| | |
| | Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. |
|
| | Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit der Kläger von dem Beklagten die Erstattung der für Maßnahmen der Jugendhilfe für J. K. in der Zeit vom 24.09.2012 bis 31.12.2014 aufgewendeten Kosten in Höhe von 21.438,97 EUR begehrt, ist die Klage auch begründet (1.). Dagegen ist die Klage unbegründet, soweit der Kläger vom Beklagten die Erstattung der in dieser Zeit für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendeten Kosten in Höhe von 19.233,22 EUR begehrt (2.). |
|
| | 1. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege für J. K. ergibt sich aus § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufgrund der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war. Ändert sich während der Gewährung der Leistung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthaltsort wird gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII der Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. |
|
| | 1.1 Der Kläger ist gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Gewährung von Hilfe zur Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII für J. K. örtlich zuständig (gewesen). Lebt ein Kind seit zwei Jahren bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten, so ist gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. J. K. lebt bereits seit Beginn des Jahres 2009 bei den Pflegepersonen und ihr Verbleib dort ist auch auf Dauer zu erwarten. Die Pflegepersonen, die Großeltern von J. K., waren und sind wohnhaft in H. im Landkreis Elbe-Elster und haben damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers. |
|
| | 1.2 Der Beklagte wäre ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII durch den Umzug der Kindesmutter nach Lahr und damit in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten örtlich zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII tritt an die Stelle der Eltern die Mutter, wenn und solange eine Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. |
|
| | Im Fall der J. K. besteht keine Vaterschaft im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen kennen keinen eigenen Begriff der Eltern, sondern knüpfen an die zivilrechtliche Rechtslage an (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, NVwZ-RR 2010, 686). Eine Vaterschaft für J. K. im Rechtssinne besteht nicht und hat nie bestanden. Die Vaterschaft des biologischen Vaters B. C. wurde nicht rechtswirksam anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts C. M. vom 07.06.2011 wurde lediglich rechtskräftig festgestellt, dass der A. I., der (frühere) Ehemann der Kindesmutter, nicht Vater der J. K. ist. Diese erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung greift zuständigkeitsrechtlich auch ex tunc, das heißt, sie wirkt zeitlich auf die erstmalige Bewilligung der Jugendhilfeleistung zurück (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.). Damit hat bzw. bzw. hatte J. K. zu keinem Zeitpunkt Eltern im Sinne von § 86 SGB VIII, sondern nur eine Mutter. Denn einen Vater und damit einen zweiten Elternteil hat ein Kind oder Jugendlicher nur bei ehelicher Geburt oder nach (positiver) Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 BGB). Der genetische Vater ist kein Elternteil im Sinne der §§ 1592 BGB und 86 SGB VIII, vielmehr kommt es allein auf die rechtliche Verwandtschaft an (Bohnert, in: Hauck, Sozialgesetzbuch VIII, Stand: Mai 2016, Bd. 2, K § 86 RdNrn. 10 und 29; Kunkel/Kepert, in: Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, 5. Aufl. 2014, § 86 RdNr. 20). |
|
| | Die Mutter von J. K., auf die es hiernach allein ankommt (Lange, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 RdNr. 67), hatte, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, aufgrund ihres Umzugs nach Lahr und damit in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 24.09.2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt (i.S.d. §§ 37 Abs. 1 und 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) geändert mit der Folge, dass der Beklagte ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII für Maßnahmen der Jugendhilfe für J. örtlich zuständig geworden und (zumindest) bis zum Ende des hier maßgeblichen Zeitraums geblieben wäre (vgl. Bohnert, a.a.O., § 86 RdNr. 31; Eschelbach/Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 86 RdNr. 6; Lange, a.a.O., § 86 RdNr. 65). Aus § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII kann sich nichts anderes ergeben, weil die dortigen Regelungen nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut voraussetzen, dass das Kind Eltern im Rechtssinne, das heißt zwei Elternteile und nicht nur, wie hier, eine Mutter, hat. Auf die zwischen dem Kläger und dem Beklagten hauptsächlich streitige Frage, ob die Kindesmutter aufgrund des (weiteren) Beschlusses des Amtsgerichts C. M. vom 16.07.2012 nicht mehr personensorgeberechtigt ist im Sinne des § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII, kommt es hiernach wegen der fehlenden Anwendbarkeit von § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII nicht an. Demgegenüber ist es für die Anwendung des § 86 Abs. 1 SGB VIII nach dem eindeutigen Wortlaut nicht von Bedeutung, ob den Eltern bzw. der Mutter das Personensorgerecht zusteht (Bohnert, a.a.O., § 86 RdNrn. 11 und 30; Kunkel/Kepert, a.a.O., § 86 RdNr. 18). |
|
| | Die Höhe der Aufwendungen für J. K. von 21.438,97 EUR im Zeitraum vom 12.09.2012 bis zum 31.12.2014 ergibt sich aus der Kostenaufstellung des Klägers auf den Seiten B 9 und 10 der Verwaltungsakten (Heft 1) über die Gewährung von Jugendhilfe für J. K.. Gegen diese Kostenaufstellung hat der Beklagte keine Einwendungen geltend gemacht; solche sind auch für die Kammer nicht erkennbar. |
|
| | 2. Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die zugunsten von A. K. erbrachten Jugendhilfeleistungen. Dabei gilt für einen solchen Anspruch im Ausgangspunkt das zum Fall der J. K. Ausgeführte entsprechend (siehe oben zu 1. und 1.1). Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist auch hier § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Danach wäre eine Erstattungspflicht des Beklagten (nur dann) gegeben, wenn während der Gewährung der Leistung für A. K. der maßgebliche gewöhnliche Aufenthaltsort in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verlagert worden wäre. Das ist hier nicht der Fall. |
|
| | 2.1 Anders als im Fall der J. K. ist § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, nach dem unabhängig von der Frage, wem die Personensorge zusteht, auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzustellen ist, hier nicht anwendbar. Denn anders als J. hat A. gemäß § 1592 Nr. 1 BGB einen rechtlichen Vater, nämlich den A. I., der (zumindest) zum Zeitpunkt der Geburt von A. am 26.08.2005 mit der Mutter verheiratet war. Da die Eltern von A. nach der Geburt von A. nie einen gemeinsamen Aufenthalt hatten, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, abgesehen von § 86 Abs. 6 SGB VIII, deshalb nach § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII. |
|
|
|
| | 2.2.1 Es steht fest, dass die Eltern von A., O. K. und A. I., seit der Geburt von A. und bis zuletzt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt haben. Denn die Kindesmutter O. K. lebte bereits vor der Geburt von A. in Deutschland, während Herr I. nie in Deutschland gelebt hat (zur Anwendbarkeit von § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII in einem solchen Fall siehe Nieders. OVG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 L 266/08 -, juris; Kunkel/Kepert, a.a.O., § 86 RdNr. 30). |
|
| | 2.2.2 Die Personensorge für A. stand auch für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum vom 24.09.2012 bis zum 31.12.2014 keinem Elternteil zu. |
|
| | 2.2.2.1 Herr I. hat sein elterliches Sorgerecht spätestens mit dem Beschluss des Amtsgerichts C. M. vom 25.08.2011 verloren, mit dem das (komplette elterliche) Sorgerecht für A. auf ihre Mutter übertragen wurde (zur Anwendbarkeit von § 86 Abs. 3 SGB VIII auch bei Änderung der Sorgerechtsverhältnisse nach Beginn der Leistung [im Sinne des Prinzips der dynamischen bzw. wandernden Zuständigkeit] siehe OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 13.08.2009 - 7 A 10443/09 -, juris; Bohnert, a.a.O., § 86 RdNr. 41). |
|
| | 2.2.2.2 Aber auch die Mutter O. K. hat vor Beginn des hier maßgeblichen Zeitraums ihr Personensorgerecht für A. (und J.) verloren. Denn mit Beschluss vom 16.07.2012 hat das Amtsgericht C. M. Folgendes entschieden. „Das Personensorgerecht für die Kinder J. K., geb. am 16.11.2005 (richtig wäre 2007) und A. K., geb. am 26.8.2005 wird auf E. und I. K. als Pflegepersonen mit den Rechten und Pflichten aus § 1630 III BGB übertragen.“ |
|
| | Durch diesen Beschluss des Amtsgerichts C. M. hat die Mutter das (umfassende) Personensorgerecht für ihre Tochter A. verloren. Dafür sprechen bereits der Wortlaut der Beschlussformel sowie die Gründe des Beschlusses, aus denen hervorgeht, dass das Amtsgericht das gesamte Personensorgerecht und nicht etwa nur einzelne Teile davon, die explizit zu bezeichnen gewesen wären, auf die Großeltern E. und I. K. übertragen hat. Damit hat das Amtsgericht, was der Kläger möglicherweise verkennt, keinesfalls das gesamte elterliche Sorgerecht übertragen, sondern eben nur (aber immerhin) das gesamte Personensorgerecht als einem (wesentlichen) Teil des elterlichen Sorgerechts, das neben dem Recht der Personensorge auch das Recht der Vermögenssorge umfasst (§ 1626 Abs. 1 BGB). In den Gründen des Beschlusses vom 16.07.2012 sowie gerade im Vergleich mit dem Beschluss vom 25.08.2011 bringt das Amtsgericht C. M. deutlich zum Ausdruck, dass ihm der Unterschied zwischen der (umfassenden) elterlichen Sorge und der Personensorge, die allein im Beschluss vom 16.07.2012 auf die Pflege- bzw. Großeltern übertragen worden ist, sehr wohl bewusst war und ist. Da das Recht der Vermögenssorge durch das Amtsgericht C. M. nicht ebenfalls übertragen wurde, kann die für die unterschiedliche Auffassung der Beteiligten maßgebliche Frage hier dahingestellt bleiben, ob es zulässig sein kann, das elterliche Sorgerecht vollständig, also sowohl das uneingeschränkte Personen- als auch das Vermögenssorgerecht, im Wege von § 1630 Abs. 3 BGB zu übertragen (vgl. hierzu dies verneinend - allerdings ohne klare Differenzierung zwischen dem umfassenden elterlichen Sorgerecht und dem Personensorgerecht - Thür. OVG, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 UF 162/08 -, juris; Y. Döll, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1630 RdNr. 12; zur anderen Auffassung, die eine vollständige Übertragung des elterlichen Sorgerechts nach § 1630 Abs. 3 BGB für zulässig hält, siehe KG [Berlin], Beschluss vom 08.02.2006 - 25 UF 74/05 -, juris; ebenso - ausdrücklich gegen den o. gen. Beschluss des OVG Thür. - AG Erfurt, Beschluss vom 19.06.2014 - 36 F 533/14 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.01.2004 - 2 K 1126/02 -, juris; B. Hamdan, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1630 RdNrn. 12 ff.). Dagegen entspricht es weit überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, dass durch eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1630 Abs. 3 BGB zumindest das Personensorgerecht (als Teil des elterlichen Sorgerechts) umfassend übertragen werden kann (siehe - neben den oben gen. Zitaten zur Auffassung, die sich sogar für die Zulässigkeit einer vollständigen Übertragung des elterlichen Sorgerechts durch § 1630 Abs. 3 BGB ausspricht - BVerwG, Urteil vom 15.12.1995, NJW 1996, 2385; Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1630 RdNr. 11; Peschel-Gutzeit, in: Staudinger, BGB, 2015, § 1630 RdNrn. 52 ff.; Kunkel, in: Kunkel, a.a.O., § 7 RdNr. 6; a. A. insoweit nur Bayer. VGH, Urteil vom 16.11.2004 - 12 B 00.3364 -, juris). Von dieser Möglichkeit der umfassenden Übertragung des Personensorgerechts von der Mutter auf die Groß- bzw. Pflegeeltern von A. hat das Amtsgericht C. M. in seinem Beschluss vom 16.07.2017 Gebrauch gemacht. |
|
| | Zu demselben Ergebnis gelangte man auch, wenn man in dem Beschluss des Amtsgerichts C. M. vom 16.07.2012 keine vollständige Übertragung des Personensorgerechts sähe. Denn zumindest wäre die Mutter von A. durch diesen Beschluss an der Ausübung ihrer Personensorge gehindert. Auch das bedeutete unabhängig von einem vorübergehenden oder endgültigen Entzug des Personensorgerechts, dass ihr die Personensorge nicht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII zusteht (so OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 09.06.2016 - 4 L 140/15 -, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13.09.2004 - 5 B 65.04 -, juris, wonach die Eltern während des Ruhens der elterlichen Sorge an der Ausübung der Personensorge gehindert seien und ihnen diese nicht, wie von § 86 Abs. 3 SGB VIII gefordert, zustehe). |
|
| | Damit liegen die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 SGB VIII für eine entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII vor. Weil, wie zuvor dargelegt, beiden Elternteilen von A. K. zumindest seit dem 16.07.2012 und damit schon vor Beginn des hier maßgeblichen Zeitraums und auch in dessen Verlauf die Personensorge nicht zustand und weil A. schon vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, scheidet eine entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII aus. Stattdessen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus einer entsprechenden Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 4, 1. Halbsatz SGB VIII. Danach ist, wenn das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da A. K. lange vor dem Beginn der Leistung am 01.05.2010, nämlich bereits seit dem 20.01.2009, und danach durchgehend bis zum Ende des in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei keinem Elternteil, sondern bei ihren Groß- bzw. Pflegeeltern in H. hatte und hat, war und ist der Kläger auch ohne die Regelung in § 86 Abs. 6 SGB VIII und trotz Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter von A. nach Lahr zuständiger Träger der Jugendhilfe geblieben. |
|
| | Aus anderen Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII (als aus dem hier einschlägigen § 86 Abs. 3 SGB VIII), auf die § 89a Abs. 3 SGB VIII verweist, ergeben sich keine anderen Zuständigkeiten. § 86 Abs. 1 SGB VIII wird im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile, wie das hier beim Vater A. I. und der Mutter O. K. der Fall ist (siehe oben), von § 86 Abs. 2 SGB VIII verdrängt, der wiederum jedoch dann keine Anwendung finden kann, wenn keinem Elternteil die Personensorge zusteht, wie das hier ebenso der Fall ist. § 86 Abs. 4 SGB VIII ist deshalb nicht anwendbar, weil die Mutter von A. K. seit der Geburt von A. durchweg im Inland immer einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat (und weiterhin hat). Schließlich kommt auch § 86 Abs. 5 SGB VIII zumindest deshalb nicht zur Anwendung, weil im hier maßgeblichen Zeitraum keinem Elternteil das Personenrecht zustand (siehe oben). |
|
| | 3. Hat der Kläger gegen den Beklagten mithin einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, hat er auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteile vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 - und vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, jew. juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2000 - 22 A 1123/98 -, juris; Urteil der Kammer vom 12.03.2015 - 4 K 1734/14 -). Insbesondere trifft auch § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII insoweit keine abweichende Regelung, weil danach ausdrücklich nur Verzugszinsen, aber keine (von Verzugszinsen wesensmäßig zu unterscheidenden) Prozesszinsen ausgeschlossen werden (so BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, a.a.O.). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht, hier also am 16.01.2015, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). |
|
|
|
|
|
|
|