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| | Die zulässige Klage hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 04.07.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.02.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Mangels Spruchreife kann die Beklagte jedoch nur dazu verpflichtet werden, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| | 1. Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung im – hier gemäß § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 LBO statthaften (vgl. allgemein Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, § 51 LBO Rn. 3) – vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind §§ 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 52 LBO. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben – die Errichtung der Plakatanschlagtafel mit einer Ansichtsfläche von ca. 10,64 Quadratmetern ist nicht verfahrensfrei nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 9 a) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO – keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 52 Abs. 2 LBO beschränkt. |
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| | 2. Die beantragte freistehende und unbeleuchtete Plakatanschlagtafel liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO (dazu 2.1). Sie kann dort ausnahmsweise als sonstiger Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 Hs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden (dazu 2.2.1 und 2.2.2), weshalb der Klägerin ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), den die Beklagte noch nicht erfüllt hat, nachdem die nachgeschobenen Ermessenserwägungen fehlerhaft sind (vgl. § 114 Satz 1 VwGO; dazu 2.2.3). Auch bauordnungsrechtliche Gründe stehen dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht entgegen (dazu 2.3). |
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| | 2.1 Die nähere Umgebung, in der die Plakatanschlagtafel gebaut werden soll, entspricht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO. Dies hat die Beweisaufnahme aufgrund des eingeholten Augenscheins ergeben. |
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| | Das hier maßgebliche Gebiet wird – vom Baugrundstück ausgehend – Richtung Osten durch die angrenzende Eisenbahnhochstraße, Richtung Südwesten durch die ebenfalls angrenzende ..., Richtung Westen und Norden durch die – etwas weiter entfernt liegende – ... bzw. eine weitere Eisenbahnhochstraße begrenzt. Sowohl die ... als auch die ... und die beiden Eisenbahnhochstraßen entfalten aufgrund ihrer Breite bzw. wegen ihres baulichen Umfangs trennende Wirkung. Die beantragte Plakatanschlagtafel liegt im südöstlichen Randbereich des beschriebenen Straßengevierts, über das diese ihrerseits wegen der stark trennenden Wirkung der beschriebenen Straßen nicht hinauswirkt. |
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| | In der so eingegrenzten näheren Umgebung herrscht Wohnbebauung vor. Die Gebäude an der ... bis zur ... dienen dem Wohnen. Eine Ausnahme bildet nur das Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 91, das früher gewerblich genutzt worden ist. In den östlich an die ... angrenzenden Gebäuden befindet sich Wohnnutzung. Die Gebäude nördlich des Baugrundstücks, die entlang der Eisenbahnhochstraße stehen, die das hier maßgebliche Straßengeviert Richtung Osten begrenzt, dienen dem Wohnen. Im hinteren Bereich der beschriebenen Wohnbebauung befinden sich überwiegend Schuppen oder Freiflächen. Eine Plakatanschlagtafel befindet sich in der östlich an das Baugrundstück angrenzenden Unterführung der Eisenbahnhochstraße; direkt vor der Unterführung, südöstlich des Baugrundstücks befindet sich eine weitere Plakatanschlagtafel. Diese beiden Plakatanschlagtafeln erscheinen als Teil der Eisenbahnhochstraße, die trennende Wirkung hat, und prägen die nähere Umgebung des Baugrundstücks bauplanungsrechtlich mithin kaum. |
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| | Selbst wenn man der ... und der ... keine oder nur eine schwache trennende Wirkung zumessen würde und demgemäß den an diesen Straßen anliegenden Bebauungszusammenhang mit einbezöge, bliebe es bei der starken Prägung der näheren Umgebung um das Baugrundstück durch Wohnbebauung. In den an die ... angrenzenden und westlich der ... gelegenen Gebäuden befindet sich ausschließlich Wohnnutzung; nur im Gebäude mit der Hausnummer 95 ist im Erdgeschoss eine Gaststätte vorhanden. An der Stelle, wo die ... im Südwesten Richtung Westen abbiegt, befindet sich eine freistehende Plakatanschlagtafel. Die auf der westlichen Seite der ... befindlichen Gebäude dienen ausschließlich dem Wohnen. Die Gebäude gegenüber dem Baugrundstück, also südlich der ..., sind bewohnt. Lediglich das Gebäude mit der Hausnummer 78 wird im Erdgeschoss gewerblich als „Mietgeräte-Center“ genutzt; die gewerbliche Nutzung als Bäckerei im Gebäude mit der Hausnummer 74 ist aufgeben. Im rückwärtigen Bereich der eben beschriebenen Wohnbebauung befinden sich verschiedene Schuppen und Lagergebäude. |
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| | Gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen (vgl. allgemein Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 126. EL August 2017, § 4 BauNVO Rn. 18 bis 22). Durch die vereinzelt vorhandene gewerbliche Nutzung (Mietgeräte-Center, Plakatanschlagtafel; vgl. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) wird der Gebietscharakter als allgemeines Wohngebiet nicht in Frage gestellt. Denn die Nutzungen bleiben auf Ausnahmefälle beschränkt und haben keine prägende Wirkung auf ihre nähere Umgebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 B 1/00 -, juris). Es handelt sich um Betriebe, die nicht mit nennenswerten Lärm-, Staub-, Geruchs- oder sonstigen Immissionen verbunden sind und die aufgrund ihres Ausmaßes oder Umfangs auch keinen übermäßigen An- und Abfahrtsverkehr anziehen, der das ungestörte Wohnen erheblich beeinträchtigten könnte. |
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| | 2.2 Die Plakatanschlagtafel ist ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (vgl. 2.2.1). Sie ist gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 Hs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zulässig. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung liegen vor (dazu 2.2.2). Die Klägerin hat jedoch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme (dazu 2.2.3). |
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| | 2.2.1 Die geplante Plakatanschlagtafel, die als selbstständige Werbeanlage wie ein Gewerbebetrieb behandelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, juris Rn. 25 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.10.2005 - 26 B 04.1484 -, juris Rn. 15), fällt unter den Begriff des nichtstörenden Gewerbebetriebs im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. |
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| | Ob es sich um einen störenden oder um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, ist unter Berücksichtigung aller mit der Zulassung des Betriebs nach Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.1990 - 4 B 121.90 -, juris Rn. 2). Die Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbebetriebs als störend oder nicht störend hängt von seiner Gebietsverträglichkeit ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2002 - 4 C 1.02 -, juris Rn. 12). Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Vorhaben zudem wegen seiner Vorbildwirkung geeignet sein kann, bodenrechtlich beachtliche, ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen. Bauplanungsrechtlich relevant sind außerdem störende optische Auswirkungen, insbesondere wenn die im allgemeinen Wohngebiet zu gewährleistende Wohnruhe gestört wird (vgl. zum Ganzen VG Augsburg, Urteil vom 10.06.2015 - Au 4 K 15.168 -, juris Rn. 22 und außerdem BVerwG, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 B 45.06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, juris Rn. 30 und 37; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 125. EL Mai 2017, § 4 BauNVO Rn. 73). Dem Bauplanungsrecht unterfallen die optisch relevanten gestalterischen Wirkungen bestimmter baulicher Anlagen allerdings nur insoweit, als sie in Beziehung zu städtebaulichen Kriterien – namentlich dem Merkmal "Ortsbild" im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 BauGB bzw. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB – stehen. Das Tatbestandsmerkmal "störend" im Sinne von § 4 Abs 3 Nr. 2 BauNVO bezieht sich in erster Linie jedoch auf Immissionen; sein Vorliegen kann daher regelmäßig nicht allein unter rein gestalterischen bzw. ästhetischen Aspekten bejaht oder verneint werden (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 125. EL Mai 2017, § 4 BauNVO Rn. 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2004 - 7 B 2482/03 -, juris). |
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| | Gemessen an diesen Maßstäben ist die Plakatanschlagtafel ein nicht störender Gewerbebetrieb. Die Plakatanschlagtafel verursacht keine Lärm-, Staub-, Geruchs- oder sonstigen Immissionen, sondern sie hat lediglich optische Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Durch die Optik der Plakatanschlagtafel wird vorliegend weder das Ortsbild noch die Wohnruhe in einem bauplanungsrechtlich relevanten Maß gestört (zum bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsgebot unter 2.3.2 und 2.3.3). |
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| | Die Plakatanschlagtafel beeinträchtigt nicht das Ortsbild (vgl. auch § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Das Ortsbild wird beeinträchtigt, wenn der Ort oder der Ortsteil einen besonderen Charakter oder eine gewisse Eigenheit hat, die ihm einen aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht (vgl. allgemein Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 126. EL August 2017, § 34 Rn. 68 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem eingenommenen Augenschein hat die nähere Umgebung keine besondere Wertigkeit für die Allgemeinheit. Sie ist von durchgängig unauffälliger Wohnbebauung geprägt. Direkt neben dem Baugrundstück befindet sich die ... und eine Eisenbahnhochstraße mit einer Unterführung; eine weitere Eisenbahnhochstraße befindet sich nordwestlich des Baugrundstücks. Durch diese Straßen ist außerdem die Wohnruhe erheblich vorbelastet und dadurch insgesamt etwas weniger schutzwürdig gegenüber Immissionen von (nicht störenden) Gewerbebetrieben. Diese sind deshalb in der näheren Umgebung nicht schlechthin gebietsunverträglich und auch nicht ohne jedes Vorbild, wie das Mietgeräte-Center oder die bereits vorhandene Plakatanschlagtafel im Südwesten des Baugrundstücks zeigen. Vor diesem Hintergrund kann die beantragte Plakatanschlagtafel, von der allein optische Auswirkungen ausgehen, nicht als störend qualifiziert werden. |
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| | Als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ist die beantragte Plakatanschlagtafel nicht allgemein, sondern gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Da die Plakatanschlagtafel in einem unbeplanten Gebiet liegt und die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art ausschließlich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB. Ausnahmsweise im Sinne der Baunutzungsverordnung zulässige Vorhaben können danach gemäß § 34 Abs. 2 Hs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB im Wege der ermessensbezogenen Ausnahme zugelassen werden. |
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| | Die Erteilung einer Ausnahme setzt voraus, dass die Plakatanschlagtafel ausnahmefähig ist. Ein Vorhaben ist nicht ausnahmefähig, wenn es gegen (sonstige) bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere, wenn es nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, juris Rn. 35 und 36; VG Ansbach, Urteil vom 13.01.2010 - AN 9 K 09.01032 -, juris Rn. 22). |
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| | Die Plakatanschlagtafel ist bauplanungsrechtlich zulässig, insbesondere beeinträchtigt sie das Ortsbild nicht (dazu bereits unter 2.2.1) und sie verstößt auch nicht gegen § 15 BauNVO. Nach dieser Vorschrift, der auch die Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, juris Rn. 35), sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO ausgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). |
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| | Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO liegt nicht vor. Zwar ist die Plakatanschlagtafel aufgrund ihrer Ständerkonstruktion und ihrer Größe optisch auffällig. Dies allein begründet eine Störung bzw. Gebietsunverträglichkeit allerdings noch nicht. In diesem Zusammenhang muss nämlich berücksichtigt werden, dass es sich bei der näheren Umgebung nicht um ein unter ästhetischen Gesichtspunkten besonders zu schützendes Gebiet handelt (dazu bereits unter 2.2.1) und von der Plakatanschlagtafel keine sonstigen Immissionen ausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verursacht, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. |
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| | 2.2.3 Die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung des ausnahmefähigen Vorhabens. |
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| | Die Erteilung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 Hs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB steht im pflichtgemäßen Ermessen der Baugenehmigungsbehörde mit der Folge, dass der Bauherr grundsätzlich keinen Anspruch auf ihre Erteilung, sondern nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens hat. Da das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben ist (vgl. Art. 40 LVwVfG), kommen nur städtebauliche Gründe als Ermessenserwägungen in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, juris Rn. 40 und 41 und Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 126. EL August 2017, § 31 BauGB Rn. 26). Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass ausnahmsweise zugelassene Vorhaben quantitativ deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleiben müssen. Sie dürfen keine prägende Wirkung auf das Baugebiet haben. Insbesondere darf der Nutzungscharakter eines Baugebiets durch Ausnahmen nicht in einer seiner gesetzlichen Typik widersprechenden Weise verändert werden. Eine Ausnahme kann auch versagt werden, wenn durch sie eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte. Die Baurechtsbehörde kann so der Gefahr eines "Umkippens" des Baugebiets begegnen. Schließlich genügt für die Versagung einer Ausnahme nicht jede städtebauliche Erwägung (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, juris 40). |
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| | In Anwendung dieser Maßstäbe ist zunächst nicht von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO führt nicht automatisch zu einem Rechtsanspruch auf ihre Erteilung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 126. EL August 2017, § 31 BauGB Rn. 26). Es ist bei der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage auch nicht schlechthin ausgeschlossen, dass die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ohne Ermessensfehler – etwa unter Berufung auf Beeinträchtigungen der Eigenart des Baugebiets – versagen kann. Eine Verpflichtung der Beklagten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, kommt mangels Spruchreife daher nicht in Betracht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| | Bezogen auf die Zulassung einer Ausnahme hat die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung ihr Ermessen ausgeübt. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die so nachgeschobenen Ermessenserwägungen noch berücksichtig werden können, wofür einiges spricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, juris 38), da der im Rahmen der Verpflichtungsklage maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Grundsatz der der (letzten) mündlichen Verhandlung ist und das Rechtsschutzziel der Klägerin in der Neubescheidung ihres Bauantrags mit der Chance einer für sie günstigen Ermessensausübung liegt (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 113 Rn. 74). Dahinstehen kann außerdem, ob insoweit § 114 Satz 2 VwGO gilt (dafür Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 87; aA Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 113 Rn. 74 und W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Auflage 2016, § 114 Rn. 50), der nur eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässt. Denn auch wenn man die nachgeschobenen Ermessenserwägungen berücksichtigen könnte, wären sie ermessensfehlerhaft und erfüllten den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Beklagte hat ohne weitere Substantiierung lediglich zwei grundsätzlich in Betracht kommende städtebauliche Gründe – die „Gefahr des Kippens des Gebietscharakters und negative Vorbildwirkung für weitere Vorhaben“ – genannt. Diese schlagwortartig gebliebenen Ermessenserwägungen tragen die Versagung der Ausnahme nicht. Im Rahmen der erneut vorzunehmenden Ermessensausübung wird sich die Beklagte vor allem näher damit auseinanderzusetzen haben, dass von der beantragten Plakatanschlagtafel ausschließlich optische Auswirkungen ausgehen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird (dazu 2.2.1). Die „Gefahr des Kippens des Gebietscharakters“ ist wegen der weit überwiegenden und damit sehr stark prägenden Wohnbebauung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) als (eher) gering einzustufen. Hinsichtlich der „negative[n] Vorbildwirkung für weitere Vorhaben“ ist zu bemerken, dass das Vorhaben im östlichen Randbereich des die nähere Umgebung bildenden Straßengevierts liegt und dort die Möglichkeiten für weitere Werbeanlagen zum einen mangels geeigneter Baugrundstücke, zum anderen aber auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen – weitere Werbeanlagen neben der streitgegenständlichen Plakatanschlagtafel könnten zu einer störenden Häufung und somit zu einer Verunstaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 LBO führen – ausgeschöpft sein dürften. |
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| | 2.3 Der beantragten Plakatanschlagtafel stehen – entgegen der Auffassung der Beklagten – schließlich auch bauordnungsrechtliche Gründe nicht entgegen. Die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 LBO beantragte Baugenehmigung kann mangels objektivem Verstoß gegen die Gestaltungsvorschrift des § 11 Abs. 1 und 4 LBO insbesondere nicht wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse abgelehnt werden. |
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| | 2.3.1 Die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist – mit Ausnahme der Abstandsflächenbestimmungen – im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO). Ein unterstellter objektiv-rechtlicher Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften in § 11 Abs. 1 oder 4 LBO könnte wegen des eingeschränkten Regelungsgehalts daher nicht zur Rechtswidrigkeit der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragten Baugenehmigung führen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Baurechtsbehörde bei einem Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragte Baugenehmigung gleichwohl ablehnen kann, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. zum Meinungsstand Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, § 52 LBO Rn. 20; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Auflage, 48. Lieferung, Stand: Februar 2016, § 52 Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - 3 S 1748/14 -, juris Rn. 38 bis 39; Bayerischer VGH, Urteile vom 19.01.2009 - 2 BV 08.2567 -, vom 01.07.2009 - 2 BV 08.2465 -, vom 25.07.2002 - 2 B 02.164 - und vom 01.07.2009 - 2 BV 08.2465 -, jeweils juris). Denn ein Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften des § 11 Abs. 1 (dazu 2.3.2) oder § 11 Abs. 4 LBO (dazu 2.3.3) liegt nicht vor. |
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| | 2.3.2 Die beantragte Plakatanschlagtafel verstößt nicht gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 Abs. 1 LBO. |
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| | Gemäß § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 - und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 -, jeweils juris und m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, juris und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, juris zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, das heißt wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, das heißt eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, juris Rn. 29). |
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| | Auch kann eine störende Häufung von Werbeanlagen zu einer Verunstaltung führen. Eine Häufung liegt vor, wenn mehrere gleichartige oder verschiedene Anlagen so auf verhältnismäßig engem Raum konzentriert sind, dass sich ihre Wirkungsbereiche überschneiden, der Betrachter sie also zugleich im Blickfeld hat. Die Häufung setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl von mindestens drei Werbeanlagen voraus, wobei in die Betrachtung Werbeanlagen der Eigenwerbung und Fremdwerbung einzubeziehen sind. Diese Häufung, der als solche keine verunstaltende Wirkung zukommt, muss, um verunstaltend zu sein, stören. Dies setzt voraus, dass ein enger, gleichsam mit einem Blick erfassbarer Bereich mit Werbeeinrichtungen derart überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr finden kann und deshalb das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen hervortritt, weil die Anlagen allein wegen ihrer unangebrachten Häufung aus optisch-ästhetischen Gründen als besonders lästig empfunden werden. Dieses Empfinden wird regelmäßig dann hervorgerufen, wenn die nähere Umgebung das räumlich dichte Beieinander solcher Werbeanlagen nicht verträgt. Die Frage einer Verunstaltung hängt damit von den gestalterischen Eigenarten und Gegebenheiten der zu schützenden Objekte einerseits und den gestalterischen Merkmalen der Werbeanlage andererseits ab. Werbeanlagen sind in der Regel verunstaltend, wenn sie über die bloße Kontrastwirkung hinaus das Gesamtbild ihrer Umgebung erheblich beeinträchtigen, weil sie zu den örtlichen Gegebenheiten in störendem Widerspruch stehen (vgl. zum Ganzen Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Auflage, 48. Lieferung, Stand: Februar 2016, § 11 Rn. 61). |
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| | Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine Verunstaltung nicht vor. Die Errichtung der beantragten Plakatanschlagtafel führt zu keinem hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Die nähere Umgebung um das Baugrundstück herum ist unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht besonders anspruchsvoll. Sie wird im Bereich des Baugrundstücks maßgeblich von der ... und einer Eisenbahnhochstraße mit Straßenunterführung geprägt. Die Plakatanschlagtafel befände sich am äußeren Rand der Wohnbebauung und würde diese unter optischen Gesichtspunkten daher nicht wesentlich beeinträchtigen. Nur zu einem geringen Anteil wird sie optisch – von der ... auf die Plakatanschlagtafel blickend – einen Teil der Eisenbahnhochstraße verdecken, der ästhetisch jedoch nicht besonders schutzwürdig erscheint. |
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| | Eine Verunstaltung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der störenden Häufung. Es mag zwar nach Errichtung der beantragten Werbetafel eine Häufung von drei Werbeanlagen vorliegen; diese Häufung stört aber aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten nicht. Denn die nach Errichtung der beantragten Plakatanschlagtafel dann vorhandenen drei Werbetafeln können praktisch nicht gleichzeitig und vollständig in den Blick eines Betrachters fallen. Die örtlichen Gegebenheiten entsprechen, wie der Augenschein ergeben hat, dem Foto auf Blatt 31 der Gerichtsakte (entspricht Anlage K3 der Klageschrift vom 10.03.2015). In Betracht kommt das Vorliegen einer störenden Häufung nur, wenn man sich von Südwesten dem Baugrundstück bzw. der Unterführung nähert. Fährt man in einem Kraftfahrzeug die ... entlang auf die Unterführung der Eisenbahnhochstraße zu, fällt derzeit nur die an einer schrägen Wand im linken Bereich der Unterführung angebrachte Werbetafel vollständig in das Blickfeld des Betrachters. Die kurz vor der Unterführung auf der rechten Seite der Unterführung angebrachte Werbetafel steht nahezu parallel zur Fahrbahn der ... und kann aus diesem Grund von einem Fahrer nicht vollständig wahrgenommen werden. Nach Errichtung der beantragten Plakatanschlagtafel würden zwar nunmehr zwei Werbetafeln vollständig in das Blickfeld des Fahrers geraten, nach Einschätzung der Kammer entsteht für diesen dadurch jedoch nicht der Eindruck, dass der Bereich mit Werbeanlagen überladen ist. Denn die an der Unterführung angebrachten Werbetafeln erscheinen aufgrund der Art ihrer Befestigung an den Wänden als Teil der Unterführung und stechen optisch kaum hervor. Aufgrund dieser Besonderheiten wird auch ein Fußgänger, der sich von Südwesten kommend auf dem linken Gehweg der Unterführung nähert und für den die im rechten Bereich der Unterführung angebrachte Werbetafel daher stärker in das Blickfeld rückt, die drei Werbetafeln aus optisch-ästhetischen Gründen nicht als in besonderem Maße lästig empfinden. |
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| | 2.3.3 Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Gestaltungsvorschrift des § 11 Abs. 4 LBO vor. Danach sind in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Bei der beantragten Plakatanschlagtafel handelt es sich um eine für Anschläge bestimmte Werbeanlage. Darunter versteht man alle Trägeranlagen, wie Plakatsäulen und -tafeln, und andere Flächen, an denen – wie vorliegend – Werbemittel aus Papier, Stoff oder ähnlichem Material angebracht werden können. Der Qualifizierung der beantragten Plakatanschlagtafel als für Anschläge bestimmte Werbeanlage steht auch nicht entgegen, dass diese als Fremdwerbeanlage nicht (nur) dem Informationsbedürfnis der Bewohner dient. Eine Einschränkung dahingehend, dass die für Anschläge bestimmten Werbeanlagen zwingend ein Informationsbedürfnis der Anwohner befriedigen müssen, lässt sich dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 LBO eindeutig nicht entnehmen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Auflage, 48. Lieferung, Stand: Februar 2016, § 11 Rn. 69 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, juris; aA, allerdings ohne nähere Begründung oder Auseinandersetzung mit dem zuvor bezeichneten Urteil des VGH Baden-Württemberg, VG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2017 - 4 K 7092/16 -, juris Rn. 47). |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Absatz 1 GKG in Anlehnung an Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 5.000 EUR festgesetzt. |
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