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| | Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat die Berufungsbegründungsfrist mit ihrem Schriftsatz vom 03.02.2015 gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt, denn die übermittelte Berufungsbegründung enthält die Berufungsgründe und insbesondere den erforderlichen Antrag. |
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| | Auch wenn sich die am 09.02.2015 fristgerecht eingegangene Berufungsbegründung der Klägerin nur am Rande mit den streitgegenständlichen Wassergebührenbescheiden des Veranlagungsjahres 2009 befasst, genügt sie noch den Anforderungen, die § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO in formeller Hinsicht an die Begründung einer Berufung stellt. Die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin scheitert zudem nicht an ihrer fehlenden Beteiligtenfähigkeit. In einem ebenfalls die Klägerin betreffenden Verfahren hat der Senat bereits entschieden, dass eine GmbH auch nach ihrer Auflösung als GmbH i.L. beteiligtenfähig bleibt (Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, juris Rn. 23 ff.). Hieran hält der Senat fest. |
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| | Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet (2.), diejenige der Beklagten im vollen Umfang (1.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist, soweit es von den zugelassenen Berufungen erfasst ist, zu ändern. Die Bescheide der Beklagten vom 31.12.2009 (Kundennummer ...0100, Buchungszeichen 5.8888.000308.6, Wasser Keller H... Straße 149 und Kundennummer ...0200, Buchungszeichen 5.8888.000309.4, Wasser Abfüllerei H... Straße 149) sowie insoweit der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Schwäbisch Hall vom 22.04.2010 sind aufzuheben. Hinsichtlich der Erstattung von Vorausleistungsbeträgen für Trinkwassergebühren in Höhe von 6.991,00 EUR bleibt die Berufung der Klägerin hingegen ohne Erfolg. Die Klage auf Erstattung für das Veranlagungsjahr 2009 gezahlter Abwassergebühren in Höhe von 4.250,00 EUR hätte das Verwaltungsgericht abweisen müssen. |
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| | 1. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin kann aufgrund der Abtretung ihrer Ansprüche - auch das Jahr 2009 betreffend - keine Erstattung bezahlter Abwassergebühren in Höhe von 4.520,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangen. |
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| | Die Verpflichtung der Beklagten, die für das Jahr 2009 auf Abwassergebühren erbrachten Zahlungen zu erstatten, kann zwar im Ansatz auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, § 37 Abs. 2 AO gestützt werden, wonach rechtsgrundlos erbrachte Kommunalabgaben an denjenigen zu erstatten sind, der sie erbracht hat, wenn ein Rechtsgrund für die Gebührenzahlung nicht bestand. Selbst wenn man dem Verwaltungsgericht darin folgt, dass es für die Abwassergebührenbescheide 2009 an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlte, steht einer Erstattung an die Klägerin die Abtretung dieser Ansprüche entgegen. Betreffend die Erstattung von Abwassergebühren für das Veranlagungsjahr 2008 hat der Senat in seinem Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, juris Rn. 37 ff., in dem die Klägerin als Klägerin (und Berufungsbeklagte) involviert war, Folgendes ausgeführt: |
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| | Der Erstattungsanspruch für das Jahr 2008 stand der Klägerin jedoch nicht zu, weil sie ihn wirksam an die Fa. ... Fruchtsäfte, Inhaberin ......, abgetreten hatte. Dies hat sie im bisherigen Verfahren selbst angegeben; entgegen ihrer erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2014 erhobenen Behauptung sind auch keine Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Abtretung ersichtlich. Die von der Beklagten auf Aufklärungsverfügung des Senats vorgelegte Abtretungsurkunde vom 27.12.2009 bestätigt die bisherige Behauptung der Klägerin über die Abtretung an die Fa. ... Fruchtsäfte. Die nach § 398 BGB grundsätzlich formlos mögliche Abtretung genügte auch den zusätzlichen Anforderungen des über § 3 Abs. 2 Nr. 2 b KAG geltenden § 46 Abs. 2 und 3 AO. Nach § 46 Abs. 2 AO wird eine - nach § 46 Abs. 1 grundsätzlich mögliche - Abtretung von Erstattungsansprüchen erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehen des Anspruchs anzeigt. Eine wirksame Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 AO lag vor. Danach ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügte die am 16.02.2011 von Zedentin und Zessionarin unterschriebene und an die Beklagte - die bei der Kommunalabgabenerstattung an die Stelle der Finanzbehörde tritt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) - adressierte Abtretungsanzeige. Sie enthielt auf dem Vordruck insbesondere auch Angaben zum Abtretungsgrund, der mit „Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2“ bezeichnet wurde; außerdem wurde ausdrücklich erklärt, dass es sich um keine Sicherungsabtretung handele (vgl. zu diesen Anforderungen BFH, Urt. v. 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 111). |
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| | Soweit sich die Klägerin darauf stützt, sie sei von der Zessionarin ermächtigt worden, die dieser zustehende Erstattungsforderung gerichtlich geltend zu machen, bleibt sie damit ohne Erfolg. Zunächst fehlt es schon an einem Nachweis für eine entsprechende Ermächtigung. Hierauf kommt es aber nicht an, da auch bei ihrem Vorliegen die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Forderung befugt wäre. Denn dies wäre nur bei Anerkennung einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess möglich, die allerdings nach Auffassung des Senats jedenfalls für den vorliegenden Fall abzulehnen ist. Ob und inwieweit es eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess gibt, ist umstritten. Die Frage wird überwiegend verneint (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - NVwZ-RR 1995, 639; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 76 sowie Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, § 42 Abs. 2 Rn. 37: generell unzulässig; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 25 m.w.N: denkbar allenfalls bei der allgemeinen Feststellungsklage; a. A. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14 Aufl., § 42 Rn. 153 zur allgemeinen Leistungsklage). Der Senat hält im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO - und auch dem seiner analogen Anwendung im Fall einer Leistungsklage (so zu Recht auch Kopp/Schenke aaO) - eine Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit von Rechten nur im Rahmen von gesetzlich geregelten Ausnahmen für zulässig, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft. Unabhängig davon wäre selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderlich, dass die Klägerin an der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, wie dies die zivilgerichtliche Rechtsprechung für eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen der ZPO verlangt (vgl. die Nachweise bei Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 44). Auch hierfür ist im konkreten Fall weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. |
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| | Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Unrecht im Hauptantrag stattgegeben und - folgerichtig - über den Hilfsantrag an Zahlung an die Zessionarin nicht mehr entschieden. Der Hilfsantrag bleibt aber in gleicher Weise wie der Hauptantrag erfolglos. Hier wäre noch weniger plausibel, weshalb die Klägerin berechtigt sein sollte, in eigenem Namen die Durchsetzung eines der Zessionarin zustehenden Anspruches zu verlangen. |
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| | Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall, der sich von dem seinerzeit entschiedenen lediglich dadurch unterscheidet, dass es um die Abwassergebühren des Veranlagungsjahres 2009 geht, welches aber ausweislich der von der Beklagten erneut vorgelegten Abtretungsanzeige vom 16.02.2011, die sich auf die Jahre 2003 bis 2009 bezieht, eindeutig erfasst ist. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin dem auch nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Anders als im zeitgleich verhandelten und insoweit parallel gelagerten Verfahren 2 S 2504/04 hat die Klägerin im hiesigen Verfahren nicht einmal behauptet, sie sei aufgrund der Ermächtigung durch die Zessionarin berechtigt, die Erstattung der gezahlten Abwassergebühren zu verlangen, was ihr im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Senats ohnehin nicht weiter helfen würde. Dasselbe würde für einen etwaigen Hilfsantrag gelten, die Erstattungsbeträge an die Zessionarin ... zu zahlen. Soweit die Klägerin im Parallelverfahren 2 S 2404/14 (erneut) unter Berufung auf (angebliche) Rechtsprechung des BFH die Wirksamkeit der Abtretung angezweifelt hat, könnte sie damit auch im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Denn, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 - ausgeführt hat, genügt die Abtretungsanzeige hinsichtlich der Angabe des Abtretungsgrundes den Anforderungen des § 46 Abs. 3 AO. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BFH. Nach dieser genügt zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts (BFH, Urteil vom 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 11). Dem entspricht die Abtretungsanzeige vom 16.02.2011, die als Abtretungsgrund angibt „Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2“. Die Anlage 2 ist für die notwendige stichwortartige Kennzeichnung auch unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung nicht erforderlich. Auch die abgetretenen Ansprüche werden in der Abtretungsanzeige hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Höhe der Ansprüche muss in der Anzeige nicht bezeichnet werden (BFH, Urteil vom 16.11.1993 - VII R 23/93 -, juris Rn. 22). |
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| | 2. Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die Wasserzinsbescheide der Beklagten vom 31.12.2009 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22.04.2010 wehrt, denn sie ist nicht Gebührenschuldnerin der Wassergebühr. |
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| | Maßgeblich ist die Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser - Wasserversorgungssatzung - vom 11.12.2001 (WVS). Nach § 40 Abs. 1 WVS ist Schuldner der Benutzungsgebühren (Grund- und Verbrauchsgebühren gemäß § 39 WVS) der Anschlussnehmer. Anschlussnehmer ist nach § 2 Abs. 1 WVS der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung dinglich Berechtigte gleichstehen. Keine dieser Eigenschaften trifft auf die Klägerin zu; vielmehr ist unstreitig und laut Grundbuchauszug seit 19.11.2003 Eigentümerin des Grundstücks ..., die ... als früherem Eigentümer nachfolgte. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2004 mitgeteilt habe, der Wasserbezug und die Wassereinleitung durch die Fa. ... Fruchtsäfte (Einzelunternehmen) habe mit Ablauf des 25.10.2003 geendet, seit dem 26.10.2003 erfolgten Abnahme und Einleitung von betrieblichem Wasser bzw. Abwasser durch die Klägerin, sowie mit Schreiben vom 14.01.2005 auf Anfrage der Beklagten ausgeführt habe, sie sei alleiniger Abnehmer an den Abnahmestellen, und die Wasserentnahmestellen würden nicht von verschiedenen Abnehmern genutzt, kann sie mit diesen Argumenten die satzungsmäßigen Anforderungen an die Entstehung der Gebührenschuld nicht relativieren, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 - (juris Rn. 34) ausgeführt hat. Bereits dort hatte sich die Beklagte, wie sie es sinngemäß auch jetzt tut, darauf berufen, dass sich die Klägerin als Eigentümerin und Gebührenschuldnerin geriert und dies auch durch Zahlungen untermauert habe. Weder die hierzu getroffenen Feststellungen des Senats in früheren Prozessen noch die späte Geltendmachung der Eigentumssituation führen aber zur Begründung einer Eigentümerstellung der Klägerin nach der Satzung. Auch steht ihre Rechtsnachfolge in die Eigentümerstellung nicht rechtskräftig fest, da es sich bei diesbezüglichen Ausführungen nur um rechtliche Vorfragen von rechtskräftig entschiedenen Gebührenstreitigkeiten handelt, hinsichtlich derer eine Rechtskraftwirkung nicht angenommen werden kann; die Rechtskraft ist vielmehr auf den Entscheidungssatz beschränkt (Clausing in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 121 Rn. 48). Auch eine der Sache nach geltend gemachte Treuwidrigkeit wäre nicht geeignet, das Satzungsrecht zu überspielen, zumal die Voraussetzungen der Gebührenschuld durch einen Blick ins Grundbuch jederzeit verifizierbar waren und sind (Senatsurteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, juris Rn. 34). Daher kann die Beklagte auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, die Eigenschaft als Gebührenschuldner könne sich beim Wasserbezug aufgrund des besonderen Austauschverhältnisses anders als im Abwasserbereich auch durch ein entsprechendes Anerkenntnis ergeben. Aus dem von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.06.1983 - 2 S 2117/82 - (ESVGH 34, 149) lässt sich dies nicht herauslesen. Vielmehr wird dort (betreffend eine Abfall- und Entwässerungssatzung) die im Auswahlermessen des Ortssatzungsgebers stehende Entscheidung, den Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtigen in Anspruch zu nehmen, ausdrücklich als durch sachlichen Erwägungen gerechtfertigt angesehen, weil damit der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung des Gebührenschuldners und damit auch der Benutzungsgebühren möglichst gering gehalten wird. Der Grundstückseigentümer lässt sich nämlich mit Hilfe des Grundbuchs relativ leicht und sicher feststellen. Dass vorliegend die besondere Konstellation gegeben ist, dass die Eigentümerin gleichzeitig Geschäftsführerin der Klägerin ist, macht letztere nicht zur Eigentümerin oder dinglich Berechtigten im Sinne der Satzung. Eine analoge Anwendung der §§ 2, 40 WVS, wie sie der Sache nach von der Beklagten wohl erwogen wird, lässt sich schon aus rechtsstaatlichen Gründen und im Hinblick auf das Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit nicht rechtfertigen. Sofern es der Beklagten misslich erscheint, dass Fälle wie der vorliegende von der Satzung nicht erfasst werden, hat sie es kraft eigener Satzungshoheit in der Hand, dies zu ändern. Im Ergebnis ist der Eigentümerbegriff in der WVS auch nicht anders zu verstehen als in der Abwassersatzung der Beklagten, wo in § 38 Abs. 1 (Fassung 2001) und § 39 Abs. 1 (Fassung 2011) der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte als Gebührenschuldner definiert wird. Dass die WVS bei der Gebührenschuldnereigenschaft nicht auf den Grundstückseigentümer, sondern auf den Anschlussnehmer abstellt, ändert daran nichts. Dies beruht vielmehr darauf, dass die WVS neben dem Anschlussnehmer auch noch den Wasserabnehmer kennt (§ 2 Abs. 2 WVS), der neben dem in § 2 Abs. 1 WVS definierten Anschlussnehmer auch sonstige Wasserabnehmer umfasst. Die Beklagte hat sich in ihrer Satzung dann aber ausdrücklich dafür entschieden, nur den Anschlussnehmer als Gebührenschuldner heranzuziehen (§ 40 Abs. 1 WVS), während der Wasserabnehmer nach § 40 Abs. 2 WVS nur in den - eng begrenzten - Fällen des § 42 Abs. 3 WVS (Münzwasserzähler für Verbrauchsgebühren) Gebührenschuldner sein soll. Schließlich kann die Beklagte auch aus § 48 WVS nichts zu ihren Gunsten herleiten. § 48 Abs. 1 und 2 WVS erlegt dem Käufer und dem Verkäufer eines Grundstücks die Pflicht zur Anzeige des Eigentümerwechsels binnen eines Monats auf. Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, haftet der bisherige Gebührenschuldner bis zum Eingang der Anzeige für die Benutzungsgebühren. Unabhängig davon, dass es sich um eine Haftungsnorm handelt, wäre die Klägerin auch von dieser nicht umfasst, denn sie war mangels Eigentümereigenschaft nie Gebührenschuldnerin und muss sich, wie ausgeführt, auch nicht daran festhalten lassen, sich möglicherweise in der Vergangenheit als Eigentümerin oder Gebührenschuldnerin geriert zu haben. Da die Klägerin damit schon nicht Gebührenschuldnerin ist und die angegriffenen Bescheide deshalb aufzuheben sind, kann dahinstehen, ob sie sich gegenüber den Wassergebührenbescheiden der Beklagten auf „Schlechtlieferung“ sowie auf die angebliche Nichtigkeit der WVS berufen kann. |
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| | Nicht begründet ist die Berufung der Klägerin, soweit es um die Erstattung von Vorausleistungsbeträgen für Trinkwassergebühren in Höhe von 6.991,00 EUR geht. Hierüber hat der Senat im Berufungsverfahren zu entscheiden, weil der entsprechende beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag der Klägerin an die innerprozessuale Bedingung geknüpft war, dass die Klage auf Aufhebung der Wasserzinsbescheide Erfolg hätte, und das Verwaltungsgericht, da es die diesbezügliche Anfechtungsklage abgewiesen hatte, folglich hierzu keine Entscheidung mehr getroffen hat. Da das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Wasserzinsbescheide indes zu Unrecht abgewiesen hat, wie sich aus Vorstehendem ergibt, war nunmehr über das Erstattungsbegehren zu entscheiden. In der Sache bleibt dieses jedoch ohne Erfolg, denn ihm steht die Abtretung dieser Ansprüche entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen oben unter 1. verwiesen. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Beschluss vom 15. Dezember 2016 |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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