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| | Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig. |
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| | Die Berufung ist insbesondere fristgerecht eingelegt. |
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| | Gemäß § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder, was vorliegend gegeben ist, „unrichtig“ erteilt, so ist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Einlegung innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der angegriffenen Entscheidung zulässig. Unrichtig im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zutreffend über das Rechtsmittel belehrt, das von Gesetzes wegen gegeben ist. Gemäß § 143 SGG ist gegen das Urteil des SG vom 18. Dezember 2013 die Berufung gegeben; unzutreffend ist deshalb die Belehrung im Urteil des SG insofern, als darüber belehrt worden ist, dass den Beteiligten die Berufung nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird und das für diesen Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann. Das SG hat irrtümlich darüber belehrt, dass gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden kann, weil es irrtümlich davon ausgegangen ist, dass es im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden geht und der Wert des Beschwerdegegenstands 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Bei dem Streit um die Durchführung der Nachversicherung zu Gunsten der Beigeladenen handelt es sich jedoch nicht um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden. Bei § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG handelt es sich nicht - so wohl aber das SG in seinem Urteil - um eine allgemeine Bagatellgrenze für Streitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen juristischen Personen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 - B 3 KR 15/05 R - die Auffassung - dieser schließt sich der Senat an - vertreten, dass der Begriff „Erstattungsstreitigkeit“ als Ausnahme nicht weit, sondern eng auszulegen ist und daher nicht jeglichen Geldaustausch zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden umfasst, sondern nur Forderungen, die auf Erstattung von Kosten gerichtet sind. Es muss sich - so das BSG - in jedem Fall um einen Streit handeln, in dem es um den Ausgleich von Kosten geht, die der Kläger gehabt hat. Hiervon ist jedoch bei einem Streit um die Durchführung der Nachversicherung nicht auszugehen. Dieser ist kein Streit, der den wirtschaftlichen Ausgleich zwischen Versicherungsträgern betrifft und sich damit befasst, den erstattungsberechtigten Leistungsträger so zu stellen, wie er stehen würde, hätte er nicht gleistet. Im Hinblick auf die mit Bescheid vom 28. Januar 2011 der Beigeladenen gewährten Regelaltersrente ab 1. November 2008 erbringt die Beklagte an die Beigeladene gerade keine Leistungen, die möglicherweise vom Kläger zu erstatten wären, weil der der Beigeladenen gewährten Altersrente gerade die den Gegenstand des Nachversicherungsstreits bildenden Beiträge nicht zu Grunde liegen. |
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| | Die Berufung ist in der Sache auch begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht statt gegeben. Der Bescheid vom 27. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht Nachversicherungsbeiträge für die Nachversicherung der Beigeladenen für den Zeitraum 1. April 1976 bis 25. Juni 1977 erhoben. Die Einrede der Verjährung durch den Kläger ist rechtsmissbräuchlich und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar. |
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| | Gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach der jeweils geltenden, den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. § 233 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist eine Übergangsregelung zu § 8 SGB VI. Sie beruht auf dem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, das die im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis geltenden Vorschriften maßgeblich dafür sind, ob damit eine Verpflichtung zur Nachversicherung eingetreten ist (KassKomm-Gürtner, § 233 SGB VI Rdnr. 2 f.). Hinsichtlich der Durchführung der Nachversicherung ist das ab 1. Januar 1992 geltende Recht maßgeblich. Dies betrifft die Berechnung, Zahlung und Tragung der Nachversicherungsbeiträge. Denn nach § 277 SGB VI richtet sich die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb des SGB VI anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (Satz 1). |
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| | Die beigeladene Versicherte übte vom 1. April 1976 bis 25. Juni 1977 eine versicherungsfreie Tätigkeit aus. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG waren Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der Träger der Sozialversicherung usw. solang sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, versicherungsfrei. Für den Fall des unversorgten Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG bestimmt § 9 Abs. 1 AVG, dass die Personen für die Zeit, in der sie sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wären, nachzuversichern sind. Die Beigeladene ist am 25. Juni 1977 unversorgt aus der versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden, sodass die Versicherungsfreiheit beendet war und die Nachversicherung durchzuführen war. |
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| | Der Nachversicherungsfall ist am 26. Juni 1977 eingetreten, da ein Aufschubgrund nicht vorlag. Bei einem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor dem 1. Januar 1992 bleiben nach § 233 Abs. 1 SGB VI die Aufschubgründe des derzeitigen Rechts maßgebend (Fink in Hauck/Noftz SGB VI K § 277 Rdnr. 10). Die Nachentrichtung von Beiträgen war u. a. nach § 125 Abs. 1 Buchstabe b AVG aufgeschoben, solange die versicherungsfreie Beschäftigung nur vorübergehend unterbrochen wird. Die Beigeladene ist zwar mit Wirkung vom 1. August 1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschullehrerin zur Anstellung ernannt worden; die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 9. Februar 1981. Dies reicht jedoch für die Annahme einer vorübergehenden Unterbrechung nach § 125 Abs. 1 Buchstabe b AVG nicht aus. Voraussetzung hierfür ist, dass Arbeitgeber und Beschäftigter sich bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis rechtsverbindlich über die Fortsetzung der Beschäftigung verständigt haben (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1982, 1 RA 33/81, SozR 2200 § 1403 Nr. 4). Der vorübergehende Charakter muss mit großer Sicherheit feststehen (BSG, Urteil vom 30. Juni 1983, 11 RA 34/82, SozR 5750 Art. 2 § 3 Nr. 5). Der Tatbestand der vorübergehenden Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung verlangt daher einen objektivierten Rückkehrwillen des Beschäftigten sowie die Absicht des Dienstherren, das Beschäftigungsverhältnis nach der Unterbrechung fortzusetzen. Die Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung - wie hier - von mehr als zwei Jahren kann nicht mehr als nur vorübergehend im Sinne des § 125 Abs. 1 Buchstabe b AVG angesehen werden, sodass in solchen Fällen ein Aufschub der Nachversicherung nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 11. September 1980 - 1 RA 81/79 -, SozR 2200 § 1403 Nr. 2). Eine bereits zum damaligen Zeitpunkt rechtsverbindliche Verständigung über die Fortsetzung der Beschäftigung ist nicht dargelegt. |
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| | Die Nachversicherungsbeiträge sind allerdings verjährt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine vierjährige- oder eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt (vgl. § 25 SGB VI). Da die Nachversicherungsbeiträge bereits am 26. Juni 1977 fällig wurden, war auch die 30-jährige Verjährungsfrist abgelaufen, als die Beklagte mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Nachversicherung einleitete. Trotz Verjährung ist der Kläger hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Kläger ist nach der Rechtsauffassung des Senats rechtsmissbräuchlich und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar (zum Folgenden: BSG vom 27. Juni 2012 - B 5 R 88/11 R, m. w. N., veröffentlicht in juris sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. November 2013 - L 11 R 5180/12 - ). Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB abgeleitete, der gesamten Rechtsordnung immanente Schranke, die auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten ist. Regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm in Folge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Grundsätzlich hat allein der Nachversicherungsschuldner es in der Hand, ob der Nachversicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung, den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit oder der Befreiung von der Versicherungspflicht begründen die Pflicht des Nachversicherungsschuldners, Nachversicherungsbeiträge rechtzeitig und zügig zu zahlen. Einer aktiven Pflichtverletzung des Schuldners der Nachversicherungsbeiträge bedarf es nicht (vgl. BSG, a.a.O.). Auch der Nachversicherungsschuldner, dessen pflichtwidriges Unterlassen den Rentenversicherungsträger von der Geltendmachung seines Beitragsanspruchs abgehalten hat, handelt grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich dennoch auf Verjährung beruft. |
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| | Ein entsprechender Sachverhalt liegt hier vor. Allein der Kläger hat durch sein objektiv gesetzwidriges Verhalten bewirkt, dass der Beklagten ihre Beitragsansprüche unbekannt geblieben sind und in Folge dieser Unkenntnis nicht rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet hat. Da demnach das eigene pflichtwidrige Verhalten der Klägerin dafür ursächlich ist, dass die Verjährungsfrist die Ansprüche der Beklagten abgelaufen ist, kann sich der Kläger nach Treu und Glauben auf den Ablauf der Verjährungsfrist nicht berufen, weil dies mit seinem eigenen Verhalten nicht in Einklang stehen würde. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf ein Verschulden des Klägers nicht an. |
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| | Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagten - dies ist unstreitig - zum Zeitpunkt vor der Anfrage der Beigeladenen im Jahre 2010 Versicherungskonten bekannt waren, die Entgelte der entsprechenden Versicherungskonten jedoch nicht in die Versicherungszeiten eingespeist waren, wobei auch bereits in den Versicherungszeiten nichtgespeicherte Rentenzeiten vom 1. April 1959 bis 15. März 1971 der Beklagten bekannt waren. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, dass, wenn die Beklagte diese Zeiten pflichtgemäß erfasst hätte, sie der Beigeladenen gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ( in der am 1. August 1996 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung) eine Rentenauskunft hätte schicken müssen, wobei diesbezüglich diese das 54. Lebensjahr bereits zum 24. Oktober 1997 vollendet hatte. Der Kläger ist der Auffassung, dass spätestens zum damaligen Zeitpunkt die Beklagte hätte erkennen können, dass in den rentenrechtlichen Zeiten eine Lücke vom 1. Oktober 1972 bis 31. März 1976 bestand. Mangels eingegebener Zeiten sowie mangels Versenden einer Rentenauskunft sei es erst 2010 zur Kontenklärung gekommen. Bei entsprechendem pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten selbst wäre es bereits früher zu einer Kontenklärung gekommen und davon ausgehend hätte die Beklagte entsprechend früher verjährungsunterbrechende Maßnahmen vornehmen können. In diesem Zusammenhang ist jedoch der Kläger darauf zu verweisen, dass allein maßgeblich die Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV von vier Jahren ist. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV wäre nämlich nur bei vorsätzlichem Nichtdurchführen der Nachversicherung seitens des Klägers einschlägig. Der Kläger selbst hat aber mehrfach vorgetragen, dass dem Unterlassen kein vorsätzliches „Handeln“ des Klägers zu Grunde lag; hierfür gibt es auch keinerlei sonstige Anhaltspunkte. Der Eintritt der Verjährung ausgehend von der hier einschlägigen vierjährigen Verjährungsfrist war aber bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1981 gegeben. Selbst der Kläger behauptet jedoch nicht - hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich - dass die Beklagte bei pflichtgemäßer Speicherung der Daten aus den Versicherungskonten in den Versicherungszeiten der Beigeladenen gegenüber bis zum 31. Dezember 1981 eine Rentenauskunft hätte erteilen müssen - hierfür gab es keine gesetzliche Grundlage, da nach § 104 Abs. 4 AVG eine Rentenauskunft erst mit Vollendung des 55. Lebensjahres zu erteilen war - oder das auf Grund sonstiger Umstände eine Kontenklärung bis zum 31. Dezember 1981 hätte vorgenommen werden können oder gar müssen. Ein somit gegebenenfalls eigenes pflichtwidriges Verhalten der Beklagten war somit nicht ursächlich dafür, dass die vierjährige Verjährungsfrist für die Ansprüche bei der Beklagten abgelaufen ist. Diesbezüglich hat sich allein das pflichtwidrige Verhalten - Unterlassen der Durchführung der Nachversicherung - des Klägers ausgewirkt. |
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| | Die Tatsache, dass der nachzuversichernde Zeitraum bei der beamtenrechtlichen Altersversorgung der Beigeladenen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt wird und dieser daher nach derzeitigem Stand durch das Unterlassen des Klägers keine Nachteile entstehen, vermag eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterlassens nicht zu begründen. Dadurch ist auch der einmal eingetretene Nachversicherungsfall nicht nachträglich wieder beseitigt worden. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2012 (B 5 R 88/11 R, aaO) zwar ausgeführt, dass es der Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs, gebiete, bei der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit strenge Maßstäbe anzulegen und der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen sei. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Nachversicherungsschuldners müssten auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung und den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit bzw. der Befreiung von der Versicherungspflicht beachtet werden. Erst mit der wirksamen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erwerbe der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Versichertenstatus und damit den Versicherungsschutz. Danach wäre die Beigeladene im vorliegenden Fall nicht schutzbedürftig, da ihr der nachzuversichernde Zeitraum im Rahmen der beamtenrechtlichen Altersversorgung anerkannt wird. Der Schutz des Versicherten ist jedoch nach den Ausführungen des BSG nicht alleiniger Sinn und Zweck der Nachversicherung. Die Nachversicherung dient zudem in dem im Umlageverfahren finanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung dazu, die Solidarlast zu tragen. Die Pflicht zur rechtzeitigen, also unverzüglichen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge besteht demnach nicht nur im Interesse des einzelnen Beschäftigten, sondern auch im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten. Verletzt ein - zumal öffentlich - rechtlicher Arbeitgeber - diese Beitragspflicht, ist ihm grundsätzlich und in aller Regel allein wegen dieses Unterlassens die Verjährungseinrede verwehrt. Die Tatsache, dass die Nachversicherung nicht zum Schutz des Versicherten erforderlich ist, begründet danach keine Ausnahme von der grundsätzlichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterlassens. |
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