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| | Der Rechtsstreit betrifft den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin zwischen dem 9. März 2010 und dem 5. November 2012. |
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| | Die Klägerin erbringt ingenieurtechnische Dienstleistungen auf dem Gebiet der technischen Gebäudeausrüstung. Davon umfasst sind die Inbetriebnahme, Funktionsprüfung und Regulierung aller Komponenten der Klimatechnik, Wärme- und Kälteversorgung. Zu den Dienstleistungen gehört auch das technische Gebäudemanagement einschließlich Wartung. |
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| | Der Beigeladene ist am 1960 geboren. Er ist Elektromeister und Inhaber der Firma „E. [Beigeladener], Fernmelde und Netzwerktechnik“. Diese Firma ist seit dem 6. Februar 2012 als Unternehmergesellschaft (UG) in das Handelsregister eingetragen. Der Beigeladene ist Alleingesellschafter der UG. |
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| | Vom 9. März 2010 bis zum 5. November 2012 war der Beigeladene als Fernmelde- und Netzwerktechniker für die Klägerin tätig. Grundlage war ein „Rahmen-Werkvertrag“ (im Folgenden Rahmenvertrag) zwischen der als Auftraggeberin bezeichneten Klägerin und dem als Auftragnehmerin bezeichneten Beigeladenen, der unter anderem folgenden Wortlaut hatte: |
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| | (1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für die Auftraggeberin folgende Werkleistungen auf Abruf durchzuführen: |
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| | - Inbetriebnahme und Einregulierung von haustechnischen Anlagen |
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| | (2) Der Auftragnehmerin wird der für die Durchführung dieses Rahmen-Werkvertrages maßgebliche Leistungsort und die hiermit verbundenen technischen Einzelheiten im Abruf bekannt gegeben. Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung. Im Übrigen ist die Gestellung von Werkzeugen, Messgeräten etc. Angelegenheit der Auftragnehmerin. |
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| | (3) Die Auftragnehmerin hat für die Durchführung der in Absatz (1) beschriebenen Tätigkeit bis zur Beendigung des Abrufes fortwährend mindestens einen Mitarbeiter abzustellen. |
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| | (4) Die Auftragnehmerin ist im Übrigen hinsichtlich der Art der Durchführung des ihr erteilten Auftrags frei. Sie unterliegt keinen Weisungen seitens der Auftraggeberin. |
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| | § 2 Dauer, Tätigkeitszeitraum |
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| | (1) Das Vertragsverhältnis für den Abruf endet mit der vollständigen Erledigung der der Auftragnehmerin übertragenen Tätigkeiten.Die Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Auftraggeberin ist zu einer außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn die Auftragnehmerin ihre Pflichten nach §§ 4 und 5 dieses Vertrages nachhaltig verletzt. |
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| | (2) Die mit diesem Rahmen-Werkvertrag übertragenen Leistungen sind auftragsspezifisch zu erbringen entsprechend Termin- und Qualitätsvorgaben der Auftraggeberin. |
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| | § 3 Vergütung, Rechnungsstellung |
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| | (1) Im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags vereinbaren die Vertragspartner eine Vergütung auf Zeitbasis. Die Vergütung beträgt EUR 30,00 pro bestätigter Arbeitsstunde während der Tätigkeit der Auftragnehmerin. Sämtliche Nebenkosten wie Fahrtkosten, Kosten für Unterbringung, Versicherung, etc. sind mit der Vergütung nach Satz 1 abgegolten. |
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| | (2) Die in Absatz (1) festgelegte Vergütung versteht sich exklusive Mehrwertsteuer. Soweit Mehrwertsteuer anfällt[,] wird die Auftragnehmerin diese gesondert in Rechnung stellen. Die Auftragnehmerin übergibt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß §48b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des für sie zuständigen Finanzamtes. |
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| | (3) Die Auftragnehmerin erstellt im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht der Auftraggeberin zeitnah Tätigkeits- und Stundennachweise über die von ihr erbrachten Leistungen. Diese sind wöchentlich im Nachhinein zu übergeben und werden nach Abzeichnung durch einen Geschäftsführer der Auftraggeberin für die Vertragspartner verbindlich. |
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| | (4) Die Abrechnung durch die Auftragnehmerin erfolgt im Turnus von jeweils zwei Wochen, Die Vergütung ist 30 Kalendertage nach Eingang der Rechnung bei der Auftraggeberin zur Zahlung fällig. Für vorfristige Zahlungen bis 21 Tage nach Rechnungseingang wird ein Skonto von 3 Prozent zur Rechnungssumme vereinbart. |
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| | § 4 Ausführung der Werkleistungen |
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| | (1) Die nach diesem Rahmenwerkvertrag von der Auftragnehmerin geschuldeten Werkleistungen sind nach den einschlägigen technischen und rechtlichen Fachvorschriften (DIN-, VDE-, VDIA/DMA-Normen etc.) durchzuführen. Im Einzelfall bzw. in Zweifelsfällen sind rechtzeitig Absprachen mit der Auftraggeberin vorzunehmen, um die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der betroffenen Anlagen bzw. Gebäudeteile zu gewährleisten, Die Auftragnehmerin verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung und Überwachung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. |
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| | (2) Die Auftragnehmerin sichert darüber hinaus zu, alle von ihr zu erbringenden Werkleistungen nach dem aktuellen Stand der Technik auszuführen. |
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| | (3) Erkennt die Auftragnehmerin in Ausführung der von ihr zu erbringenden Werkleistungen weiterführende Mängel oder Schäden oder drohen nach Erkenntnis der Auftragnehmerin derartige Mängel oder Schäden, hat sie sich unverzüglich mit der Auftraggeberin ins Benehmen zu setzen, damit die Auftraggeberin in die Lage versetzt wird, die erforderlichen Schritte zeitnah einzuleiten. |
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| | (1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die in § 4 Absatz (1) aufgeführten technischen Standards in Ausführung ihrer Werkleistung einzuhalten sowie die Werkleistungen in Einklang mit dem aktuellen Stand der Technik zu erbringen. |
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| | (2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, der Auftraggeberin einen Mangel ihrer eigenen Leistungsbringung oder des durch sie verwendeten Materials unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen. |
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| | (3) Sind Werkleistungen der Auftragnehmerin mangelhaft, hat die Auftragnehmerin diese Mängel unverzüglich im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen oder, falls dies nach Art der Leistung nicht möglich sein sollte, die Werkleistung nochmals mangelfrei zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist die Auftraggeberin berechtigt, den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und der Auftragnehmerin die hierdurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. |
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| | (4) Ist in den in Abs. (3) dargelegten Fällen die durch die Auftraggeberin gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen, ist die Auftraggeberin befugt, vom Werkvertrag zurückzutreten und den zusätzlich entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Die Auftraggeberin ist zudem berechtigt, in diesen Fällen anstatt des Rücktritts von der Auftragnehmerin Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. |
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| | (5) Zudem steht der Auftraggeberin das Recht zu, für den Zeitraum, während dessen eine mangelbehaftete Leistung nicht beseitigt oder in anderer Weise behoben wird, ihre Zahlungspflicht gegenüber der Auftragnehmerin in dem Verhältnis anteilig zu mindern, das dem Interesse der Auftraggeberin an der mangelfreien im Verhältnis zur mangelbehafteten Leistung entspricht. |
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| | (6) Die Auftragnehmerin hat die vertraglich bestimmten Werkleistungen termingerecht zu erbringen. Wird die geschuldete Werkleistung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt erbracht, ist die Auftraggeberin berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist vom Werkvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. |
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| | (7) Ansprüche der Auftraggeberin auf Schadenersatz und Gewährleistung verjähren in 24 Monaten ab Abnahme der Werkleistung der Auftragnehmerin. Findet eine solche nicht statt, beginnt die Verjährungsfrist mit vollständiger Beendigung der Leistung der Auftragnehmerin. Die vorstehende zeitliche Begrenzung der Verjährung gilt nicht in den Fällen, in denen die Auftragnehmerin den Mangel oder Schaden arglistig verschweigt. |
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| | (8) Die übrigen Regelungen des BGB bleiben, neben den vorstehenden Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Vertragsrecht und Gewährleistung, anwendbar. |
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| | (1) Die Haftung der Auftragnehmerin für die von ihr zu vertretenden Schäden ist der Höhe nach beschränkt nach den Deckungssummen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Diese Versicherung muss folgende Deckungssummen aufweisen: |
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| | Personenschäden je Schadensfall bis zu EUR 2.000.000,00, |
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| | Sachschäden je Schadensfall mit bis zuEUR 1.000.000,00, |
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| | Vermögensschaden je Schadensfall mit bis zu EUR 500.000,00. |
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| | Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, eine entsprechende Betriebshaftpflicht-versicherung abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Die Auftraggeberin kann den Nachweis des Bestehens dieser Betriebshaftpflichtversicherung verlangen. |
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| | (2) Vorstehende Haftungsbeschränkung und -ausschluss gilt nicht für solche Schäden, die die Auftragnehmerin wegen grob fahrlässigem oder vorsätzlich verursachtem Verhalten zu vertreten hat. |
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| | § 7 Verschwiegenheit und Herausgabe von Unterlagen |
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| | (1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, über die Verhältnisse der Auftraggeberin, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Ergebnisse ihrer Tätigkeit und insbesondere über die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen Stillschweigen zu bewahren, Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und bezüglich aller Informationen, etc. des Vertragspartners der Auftraggeberin. |
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| | (2) Die Auftragnehmerin wird sämtliche Unterlagen und Informationen, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages übergeben werden, Dritten nicht zugänglich machen und sie unmittelbar nach Beendigung dieses Vertrages an die Auftraggeberin herausgeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Auftragnehmerin nicht zu. |
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| | (1) Die Auftragnehmerin hat im Rahmen der Durchführung des Rahmen-Werkvertrages und der Erbringung der Werkleistungen gegenüber Dritten ausschließlich die Interessen der Auftraggeberin zu vertreten. |
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| | (2) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Auftragnehmerin untersagt ist, während der Laufzeit dieses Vertrages Eigenwerbung gegenüber den Vertragspartnern der Auftraggeberin oder sonstige Andienungsmaßnahmen zu betreiben, die dazu geeignet sind, eine gleichartige Wirkung zu erzielen. Die Auftragnehmerin hat sich insoweit jeglicher Konkurrenztätigkeit gegenüber der Auftraggeberin zu enthalten. |
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| | (3) Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen berechtigt die Auftraggeberin zu einer außerordentlichen Kündigung des Rahmen-Werkvertrages. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin bleiben hiervon unberührt. |
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| | (1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. |
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| | (2) Die Vertragsparteien bekräftigen hiermit die Absicht, sich im Falle des Auftretens von Streitigkeiten in partnerschaftlicher Weise um eine gemeinsame Lösung zu bemühen. |
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| | (3) Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Sch. |
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| | (4) Sollte in diesem Vertrag eine der Bestimmungen aus formellen oder materiellen Gründen ganz oder teilweise rechtsungültig sein oder werden, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die ungültigen Bestimmungen von dem Beginn der Ungültigkeit an durch eine diesen Bestimmungen im wirtschaftlichen Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende Regelung zu ersetzen. Sollte sich herausstellen, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag durch eine angemessene Regelung zu ergänzen, die sie nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten. |
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| | Die Klägerin beauftragte den Beigeladenen schriftlich mit dem Betreff „Auftrag, Abruf…“ zu den Bedingungen des Rahmenvertrages mit Tätigkeiten bei näher bezeichneten Bauvorhaben zu einem genannten, mit Leistungsbeginn bezeichneten Datum und bat ihn, den genauen Arbeitsumfang sowie die möglichen täglichen Arbeitszeiten mit dem jeweils namentlich benannten Bauleiter ihres Hauptauftraggebers abzustimmen und sich die geleisteten Arbeitsstunden bestätigen zu lassen. Der Beigeladene stellte der Klägerin seine Tätigkeit jeweils in Rechnung (ohne Umsatzsteuer). Er stellte auch geliefertes Arbeitsmaterial der Klägerin in Rechnung. Die Arbeitsstunden wurden mit einem Satz von EUR 30,00 berechnet. |
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| | Am 28. März 2011 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Seine Tätigkeit bestehe in der Inbetriebnahme und Einregulierung von raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) sowie den damit verbundenen anderen Arbeiten. Die Aufträge würden selbständig ausgeführt. Arbeitszeiten bzw. Anwesenheitszeiten seien von dem normalen Arbeitsalltag (Gegebenheiten der Arbeitsstelle) abhängig. Von der Klägerin gebe es keine Vorgaben. Der Arbeitsort sei abhängig von dem zu erledigenden Auftrag. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin liege nicht vor. Er habe eine eigenständige Firma mit einer Preisgestaltung. Er führe auch Aufträge im Namen anderer Firmen aus. Das Unternehmerrisiko bestehe wie bei jedem eigenen Auftrag. Bei seiner Tätigkeit handele es sich vorrangig um Komplettaufträge, die er für die Klägerin ausführe. Die Arbeitszeiten würden von ihm selbst bestimmt, je nach den Gegebenheiten und Anforderungen des zu betreuenden Objektes. Jedoch versuche er sich immer, an der Regelarbeitszeit zu orientieren. Die Arbeitszeiten orientierten sich an dem tatsächlichen Aufwand an Arbeitszeit, welche er beim jeweiligen Kunden erbringe. Hierbei orientiere er sich an einer Regelarbeitszeit von ca. 40 Stunden je Woche. In der Regel sei er durchschnittlich im Monat 22 Tage, also ca. 177 Stunden beschäftigt. Er verwende firmeneigene Werkzeuge und Geräte bei der Ausübung seiner Tätigkeit. |
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| | Die Klägerin teilte der Beklagten auf Anfrage mit, dass die Beauftragung über Abrufe erfolge. Diese könnten schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Beigeladene könne diese Abrufe aus freien Stücken annehmen bzw. bei terminlicher oder sonstiger Vereinbarung ablehnen. Die Tätigkeit bestehe in der Schaltschranküberprüfung, der Inbetriebnahme von Feldgeräten von haustechnischen Anlagen, der Prüfung und Inbetriebnahme von elektrotechnischen Anlagen, der Einregulierung von Massenströmen der Haus- und Klimatechnik auf wechselnden Baustellen entsprechend der Auftragslage. Der Beigeladene werde auf Baustellen im gesamten Bundesgebiet eingesetzt. Es gebe baustellenübliche Arbeitszeiten. Dies sei durch den Beigeladenen frei entscheidbar. Es gebe keine Vorgaben. Eine Abnahme erfolge durch ihren Geschäftsführer oder ihren für die jeweilige Baustelle verantwortlichen Mitarbeiter. Bei Annahme eines Auftrages müsse mindestens ein Mitarbeiter vom Beigeladenen gestellt werden. Bei einer Verhinderung des Firmeninhabers werde eine qualifizierte Fachkraft als Vertretung akzeptiert. |
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| | Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen an, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und das Vorliegen von Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu erlassen. |
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| | Die Klägerin trug vor, dass das Gewährleistungsrisiko für elektrotechnische Prüfungen gemäß § 5 Abs. 3 des Rahmenvertrages beim Beigeladenen liege. Es liege also sehr wohl ein Verlustrisiko beim Beigeladenen. Dieser erhalte auch keine Lohnfortfortzahlung im Krankheitsfall. Ebenso fehle es an einer Einbindung in die Urlaubsplanung der Klägerin. Eine Eingliederung in ihre Arbeitsorganisation sei nicht gegeben, da die Termine vom Hauptauftraggeber, der Firma Lindner AG, vorgegeben würden und die Arbeitszeiten vor Ort vom Kunden selbst, der Universität Tübingen, bestimmt würden. Hierüber bestehe keine Berichtspflicht ihr gegenüber. Der Beigeladene unterliege auch nicht ihren Weisungen, da diese die fachliche Steuerung und Überwachung der Tätigkeiten des Beigeladenen gar nicht leisten könne. Dem Beigeladenen sei es auch grundsätzlich möglich gewesen, eigenes Hilfspersonal einzusetzen. |
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| | Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Fernmeldenetzwerktechniker bei der Klägerin seit dem 9. März 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 9. März 2010. Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien, dass die Vergütung auf Grundlage einer Stundenpauschale erfolge, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse, dass bei Annahme eines Auftrages Tätigkeitsort und -zeit durch den Auftrag der Klägerin vorgegeben seien, dass die Aufgabenstellung klar umrissen und keiner weiteren Weisung bedürfe und dass ein Tätigkeitsumfang von 177 Stunden im Monat einer abhängigen Beschäftigung gleichstehe. Merkmal für eine selbständige Tätigkeit sei, dass der Beigeladene eigene Mitarbeiter einsetzen könne. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort als auch Art und Weise der Tätigkeit seien bei tatsächlicher Leistungserbringung maßgeblich eigene Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer selbständigen Tätigkeit nicht vorhanden. Der Beigeladene werde im Namen und im Auftrag der Klägerin tätig. Die Modalitäten der Leistungserbringung würden zwischen der Klägerin und deren Kunden vereinbart und lediglich an den Beigeladenen delegiert. Er erfülle die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem jeweiligen Kunden der Klägerin und sei den jeweiligen Projektplänen unterworfen. Im Rahmen des Rahmenvertrages seien bei der Durchführung und Erbringung der Werkleistung gegenüber Dritten ausschließlich die Interessen der Klägerin zu vertreten. Zur Ausübung der Tätigkeit werde kein eigenes Kapital in erheblichem Umfang eingesetzt. Die Arbeiten würden von der Klägerin anhand zu führender Stundennachweise kontrolliert bzw. nachgewiesen. Es sei somit kein für eine selbständige Tätigkeit typisches Unternehmerrisiko zu erkennen. Unternehmerrisiko bedeute auch, für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft ein Entgelt nicht zu erhalten. |
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| | Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 28. Dezember 2011 Widerspruch. Es liege ein Unternehmerrisiko vor. Unternehmerrisiko sei alleine das Risiko, ein Entgelt nicht zu erhalten. Dies müsse sich nicht erst verwirklichen, damit es vorliege. Ein Unternehmer sei auch der, dessen Kunde insolvent sei. Der Beigeladene trage das volle Unternehmerrisiko. Dies bestehe beispielsweise im Insolvenzrisiko hinsichtlich seiner Auftraggeber. Werde ein Auftraggeber insolvent, erhalte er für seine erbrachten Leistungen allenfalls eine Zahlung in Höhe der Insolvenzquote. Ein Arbeitnehmer hingegen trage dieses Risiko nicht. Er sei als Massegläubiger privilegiert und zusätzlich durch das rechtliche Institut des Insolvenzgeldes geschützt. Unternehmerrisiko heiße auch, dass das eigene Einkommen nicht gesichert sei. Der Beigeladene müsse Aufträge akquirieren, um Einkommen zu erzielen. Sein Anspruch auf Bezahlung sei – anders als bei einem abhängig Beschäftigten – eben gerade nicht unabhängig von der Auftragslage. Genau hierin liege ein sehr großes Risiko. Der Beigeladene wisse nie, wie es nach Abschluss einer Baustelle weitergehen werde. Insbesondere sei nicht vereinbart, ob und wann ein Abruf durch sie erfolge. Hierauf könne sich der Beigeladene also nicht verlassen. Sie bediene ein gänzlich anderes Marktsegment (Luftströme und Klima) als der Beigeladene, welcher auf dem Gebiet der Daten- und Fernmeldetechnik und Elektroinstallationen tätig sei. Auch die Annahme, die Abrechnung auf Stundenbasis lasse kein unternehmerisches Risiko erkennen, sei schwer nachvollziehbar. Zum einen wisse der Beigeladene nicht, wie viele Stunden er für die Herstellung seines Werkes abrechnen können werde, denn das sei gerade nicht vertraglich vereinbart. Zum anderen habe er keinerlei Sicherheit, wie sein Einkommen nach erfolgter Abnahme auf der Baustelle aussehen werde. Der Beigeladene trage ein unternehmerisches Risiko auch insofern, dass er Bauteile, Werkzeuge etc. für die von ihm zu erbringenden Leistungen auf eigene Rechnung beziehe. Der Beigeladene unterliege hinsichtlich Tätigkeitsort und -zeit auch keinen Weisungen. Weisungen seien Ermessensentscheidungen des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, wodurch die arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten inhaltlich konkretisiert würden. Hiervon zu unterscheiden sei der Bauzeitplan. Jeder Baustelle liege ein Bauvertrag zugrunde. Dieser werde in der Regel zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer geschlossen. Teil dieses Bauvertrages sei regelmäßig auch ein Bauzeitplan, worin sämtlich Bauabschnitte mit den dazugehörenden Fertigstellungs- und Abnahmezeitpunkten vereinbart würden. Ein weiterer Teil des Bauvertrags sei überdies auch der konkrete Ort der Baustelle. Es entspreche daher der Natur der Sache, dass ein Unternehmer in der Baubranche im Rahmen seiner Beauftragung mitgeteilt bekomme, wo die Baustelle sei. Außerdem bekomme er mitgeteilt, bis wann sein konkretes Werk fertiggestellt und zur Abnahme angeboten werden müsse. Dies seien jedoch keine Weisungen des jeweiligen Auftraggebers, denn dieser habe regelmäßig keinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich Ort und Zeitpunkt der Fertigstellung. Genauso wie Ort und Zeitpunkt der Fertigstellung erfolge auch ein klarer Umriss der konkreten Aufgabenstellung aus dem jeweiligen Bauvertrag. Der Bauhandwerker schulde stets die Herstellung eines mangelfreien Werkes. Zur Mangelfreiheit gehöre in erster Linie, dass das Werk sämtliche im Bauvertrag vereinbarte Eigenschaften besitze. Deshalb stelle jeder auf einer Baustelle tätige Bauunternehmer sein Werk genau nach Vorgaben des Bauvertrages her. Ein klarer Umriss der Aufgabestellung sei deshalb auf einer Baustelle unausweichlich und deshalb üblich. Die bloße Anzahl der durchschnittlich gearbeiteten Stunden lasse keinen Rückschluss darauf zu, ob der Beigeladene sich freiwillig diesem Arbeitspensum verordnet habe oder bei dieser Stundenzahl aufgrund Weisungen gearbeitet habe. Der Beigeladene könne auch eigene Mitarbeiter für die Tätigkeit einsetzen. Er trage ein Einkommensrisiko sowie das Insolvenzrisiko in Bezug auf die Rechnungen an sie als Auftraggeber. Er unterliege keinerlei Weisungen, wie er seine Arbeit zu verrichten habe. Vorgegeben sei allein das Ziel. Er sei frei in seiner Arbeitszeiteinteilung und hafte persönlich für die rechtzeitige Fertigstellung des Werkes. Die Abnahme der Arbeiten erfolge nicht durch sie, sondern durch den Bauherren. Der Beigeladene benutze ausschließlich eigene Werkzeuge und bestelle benötigte Bau- und Ersatzteile selbst und auf eigene Rechnung. |
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| | Der Beigeladene, dem der Bescheid erst am 24. Januar 2012 zuging, erhob am 26. Januar 2012 Widerspruch, ohne diesen zu begründen. |
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| | Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012 zurück. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles sei der Umstand, dass der Beigeladene für mehrere Auftraggeber tätig sein könne, für die Beurteilung dieses Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Aus der Tätigkeit für mehrere Vertragspartner könne nicht zwangsläufig auf das Nichtvorhandensein einer abhängigen Beschäftigung geschlossen werden, da dieses auch bei abhängigen Beschäftigten üblich sei. Für die Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei die Dauer des Auftragsverhältnisses sowie der Umfang der ausgeübten Tätigkeit unerheblich. Hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistung unterliege der Beigeladene Einschränkungen durch Vorgaben bezüglich des Arbeitsortes. Der Arbeitsort ergebe sich aus dem jeweiligen Auftrag. Der Beigeladene unterliege somit dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin. Obwohl die vertraglichen Regelungen eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorsähen, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit faktisch durch die von der Klägerin bzw. deren Kunden vorgegebenen einzelnen Aufträge bestimmt. Die Vertragsmodalitäten würden durch die Klägerin und deren Kunden ausgehandelt. Hierauf habe der Beigeladene keinerlei Einfluss. Die vertraglichen Regelungen würden dem Beigeladenen zur Erfüllung weitergeleitet. Hieran sei er gebunden. Der Beigeladene unterliege somit bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin. Ein Unternehmerrisiko liege nicht vor. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge (vereinbartes Stundenhonorar). Die Vergütung werde somit erfolgsunabhängig gezahlt. Die Möglichkeit, keine weiteren Aufträge zu erhalten, entspreche dem Beschäftigungsrisiko eines Arbeitnehmers. Auch der Beigeladene trage lediglich das Entgeltrisiko. Der Beigeladene könne zwar frei entscheiden, ob er Aufträge annehme oder ablehne, bei Annahme sei er jedoch in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. |
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| | Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Dezember 2012 Klage beim Sozialgericht Mann (SG). Der Beigeladene sei nicht in ihre Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Ihm seien auch keine Weisungen erteilt oder Vorgaben hinsichtlich der Ausführung der ihm erteilten Aufträge gemacht worden. Die Arbeitszeit sei vom Beigeladenen frei bestimmt worden. Ein unternehmerisches Risiko habe bestanden. Die Bescheide berücksichtigten mit keinem Satz die Besonderheiten der Baubranche und die in diesem Bereich typischen Subunternehmerverträge. Sie berücksichtigten außerdem nicht, dass der eigentliche Bauherr den Beigeladenen direkt hätte kontrahieren können. Bauherren bevorzugten es gerade jedoch bei Großprojekten üblicherweise, wenige Generalunternehmer mit verschiedenen Gewerken zu beauftragen, die dann wiederum mit den entsprechenden Fachexperten Unterverträge schlössen. In den entsprechenden Verträgen fänden sich deshalb regelmäßig Klauseln, die den Einsatz von Subunternehmern gestatteten. Statt einer juristischen Person als Subunternehmer könnten selbstverständlich auch Einzelunternehmer eingesetzt werden. Für die Beurteilung der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, dürfe überdies nicht außer Acht gelassen werden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen oder eines anderen alternativen Elektromeisters im Vorfeld zu ihrer daran anknüpfenden Tätigkeit erledigt werden müsse. Es gebe daher im Tätigkeitsfeld der beiden keinerlei Überschneidungen. Aus diesem Gesichtspunkt heraus werde außerdem deutlich, weshalb eine enge Kooperation aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten für zwei unterschiedliche Gewerbebetreibende von Vorteil sei. Dass die beiden Tätigkeiten voneinander unabhängig betrachtet werden könnten, erkläre auch, dass sie zahlreiche Aufträge ohne den Einsatz des Beigeladenen realisiere. Der Beigeladene sei nach § 6 Abs. 1 des Rahmenvertrages verpflichtet, eine eigene Betriebshaftpflicht abzuschließen und zu unterhalten. Der Beigeladene unterhalte eigene Büroräume, führe seine Steuern ab und erledige seine Buchhaltung. Sie gehe davon aus, dass der Beigeladene nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet habe. Die Stunden seien nicht von ihr kontrolliert worden, sondern von den Bauleitern, also fremden Dritten, gegengezeichnet worden. Der Arbeitsumfang sei ebenfalls durch diese bestimmt worden. Ein Handwerker dürfe zwischen dem Abrechnen nach Pauschalen oder Abrechnen nach Stundenlohn wählen und daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, er sei abhängig Beschäftigter. Auch dürfe nicht aus dem Auge verloren werden, dass dem Auftragnehmer ein Nachbesserungsrecht zustehe, sollte es Mängel geben. Diese Stunden würden selbstverständlich nicht erneut vergütet und daher auch nicht dokumentiert. Der Beigeladene habe seine Arbeitsleistung auch nicht persönlich geschuldet. Im Übrigen wiederholte und vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. |
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| | Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. |
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| | Das SG hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 26. Februar 2015 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift dieser Sitzung Bezug genommen. |
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| | Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2015 ab. Der Beigeladene sei im streitigen Zeitraum bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt gewesen sei, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin habe konkretisiert werden können. Nach dem Rahmenvertrag, auf dem die Tätigkeit des Beigeladenen beruht habe, habe die Leistung, zu der er verpflichtet gewesen sei, in der Inbetriebnahme und der Einregulierung von haustechnischen Anlagen bestanden. Gemäß den Ausführungen im Rahmen des Erörterungstermins habe der Beigeladene damit Einzeldienste bzw. Arbeitseinsätze für die Klägerin zu erbringen gehabt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. Bereits damit habe sich der Beigeladene in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit der Klägerin begeben, die regelmäßig einen Arbeitnehmerstatus begründe. Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer des jeweiligen Projektes zeige sich vor allem in der in § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages vereinbarten Abrufbereitschaft des Beigeladenen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche ferner, dass der Beigeladene die mit dem Rahmenvertrag übertragene Leistung auftragsspezifisch entsprechend den Termin- und Qualitätsvergaben zu erbringen gehabt habe. Hierin sei eine umfassende Einflussnahme der Klägerin auf die Arbeit des Beigeladenen zu sehen, die mit einem Weisungsrecht vergleichbar sei. Der Beigeladene sei auch einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterlegen. Es habe dem Beigeladenen nicht freigestanden, im Rahmen der Beauftragung seinen Arbeitsort selbst zu bestimmen, da sich der Einsatzort bereits aus der Beauftragung ergeben habe. Dieses Kriterium sei jedoch nicht überzubewerten, da auch bei einer selbständigen Tätigkeit der Einsatzort festgelegt werden könne. Dies ergebe sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen bereits aus der Natur der durchzuführenden Leistungen, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen habe. Allerdings habe der Beigeladene im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erbringung seiner Leistung nicht solche Freiheiten gehabt, wie dies die Klägerin dargestellt habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene im Wesentlichen seine Arbeitskraft und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einkommen zu erzielen, eingesetzt habe. Zudem habe der Beigeladene als Gegenleistung für seine Tätigkeit einen festen Stundensatz bzw. eine feste Pauschale entsprechend seinem Zeitaufwand erhalten. Die Vereinbarung eines festen Stundenlohns entspreche der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten. Auch spreche der Umfang der Tätigkeit für eine abhängige Beschäftigung. Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen, sei es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie z.B. festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlten. |
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| | Gegen den ihr am 24. April 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 26. Mai 2015, dem Dienstag nach Pfingsten, Berufung eingelegt. Das SG habe verkannt, dass der Beigeladene seit Februar 2012 als juristische Person auftrete. Schon allein dies spreche für eine selbständige Tätigkeit. Das SG habe auch die Tatsache unbeachtet gelassen, dass der Beigeladene für die erbrachten Leistungen ein weit höheres Entgelt als ihre beiden Geschäftsführer erhalte. Er leiste im Vergleich zu diesen aber keine höheren Dienste. Er sei dadurch in der Lage gewesen, sich selbst sinnvoll abzusichern. Schutzgründe für den Arbeitnehmer spielten im vorliegenden Fall daher keine Rolle. In dem angegriffenen Gerichtsbescheid würden zudem die Besonderheiten von Großbaustellen verkannt. Der Beigeladene habe auf Großbaustellen Sachmängel bei bereits geleisteten Elektroarbeiten von Fremdfirmen beseitigen sollen. Er habe letztlich die Nachbesserungsarbeiten übernommen, entweder weil die Fremdfirmen bereits insolvent oder schlichtweg zur Nachbesserung nicht mehr in der Lage gewesen seien. Er habe somit von ihren Kontakten profitiert, da er ansonsten keine Aufträge für die Baustellen erhalten hätte. Sie selbst könne mit ihrer Tätigkeit allerdings erst beginnen, wenn die Elektroarbeiten ordnungsgemäß fertiggestellt worden seien. Sie selbst biete keine Elektroarbeiten an und benötige für die mit ihr abgeschlossenen Werkverträge keine Elektriker. Sie schulde lediglich ingenieurtechnische Dienstleistungen. Sie sei daher gerade nicht dazu verpflichtet gewesen, Elektroarbeiten im Generalunternehmerverträgen abzudecken. Vereinbarungen zu Elektroarbeiten seien lediglich vereinzelt mit Generalunternehmen geschlossen worden, die mit ihren Nacherfüllungsverlangen gegen die ursprünglich beauftragten Elektrofirmen gescheitert seien. Ob der Beigeladene nun von ihr oder vom Generalunternehmer als Subunternehmer eingesetzt werde, mache für die Tätigkeit keinen Unterschied. Ein Elektromeister hätte wohl nicht eingesetzt werden müssen, um vorhandene Mängel zu beseitigen. Eine selbständige Tätigkeit auf Großbaustellen wäre nach der Logik des SG bei natürlichen Personen nicht möglich. Das SG verkenne, dass eine nähere Bestimmung des Vertragsgegenstandes nicht möglich gewesen sei, da sich der genaue Inhalt der Tätigkeit erst auf der jeweiligen Baustelle ergeben habe. In den Einzelabrufen an den Beigeladenen seien die Leistungen darüber hinaus präzisiert worden. Entgegen der Auffassung des SG sei § 2 Abs. 2 des Rahmenvertrages kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Dem Beigeladenen seien keine Weisungen erteilt worden. Die Vorschrift sei nicht gelebt worden. Sie habe nur den Leistungsbeginn, nicht aber das Leistungsende vorgegeben. Dass mit Handwerkern typischerweise Stundenlohnvereinbarungen getroffen würden, werde als gerichtsbekannt unterstellt. Dies spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung. Auch die Tatsache, dass sie und der Beigeladene umgehend nach Erlass des Widerspruchsbescheides die Kooperation eingestellt hätten, zeige, dass beide Seiten von der Selbständigkeit des Beigeladenen ausgegangen seien. Dieser habe im Übrigen problemlos Anschlussaufträge erhalten. Das SG konstruiere eine abhängige Beschäftigung, in dem es aus der Angebotsaufnahme der Einzelabrufe des Beigeladenen herleite, dass dann eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb vorläge. Aus der Annahme könne eine solche Schlussfolgerung nicht gezogen werden. Es habe auch keine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorgelegen, da der Beigeladene nicht in ihrem Betrieb tätig gewesen sei. Der Beigeladene sei in der Handwerksrolle Gera eingetragen sei. Das Gewerk des Beigeladenen sei sicherheitsrelevant und erfordere zwingend den Meisterabschluss. |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mann vom 20. April 2015 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene für sie vom 9. März 2010 bis zum 5. November 2012 nicht in einer abhängigen und versicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigt gewesen ist. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte verweist auf die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheides und ihr erstinstanzliches Vorbringen. |
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| | Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert. |
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| | Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen. |
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