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| | Die mit Schriftsatz vom 23.05.2014 erfolgte Klageänderung von einer bloßen Leistungsklage auf Zahlung von 10.000,-- EUR zusätzlich auf eine Untätigkeitsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheids sowie ein höheres Zahlungsbegehren ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zulässig, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die endgültige Beilegung des Streites gefördert wird (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 91 Rnr. 19). |
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| | Die Klägerin konnte auch noch in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Antrag, den sie im Schriftsatz vom 23.05.2014 gestellt hatte, zurückkehren. Dem steht die zwischenzeitlich erklärte Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht entgegen. Die Klägerin hat diese Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung wirksam widerrufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Erledigungserklärung solange widerrufen werden, wie die Erledigungserklärung der Gegenseite dem Gericht noch nicht zugegangen ist. Die Prozesslage ist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend gestaltet, da erst die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zur Beendigung des Streitverfahrens führen. Erklärt wie im vorliegenden Fall die Beklagtenseite nicht ihrerseits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist die Klägerseite deshalb verfahrensrechtlich nicht gehindert, zu ihrem Sachantrag zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 24.02.2010 - 6 A 5.08 - NVwZ-RR 2010, 562; Urt. v. 22.01.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 404; Beschl. v. 13.10.1987 - 4 B 211.87 - NVwZ-RR 1988, 56). Mit der Erledigungserklärung ist das Sachbegehren nicht endgültig aufgegeben worden, so dass der Streit über die Erledigung der Hauptsache den Sachstreit nicht verdrängt hat. Ebenso wenig wie der Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung oder zum Erledigungsfeststellungsantrag den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen ist, war im vorliegenden Verfahren die Rückkehr vom Erledigungsfeststellungsantrag zum Sachantrag an die Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden (BVerwG, Urt. v. 22.01.1998, a.a.O. m.w.N.). |
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| | Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO jedenfalls mittlerweile zulässig geworden (Funke-Kaiser in Bader/Stuhlfauth/Funke-Kaiser/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, § 75 Rnr. 7). |
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| | Die Klage ist des Weiteren nicht wegen des Fehlens eines zuvor an die Beklagte gerichteten Antrags auf Erlass des begehrten Bescheids unzulässig. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Schriftsätze des Klägervertreters vom 22.11.2013 und vom 09.12.2013 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gingen und ausdrücklich nur auf Zahlung gerichtet waren. Die Auslegung dieser Schriftsätze hat nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erfolgen. Bei einem anwaltlich Vertretenen kommt dem Wortlaut der Erklärung zwar gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen, wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht. Eine bloße - erkennbar - unrichtige Bezeichnung des Gemeinten schadet demzufolge nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.01.2013 - 2 S 2120/12 - NVwZ-RR 2013, 398). Gemessen daran ergibt die Auslegung der genannten Schreiben, dass die Klägerin einen Abrechnungsbescheid begehrte, da sie einen Erstattungsanspruch geltend machen wollte, für den ein solcher Bescheid Voraussetzung ist. Es kam ihr ersichtlich ausschließlich auf das (wirtschaftliche) Ergebnis an, ohne dass sie sich berühmte, einen solchen Anspruch auch ohne den erforderlichen Abrechnungsbescheid geltend machen zu können. Durch ihre Formulierung hat sie lediglich deutlich gemacht, dass es ihr nicht auf den Erlass irgendeines Abrechnungsbescheids gleich welchen Inhalts ging, sondern dass ihr Begehren auf einen Abrechnungsbescheid gerichtet war, in dem der von ihr geltend gemachte Erstattungsanspruch unstreitig gestellt wird (vgl. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO). |
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| | Der Antrag war auch nicht an den falschen Adressaten gerichtet. Zwar ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten selbst keine Behörde, es ist jedoch offensichtlich, dass nicht er persönlich in Anspruch genommen werden sollte; vielmehr wird in dem Schreiben ausgeführt: „ich bitte Sie, Ihre Mandantin aufzufordern, den streitigen Betrag … unverzüglich zu überweisen.“ |
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| | Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann einen Abrechnungsbescheid mit dem von ihr begehrten Inhalt, d.h. mit der Ausweisung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 92.502,13 EUR - allein das ist Gegenstand der Klage - nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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| | Abrechnungsbescheide entscheiden insbesondere darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist. Zum Regelungsgegenstand von Abrechnungsbescheiden gehört die den vorgenannten Erlöschenstatbeständen rechtslogisch vorrangige Frage, ob überhaupt und welche Zahlungsverpflichtungen (wirksam) begründet worden sind, ohne deren Ermittlung sich nicht sinnvoll prüfen lässt, ob bestimmte Zahlungsvorgänge Schulden getilgt haben, welchen Forderungen der Abgabenbehörde sie zuzuordnen sind und dergleichen mehr. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend; da hier keine Verwaltungsentscheidung ergangen ist, ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. |
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| | Maßgeblich sind dabei die sich aus den Abgabenbescheiden ergebenden Festsetzungen, soweit die Bescheide nicht nichtig sind. Eine nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erfolgende gerichtliche Aufhebung der Festsetzung einer Abgabe ist unmaßgeblich; ihr ist ggf. durch einen neuen Abrechnungsbescheid Rechnung zu tragen. Das folgt daraus, dass der Abrechnungsbescheid eine Entscheidung im Erhebungsverfahren ist, mit der über das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung, nicht aber über das Bestehen eines Steueranspruchs zu befinden ist, wobei sich diese Entscheidung nur auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen kann und die in diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage auch bei der Überprüfung der Entscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage maßgeblich ist (BFH, Urt. v. 21.11.2006 - VII R 68/05 - BFHE 215, 70). Maßgeblich ist somit allein die formelle Bescheidlage (Koenig, AO, 3. Aufl. § 218 Rnr. 6; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 Rnrn. 12, 18). |
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| | Der Abrechnungsbescheid muss nicht alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Abgabenpflichtigen und der Abgabenbehörde erfassen, sondern kann sich auf einzelne Ansprüche beschränken, soweit diese selbständig Gegenstand einer Regelung sein können (BFH, Beschl. v. 13.01.2005 - VII B 147/04 - BFHE 208, 404; Klein, AO, § 218 Rnr. 10a), so dass keine Bedenken bestehen, hier ausschließlich das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung der für 1994 gezahlten Gebühren zum Gegenstand des Begehrens zu machen. |
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| | Soweit es um einen Erstattungsanspruch geht, kann dieser unmittelbar zum Gegenstand eines Abrechnungsbescheids gemacht werden (BFH, Urt. v. 25.02.1992 - VII R 8/91 - DStR 1992, 1762; Koenig, AO, 3. Aufl. 2014 § 218 Rnr. 23). Hinsichtlich eines solchen Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO hat der Abrechnungsbescheid anspruchsbegründende Wirkung; über das Entstehen des Anspruchs wird erst mit dem Abrechnungsbescheid entschieden (Koenig, a.a.O., Rnr. 52). |
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| | Der begehrte Abrechnungsbescheid wäre nur zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des ebenfalls im Kommunalabgabenrecht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2b KAG entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 2 AO vorliegen würden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Somit würde ein Erstattungsanspruch voraussetzen, dass die Klägerin auf eine Abgabe (hier die Abwassergebühr 1994) gezahlt hat und dass für diese Zahlung entweder von Anfang an kein Rechtsgrund bestand oder dass dieser nachträglich entfallen ist. |
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| | Hier ist zwar eine Zahlung erfolgt, die in Höhe von 92.502,13 EUR bei der Beklagten verblieben ist. Die Beklagte hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Rechtsgrund dafür, diesen Betrag zu behalten. |
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| | Dabei kann die Kammer offen lassen, ob sie der formellen oder der materiellen Rechtsgrundtheorie folgt (vgl. BFH, Urt. v. 15.10.1997 - II R 56/94 - BFHE 184, 111; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 37 Rnr. 23ff; Tipke/Kruse AO/FGO § 37 Rnr. 27). Nach der materiellen Rechtsgrundtheorie ist zwar nur die materielle Rechtslage maßgeblich; ein Bescheid, mit dem eine Abgabe festgesetzt worden ist, steht jedoch der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs entgegen. Nach der formellen Rechtsgrundtheorie ist bereits der Bescheid - soweit er wirksam ist - der Rechtsgrund für das Behalten der gezahlten Abgabe. |
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| | Hier war die Festsetzung der Gebühr zunächst nicht durch das materielle Recht gedeckt, da die zugrundeliegende Satzung nichtig war, soweit sie den Gebührensatz für 1994 bestimmte (vgl. Urteil der Kammer vom 24.04.2013 - 1 K 773/10 -). Es existierte jedoch zunächst der Gebührenbescheid vom 24.02.1995, der jedenfalls der Erstattung entgegenstand. Dieser Gebührenbescheid wurde zwar durch das Urteil der Kammer vom 24.04.2013 (1 K 773/10) aufgehoben. Er wurde jedoch mittlerweile durch einen neuen Gebührenbescheid vom 21.11.2014 ersetzt. |
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| | Dieser neue Gebührenbescheid bildet nunmehr den Rechtsgrund dafür, dass die Beklagte die geleistete Zahlung behalten darf bzw. er steht - wenn man der materiellen Rechtsgrundtheorie folgt - jedenfalls der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013 - 2 S 421/13 - VBlBW 2013, 422). Denn so wie ein Rechtsgrund nachträglich entfallen kann, kann er auch nachträglich geschaffen werden.Für das hier zu beurteilende Abgabenschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht die Besonderheit, dass das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 24.04.2013 den maßgeblichen Sachverhalt - Abwassergebühren für das Jahr 1994 für das Grundstück W. Straße 37 - nicht abschließend und endgültig regelt. Denn die Beklagte war auch durch das rechtskräftige Urteil nicht gehindert, ihre bezüglich des Gebührensatzes für 1994 rechtsunwirksame Abwassersatzung vom 06.10.2010 durch eine neue Satzung mit geändertem Maßstab rückwirkend zu ersetzen und auf dieser neuen Grundlage Abwassergebühren für das Jahr 1994 festzusetzen. Im Abgabenrecht steht das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes der Rückwirkung von Rechtssätzen nicht entgegen, wenn der Erhebung der Abgabe ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und sich deshalb ein Vertrauen der Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von der Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, nicht bilden konnte. Bei Benutzungsgebühren wie der hier zu beurteilenden Abwassergebühr kann der betroffene Bürger, auch wenn er die Nichtigkeit der Ausgangssatzung im Hinblick auf Mängel des Gebührenmaßstabs rügt, nicht ernsthaft erwarten, dass eine nach ihrem Wesen gebührenpflichtige Leistung ohne jede Bezahlung gewährt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.). |
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| | Unmaßgeblich ist, ob der Bescheid vom 21.11.2014 rechtmäßig ist. Bedenken gegen seine Wirksamkeit (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG, 124ff AO) bestehen jedenfalls nicht. Nichtigkeitsgründe gem. § 125 AO sind nicht ersichtlich. Der von der Klägerin gerügte Satzungsmangel könnte zwar zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids vom 21.11.2014, nicht jedoch zu dessen Nichtigkeit führen. Dasselbe gilt für das Fehlen einer Unterschrift unter dem Bescheid. Zwar sind Gebührenbescheide gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. §§ 157 Abs. 1, 119 Abs. 3 Satz 2 AO zu unterzeichnen, soweit sie nicht - was vorliegend wohl nicht der Fall sein dürfte - formularmäßig oder mithilfe von automatischen Einrichtungen erlassen werden. Hier könnte diesem Erfordernis deshalb genügt sein, weil das Begleitschreiben unterschrieben ist (Kopp/Ramsauer, § 37 Rnr. 32). Unabhängig davon würde die fehlende Unterschrift jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Gebührenbescheids vom 21.11.2014 führen (vgl. BFH, Beschl. v. 25.03.2013 - I B 26/12 - BFH/NV 2013, 1061). |
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| | Die Tatsache, dass dieser Gebührenbescheid nicht bestandskräftig ist, da die Klägerin fristgemäß Widerspruch gegen ihn erhoben hat, führt zu keiner anderen Entscheidung. Maßgeblich ist allein die Wirksamkeit des Bescheids (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.). Selbst wenn man der materiellen Rechtsgrundtheorie folgt, kann sich der Abgabenpflichtige nur dann auf die materielle Rechtslage berufen, wenn der dem materiellen Recht widersprechende Abgabenbescheid aufgehoben oder geändert worden ist (BFH, Urt. v. 15.10.1997, a.a.O.; Schmieszek, a.a.O. § 37 Rnr. 27; Koenig, a.a.O. § 37 Rnr. 50). Dementsprechend erfolgt die Leistung auch dann mit Rechtsgrund, wenn sie nach Festsetzung aber vor Fälligkeit erbracht wird (Koenig, a.a.O. Rnr. 54; Schmieszek, a.a.O. Rnr. 32; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.2010 - 1 S 484/09 - NJW 2010, 1898 für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; a.A. Tipke/Kruse, a.a.O. Rnr. 29). Darum wird auch eine Zahlung trotz Stundung, Zahlungsaufschub oder Aussetzung der Vollziehung nicht ohne Rechtsgrund bewirkt (Schmieszek, a.a.O.). Ein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht somit erst dann, wenn auch bezüglich des Gebührenbescheids vom 21.11.2014 eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zugunsten der Klägerin vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.). Das beruht auch auf der Erwägung, dass eine Erstattung erst erfolgen soll, wenn endgültig feststeht, dass die Klägerin für das Jahr 1994 in geringerem Umfang bzw. überhaupt keine Abwassergebühren zu bezahlen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.), um zu vermeiden, dass wiederholte Zahlungen und Rückzahlungen zwischen den Beteiligten erfolgen, also die Leistung letztlich sinnlos hin- und her bewegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.2010, a.a.O.). |
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| | Unter diesen Umständen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Festsetzung von Zinsen. Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG i.V.m. § 233 Satz 1 AO). Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch kommt danach § 236 Abs. 1 AO in Betracht, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG auf Kommunalabgaben sinngemäß anzuwenden ist. Diese Bestimmung sieht einen Anspruch auf Prozesszinsen für den Abgabenpflichtigen nur dann vor, wenn aufgrund eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils endgültig und abschließend feststeht, dass der Abgabenpflichtige für einen bestimmten Zeitraum bzw. für einen bestimmten Vorgang zu hohe Abgaben bezahlt hat, zu dessen Leistung er im Ergebnis nicht verpflichtet war. Dagegen besteht ein Zinsanspruch des Abgabenpflichtigen in den Fällen nicht, in denen er die Abgabe "verfrüht" geleistet hat, dem Abgabengläubiger (hier: Gemeinde) der Anspruch in der Sache jedoch zusteht, weil er etwa rückwirkend eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Abgabe (hier: Abwassergebühr) geschaffen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.). |
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| | Die Klägerin könnte somit Verzinsung seit Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen den Abwassergebührenbescheid vom 24.02.1995 - d.h. seit dem 08.07.2009 - (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.) nur verlangen, wenn endgültig feststünde, dass eine Abgabenschuld insoweit nicht besteht. Das ist nicht der Fall, solange ein neuer Bescheid besteht, der jedenfalls wirksam ist. |
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| | Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 92.502,13 EUR festgesetzt. Eine Erhöhung des Streitwerts ist durch die zwischenzeitlich erklärte Erledigung des Rechtsstreits nicht eingetreten. |
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| | Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. |
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