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| | Die Parteien streiten über die Fälligkeit von gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, die sie als Gratifikationen bezeichnen. |
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| | Die Beklagte stellt Heilmittel aus der Natur für den Menschen her. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Mai 1997 bis zum 30. September 2012 als Mitarbeiter im Lager beschäftigt. Sein monatliches Entgelt belief sich zuletzt auf EUR 2.700.00 brutto. |
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| | Die Beklagte erläutert „Hintergründe zur Gehaltsfindung und Verteilung von Gewinn und Verlust“ in einer Broschüre (vgl. Anlage B 1, Bl. 129 f. der erstinstanzlichen Akte), die sie ihren Arbeitnehmern aushändigt – so auch dem Kläger. Nach II 3 der Broschüre bildet neben dem monatlichen Entgelt eine „Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenserfolg einen weiteren Baustein zum Gesamteinkommen“. Einzelheiten zur Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenserfolg sind unter II 4.4. der Broschüre wie folgt geregelt: |
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| | „4.4 Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmensergebnis |
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| | Da die Bestandteile (4.1 bis 4.3) des Einkommens als Vorauszahlung gelten, wird die Gesamtjahresabrechnung erst dann möglich, wenn das Unternehmensergebnis vorliegt. |
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| Die Gewinnbeteiligung am Gesamteinkommen heißt Gratifikation. Diese wird zum Teil bar ausgeschüttet und fließt zum anderen Teil unbar in Form von Mitarbeiterdarlehen in das Unternehmen zurück. |
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| | Im Herbst eines jeden Jahres erfolgt eine Hochrechnung des voraussichtlichen Gewinns. Auf dieser Basis wird eine Barausschüttung an alle berechtigten Mitarbeiter vorgenommen. Bezugsgrundlage hierfür ist das Jahresarbeitsentgelt. Auch die unbare Ausschüttung wird proportional zu den Jahresvorauszahlungs-Einkommen errechnet. |
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| | Nach dem Bilanzabschluss, der in der Regel im Frühjahr des Folgejahres erfolgt, entscheidet der Stiftungsvorstand auf Vorschlag der GmbH-Geschäftsführung, ob und in welcher Höhe eine unbare Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter vorgenommen wird. Diese fließt wieder an das Unternehmen zurück und kommt zu einem späteren Zeitpunkt zur Auszahlung, frühestens nach 25 Jahren oder mit dem Bezug einer Rente. Übersteigt die Gesamtsumme der Mitarbeiterdarlehen 70 % der Bilanzsumme, so muss dieser Überschuss ausgezahlt werden. Dabei werden die ältesten Darlehensverträge zuerst berücksichtigt, die jüngsten zuletzt. |
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| | Zur Berechnungsmethode für die Verteilung bar und unbar wird das Jahresarbeitsentgelt (4.1 + 4.2 + 4.3) zugrunde gelegt.“ |
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| | Dementsprechend schlossen die Parteien am 1. Januar 2000 nachfolgende „Gratifikationsvereinbarung“ ab (vgl. Anlage B 3, Bl. 143 erstinstanzliche Akte): |
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| | 1) W. gewährt dem Mitarbeiter auf rein freiwilliger Basis für die Zukunft von der W. abänderbar und nur nach den vorliegend aufgestellten und vom Mitarbeiter akzeptierten Regeln eine Gratifikation, auf die ein Anspruch lediglich gemäß vorliegendem Text und nur dann erwachsen kann, wenn der Mitarbeiter ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mindestens 3 Jahre ununterbrochen und ungekündigt bei der W. tätig war; ist dies nicht der Fall, verfallen etwaige Anwartschaften. |
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| | Die Höhe der jeweiligen freiwilligen jährlichen Gratifikation wird dem Mitarbeiter nur kurz, mit Hinweis auf die Gratifikationsregelung gemäß vorliegendem Text, jährlich neu bekannt gegeben. |
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| | 2) Für die Auszahlung der Gratifikation an den Mitarbeiter gelten folgende Bestimmungen: |
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| | a) Der Mitarbeiter kann die Auszahlung der Gratifikation nach dem Ablauf von 25 Jahren (seit heute gerechnet) schriftlich verlangen, und zwar auch dann, wenn er vorher aus der W. ausgeschieden ist - gleich auf wessen Veranlassung und gleich aus welchem Grund; |
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| | b) sobald die in der konsolidierten Handelsbilanz der W.-Stiftung und der W. ausgewiesenen Rückstellungen für Gratifikationen (i. S. dieser Vereinbarung) 70 % der Bilanzsumme übersteigen, wird W. - unabhängig von den Voraussetzungen des Buchst. a) - jeweils die Rückstellungen durch die Auszahlung von Gratifikationen auf 70 % der Bilanzsumme zurückführen. Dabei werden die Gratifikationen entsprechend der zeitlichen Reihenfolge ihrer Zusage - gegebenenfalls teilweise ausbezahlt, d. h. jeweils die Gratifikationen mit der älteren Zusage vor denen mit der jüngeren Zusage, im übrigen nach dem billigen Ermessen von W.; |
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| | c) die Auszahlung der Gratifikation beginnt - unabhängig von den Voraussetzungen der Buchst. a) und b) - spätestens mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters altershalber aus der W. oder mit dem Eintritt seiner Invalidität bzw. seiner Teilinvalidität, maßgeblich ist der Rentenbescheid; |
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| | d) scheidet der Mitarbeiter infolge einer von der W. ausgesprochenen ordentlichen Kündigung aus, so kann W. die gesamte Gratifikation sofort in einem Betrag an den Mitarbeiter ausbezahlen; |
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| | e) scheidet der Mitarbeiter infolge einer von W. ausgesprochenen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund aus, so kann W. mit einer ihr etwa gegen den Mitarbeiter zustehenden Schadenersatzforderung gegen dessen Gratifikationsanspruch aufrechnen; |
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| | f) die Auszahlung der Gratifikation erfolgt in den Fällen der Buchstaben a), b) und c) in zehn gleichen Jahresraten, jeweils am Letzten eines Kalenderjahres, erstmals am Letzten des Kalenderjahres, in dem die in den Buchst. a), b) und c) bestimmten Voraussetzungen eingetreten sind. Unberührt bleibt das Wahlrecht der W. gemäß Buchst. d); |
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| | g) bei teilweiser Invalidität erfolgt die Auszahlung entsprechend dem amtlich festgestellten Grad der Invalidität; |
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| | h) nach dem Eintritt des Rentenalters kann die in Buchst. f) bestimmte Auszahlungsdauer im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden; |
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| | i) bei Auszahlung der Gratifikation - in Raten oder in einem Betrag - behält W. die entsprechenden Steuern ein, ebenso etwaige anfallende Sozialversicherungsabgaben, einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. |
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| | 3) Im Todesfall des Mitarbeiters gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung für und gegen die Erben des Mitarbeiters in gleichem Umfange wie vorher für und gegen den Mitarbeiter. |
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| | 4) Die Verzinsung der Gratifikation beträgt entsprechend der Geschäftslage bis zu maximal 6 % p. a. Aufgrund des in der Mitarbeiter-Information vorgestellten bilanziellen Jahresergebnisses wird die Zinshöhe von der Geschäftsleitung jährlich neu festgelegt, mit der Mitarbeiter-Vertretung beraten und in der Mitarbeiter-Information begründet. |
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| | a) Tätigen Mitarbeitern oder wegen Altersrente, wegen Invalidität oder Teilinvalidität ausgeschiedenen Mitarbeitern werden die Zinsen entsprechend den gesetzlichen Regelungen mit oder ohne Steuern bis spätestens 31. Januar des dem Kalenderjahr folgenden Jahres ausbezahlt. |
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| | b) Ehemalige, außer der unter 4a) genannten Mitarbeiter, erhalten Zinsen in der jeweils festgesetzten Höhe für das Kalenderjahr ihres Ausscheidens. Danach können Zinsen auch ganz entfallen. |
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| | c) Härtefälle werden nach billigem Ermessen der W. entsprechend 4a) oder 4b) entschieden. |
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| | 5) Der Gratifikationsanspruch darf weder abgetreten noch verpfändet werden. |
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| | 6) Die Gewährung der Gratifikation gemäß Ziff. 1 begründet für den Mitarbeiter keinen Anspruch auf die Zusage weiterer Gratifikationen in der Zukunft; dies gilt auch dann, wenn ihm bereits für mehrerer Kalenderjahre (gleichgültig für welche Anzahl - mit oder ohne Unterbrechungen) Gratifikationen gewährt worden sind.“ |
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| | Nummer 10 des Arbeitsvertrags vom 13. Oktober 1998 enthält dazu folgende Regelung (vgl. Anlage K 6, Bl. 244 f. erstinstanzliche Akte): |
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| | „Die Geschäftsführung empfiehlt Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres und Männern nach Vollendung des 63. Lebensjahres, von der Möglichkeit des Bezuges der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente Gebrauch zu machen. In diesen Fällen ist die W. bereit, das aus den Mitarbeiter-Gratifikationen angewachsene Darlehen entsprechend den Vertragsbedingungen vom Zeitpunkt des Rentenbeginns an auszuzahlen.“ |
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| | Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlung bleiben bei der Ermittlung der Gratifikationen unberücksichtigt. |
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| | Die Beklagte sagte dem Kläger auf dieser Basis Gratifikationen in Höhe von insgesamt EUR 65.134,51 zu, im Einzelnen wie folgt (vgl. Anlage B4, Bl. 144 f. der erstinstanzlichen Akte): |
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| | In den schriftlichen Mitteilungen zu den einzelnen Gratifikationen spricht die Beklagte jeweils von einer „freiwillige(n) Gratifikation für das Jahr … ohne Rechtsanspruch für die Zukunft“ (vgl. Anlage B4, Bl. 144 f. der erstinstanzlichen Akte). Ab dem Jahr 2004 dankte sie dem Kläger in den Mitteilungen dafür, „dass … (er) durch … (sein) unternehmerisches Handeln an … (seinem) Arbeitsplatz und … (seine) Einsatzfreude die positive Entwicklung der W. und damit diese Gratifikation möglich gemacht …(habe)“ (vgl. Anlage B 4, Bl. 149 f. der erstinstanzlichen Akte). |
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| | Die angefallenen Zinsen sind an den Kläger jährlich ausgezahlt worden, insgesamt 1.302,69 EUR. |
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| | Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juni 2013 erfolglos aufgefordert hat, ihm sein gesamtes Gratifikationsguthaben bis zum 27. Juni 2013 auszuzahlen, hat er Klage auf Auszahlung seines gesamten Gratifikationsguthabens erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, die Beklagte habe ihm schon jetzt seine gesamte Gratifikation auszuzahlen. Dem stehe nicht die Fälligkeitsregelung in Nummer 2 Buchstabe a der Gratifikationsvereinbarung in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe f der Gratifikationsvereinbarung entgegen. Denn dabei handele es sich um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung. Die Fälligkeitsregelung unterliege der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen, weil sie nicht die Hauptleistung, sondern eine Modifikation derselben in Gestalt der Fälligkeit regele. Die Fälligkeitsregelung sei eine unzulässige überraschende Klausel. Denn eine Fälligkeit nach Ablauf von 25 Jahren in zehn jährlichen Raten sei so ungewöhnlich, dass er - der Kläger - nicht damit habe rechnen müssen. Die Fälligkeitsregelung sei außerdem intransparent. Ihr lasse sich nicht entnehmen, ab wann die Zeit von 25 Jahren zu laufen beginne. Darüber hinaus sei die Fälligkeitsregelung unangemessen. Die hinausgeschobene Fälligkeit diene der Beklagten als Finanzierungsinstrument. Dies gehe zu seinen Lasten. Denn die ihm gutgeschriebenen Gratifikationen seien nicht insolvenzgeschützt mit der Folge, dass er das Insolvenzrisiko trage, obwohl er mit seiner Arbeitsleistung seine Gegenleistung für die Gratifikation bereits erbracht habe. Unabhängig davon gebe es kein billigenswertes Interesse an einer hinausgeschobenen Fälligkeit. Sozialabgabenfreiheit und verminderte Besteuerung bestünden nicht in jedem Fall und seien zudem ungewiss. Im Übrigen gingen ihm mit den Sozialabgaben einhergehende Leistungen, wie höhere Renten-, Arbeitslosengeld- und Krankengeldansprüche, verloren. Entgegen der Angabe der Beklagten sei Zweck der Gratifikation weder der einer Altersversorgung noch der einer Vermögensbildung. Anstatt dessen bezwecke die Gratifikation eine Teilhabe an dem Gewinn und belohne damit erbrachte Arbeitsleistung. Deswegen sei die Gratifikation mit der Gutschrift auszuzahlen. |
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| | Der Kläger hat beantragt, |
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| | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.134,51 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2013 zu bezahlen. |
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| | Die Beklagte hat beantragt, |
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| | Die Beklagte hat ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Auszahlung seiner gutgeschriebenen Gratifikationen noch nicht fällig sei, sondern nach Nummer 2 Buchstabe a der Gratifikationsvereinbarung in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe f der Gratifikationsvereinbarung erst in 25 Jahren in zehn jährlichen Raten. Die Fälligkeitsregelung sei wirksam. Sie unterliege nicht der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen, da sie eine Nebenbestimmung zu einer zusätzlichen freiwilligen Leistung ohne Rechtsanspruch aufgrund eines Vertrages sui generis sei. Deshalb könne sie – die Beklagte - neben dem Entstehen und der Höhe des Rechtsanspruchs auch dessen Fälligkeit frei regeln. Andernfalls werde ihre Privatautonomie unverhältnismäßig beeinträchtigt. Unabhängig davon sei die Regelung weder überraschend noch intransparent. Überdies sei die Fälligkeitsregelung angemessen. Sie diene entsprechend ihrer anthroposophischen Leitlinien der Kapitalbildung und der Versorgung ihrer Arbeitnehmer. Da die Gratifikationen weder eine betriebliche Altersversorgung noch ein Wertguthaben seien, bestehe keine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung. Entgegen der Annahme des Klägers sei die Erbringung einer Arbeitsleistung als Gegenleistung keine Voraussetzung für die Gewährung der Gratifikation. Vielmehr belohne sie mit der Gratifikation Betriebstreue. Die hinausgeschobene Fälligkeit bringe für ihre Arbeitnehmer Vorteile wegen einer geringeren Besteuerung und wegen der Sozialabgabenfreiheit bei Auszahlung nach Verrentung. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Fälligkeitsregelungen vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vereinbart worden seien. Daher sei im Falle einer Unwirksamkeit der Fälligkeitsregelungen angesichts des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich, die jedenfalls keine sofortige Fälligkeit ergäbe. |
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| | Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2014 die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der gutgeschriebenen Gratifikation sei derzeit noch nicht fällig, sondern nach Nummer 2 Buchstabe a der Gratifikationsvereinbarung in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe f der Gratifikationsvereinbarung erst nach Ablauf von 25 Jahren in zehn jährlichen Raten. Die Fälligkeitsregelung sei weder überraschend noch intransparent. Darüber hinaus sei die Fälligkeitsregelung angemessen. Denn sie betreffe eine freiwillige Gratifikation ohne Rechtsanspruch aufgrund eines wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts. Eine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung bestehe nicht. Schließlich belohne die Beklagte mit der Gratifikation in erster Linie die Betriebstreue ihrer Arbeitnehmer, die mindestens drei Jahre ununterbrochen beschäftigt seien und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit ihr stünden, indem sie ihre Arbeitnehmer am wirtschaftlichen Erfolg beteilige und zugleich deren Versorgung im Rentenfall, spätestens nach Ablauf von 25 Jahren absichere. Demgegenüber trete der Entgeltcharakter der Gratifikation zurück. Deswegen könne die Fälligkeit der Gratifikation hinausgeschoben werden. |
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| | Gegen das ihm am 4. April 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die am 30. April 2014 eingegangen ist. Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 10. Juli 2014 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 10. Juli 2014 per Fax und am 14. Juli 2014 im Original eingegangen. |
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| | Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, |
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| | das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es ausschließlich um die Fälligkeitsregelung und nicht um den Freiwilligkeitsvorbehalt gehe. Denn die Beklagte habe dem Kläger die streitgegenständlichen Gratifikationen gutgeschrieben. Die Fälligkeitsregelung sei eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung, da überraschend, intransparent und unangemessen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ändere der Freiwilligkeitsvorbehalt daran nichts. Im Weiteren vertieft der Kläger seine erstinstanzlich vorgetragenen Argumente zu der seiner Meinung nach bestehenden Unangemessenheit der Fälligkeitsregelung. Darüber hinausgehend beruft er sich erstmals im Berufungsverfahren auf eine unzulässige mittelbare Altersdiskriminierung dadurch, dass nach der Gratifikationsvereinbarung jüngere Arbeitnehmer erst nach Ablauf von 25 Jahren einen Anspruch auf Auszahlung gutgeschriebener Gratifikationen hätten, während ältere Arbeitnehmer vor Ablauf von 25 Jahren ab Verrentung einen Anspruch auf Auszahlung gutgeschriebener Gratifikationen hätten. |
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| | das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 65.134,51 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2013 zu bezahlen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals eine mittelbare Altersdiskriminierung durch die Fälligkeitsregelung rügt, führt die Beklagte aus, dass die mittelbare Altersdiskriminierung aufgrund der Fälligkeitsregelung durch ihr legitimes Ziel gerechtfertigt sei „ihren Beschäftigten freiwillige Leistungen in Form einer Mitarbeiterbeteiligung als eine Art Altersversorgung für die Zeit nach dem Erwerbsleben oder für den Zeitpunkt einer späteren Lebensphase (nach Ablauf von 25 Jahren) zukommen zu lassen“. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Absatz 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. |
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