| |
|
| | Die Parteien streiten darüber, ob der Monatsverdienst iSd. § 2.4 des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005 (TV SoZA) und das Monatsentgelt iSd. MITTEILUNG PERS 2002 - Nr. 22 Betr.: Weihnachtsgratifikation 2012 des L.-Konzerns auch den Ausgleichsbetrag zur Alterssicherung iSd. § 6.1.3 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005 (MTV) enthält. Die tarifliche Sonderzahlung und die betriebliche Weihnachtsgratifikation werden mit einem festen Prozentsatz vom Monatsverdienst bzw. Monatseinkommen berechnet. |
|
| | Der Kläger, der vor dem Kalenderjahr 2012 das 54. Lebensjahr vollendet hatte, der Industriegewerkschaft Metall (IGM) vor dem Kalenderjahr 2012 beigetreten und noch Mitglied der IGM im Kalenderjahr 2012 war, ist bei der Beklagten, die Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden Württemberg e.V. ist, seit mehr als 15 Jahren beschäftigt. |
|
| | Nach § 2.2 TV SoZA beträgt die Jahressonderzahlung nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 60 % eines Monatsverdienstes. Zur Berechnung führt § 2.4 TV SoZa aus: |
|
| „Für die Berechnung eines Monatsverdienstes sind zugrunde zu legen: die festen und leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts und die zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgeltes der letzten abgerechneten drei Monate vor Auszahlung der Sonderzahlung einschließlich aller Zulagen und Zuschläge in dem betreffenden Zeitraum, soweit diese nicht in den festen Bestandteilen des Monatsentgeltes enthalten sind, jedoch ohne Mehrarbeitsgrundvergütung und Mehrarbeitszuschläge, Auslösungen und ähnliche Zahlungen (Reisespesen, Trennungsentschädigungen), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschüsse, Urlaubsvergütung, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch die Anzahl der diesem Zeitraum bezahlten Tage ohne Krankheits- und Urlaubstage. Der sich hieraus ergebende Betrag ist mit dem Faktor 21,75 zu multiplizieren. |
|
| Protokollnotiz zu § 2.4: Für die Berechnung des Monatsverdienstes nach § 2.4 sind die Grundsätze, wie sie für die Berechnung der Urlaubsvergütung gelten, maßgebend.“ |
|
| | § 4 des Urlaubsabkommens für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern (UrlAbk) regelt die Urlaubsvergütung wie folgt: |
|
| | „4.1 Die Urlaubsvergütung bei Erholungsurlaub und Zusatzurlaub nach diesem Abkommen besteht aus |
|
| dem Urlaubsentgelt, dem zusätzlichen Urlaubsgeld |
|
| | und errechnet sich wie folgt: |
|
| | 4.2.1 Während des Urlaubs werden die festen und die leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts weitergezahlt. |
|
| | 4.2.2 Zusätzlich erhalten die Beschäftigten die zeitabhängigen variablen Bestandteile ihres Monatsentgelts der letzten abgerechneten drei Monate vor Antritt des Urlaubs einschließlich aller laufend gewährten Zulagen und Zuschläge, soweit diese nicht in den festen Bestandteilen des Monatsentgeltes enthalten sind, jedoch ohne Mehrarbeitsgrundvergütungen und Mehrarbeitszuschläge, Auslösungen und ähnliche Zahlungen (z. B. Reisespesen, Trennungsentschädigungen), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschüsse, Urlaubsvergütung, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sowie einmalige Zuwendungen. Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes für einen Urlaubstag wird dieser Betrag durch die Anzahl der in diesem Zeitraum bezahlten Tage ohne Krankheit und Urlaubstage geteilt.“ |
|
| | Das Monatsentgelt definiert § 11.3 MTV wie folgt: |
|
|
|
| | Die Beschäftigten erhalten einen Monatsentgelt, das sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt. |
|
| | 11.3.1 Feste Bestandteile des Monatsentgelts |
|
| | Zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV |
|
| | 11.3.2. Variable Bestandteile des Monatsentgelts |
|
| | Variable Bestandteile des Monatsentgeltes können sein: |
|
| leistungsabhängige Bestandteile, zeitabhängige Bestandteile, sonstige variable Bestandteile. |
|
| | 11.3.2.1 Zu den zeitabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören die Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit und für Reisezeit, soweit sie nicht regelmäßig anfallen. |
|
| | 11.3.2.2 Zu den sonstigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören auch alle sonstigen Vergütungen, die nicht monatlich in gleicher Höhe wiederkehren.“ |
|
| | Zur Alterssicherung bestimmt § 6 MTV auszugsweise Folgendes: |
|
| | „6.1 Beschäftigte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens ein Jahr angehören, haben Anspruch auf Verdienstsicherung. |
|
| | Die tarifliche Verdienstsicherung bezieht sich nicht auf das Tarifentgelt, sondern auf das Effektiventgelt und wird wie folgt verwirklicht: |
|
| | 6.1.1 Der Alterssicherungsbetrag, der nach §§ 6.3 und 6.4 zu ermitteln ist, wird als Mindestverdienst garantiert. |
|
| | 6.1.2 Der laufende Verdienst innerhalb des nach § 6.9 zu regelnden Vergleichszeitraums wird mit dem Alterssicherungsbetrag verglichen. |
|
| | 6.1.3 Ist der laufende Verdienst niedriger als der Alterssicherungsbetrag, so ist ein Ausgleich bis zur Höhe des Alterssicherungsbetrages zu bezahlen.“ |
|
| | Die betriebliche Weihnachtsgratifikation ist dem Kläger iHv. 40 % des Monatsentgeltes zugesagt. Zur Berechnung führt die MITTEILUNG PERS 2002 – NR. 22 vom 16.10.2012 aus: |
|
| | „1.2 Basis für die Errechnung des freiwilligen Weihnachtsgeldes |
|
| Für die Berechnung des freiwilligen Weihnachtsgeldes sind grundsätzlich die unmittelbar anwendbaren oder in Bezug genommenen tariflichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Danach sind in den Tarifgebieten in Baden-Württemberg die festen und leistungsabhängigen Bestandteile des laufenden Monatsentgelts sowie die zeitabhängigen variablen Bestandteile der letzten drei abgerechneten Monate,… zugrunde zu legen. Eine etwaige Mehrarbeitsvergütung (Grundvergütung zuzüglich Mehrarbeitszuschläge) im dreimonatigen Referenzzeitraum ist nach den geltenden tariflichen Vorschriften nicht in den durchschnittlichen Arbeitsverdienst einzubeziehen. … |
|
| | Die jeweils ermittelten Beträge der Weihnachtsgratifikation sind auf volle EUR 5,00 aufzurunden.“ |
|
| | Die Beklagte zahlte an den Kläger mit der Vergütung für November 2012 die tarifliche Sonderzahlung und die betriebliche Weihnachtsgratifikation ohne Einbeziehung des Alterssicherungsausgleichsbetrags in die Berechnung des zugrunde zu legenden Monatsverdienstes bzw. des zugrunde zu legende Monatseinkommens. Der Kläger begehrt zuletzt die der Höhe nach unstreitigen Differenzbeträge, die sich unter Einbeziehung des Alterssicherungsausgleichsbetrags in den Monatsverdienst bzw. des Monatseinkommen ergeben, iHv. insgesamt 141,54 EUR brutto, wovon auf die tarifliche Sonderzahlung 87,74 EUR brutto und die betriebliche Weihnachtsgratifikation 53,80 EUR brutto entfallen. |
|
| | Der Kläger hat die Ansprüche rechtzeitig im Sinne tariflicher Ausschlussfristen geltend gemacht. |
|
| | Der Kläger hat unter Rücknahme der Klage iHv. 132,73 EUR beantragt, |
|
| | die Beklagte zu verurteilen, den Kläger 141,54 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen. |
|
| | Die Beklagte hat beantragt, |
|
|
|
| | Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar liste § 2.4 TV SoZa den Alterssicherungsausgleichsbetrag nicht als Teil des Monatsverdienstes auf, jedoch verweise die Protokollnotiz zu § 2.4 TV SoZa für die Berechnung des Monatsverdienstes auf die Grundsätze zur Berechnung der Urlaubsvergütung. Urlaubsentgelt sei genauso wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall laufende monatliche Vergütung. Ein Monatsverdienst, der Urlaubsentgelt und/oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall enthalte, sei gemäß § 6.3 MTV auf die Höhe des Alterssicherungsbetrages auszugleichen. Dies müsse daher auch für den Monatsverdienst iSd. TV SoZa und das Monatseinkommen iSd. Gesamtzusage der Beklagten, die im Übrigen auf die tariflichen Vorschriften verweise, gelten. Dem stehe auch § 6.5 MTV nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass die Sonderzahlung nicht in den Alterssicherungsausgleichbetrag einfließe, könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Alterssicherung nicht Grundlage für die Berechnung der Sonderzahlung sein könne. |
|
| | Das am 17.01.2014 verkündete Urteil hat die Beklagte am 27.02.2014 zugestellt erhalten. Ihre Berufung ist am 20.03.2014 und deren Begründung innerhalb der bis 27.05.2014 verlängerten Frist am 21.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. |
|
| Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Entgeltfortzahlung und dem Urlaubsentgelt seien die Tarifvertragsparteien gesetzlich gebunden, bei der Sonderzahlung seien sie frei. In § 2.4 TV SoZa sei der Alterssicherungsausgleichsbetrag ausdrücklich nicht erwähnt. Er lasse sich unter keine der dort aufgeführten Komponenten des Monatsverdienstes subsumieren. Bei dem Alterssicherungs-ausgleichsbetrag handle es sich um eine Vergütungskomponente sui generis. Dies folge auch aus § 6.9 Abs. 4 MTV, wo geregelt sei, dass die Ausgleichszahlungen zum Zwecke der Verdienstsicherung in den laufenden Verdienst des Vergleichszeitraums einzubeziehen seien. Damit brächten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass der Alterssicherungs-ausgleichsbetrag kein Bestandteil des Monatsverdienstes sei. Das Merkblatt „Fragen zur betrieblichen Sonderzahlung und zu betrieblichen Weihnachtsgratifikationen 2012“ von Südwestmetall enthalte eine einheitliche Handlungsempfehlung für die beiden Tarifgebiete Nordwürttemberg/Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern/Südbaden, an die die Mitgliedsfirmen nicht gebunden seien und die historisch nicht begründet sei, da es in den beiden Tarifgebieten eine unterschiedliche Tarifgeschichte gebe. |
|
|
|
| | das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, vom 17.01.2014, Az. 6 Ca 222/13, abzuändern und die Klage abzuweisen. |
|
|
|
| | die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
|
| Der Kläger meint, die Protokollnotiz zu § 4.2 TV SoZa verweise auf die Grundsätze der Urlaubsvergütung. Nach den Grundsätzen der Berechnung der Urlaubsvergütung sei auch das Urlaubsentgelt bis zur Höhe des Alterssicherungsbetrages auszugleichen. Deshalb sei der Alterssicherungsausgleichsbetrag Bestandteil des Monatsverdienstes. |
|
| | Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen, den Inhalt der Protokolle, sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. |
|