| | Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zu 2 aufgrund seiner Tätigkeit für die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 27. August 2015 versicherungspflichtig beschäftigt war. |
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| | Die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 wurde durch notariellen Vertrag vom 16. Oktober 2007, eingetragen ins Handelsregister am 6. Dezember 2007, als Markthallen Dienstleistungs GmbH (im Folgenden MDL) mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00 von der P. & O. Druckerei und Verlag KG (im Folgenden PO) als zunächst einziger Gesellschafterin gegründet. Durch Verschmelzungsvertrag vom 21. August 2015 wurde die MDL auf die O. Betreiber GmbH im Wege der Aufnahme verschmolzen. Am 27. August 2015 wurde die Verschmelzung eingetragen und die MDL gelöscht. Durch Gesellschafterbeschluss vom 10. September 2015 (Eintrag ins Handelsregister am 15. September 2015) wurde die Firma der O. Betreiber GmbH in F. Markthalle GmbH (die jetzige Klägerin zu 1) geändert. |
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| | Die PO ist Eigentümerin der Immobilie Markthalle F.. Diese war bis in das Jahr 2007 an einen Mieter vermietet, der sodann Stände an verschiedene Gastronomiebetriebe untervermietete. Nach einer vollständigen Renovierung der Immobilie im Jahr 2007 vermietete die Eigentümerin die Stände direkt an die jeweiligen Gastronomiebetriebe, bevor die Verwaltung der Markthalle auf die MDL übertragen wurde. |
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| | Der am 1970 geborene Kläger zu 2 war ab 1989 als selbständiger Immobilienmakler tätig. Außerdem war er Geschäftsführer der von ihm gegründeten I. GmbH, deren Anteile er zunächst alleine hielt. Auch nach deren vollständiger Veräußerung blieb er ab dem 1. Januar 2007 weiterhin Geschäftsführer dieser GmbH. Daneben war er seit 2007 als „Consultant“ tätig. |
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| | Der Gesellschaftsvertrag der MDL vom 16. Oktober 2007 (im Folgenden GV) enthielt unter anderem folgende Bestimmungen: |
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| | § 2 Gegenstand des Unternehmens |
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| | (1) Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen für die „Markthalle F.“ sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. |
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| | (2) Die Gesellschaft kann darüber hinaus auch alle Geschäfte vornehmen, die geeignet sind, den beschriebenen Gesellschaftszweck zu erreichen oder ihn zu fördern. |
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| | (3) Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung und Verwaltung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten. |
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| | § 3 Stammkapital und Gesellschafter |
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| | (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 [..]. |
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| | (2) Die Stammeinlagen werden wie folgt übernommen: [PO] EUR 25.000,00. … |
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| | § 4 Geschäftsführung und Vertretung |
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| | (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. |
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| | (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. |
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| | (3) Auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, kann die Gesellschafterversammlung durch Gesellschafterbeschluss Geschäftsführern das Recht zur Einzelvertretung verleihen. Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] erteilt werden. |
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| | (4) Die Geschäftsführer werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die Gesellschafterversammlung schließt mit den Geschäftsführern auch die Geschäftsführer-Anstellungsverträge ab. |
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| | (5) Die Geschäftsführer bedürfen für Geschäftsführungsmaßnahmen, die in einer gesonderten, mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Geschäftsordnung niedergelegt sind, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. In dieser Geschäftsordnung kann für alle oder einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen festgelegt werden, dass eine – jeweils zu bestimmende – qualifizierte Mehrheit für die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Ist für eine Geschäftsführungsmaßnahme eine qualifizierte Mehrheit festgelegt worden, gilt dasselbe auch für eine Änderung der Geschäftsordnung hinsichtlich dieser Geschäftsführungsmaßnahmen. |
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| | § 5 Gesellschafterbeschlüsse |
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| | (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. … |
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| | (2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorschreiben. … |
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| | § 6 Gesellschafterversammlung |
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| | (1) Gesellschafterversammlungen werden gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG [GmbH-Gesetz] durch die Geschäftsführer einberufen. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind allein einberufungsberechtigt. |
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| | (2) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Gesellschafterversammlung zu verlangen. … |
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| | (5) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % des Kapitals vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist mit einer Frist von drei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann unabhängig von der Anwesenheit beschlussfähig, worauf in der Einladung besonders hinzuweisen ist. … |
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| | § 7 Stimmrecht, Vertretung |
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| | 1. Je EUR 1.000,00 eines Geschäftsanteils (die Kapitalrücklage wird hierbei nicht berücksichtigt) gewähren eine Stimme. … |
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| | Die Gesellschafterin [PO] unterliegt keinem Wettbewerbsverbot. |
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| | Zum 1. Januar 2009, eingetragen ins Handelsregister am 17. März 2009, wurde der Kläger zu 2 neben N. und W. P. (NP und WP) zum einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der MDL bestellt. Ein schriftlicher Geschäftsführervertrag wurde zunächst nicht geschlossen. |
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| | Am 15. März 2010 schlossen die MDL und der Kläger zu 2 einen schriftlichen „Dienstleistungsvertrag als freier Mitarbeiter“ (DV), der im Wesentlichen folgende Bestimmungen enthielt: |
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| | 1. [Der Kläger zu 2] hatte es bereits in 2007 als freier Mitarbeiter übernommen, die F.er Markthalle auf Rechnung und im Namen der [PO] selbstständig zu managen. |
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| | 2. Die [MDL] ist eine Tochtergesellschaft der [PO] und unterstützte diese bislang beim Betrieb der F.er Markthalle in einzelnen Bereichen und soll künftig die Markthalle – im Rahmen eines gesonderten Service-Vertrages – insgesamt managen und vor allem auch Betreiber anderer Markthallen konzeptionell bei der Errichtung und Bewirtschaftung von Markthallen beraten. |
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| | 3. [Der Kläger zu 2] soll wie bisher die F.er Markthalle selbstständig führen, dabei aber mit Wirkung ab 01.01.2009 als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der [MDL] tätig sein. Zur Geschäftsführerbestellung ergeht ein gesonderter Gesellschafterbeschluss. Die weiteren Vereinbarungen, die bisher lediglich mündlich getroffen waren, sollen mit Wirkung ab 01.01.2009 durch diesen Vertrag fixiert werden. |
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| | 4. [Der Kläger zu 2] ist weder an einen bestimmten Arbeitsort noch an bestimmte Arbeitszeiten gebunden, sondern in seiner Arbeitsgestaltung und -einteilung völlig frei. Er unterliegt keinen Weisungen. |
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| | 1. [Der Kläger zu 2] erhält |
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| | − eine Vergütung von EUR 68,00 pro angefangener Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig binnen 10 Tagen nach Monatsende; |
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| | − 35 % der Umsatzerlöse (netto ohne USt und ohne Auslagen), die die MDL von Dritten für konzeptionelle Beratungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Bewirtschaftung von Markthallen vereinnahmt, wobei maßgebend der tatsächliche Zahlungseingang von dritter Seite ist, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer hierauf. |
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| | Über das Honorar wird jährlich unter Vorlage entsprechender Stundenaufstellungen abgerechnet; hierauf sind monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von EUR 7.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu leisten, fällig zum 10. des Folgemonats und gegen Vorlage einer entsprechenden Abschlagsrechnung. Der jährliche Differenzbetrag zwischen dem Gesamtjahreshonorar und den Abschlagszahlungen wird binnen 30 Tagen nach Vertragsende und gegen Vorlage einer Jahresrechnung zur Zahlung fällig. |
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| | 2. Die Besteuerung der Bezüge und die Abführung etwaiger Sozialversicherungsbeiträge obliegt stets allein [dem Kläger zu 2]. |
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| | 3. In der Vergütung gemäß § 2.1 ist der Ersatz aller Kosten, die [dem Kläger zu 2] in Ausübung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft entstehen, enthalten, namentlich folgende Kosten: |
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| | − Kosten für die Nutzung des eigenen Pkws |
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| | − Reisekosten jedweder Art |
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| | − Telefonkosten und Internetkosten. |
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| | § 3 Krankheit, Arbeitsverhinderung und Urlaub |
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| | 1. [Dem Kläger zu 2] steht ein Honoraranspruch nicht zu, wenn er infolge Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung an der Leistung der Dienste verhindert ist. |
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| | 2. [Der Kläger zu 2] hat als freier Mitarbeiter keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. |
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| | 1. [Dem Kläger zu 2] bleibt es überlassen, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden oder sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere auch für die Entwicklung von Konzepten für andere Unternehmen. |
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| | 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. |
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| | 2. Jede Vertragspartei kann das Dienstverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. |
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| | 3. Eine Amtsniederlegung des Amtes als Geschäftsführer bzw. eine Abberufung als Geschäftsführer, der ein wichtiger Grund zugrunde liegt, führt automatisch auch zur Beendigung des Dienstvertrages. … |
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| | Eine Abrechnung und Zahlung der Vergütung nach geleisteten Stunden ist tatsächlich nicht erfolgt. |
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| | Durch notarielle Urkunde vom 15. März 2010 teilte die PO ihren Geschäftsanteil in zwei Teilgeschäftsanteile zu EUR 18.750,00 und EUR 6.250,00 und trat den Geschäftsanteil in Höhe von EUR 6.250,00 an den Kläger zu 2 ab. Das Gewinnbezugsrecht sollte nach der Vereinbarung dem Kläger zu 2 bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 zustehen. Durch notarielle Urkunde vom 11. Oktober 2013 teilte die PO erneut ihren Geschäftsanteil in zwei Teilgeschäftsanteile zu EUR 18.725,00 und EUR 25,00 und trat den Geschäftsanteil in Höhe von EUR 25,00 an den Kläger zu 2 ab. Eine Änderung der Satzung der MDL wurde im Zusammenhang mit diesen Abtretungen nicht vorgenommen. |
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| | Am 17. Juli 2015 schlossen die PO und der Kläger zu 2 folgende „Stimmbindungsvereinbarung“: |
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| | Die Vertragsparteien sind die beiden einzigen Gesellschafter der [MDL], wobei PO 74,9 % der Anteile hält und [der Kläger zu 2] 25,1 %. |
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| | Die Gesellschafter halten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter nochmals schriftlich fest, was sie schon bisher vereinbart und praktiziert haben und was die Grundlage und ihr gemeinsames Verständnis bereits bei der Abfassung des Geschäftsführerdienstvertrages waren: |
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| | 1. Beschlüsse, die folgende Bereiche betreffen, bedürfen der Zustimmung [des Klägers zu 2]: |
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| | a. Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern; dies gilt jedoch nicht bei einer Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund, wobei als wichtiger Grund insbesondere die Geschäftsunfähigkeit, die Bestellung eines Betreuers, eine Erkrankung von mehr als drei Monaten oder die dauerhafte Einstellung der Tätigkeit für die Gesellschaft gilt; |
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| | b. Weisungen an die Geschäftsführung, wobei Weisungen an den Geschäftsführer [Kläger zu 2] durch die Gesellschafterversammlung nicht erteilt werden; |
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| | c. die Einstellung des Geschäftsbetriebes und/oder die Liquidation der Gesellschaft ebenso wie grundlegende Umstrukturierungen; |
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| | d. sämtliche Satzungsänderungen. |
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| | 2. Sollten Anteile von [PO] an Dritte ganz oder teilweise übergehen, so ist sicherzustellen, dass auch diese Dritte sich dieser Regelung unterwerfen. |
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| | 3. Diese Stimmbindungsvereinbarung tritt in Kraft mit ihrer Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und läuft auf unbestimmte Zeit. … |
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| | Mit Erklärungen vom 6. Oktober 2011 legten die weiteren Geschäftsführer der MDL dieses Amt nieder. |
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| | Bereits am 28. Oktober 2010 hatte der Kläger zu 2 bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status aufgrund der Tätigkeit für die MDL als „Geschäftsführung als freier Mitarbeiter“ beantragt. Der Kläger zu 2 und die MDL begehrten dabei, festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. |
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| | Mit identischen Bescheiden vom 25. Mai 2011 stellte die Beklagte gegenüber der MDL und dem Kläger zu 2 fest, dass dessen Tätigkeit als Geschäftsführer bei der MDL seit dem 1. Januar 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und seit diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Nach Gesamtabwägung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Aufgrund des Kapitalanteils von 25 % des Gesamtkapitals und dem daraus resultierenden Stimmrechtsanteil sei es dem Kläger zu 2 nicht möglich, die Geschicke der MDL maßgeblich zu beeinflussen. Er verfüge weder über die erforderliche Stimmenmehrheit noch über eine Sperrminorität. Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Tätigkeit sei dem Kläger zu 2 weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen. Trotzdem bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da sie sich in eine der Gesellschafterversammlung vorgegebenen Ordnung des Betriebes eingliedere. Die Weisungsgebundenheit verfeinere sich, wie bei Diensten höherer Art üblich, zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Der Kläger zu 2 sei in eine nicht von ihm vorgegebene Ordnung des Betriebes eingegliedert und dürfe nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln, so dass er – selbst bei Belassung großer Freiheiten – der Überwachung durch die Gesellschafterversammlung unterliege. Dies gelte auch dann, wenn diese Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch machten. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe nicht entgegen, dass Urlaub und Krankheitsausfälle auf Kosten des Klägers zu 2 gingen. Die Verpflichtung zur Übernahme von Risiken der sozialen Absicherung durch den Kläger zu 2 sei Folge, nicht Voraussetzung einer selbständigen Tätigkeit. Besondere Branchenkenntnisse stünden der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, da es durchaus üblich sei, dass Geschäftsführer über spezielle Fachkenntnis verfügten. Auch die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gegenüber anderen Arbeitnehmern widerspreche nicht einer persönlichen Abhängigkeit des Klägers zu 2. Da der Antrag auf Statusfeststellung für die am 1. Januar 2009 aufgenommene Beschäftigung nicht innerhalb eines Monats nach der Aufnahme worden sei, beginne die Versicherungspflicht mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses. |
|
| | Zur Begründung der dagegen von beiden Klägern eingelegten Widersprüche führten MDL und der Kläger zu 2 – teilweise unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Rahmen der Anhörung – aus, der Kläger zu 2 sei keinen Weisungen unterworfen. Nach langjähriger selbständiger Tätigkeit sei es ihm bei Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit gerade wichtig gewesen, weiterhin wie in seinen früheren Tätigkeiten unternehmerische Freiheit zu genießen. Deswegen werde von Gesellschafterseite auf jegliche Weisung verzichtet. Er sei hinsichtlich Arbeitsort, -zeit und -gestaltung völlig frei. Er habe in ungewöhnlicher Weise Anteil am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft, was die hohe Beteiligung an den Umsatzerlösen widerspiegle. Da er seine Kosten selbst zu tragen habe, trage er auch ein nicht unerhebliches unternehmerisches Risiko. Die Organisation des Betriebes obliege allein ihm. Er sei der maßgebliche Know-how-Träger. |
|
| | Mit Widerspruchsbescheiden vom 31. Mai 2012, dem gemeinsamen Bevollmächtigten am 4. Juni 2012 bekanntgegeben, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den jeweiligen Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, trotz weitgehender Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort und der Ausübung der Tätigkeit bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da eine Eingliederung in eine von den weiteren Gesellschaftern vorgegebene Ordnung gegeben sei. Es stehe diesen offen, jederzeit ihr Stimmrecht wahrzunehmen, ohne dass der Kläger zu 2 dies verhindern könne. Grundsätzlich werde dessen Handlungsfreiheit vom Gesellschaftsvertrag und von den Gesellschafterbeschlüssen eingeschränkt. Dies gelte auch dann, wenn die anderen Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch machten. Ausreichend sei insoweit deren vorhandene Rechtsmacht, dem Kläger zu 2 Weisungen zu erteilen. Die Weisungsgebundenheit verfeinere sich, wie bei Diensten höherer Art üblich, zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Durch Gesellschafterbeschluss jederzeit zulässige Änderungen des Geschäftsführervertrages, die in Bezug auf die Ausgestaltung der Tätigkeit auch zu Ungunsten des Klägers zu 2 ausfallen könnten, könne er aufgrund seiner Kapitalanteile nicht verhindern. Für eine selbständige Tätigkeit sprächen daher im Wesentlichen nur die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, das Recht der Einzelvertretung und die vom Geschäftserfolg abhängige Provision. Aufgrund der zunehmenden Üblichkeit derartiger Regelungen auch bei Geschäftsführern, die nicht Gesellschafter seien und keinen prägenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hätten, komme diesen Indizien aber nur ein ganz untergeordnetes Gewicht zu. |
|
| | Hiergegen erhoben MDL und der Kläger zu 2 am 3. Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) und führten unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens aus, die Beklagte habe nicht ausreichend gewertet, dass der Kläger zu 2 in atypischer Weise auch für andere Auftraggeber tätig werden und sich an anderen Unternehmen – auch Konkurrenzunternehmen – beteiligen dürfe. Es sei auch keineswegs üblich, dass ein Geschäftsführer 35% des Umsatzerlöses – nicht des Gewinns – für Sondertätigkeiten wie die konzeptionelle Beratung im Zusammenhang mit der Errichtung oder Bewirtschaftung von Markthallen erhalte. Dieser Anspruch stehe ihm auch nur zu, soweit die entsprechende Zahlung von dritter Seite bei der MDL tatsächlich eingehe. Unberücksichtigt geblieben sei, dass die Geschäftsleitung der Hauptgesellschafterin (WP und NP) aufgrund der Tätigkeit für diese und weitere Gesellschaften weder Zeit noch Energie hätten, sich um die Markthalle zu kümmern. Daher sei es diesen besonders wichtig gewesen, einen unternehmerisch denkenden und selbständig handelnden Partner zu erhalten. Die MDL hätte ohne den Kläger zu 2 gerade die konzeptionellen Aufgaben für andere Markthallengesellschaften überhaupt nicht erfüllen können, weder zeitlich noch unter dem Aspekt des Know-hows oder der Erfahrung. Eine „Überwachung“ des Klägers zu 2 durch die MDL bestehe nicht. Vielmehr hätte der Kläger zu 2 die Tätigkeit für die MDL sofort beendet, wenn diese die von der Beklagten angenommene Rechtsmacht zu Weisungen ausübten. Dies gelte umso mehr, als er nach seinem Vertragsverhältnis ausdrücklich weisungsfrei sei. Natürlich könne der Kläger zu 2 eine Weisung mit seiner Stimme nicht verhindern. Er könnte dann jedoch neben der Einstellung der Tätigkeit auch Schadenersatz verlangen. Anders als von der Beklagten angenommen, könne eine Änderung des Geschäftsführervertrages durch Gesellschafterbeschluss nicht jederzeit erfolgen. Eine Änderung sei wie bei jedem Vertrag einseitig nur durch Kündigung nach den jeweiligen vertraglichen Regelungen möglich. Zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten Geschäftsanteilsübertragung verfüge der Kläger zu 2 über einen Geschäftsanteil von mehr als 25 % am Gesamtkapital und damit stimmrechtlich über eine Sperrminorität, so dass er sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger zu behandeln sei. Zum anderen zeige dies aber auch, wie die Vertragsparteien den Status des Klägers zu 2 betrachtet hätten, und stelle daher ein wesentliches Indiz für die schon bisher ausgeübte Tätigkeit dar. Das neue Konzept für die F. Markthalle habe der Kläger zu 2 bereits 2006 entwickelt. Die GmbH sei zur Begrenzung des Haftungsrisikos gegründet worden. Der Kläger zu 2 gab an, keine Stunden aufgeschrieben zu haben, da dies nicht machbar sei. Unter der Firmenadresse gebe es kein Büro. Dieses habe er bei sich zu Hause eingerichtet. Besprechungen fänden in den Räumlichkeiten der Markthalle statt. |
|
| | Die Beklagte trat den Klagen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens entgegen und führte ergänzend aus, eine relevante Sperrminorität sei auch nach der zusätzlichen Übertragung eines Geschäftsanteils von weiteren EUR 25,00 nicht ersichtlich, da Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst würden. Der Kläger zu 2 verfüge aber nur gering über 25% der Stimmanteile. |
|
| | Die durch Beschluss des SG vom 26. Oktober 2012 Beigeladenen äußerten sich nicht. |
|
| | Mit Urteil vom 12. November 2014 hob das SG die Bescheide vom 25. Mai 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2012 auf und stellte fest, dass die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer des Klägers zu 2 bei der MDL im Rahmen einer Selbständigkeit ausgeübt werde und keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Unter Abwägung aller Umstände sei von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Die Art der Vergütung mit der Zahlung eines festen Grundbetrages von EUR 7.000,00 und schwankender, umsatzabhängiger Provisionen gebe keinen wesentlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Tätigkeit. Hingegen fehle es an dem für Selbständige typischen unternehmerischen Risiko. Gegen eine selbständige Beschäftigung spreche, dass es dem Kläger zu 2 nicht möglich sei, ihm nicht genehme Beschlüsse der Gesellschafterversammlung durch vertragliche Rechte (vollständig) abzuändern. Zwar gewähre ihm der Vertrag vom 15. März 2010 und sein Stimmanteil am Stammkapital umfangreiche Rechte im Betrieb der MDL und beschränkten auch deren Weisungsrecht erheblich. Jedoch sei ihm gerade kein Vetorecht gegen alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eingeräumt. Hierbei sei auch zu beachten, dass die eingeräumten Rechte bzw. eingeschränkten Weisungsrechte gerade bei Diensten höherer Art – wie eine Geschäftsführertätigkeit – nicht unüblich seien. Die Tätigkeit des Klägers zu 2 sei für die MDL jedoch aus tatsächlichen Gründen unverzichtbar gewesen. Dieser habe bereits bei Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit am 1. Januar 2009 über weitreichende Spezialkenntnisse verfügt, die über die üblichen Kenntnisse eines Geschäftsführers weit hinausreichten. So habe er die Markthalle F. bereits – unter anderen rechtlichen Voraussetzungen – seit 2006 betreut und hierbei erhebliche Fachkenntnisse im Hinblick auf Organisation und Verwaltung einer so genannten Markthalle erworben. Hierbei handle es sich um ein besonderes Geschäftsmodell, dass sich in dieser Form nur in einer begrenzten Anzahl finde. Auch habe er bereits erhebliche Vorerfahrungen mit dem konkreten Objekt in F. gehabt. Er sei schon seit 2006 in selbständiger Tätigkeit von der PO und der MDL mit Aufgaben in Verwaltung und Organisation der Markthalle F. betraut worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich durch die Gründung der MDL und die Tätigkeit als deren Geschäftsführer die Aufgaben des Klägers zu 2 inhaltlich oder die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben verändert hätten. Die Gründung der MDL und die Bestellung des Klägers zu 2 hätten vielmehr einer Beschränkung des Haftungsrisikos der PO und einer weiteren wirtschaftlichen Beteiligung des Klägers zu 2 an der Markthalle gedient. Dass dem Kläger zu 2 Tätigkeiten für andere Personen und Unternehmen gestattet seien, selbst wenn diese in einem Konkurrenzverhältnis zur MDL stünden, sei für angestellte Geschäftsführer untypisch. Von dieser Möglichkeit sei auch Gebrauch gemacht worden. |
|
| | Gegen dieses ihr am 20. Februar 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. März 2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. |
|
| | Während des Berufungsverfahrens hat sie mit identischen Bescheiden vom 26. März 2015 die Bescheide vom 25. Mai 2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2012 dahingehend abgeändert, dass in der vom Kläger zu 2 bei der MDL ausgeübten Beschäftigung als Geschäftsführer seit dem 1. Januar 2011 keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe. |
|
| | Unter dem 24. September 2015 hat die Klägerin zu 1 die Verschmelzung der MDL mitgeteilt und erklärt, den Rechtsstreit fortzuführen. |
|
| | Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte ausgeführt, eine – wie vom SG angenommene – im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und der hieraus zu ziehende Schluss auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehe der formellen Vereinbarung nur vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich sei. Umgekehrt sei die Nichtausübung eines Rechts solange unbeachtlich, wie diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen sei. Maßgeblich sei die Rechtsmacht, wie sie sich aus den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen ergebe. Bei gesetzlich unverzichtbaren Rechten oder formbedürftiger Abdingbarkeit sei der Versuch der schlüssigen Abänderung unbeachtlich und lasse das Vereinbarte in seiner Tatbestandswirkung unberührt. Maßgebliche „Tatsache“ für die Bestimmung der persönlichen Abhängigkeit sei die abstrakte Rechtsmacht, die durch den Gebrauch zusätzlich bestätigt werde, durch Nichtgebrauch aber nicht verloren gehe. Nur wo der Gesellschaftsvertrag selbst den Einfluss der Gesellschaft auf die laufende Geschäftsführung ausschließe oder jedenfalls auf bestimmte wichtige Geschäfte beschränke, komme eine selbständige Dienstleistung in Betracht. Der von der Gesellschafterversammlung zu schließende und gegebenenfalls allein auch von ihr zu ändernde Anstellungsvertrag könne nicht mehr an Kompetenzen vermitteln, als dies der Gesellschaftsvertrag zulasse. Eine Abbedingung des Gesellschaftsvertrages sei an die notarielle Form des § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gebunden und nach § 54 Abs. 1 GmbHG ins Handelsregister einzutragen. Eine formfreie und erst recht eine „faktische“ Gestaltung des Gesellschaftsvertrages gebe es nicht. Dies gelte auch für die im Gesellschaftsvertrag der MDL festgelegte Stimmrechtsverteilung und die damit einhergehende Möglichkeit der Einflussnahme auf deren Schicksal. Die nicht diesen Formanforderungen genügende Stimmbindungsvereinbarung stehe im Gegensatz zur Satzung. Eine satzungsmäßige Ausübung des Stimmrechtes sei auch dann wirksam, wenn gegen eine anderslautende Stimmrechtsverpflichtung verstoßen werde. Eine solche habe generell nur schuldrechtliche Wirkung zwischen ihren Parteien und bewirke keinen Mangel des Gesellschafterbeschlusses. Die vorgelegte Stimmbindungsvereinbarung vom 17. Juli 2015 sehe die Zustimmung des Klägers zu 2 lediglich für Teilbereiche vor; eine umfassende Zustimmung für sämtliche Bereiche enthalte sie nicht. Eine bloße „Schönwetter-Selbständigkeit“ mit Blick auf zwar bestehende, jedenfalls bis zu einem Konfliktfall tatsächlich aber nicht ausgeübte Kontrollrechte scheide aus. Die sogenannte „Kopf- und Seele“-Rechtsprechung sei vom Bundessozialgericht (BSG) mittlerweile aufgegeben worden. |
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|
| | das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. November 2014 abzuändern und die Klagen abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
|
| | Sie halten das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens haben sie ausgeführt, der Kläger zu 2 habe aufgrund seines überragenden Spezialwissens die MDL dominiert. Er sei – abgesehen von einer Aushilfskraft – der einzige im Tagesgeschäft operativ Tätige der MDL gewesen. Diese habe sich faktisch als Ein-Mann-Betrieb des Klägers zu 2 dargestellt. Mit ihm stehe und falle der Betrieb, da er „Kopf und Seele“ des Betriebes sei. Deshalb habe er – wie im Dienstleistungsvertrag geregelt – auch keinerlei Weisungen unterlegen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung seien GmbH-Geschäftsführer auch ohne eine Sperrminorität vermittelnden Stimmrechtsanteil wegen ihres dominierenden Spezialwissens als selbständig Tätige eingestuft worden, jedenfalls wenn – wie vorliegend – es in der Gesellschaft an weiteren, gleich gut qualifizierten Beschäftigten fehle. Entgegen der Ansicht des SG habe der Kläger zu 2 auch ein typisches Unternehmerrisiko getragen und sowohl Kapital (Beteiligung an der MDL zu 25,01%) wie auch seine (ganze) Arbeitskraft eingesetzt. Er habe in seinen Räumlichkeiten auf eigene Kosten eine weitere Betriebsstätte der Klägerin zu 1 unterhalte. Da für die Tätigkeit weder nennenswertes Personal noch Material nötig gewesen sei, könne aus dem Fehlen solcher Investitionen kein Schluss gegen die Selbständigkeit gezogen werden. Des Weiteren habe ein Teil seiner Vergütung in einer Beteiligung von 35 % am Umsatz (nicht Gewinn) bestanden. Die Frage der Selbständigkeit bestimme sich in erster Linie danach, ob der Betroffene aufgrund seines Dienstvertrages weisungsfrei handeln könne, was beim Kläger zu 2 gegeben sei. Der Umkehrschluss auf eine abhängige Beschäftigung allein aus dem Fehlen einer Stimmenmehrheit oder Sperrminorität sei nicht zulässig. Der Anstellungsvertrag sei unter Mitwirkung aller Gesellschafter geschlossen worden und stelle daher eine alle Gesellschafter bindende schuldrechtliche Nebenabrede dar. Hiergegen verstoßende Gesellschafterbeschlüsse seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anfechtbar. Bei der Bewertung des Stimmbindungsvertrages sei zu beachten, dass sich die dem Stimmbindungsvertrag zuwiderhandelnden Gesellschafter schadensersatzpflichtig machen und notfalls durch einstweilige Verfügung zu einer mit dem Stimmbindungsvertrag konformen Stimmabgabe gezwungen werden könnten. Deshalb habe das LSG Baden-Württemberg bereits entschieden, dass auch ein Minderheitsgesellschafter, mit dem ein solcher Stimmbindungsvertrag geschlossen worden sei, über die nötige Rechtsmacht verfüge und daher als Selbständiger anzusehen sei (Urteil vom 11. Juni 2014 – L 5 KR 2911/13 – juris). Die sog. „Kopf- und-Seele“-Rechtsprechung des BSG sei bis zum 29. Juli 2015 ständige Rechtsprechung gewesen. Diese sei aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht auf das vorliegende Vertragsverhältnis anzuwenden. Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung habe der Kläger zu 2 bereits im Jahr 2009 überschritten. Da die Stellung des Klägers zu 2 als Geschäftsführer der MDL mit deren Löschung entfallen sei, beschränke sich der streitgegenständliche Zeitraum auf die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 27. August 2015. Für diesen bestehe weiterhin ein Feststellungsinteresse. |
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| | Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und keine Stellungnahme abgegeben. |
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| | Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen. |
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