführung der überzahlten Rente an den Rentenversicherungsträger ist der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Geldinstitut, neuem Kontoinhaber und Geldempfänger dergestalt vorgelagert, dass deren möglichen zivilrechtlichen Ansprüche für das Verständnis von § 118 Abs. 3 und 4 grundsätzlich unergiebig sind (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 19, Urteil vom 3. Juni 2009, Rdnr. 17 – jeweils zitiert nach Juris). |
|
| | Das SG hat der Klage daher zu Recht stattgegeben. |
|
| |
| |
| |