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| | Die Klage hat vollumfänglich Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen (UKlaG) die begehrte Unterlassung der Klauselverwendung verlangen. Beide beanstandeten Klauseln sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. |
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| | Die Klage ist insgesamt zulässig. |
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| | Die angerufene Zivilkammer ist gemäß § 6 UKlaG funktionell zuständig. Eine Sonderzuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist im vorliegenden AGB-Klauselverfahren nicht begründet, weshalb eine Abgabe an die Kammer für Handelssachen zum Zwecke der Verfahrensverbindung nicht möglich ist (vgl. Palandt/Bassenge, BGB-Kommentar, 75. Auflage, § 6 UKlaG Rn. 2; A. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Auflage, § 6 UKlaG Rn. 9 f., je m.w.N.). |
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| | Der Klagantrag entspricht den besonderen Anforderungen des § 8 UKlaG. |
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| | Der vollumfänglichen Entscheidung über den Streitgegenstand steht nicht entgegen, dass der Kläger (am selben Tage) vor der hiesigen Kammer für Handelssachen eine weitere Klage eingereicht hat. Der dortige Antrag, dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern die Erbringung von Speditionsleistungen anzubieten, ohne die Preise einschließlich Umsatzsteuer anzugeben, betrifft nicht denselben Streitgegenstand. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Untersagung zweier von der Beklagten in ihren bisherigen Angeboten mit einem ganz bestimmten Wortlaut verwendeter Klauseln. |
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| | Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. |
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| | Der Kläger ist aktivlegitimiert. Für ihn als Verbraucherzentrale streitet die unwiderlegliche Vermutung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 UKlaG, als rechtsfähiger Verband gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 UKlaG in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen einzutragen zu sein. Die Tatsache seiner Eintragung in die (aktuelle) Liste unter der laufenden Nr. 60 hat der Kläger auf Anforderung der Kammer durch Vorlage eines entsprechenden Auszuges belegt. |
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| | Die angegriffene Klausel Ziff. I. 1. (betreffend die Mehrwertsteuer) führt bei Verwendung gegenüber Verbrauchern zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. |
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| | Allerdings ergibt sich dies nicht aus einem Verstoß gegen § 309 Nr. 1 BGB, der als sogenanntes Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen. |
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| | Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BGHZ 176, 244 Rn. 19, juris). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsregel führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGHZ 145, 203, 223). Das setzt allerdings voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, wobei lediglich Verständnismöglichkeiten außer Betracht bleiben, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH NJW 2013, 291, Rn. 16; BGHZ 185, 310 Rn. 14, jeweils m.w.N.). |
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| | Die im Angebot der Beklagten verwendete Klausel Ziff. 1. 1. erklärt die „derzeit“ gültige gesetzliche Mehrwertsteuer für maßgeblich. Dies steht auch bei der vernünftigerweise noch möglichen kundenfeindlichsten Auslegung einem Verständnis, eine einseitige nachträgliche Preiserhöhung zu Lasten des Verbrauchers solle möglich sein, entgegen. Denn der Verbraucher wird den Hinweis auf die „derzeit“ gültige gesetzliche Mehrwertsteuer vernünftigerweise spätestens auf den Zeitpunkt der Annahme des Angebots durch seine Unterschrift beziehen. Damit sind kurzfristige einseitige Preiserhöhungen nach Vertragsschluss, die § 309 Nr. 1 BGB verhindern will, für den Verwender nicht eröffnet. |
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| | Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers ergibt sich jedoch daraus, dass die angegriffene Klausel nicht hinreichend klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot. |
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| | Bei vernünftigem Verständnis ist nämlich unklar, welchen zeitlichen Bezugspunkt die Formulierung „derzeit“ betrifft. Ein mögliches und durchaus naheliegendes Verständnis ist der Bezug auf das auf dem (jeweiligen) Angebot der Beklagten ausgewiesene Datum. Der vernünftige Verbraucher kann die Klausel aber auch so verstehen, dass damit auf den Tag der Annahme des Angebots Bezug genommen werden soll. Deckt sich dieses Datum mit dem Datum des Angebots, ist das im Ergebnis unproblematisch. Anders liegt es jedoch, wenn die Daten abweichen, insbesondere das Annahmedatum später oder gar deutlich später liegt. Dann besteht bei vernünftiger Betrachtung eine Unklarheit und die Gefahr, dass der Klauselverwender sich diese zunutze macht, indem er im Falle einer zwischenzeitlichen Änderung der Umsatzsteuersätze den höheren Satz zugrundelegt und dementsprechend einen höheren Gesamtpreis abrechnet. Diese - unnötige und für den Unternehmer bzw. Verwender durch eine klarere Formulierung leicht vermeidbare - Unklarheit benachteiligt den Kunden unangemessen mit der möglichen Folge, dass er sich gegen eine ungerechtfertigte Abrechnung zur Wehr setzen muss. |
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| | In diesem Zusammenhang bemerkenswert ist, dass die Beklagte selbst ausweislich einer weiteren, von dem Kläger jedoch nicht streitgegenständlich beanstandeten Formulierung auf Seite 2 des Angebots („Es gelten die zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Energiezuschläge und Mehrwertsteuersatz.“) die Rechtslage ersichtlich sogar dahingehend verstehen möchte, dass weder der Zeitpunkt der Abgabe des Angebots noch dessen Annahme bzw. des Vertragsschlusses, sondern der erst später liegende Zeitpunkt der Abrechnung maßgeblich sei. Hierauf kommt es jedoch in Bezug auf die beanstandete Klausel Ziff. I. 1. nicht entscheidend an, zumal diese bei vernünftiger Auslegung für sich genommen ein derart „weites“, den Zeitpunkt der späteren der Abrechnung einschließendes Verständnis nicht erlauben dürfte. |
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| | Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers ergibt sich des Weiteren daraus, dass die beanstandete Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist, indem sie gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. |
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| | Allerdings liegt der von der Klägerin beanstandete Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV (Angabe eines Gesamtpreises) wohl nicht vor. Im Ansatz zutreffend verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die auf EU-Recht beruhende Regelung des Art. 246 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB zu den Informationspflichten des Unternehmers beim Verbrauchervertrag. Danach ist der Unternehmer, sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung mitzuteilen sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Bei einem Umzugsvertrag wie im vorliegenden Fall kann - wie etwa nicht selten auch bei Bauverträgen - der Gesamtpreis typischerweise „nicht im Voraus berechnet werden“, weshalb der Unternehmer im Angebot lediglich bestimmte Einheitspreise bzw. Verrechnungssätze für anfallende Stunden, Gewichte oder sonstige Massen angeben kann. |
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| | Kann damit vernünftigerweise die Angabe eines Gesamtpreises gemäß § 1 Abs. 1 PAngV nicht verlangt werden, greift jedoch die Regelung des § 1 Abs. 3 PAngV, wonach bei der dann üblichen Angabe von Verrechnungssätzen alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten sein müssen, mithin jeweils Bruttopreise ausgewiesen werden müssen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 1 PAngV Rn. 27; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Auflage 2016, § 1 PAngV Rn. 66, jeweils m.w.N.). Diese Anforderung erfüllt eine Formulargestaltung unter Verwendung der angegriffenen Klausel Ziff. I. 1. mit dem bloßen Verweis auf die „derzeit gültige gesetzliche Mehrwertsteuer“ gerade nicht. Sie widerspricht damit dem wesentlichen Grundgedanken der Regelung der - jedenfalls auch - verbraucherschützenden Preisangabenverordnung, die durch § 1 Abs. 1 und 3 PAngV im Interesse der Preisklarheit und Preiswahrheit vermeiden will, dass der Letztverbraucher den richtigen Preis erst - mehr als den Umständen nach als unumgänglich - im Einzelfall selbst ermitteln muss (vgl. Köhler aaO Rn. 1a; Gelberg in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung 72. EL März 2016, § 1 Abs. 3 PAngV Rn. 1 - 3, jeweils m.w.N.). |
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| | Darüber hinaus wird der Verbraucher bei der vorliegenden Formulargestaltung über die Höhe der jeweils derzeit gültigen Mehrwertsteuersätze von dem Verwender völlig im Unklaren gelassen. Dies geht schon deshalb nicht an, weil nicht unterstellt und verlangt werden kann, dass der Durchschnittskunde diese Sätze kennt oder gar bezüglich der einzelnen abzurechnenden Positionen differenzieren kann, ob hierfür überhaupt Mehrwertsteuer beaufschlagt werden kann oder nicht und gegebenenfalls, welcher Mehrwertsteuersatz einschlägig ist. Auch insoweit kann hier von einer hinreichenden Preisklarheit keine Rede sein. |
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| | Insgesamt ist die Klausel somit unwirksam. |
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| | Auch die Klausel Ziff. I. 2. (betreffend AGB‘s und Haftungsinformationen) benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Ihre Unwirksamkeit ergibt sich jedenfalls aus § 309 Nr. 12 lit. b) BGB. |
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| | Gemäß § 309 Nr. 12 lit. b) BGB als weiteres Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam „eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.“ |
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| | In ihrer konkreten Verwendungsform verstößt die Klausel Ziff. I. 2. bereits gegen die Ausnahmeregelung für Empfangsbekenntnisse in § 309 Nr. 12 lit. b) BGB am Ende. Denn die vom Auftraggeber unter dieser Erklärung zu leistende Unterschrift bezieht sich zugleich auf die vertragliche Vereinbarung selbst, was die Ausnahmeregelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinngehalt jedoch gerade verhindern will (vgl. BGHZ 100, 373 Rn. 31, juris m.w.N.). Ob bereits dieser Rechtsverstoß es rechtfertigt, dem Klageantrag zu entsprechen, kann offen bleiben. |
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| | Denn nach Maßgabe des § 309 Nr. 12 BGB ist die Klausel auch inhaltlich zu beanstanden. |
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| | Gemessen an der überkommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 lit. a) BGB gegeben. Danach liegt eine Änderung (Auferlegung) der Beweislast im Sinne der Bestimmung schon in dem Versuch des Verwenders, die Beweisposition des Kunden zu verschlechtern, indem der Verwender z.B. durch eine vom Kunden gegen sich selbst ausgestellte Bestätigung seiner Beweislast zu genügen trachtet. Bereits dann, wenn die formularmäßige Klausel zur Folge haben kann, dass der Richter die Anforderungen an den Beweis zum Nachteil des beweispflichtigen Kunden erhöht, liegt danach eine im Sinne von für § 309 Nr. 12 lit. a) BGB (früher: § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz) maßgebliche Änderung der Beweislast vor (BGHZ 99, 374, 380; BGHZ 100, 373, 381; BGH NJW 1990, 761 Rn. 61; Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 75. Auflage 2016, § 309 Rn. 107 m.w.N.). So liegt es hier. Sowohl bei den Voraussetzungen einer Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (vgl. § 305 Abs. 2 BGB) als auch bei der gemäß § 451 lit. g HGB als Voraussetzung für die Geltung von Haftungserleichterungen des Spediteurs erforderlichen Unterrichtung des Verbrauchers handelt es sich um Umstände, für die die Beklagte als Verwenderin bzw. Speditionsunternehmen nach dem Gesetz die Beweislast trägt. Die mit der beanstandeten Klausel dem Kunden abgeforderte Erklärung, er habe von den AGB‘s der Beklagten und den „Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g f.f. HGB“ als Bestandteil des Umzugsvertrages Kenntnis genommen, erhöht (im Falle der Wirksamkeit) die Anforderungen an den Beweis zum Nachteil des beweispflichtigen Verbrauchers erheblich, da er gegebenenfalls belegen muss, dass es sich entgegen dieser eigenen schriftlichen Erklärung anders verhält. Damit liegt bereits ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 lit. a) BGB im Sinne der obigen Rechtsprechung vor, der zur Unwirksamkeit der Klausel führt. |
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| | Mit der vorformulierten Erklärung bestätigt der Kunde jedoch auch „bestimmte Tatsachen“ gemäß § 309 Nr. 12 lit. b) BGB. Insofern ist bereits zweifelhaft, ob zu Gunsten des Verwenders überhaupt die Anwendung der - bereits oben unter b) erwähnten - Ausnahmeregelung in § 309 Nr. 12 lit. b) BGB am Ende in Betracht kommt, als es sich bei der Erklärung überhaupt um ein „Empfangsbekenntnis“ in deren Sinne handelt. Tatsächlich dürfte dies zu verneinen sein, da die Regelung jedenfalls bei kundenfeindlicher Auslegung auch im Sinne einer Kenntnisnahme von Vorschriften und Informationen verstanden werden kann, die der Verwender dem Kunden nicht - etwa abgedruckt auf einem oder mehreren Schriftstücken - zum Empfang übergeben hat, sondern die der Kunde sich - etwa über das Internet oder anderweit - selbst zur Kenntnisnahme verschafft hat. Mit dieser möglichen Auslegung verstößt die Regelung jedoch ohne weiteres (auch) gegen das Verbot der Bestätigung bestimmter Tatsachen im Sinne von § 309 Nr. 12 lit. b) BGB, ohne dass die Ausnahmeregelung über Empfangsbekenntnisse eingreift. |
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| | Die angegriffene formularmäßige Erklärung ist jedoch auch dann zu beanstanden, wenn man in ihr auch ein Empfangsbekenntnis in dem einschlägigen Sinne sehen wollte, dass etwas - eine Information in schriftlicher Form - in Empfang genommen wird (vgl. § 368 BGB). Denn sie bliebe ihrem möglichen Erklärungsgehalt nach dabei nicht stehen. Vielmehr beinhaltet die Erklärung, von den Vorschriften und Informationen „Kenntnis genommen“ zu haben, jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung über die Tatsache des bloßen Empfangs hinaus auch eine (gewisse) inhaltliche Kenntnisnahme, die zwar nicht zwangsläufig ein vertieftes Verständnis des Inhalts beinhaltet, aber eben mehr als die bloße Entgegennahme eines oder mehrerer Schriftstücke. Mit diesem Verständnis ist die Klausel von der Ausnahmeregelung in § 309 Nr. 12 lit. b) BGB am Ende nicht mehr gedeckt. Denn mehr als der bloße Empfang einer Leistung oder Sache darf nicht bestätigt werden (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 75. Auflage 2016, Rn. 109 a.E.; OLG Koblenz NJW 1995, 3392 Rn. 21, juris, jeweils m.w.N.), also auch nicht eine darüber hinausgehende - wie auch immer geartete - inhaltliche Kenntnisnahme. |
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| | Schließlich erscheint auch der in der Klausel enthaltene Hinweis auf „§ 451 g f.f. HGB“ zumindest im Sinne einer den Kunden benachteiligenden Unklarheit im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB fragwürdig. Versteht man die durch Punkte unterbrochene Buchstabenfolge „f.f.“ im herkömmlichen Sinne als „fortfolgende“, ist unklar, ob als Ausgangspunkt der Buchstabe g) im Rahmen der Vorschrift des § 451 HGB gemeint ist, oder aber sämtliche nachfolgenden Paragrafen des Handelsgesetzbuchs in Bezug genommen werden sollen. Dies braucht jedoch in Anbetracht der Unwirksamkeit der gesamten Klausel bereits aus den voranstehenden Gründen nicht vertieft zu werden. |
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| | Bei der Tenorierung sind die Besonderheiten der Urteilsformel gemäß § 9 UKlaG beachtet. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. |
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