| | Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat nur für die Monate November 2013 bis Juli 2014 einen höheren als den bewilligten Anspruch auf Vorausleistungen, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. |
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| | Nach § 36 Abs. 1 BAföG besteht ein Anspruch auf die Bewilligung von Vorausleistungen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet ist, wenn ein entsprechender Antrag noch innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt wird. |
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| | Der erforderliche Antrag wurde von der Klägerin rechtzeitig gestellt. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Vater der Klägerin den auf ihren Bedarf angerechneten Betrag nicht leistet. Die Kammer hat keinen Anlass, dies in Zweifel zu ziehen. |
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| | Der Grundbedarf der Klägerin wurde mit 216,00 EUR monatlich korrekt ermittelt. Für die Klägerin gilt § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Der höhere Bedarf für auswärts untergebrachte Auszubildende, der noch im ersten Bewilligungszeitraum anzusetzen war, ist nicht mehr maßgeblich, da die Klägerin im gesamten Bewilligungszeitraum im Rechtssinne bei ihren Eltern wohnt. Nach § 12 Abs. 3a BAföG wohnt ein Auszubildender auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Es reicht aus, wenn der Wohnraum (wie hier) mindestens zur Hälfte im Miteigentum eines Elternteils steht (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 13 Abs. 3a BAföG: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Loseblattsammlung Stand März 2011, § 13 RdNr. 6 sowie Tz. 12.3a BAföGVwV). Aufgrund der Mietbescheinigung der Mutter der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Wohnung bereits zum 01.08.2013 gemietet hat und ihre Angabe in ihrem Widerspruchsschreiben, dass sie seit dem 01.09.2013 bei ihrer Mutter wohne, nicht maßgeblich ist. In der Meldebescheinigung wird als Tag des Einzugs in die Wohnung der 31.07.2013 angegeben. |
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| | Das einem Auszubildenden ausgezahlte Kindergeld ist bei der Gewährung von Vorausleistungen mindernd zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 3.14 - juris). Dabei ist es unerheblich, ob einem Auszubildenden das Kindergeld wie im Fall des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar von der Familienkasse ausbezahlt wird oder ob es ihm wie hier von dem bezugsberechtigten Elternteil weitergeleitet wird. Die Klägerin ist an ihrem Vortrag festzuhalten, dass ihre Mutter das Kindergeld, das sie in den Monaten August bis Oktober 2013 bezogen hat, an die Klägerin zur Deckung ihres Lebensunterhalts weitergeleitet hat. Es ist rechtlich unerheblich, wenn dieses Geld zur Tilgung von Ansprüchen der Mutter an die Klägerin (z.B. der Miete) oder aus anderen Gründen wieder an die Mutter zurückfließt. Die Differenz zwischen dem Kindergeld und dem Grundbedarf wurde der Klägerin für die Monate August bis Oktober 2013 bewilligt. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht für diesen Zeitraum nicht. |
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| | Für den verbleibenden Teil des Bewilligungszeitraums, die Monate November 2013 bis Juli 2014, erhielt die Klägerin das Kindergeld von ihrer Mutter nicht mehr. Die Kammer hat keinen Anlass, an den entsprechenden Angaben der Klägerin und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln. |
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| | Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter aber Sachleistungen zur Durchführung ihrer Ausbildung, die in dem gewährten Umfang die Gefährdung der Ausbildung ausschließen und mindernd bei der Bewilligung der Vorausleistungen zu berücksichtigen sind. Der finanzielle Wert der Sachleistungen wurde von dem Beklagten zu hoch angesetzt. Der Klägerin steht daher monatlich ein weiterer Betrag als Vorausleistung zu. |
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| | Der Beklagte geht im Ergebnis davon aus, dass er ausschließlich eine Pauschale für den Ausbildungskostenanteil in Höhe von 93,00 EUR zu berücksichtigen habe und der übrige Grundbedarf der Klägerin in Höhe von 123,00 EUR durch Sachleistungen der Mutter gedeckt werde. Die Klägerin erhält von ihrer Mutter aber nur Sachleistungen in Form von Verpflegung sowie Fahrtkosten, die ihren gesamten Bedarf jedoch nicht decken. |
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| | Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Wert der Sachleistungen in Form von Verpflegung hier nur deshalb nicht nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten und auf den Bedarfssatz anzurechnen sei, weil der so bewertete Sachbezug den Grundbedarf übersteige. Die Kammer teilt diese Rechtsauffassung nicht. Vielmehr ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung in keinem Fall ein geeignetes Instrument für die Bewertung der Sachleistung „Verpflegung“. Dies wird im vorliegenden Fall besonders drastisch deutlich, da hier der Wert des Sachbezugs für die „Vollverpflegung“ nach § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung von 229,00 EUR bereits den Grundbedarf von 216,00 EUR, der auch andere Bedarfsposten abdecken soll, übertrifft. Das gilt aber auch dann, wenn bei der Anwendung der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf höhere Grundbedarfssätze noch ein gewisser Betrag nicht durch die Anrechnung aufgezehrt wird. Denn bei der Zurverfügungstellung von Sachleistungen kann nur der Teil vom Grundbedarf abgezogen werden, der im Grundbedarf zur Deckung dieses spezifischen Bedarfs vorgesehen ist. |
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| | Ausgangspunkt der Überlegungen dafür ist, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich den gesamten Bedarf eines Auszubilden abdecken soll. Die Bundesregierung führt dazu im „Zwanzigsten Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetztes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2“ (Bundestagsdrucksache 18/460 vom 04.02.2014 Seite 51) sinngemäß aus, dass nach der Zielrichtung und Systematik des BAföG eine die Ausbildung sichernde Bedarfsdeckung alleine aus den BAföG-Förderleistungen erfolgen können müsse. Die Bundesregierung stützt sich für die Bedarfsermittlung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/460 vom 04.02.2014, Seite 50) auf die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks, das den Bedarf eines „Normalstudenten“ für ausgewählte Positionen der Lebensführung ermittelt. Dazu gehören Miete einschließlich Nebenkosten, Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Auto bzw. öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheit, Kommunikation sowie ein Posten für Freizeit, Kultur und Sport. Der Gesetzgeber selbst hat aber an keiner Stelle dargelegt, aus welchen Einzelbeträgen für die einzelnen Positionen des Grundbedarfs der Gesamtgrundbedarf ermittelt wird. Der Grundbedarf wird auch regelmäßig niedriger angesetzt, als er in der Sozialerhebung für den „Normalstudenten“ ermittelt wird (Bundestagsdrucksache 18/460 vom 04.02.2014 Seite 51). Zudem gibt es entsprechende Erhebungen nur für Studenten, nicht auch für andere Auszubildende, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden. Für die Ermittlung des Anteils der Verpflegung am Grundbedarf greift die Kammer somit mangels anderer Anhaltspunkte, auf das Gesetz zur Ermittlung des Regelbedarfs nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarf-Ermittlungsgesetz -RBEG) zurück. |
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| | Die Kammer geht bei der Klägerin von einem Einpersonenhaushalt aus, da sie nach ihren Angaben eine eigene abgeschlossene Wohnung bewohnt. Der Regelbedarf (ohne Miete) für einen Einpersonenhaushalt beträgt nach § 5 RBEG 361,81 EUR. Er soll auch den gesamten relevanten Bedarf des Leistungsempfängers abdecken. Zwar dürfte es strukturell in einzelnen Bedarfspositionen gewisse Unterschiede zwischen dem Bedarf eines Auszubildenden und eines Leistungsempfängers nach dem SGB XII geben. Für den Bedarf an Nahrungsmitteln ist dies indes nicht erkennbar. Der Regelbedarf nach § 5 RBEG entspricht in der Höhe in etwa dem Bedarf eines Studierenden nach § 13 Abs. 1 BAföG. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Anteil für Verpflegung in beiden Fällen ebenfalls in etwa gleich hoch ist. In § 5 Abs. 1 RBEG ist der Anteil der Aufwendungen für die Ernährung mit 128,46 EUR angegeben. Dies entspricht 35,50 %. Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wendet die Kammer diesen Prozentsatz auf alle Grundbedarfssätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die keine Mietkosten berücksichtigen, und somit auch auf den Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG an. Damit entspricht der Wert eines Sachbezugs, der den Bedarf für Ernährung eines Auszubildenden nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abdeckt, 76,68 EUR (= 35,5 % von 216,00 EUR). In der Höhe dieses Betrages ist die Ausbildung der Klägerin nicht gefährdet. Um diesen Betrag ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch zu kürzen. |
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| | Der bereits mit 93,00 EUR bewilligte Bedarf für den Ausbildungskostenanteil ist nicht zu erhöhen. Die Kammer hat gegen die Berechnung dieses Betrages auf der Grundlage der Ausführungen unter TOP 11.1 des Protokolls der „OBLBAfö-Sitzung“ vom 08./09.12.2010 keine Bedenken. Die dort vorgenommene pauschale Bewertung des Ausbildungskostenanteils mit 20 % des Betrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ist nachvollziehbar. Dieser Ansatz geht letztendlich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R - zurück. In diesem Fall ging es um die Entscheidung der Frage, inwieweit die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz demselben Zweck dienen wie Leistungen nach dem SGB II, mit anderen Worten wie hoch der Anteil der Ausbildungskosten am Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist, der nicht auf den Bedarf nach dem SGB II anzurechnen ist. Das Bundessozialgericht machte dazu die folgenden Ausführungen: |
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| | „[28] b) Allerdings ist unter Beachtung von Sinn und Zweck von § 11 SGB II sowie des in § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II normierten Nachranggrundsatzes erforderlich, den Anteil der Ausbildungsförderung, der eine Privilegierung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II erfährt, betragsmäßig einzugrenzen. Entgegen der Auffassung des LSG kann es dabei nicht auf die subjektive Zweckbestimmung durch den Empfänger der Leistung ankommen. Der Hilfebedürftige setzt die als Pauschalen gewährten Leistungen nach dem BAföG zwar sowohl dann ihrem Zweck entsprechend ein, wenn er sie für Kosten des Lebensunterhalts aufwendet, als auch, wenn er Kosten der Ausbildung damit bestreitet. Für eine Privilegierung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II ist aber erforderlich, dass sich der Verwendungszweck im Vorhinein nach objektiver Betrachtung erkennen lässt (entsprechend für Leistungen, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 21). Ansonsten würde je nach Ausgabeverhalten des Hilfeempfängers Einkommen unter Schutz gestellt, das von der objektiven Zweckrichtung her durchaus (auch) der Sicherung des Lebensunterhalts dienen soll. Im Übrigen wird nur eine pauschale Bestimmung des Ausbildungsanteils den Anforderungen einer Massenverwaltung gerecht. |
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| | [29] Zur Bestimmung dieses Anteils ergibt sich aus dem BAföG (insbesondere aus § 11 Abs 1 BAföG) unmittelbar keine Vorgabe. Die nach dem BAföG vorgesehenen Pauschalen für die Ausbildungsförderung werden ohne Rücksicht darauf gewährt, dass sowohl die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt auch für den ausbildungsbedingten Bedarf je nach Ausbildungsort und Art der Ausbildung unterschiedlich sein können. Insbesondere die Schulkosten und Fahrkosten zur Ausbildungsstätte gehören dabei zu den Ausgaben, die von den Pauschalen grundsätzlich abgedeckt sind (vgl auch Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand April 2002, § 11 RdNr 10). Auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) in der seit dem 30. Dezember 2001 geltenden Fassung (GMBl 2001, 1143) heißt es zu § 11 Abs 1 BAföG lediglich, der Bedarf umfasse "die Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung typischerweise erforderlich sind, und in einer Höhe, wie sie hierfür üblicherweise anfallen" (Nr 11.1.1.). In der Praxis der Sozialhilfeträger, der sich die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende überwiegend angeschlossen haben, ist ausgehend von einer entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-VwV) in der Fassung vom 21. Dezember 1990 (GMBl 1991, 2, 14) davon ausgegangen worden, dass eine Pauschale von 20 vom Hundert von den BAföG-Leistungen für ausbildungsbedingte Kosten gewährt werde. |
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| | [30] Der Senat hält die Pauschalierung in einer solchen Größenordnung durchaus für nachvollziehbar, da der überwiegende Teil der BAföG-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (also zur Deckung der in §§ 20, 22 SGB II genannten Bedarfe) bestimmt ist. Die Pauschalierung muss sich aus Sicht des Senats allerdings von dem Betrag ableiten, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird. Gerade bei der Leistungsbemessung nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG, der nur einen geringen Gesamtbedarf des Auszubildenden zugrunde legt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass noch der überwiegende Teil davon zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden muss. Der Gesetzgeber des BAföG geht im Grundsatz davon aus, dass sich wegen des Zusammenlebens des Auszubildenden mit den Eltern die Kosten des Lebensunterhalts insbesondere durch Gewährung von Naturalunterhalt durch die Eltern erheblich vermindern. Demgegenüber verringern sich die Kosten der Ausbildung selbst (Schul- oder Studiengebühren, Ausgaben für Bücher und Lehrmaterial, Arbeitskleidung, Fahrkosten etc) durch das Zusammenleben mit den Eltern nicht. Eine nachvollziehbare Pauschalierung kann sich daher nur von dem durch den BAföG-Gesetzgeber festgesetzten Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform ableiten. Die Pauschale ist vorliegend also ausgehend von dem Betrag zu bestimmen, mit dem ein Berufsfachschüler, der wegen der Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist, seine gesamten Ausbildungskosten decken muss. Dies sind 412 Euro (vgl § 12 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 BAföG in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung). Für die Klägerin errechnet sich daraus eine Pauschale für zweckbestimmte Ausbildungskosten in Höhe von 82,40 Euro (20 vom Hundert von 412 Euro entsprechend)“. |
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| | Dem schließt sich die Kammer für den Bestimmung des Anteils des Ausbildungsbedarfs am Grundbedarf an. |
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| | In der Pauschale für den Ausbildungsbedarf sind auch ausbildungsbedingte Fahrtkosten berücksichtigt. Daher kann zusätzlich kein Bedarf für Fahrtkosten geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung des Ausbildungsbedarfs von Bedarfspauschalen ausgegangen wird. Dies schließt es aus, im Einzelfall höhere Aufwendungen für einen bestimmten Bedarf zu berücksichtigen. Es ist aber umgekehrt auch nicht möglich, Kürzungen vorzunehmen, wenn ein Einzelbedarf niedriger ausfällt, als es bei der Pauschalierung angenommen wurde. |
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| | Die 90,00 EUR im Monat, die die Klägerin von ihrer Mutter erhalten hat, sind nicht bedarfsmindernd anzurechnen, weil die Beklagte die Vorausleistungen für die Klägerin in Kenntnis dieses Umstands bewilligt hat. Dies ist dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen. Der Beklagte ist also nicht von einer Bedarfsdeckung ausgegangen. Zudem entspricht es dem Prinzip der Pauschalierung, keine Kürzung vorzunehmen, wenn der Bedarf einer Bedarfsgruppe im Einzelfall tatsächlich niedriger ausfällt. Der Grundbedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG würde sich schließlich auch nicht verringern, wenn beispielsweise Fahrtkosten überhaupt nicht anfielen. Dieser Teil des pauschalierten Bedarfs stünde für die Deckung anderer Bedürfnisse zur Verfügung. |
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| | Der Bedarf von 216,00 EUR ist somit durch bereits bewilligten Leistungen in Höhe von 93,00 EUR und die Sachleistungen für die Verpflegung in Höhe von 76,68 EUR gedeckt. Dies ergibt zusammen 169,68 EUR, so dass noch ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 46,32 EUR verbleibt, der für die Monate November 2013 bis Juli 2014 zu bewilligen ist. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Gegenstandswert beträgt nach dem Antrag der Klägerin 1.659,00 EUR (3 mal 184,00 EUR plus 9 mal 123,00 EUR). Der Erfolg der Klage beläuft sich auf 416,88 EUR, was in etwa einem Viertel des eingeklagten Betrages entspricht. Mit drei Vierteln ist die Klägerin unterlegen. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. |
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