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| | Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). |
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| | 1. Der Senat hat nach der in der Bitte um Rückgabe der Akten an ihn zum Ausdruck kommenden Erklärung der Aufnahme des ruhenden Verfahrens durch den Antragsteller (vgl. hierzu Strattmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 250 Rn. 4) nunmehr über die Normenkontrolle zu befinden. |
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| | 2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er wendet sich gegen die ihn mittelbar betreffende Festsetzung einer Verkehrsfläche („Vorhaltetrasse“ für die Verbindungsstraße zwischen Fabrikweg und Riedstraße), die in unmittelbarer Nähe des von ihm als Wohnhaus genutzten ehemaligen Nebengebäudes des Torfwerks („Alte Schmiede“) vorbeiführen soll. Insofern, aber auch im Zusammenhang mit der Nutzung der Schießanlage im geplanten Sondergebiet, macht er eigene abwägungserhebliche Belange, insbesondere drohende Lärmimmissionen geltend (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauG). |
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| | Da der Antragsteller damit Einwendungen weiterverfolgt, die er bereits im Auslegungsverfahren erhoben hat, stünde auch § 47 Abs. 2a VwGO a.F. der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen, ginge man von der weiteren Anwendbarkeit der im Zeitpunkt der Antragstellung noch geltenden Norm aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2017 - 3 S 642/16 -, NVwZ-RR 2018, 215; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 47 Rn. 87). |
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| | 3. Schließlich ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht dadurch entfallen, dass die festgesetzten Gewerbegebiete GE 2/GEe zwischenzeitlich teilweise aufgesiedelt sind und im Übrigen eine Baugenehmigung erteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194) fehlt einem Antragsteller zwar das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, wenn der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag angegriffene einzelne Festsetzung durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht ist (vgl. hierzu Senatsurt. v. 14.12.2017 - 8 S 1148/16 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Im Gewerbegebiet GE 2 ist jedoch das genehmigte Bauvorhaben - ungeachtet der Frage der Bestandskraft der hierfür erteilten Baugenehmigung - noch nicht verwirklicht. Darüber hinaus wurden die Festsetzungen zum Sondergebiet, die einen Ausbau der bestehenden Schießanlage für die Verwendung von Waffen mit höherer Geschossenergie ermöglichen, noch nicht vollständig ausgeschöpft. Auch die nördlich des Grundstücks des Antragstellers festgesetzte Verbindungsstraße zwischen Fabrikweg und Riedstraße ist ersichtlich noch nicht hergestellt. |
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| | Der Normenkontrollantrag ist unbegründet, weil der angegriffene Bebauungsplan „Torfwerk“ an keinen beachtlich gebliebenen formellen (1.) oder materiellen (2.) Fehlern leidet. |
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| | 1. a) Der Antragsteller macht in formeller Hinsicht Verfahrensfehler insbesondere in Form von Ermittlungsdefiziten (§ 2 Abs. 3 BauGB) mit Blick auf die aufgrund der Gewerbegebietsfestsetzungen zu erwartenden Belastungen durch Verkehrslärm und die von einer erweiterten Schießanlage in dem nach der Planung zulässigen Umfang ausgehenden Lärmemissionen geltend. |
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| | Mit Blick auf die zu erwartende Verkehrslärmbelastung auf den festgesetzten Erschließungsstraßen mag die Rüge einer unzureichenden Ermittlung zwar nicht ganz von der Hand zu weisen sein. So begegnet die nicht auf näheren Ermittlungen, sondern nur auf dem Umweltbericht beruhende Annahme der Antragsgegnerin, die Neufestsetzung der Gewerbegebiete GE 2 und GEe lasse eine nennenswerte Erhöhung des Verkehrsaufkommens nicht erwarten, mit Blick auf die dort zulässigen Nutzungen und den damit regelmäßig verbundenen An- und Abfahrtsverkehr sowie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den insoweit überplanten Flächen zuvor um Brachflächen handelte, durchaus Zweifeln. |
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| | aa) Die Jahresfrist begann hier mit der am 29.03.2012 erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans und endete entsprechend § 188 Abs. 2 i.V.m. § 193 BGB (vgl. zur entsprechenden Anwendung der §§ 187 ff. BGB Senatsurt. v. 07.11.2014 - 8 S 1353/12 -, BauR 2015, 448; Senatsbeschl. v. 19.11.2007 - 8 S 1820/07 -, VBlBW 2008, 145) mit Ablauf des 02.04.2013, des ersten Werktags nach Ostern. Innerhalb dieser Frist, nämlich am 26.03.2013, ging nur der Antragsschriftsatz vom 25.03.2013 bei der Antragsgegnerin ein. Die Begründung des Normenkontrollantrags hingegen, die erst am 01.07.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, wurde am 04.07.2013 an die Antragsgegnerin weitergeleitet und ging ihr damit weit nach Ablauf der Jahresfrist zu. |
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| | bb) Mit der Antragsschrift wurde fristgerecht nur eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB), d.h. eine unzureichende Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, gerügt. Auf Ermittlungsfehler gerichtete Rügen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB) lassen sich der Antragsschrift demgegenüber nicht - geschweige denn in den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügender Weise - entnehmen. Zur Einhaltung der Rügefrist reicht es aber nicht aus, fristgerecht überhaupt einen Normenkontrollantrag zu stellen. Erforderlich ist es vielmehr, die jeweilige Rüge so zu konkretisieren und zu substantiieren, dass es dem Plangeber ermöglicht wird, die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Mängelbehebung zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, ZfBR 2012, 261; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 129. Ergl. 2018, § 215 Rn. 34 m.w.N.). Hierzu muss der betreffende Sachverhalt zumindest in seinem Kern so angesprochen werden, dass der Gemeinde eine entsprechende Überprüfung und Entscheidung ermöglicht wird, was auch durch eine Wiederholung von Einwendungen geschehen kann, die der Antragsteller bereits während der öffentlichen Auslegung geltend gemacht hat (vgl. Senatsurt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 -, BauR 2013, 56). Auch dies erfordert allerdings, dass aus den Erklärungen des Rügenden neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans auf einen konkreten Verfahrensmangel zu berufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, BRS 81 Nr. 22). Diese Anforderungen erfüllt der Antragsschriftsatz mit Blick auf die später in der Antragsbegründung gerügten Ermittlungsfehler nicht. Er beschränkt sich vielmehr - auch soweit der Antragsteller auf die im Plan vorgesehene Erschließungsstraße nördlich seines Grundstücks und die Sondergebietsfestsetzung Bezug nimmt - allenfalls auf pauschale Angriffe gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan. Konkrete Verfahrensrügen erhebt der Antragsteller in der Antragsschrift demgegenüber nicht. Solche können weder in der auf einen Abwägungsmangel zielenden Rüge der unzureichenden Einstellung, Gewichtung und Abwägung seiner Interessen noch in der pauschalen Rüge, seine Einwendungen hätten keinen Eingang in den Bebauungsplan gefunden, gesehen werden. Konkrete Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials, zu deren Behebung die Antragsgegnerin hierdurch in die Lage versetzt würde, können dem nicht entnommen werden. |
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| | cc) Der Verfristung der auf Ermittlungsfehler zielenden Verfahrensrügen des Antragstellers steht schließlich nicht ein unzutreffender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB entgegen. Ein - hier nur in Betracht kommender - Hinweisfehler der Antragsgegnerin im Hinblick auf Mängel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wäre für die Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln ohne Bedeutung. Denn unzutreffende Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB erfassen jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB, der sie angehören (vgl. Senatsurt. v. 28.12.2016 - 8 S 2442/14 -, VBlBW 2017, 298 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris Rn. 31, und Urt. v. 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Damit wird nur bezüglich der von dem Hinweisfehler betroffenen Gruppen die Rügefrist nicht in Gang gesetzt, wohingegen der Hinweis hinsichtlich der Vorschriftengruppen, zu denen er zutreffend belehrt, wirksam bleibt. Der Hinweis ist insoweit teilbar und löst für die nicht fehlerbetroffenen Teilbereiche die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus. Damit führen die auf § 2 Abs. 3 BauGB bezogenen Rügen des Antragstellers allesamt nicht weiter. |
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| | b) Soweit der Antragsteller erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Satzungsbeschluss sei wegen Befangenheit des Bürgermeisters der Antragsgegnerin rechtswidrig (§§ 52, 18 GemO), wäre dies inzwischen ebenfalls unbeachtlich und gälte der Bebauungsplan dessen ungeachtet nach Ablauf eines Jahres jedenfalls als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 18 Abs. 6 Satz 4, § 4 Abs. 4 GemO). Denn es fehlt auch insoweit an einer schriftlichen Geltendmachung gegenüber der Gemeinde binnen Jahresfrist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO). Auf die Voraussetzungen der Geltendmachung ist in der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans auch ordnungsgemäß hingewiesen worden (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GemO). |
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| | 2. Der Wirksamkeit des Bebauungsplans stehen auch keine materiellen Mängel entgegen. Es fehlt weder an der Erforderlichkeit der Planung (a) noch liegen eine beachtliche Verletzung des Planentwicklungsgebots (b), Festsetzungsfehler (c), Fehler im Abwägungsvorgang (d) oder Fehler im Abwägungsergebnis (e) vor. |
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| | a) Dem Bebauungsplan fehlt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Was städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt dabei in ihrem planerischen Ermessen. Grundsätzlich bleibt es ihrer Einschätzung überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.08.2002 - 4 BN 32.02 -, NVwZ-RR 2003, 7; Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1.01 -, BVerwGE 114, 301). Nicht erforderlich sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung deswegen nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist. In dieser Auslegung setzt das Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die allerdings nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 Rn. 9 m.w.N.). Für die Beurteilung der Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). |
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| | Ein derartiger Missgriff, der auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB führen könnte, liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat für ihren Bebauungsplan und die darin getroffenen Festsetzungen in der Planbegründung (dort Ziff. 2) hinreichende städtebauliche Gründe angeführt. Auch Vollzugshindernisse sind nicht zu erkennen. Ein grober und offenkundiger Missgriff kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin das Flurstück Nr. 961 und einen Teil des Flurstücks Nr. 961/3 abweichend von der ursprünglichen Planung nicht in das Plangebiet einbezogen hat. Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans wird mit Blick auf die Bestimmung des Plangebiets nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Planungen möglich gewesen wären, die zu einer anderen Verkehrserschließung des Gewerbegebiets und dadurch zu einer geringeren Lärmbetroffenheit des Grundstücks des Antragstellers hätten führen können. Denn insoweit ist allenfalls die abwägungsfehlerfreie Bewältigung der in dem Baugebiet auftretenden Probleme angesprochen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan etwa mit Blick auf die Sondergebietsfestsetzung nicht vollzugsfähig sein könnte, weil eine Verwirklichung der Festsetzungen von vornherein an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheitern würde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat die Vollzugsfähigkeit vielmehr durch Einholung eines „Lärmprognose-Gutachtens“ geklärt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, die Lärmproblematik könne durch bestimmte, in Form von Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung auch durchsetzbare Maßnahmen bewältigt werden. Dass die bisherige Konzeption (Museum und Nutzung der benachbarten Flächen als „Solarpark“), sollte sie tatsächlich schon konkretisiert und dem Antragsteller in Aussicht gestellt bzw. ihre Umsetzung „zugesagt“ worden sein, konterkariert würde, weil sich das Gelände des ehemaligen Torfwerks nunmehr in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet wiederfindet, steht der Erforderlichkeit des Bebauungsplans ebenfalls nicht entgegen. Die angegriffene Planung ist in sich vielmehr widerspruchsfrei und konsistent. Sie verhindert insbesondere keine verbindliche städtebauliche Planung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), die hinsichtlich der vom Antragsteller eingeforderten bisherigen Konzeption nicht vorliegt. Darüber hinaus konnte sich die Gemeinde aber nicht vorab zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit einem bestimmten Inhalt verpflichten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB; vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 02.01.2012 - 4 BN 32.11 -, BauR 2012, 627). |
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| | b) Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin dem Gebot der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) bei der Planaufstellung hinreichend Rechnung getragen hat, insbesondere die Voraussetzungen für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB) erfüllt sind. Das Vorliegen der danach erforderlichen dringenden Gründe für die vorzeitige Planung und der Vereinbarkeit mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets erscheint nach der Planbegründung (vgl. Ziff. 5) immerhin nicht unplausibel. Dort heißt es, der Bebauungsplan entspreche - ausgehend vom Vorabzug der Bestandsaufnahme - der im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplans beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets. Der Bebauungsplan könne vor Aufstellung des Flächennutzungsplans aufgestellt werden, weil für örtliche Betriebe dringend Gewerbeflächen geschaffen werden müssten. Dass Erweiterungen oder Neuansiedlungen von Gewerbebetrieben zur Sicherung oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen ohne den vorzeitigen Bebauungsplan nicht durchgeführt werden können, kann einen dringenden Grund darstellen, der eine vorzeitige Planung rechtfertigt (vgl. hierzu Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 8 Rn. 56). Je sicherer aber vorhergesagt werden kann, dass die mit einem vorzeitigen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Maßnahmen mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung für das ganze Gemeindegebiet vereinbar sind, um so geringere Anforderungen sind insoweit an die dringenden Gründe als besondere Rechtfertigung für die Vorzeitigkeit des Bebauungsplans - über die Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB hinaus - zu stellen (vgl. BVerwG Urt. v. 14.12.1984 - 4 C 54.81 -, BauR 1985, 282). Die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Genehmigung der vorzeitigen Planung durch die höhere Verwaltungsbehörde, hier das Landratsamt Sigmaringen, wurde am 16.03.2012 erteilt. |
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| | Ungeachtet dessen wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Ein Hinweisfehler (§ 215 Abs. 2 BauGB) liegt auch insoweit nicht vor. Darüber hinaus sind Verletzungen des Planentwicklungsgebots generell nur sehr eingeschränkt beachtlich (§ 214 Abs. 2 BauGB) und hat gerade die vom Antragsteller gerügte unrichtige Beurteilung der für die vorzeitige Aufstellung gemäß § 8 Abs. 4 BauGB erforderlichen Dringlichkeit keine Auswirkungen für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans (§ 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), solange - wie hier - nichts dafür ersichtlich ist, dass der Bebauungsplan der mit dem Flächennutzungsplan beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen könnte. |
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| | c) Der Bebauungsplan enthält - auch mit Blick auf die vom Antragsteller gerügte Festsetzung des Sondergebiets „Schießanlage“ - keine Festsetzungsfehler. |
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| | aa) Die Antragsgegnerin war nicht daran gehindert, den Bereich der vorhandenen Schießanlage - wie im Bebauungsplan festgesetzt - als Sondergebiet zu überplanen. Als sonstige Sondergebiete können gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO solche Gebiete festgesetzt werden, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. |
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| | Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt (BVerwG, Urt. v. 28.05.2009 - 4 CN 2.08 -, BVerwGE 134, 117 Rn. 10; Urt. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283; Senatsurt. v. 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, VBlBW 2013, 183). Die Festsetzung eines Sondergebiets scheidet daher aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die ihrerseits insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2009, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Maßgebend dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet, ist dementsprechend die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets. |
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| | Danach liegt hier eine zulässige Sondergebietsfestsetzung vor. Denn die von der Antragsgegnerin vorgenommene und in den textlichen Festsetzungen (Ziff. 1.1.4) näher konkretisierte Zweckbestimmung des Sondergebiets, das der Unterbringung von Schießanlagen mit den entsprechenden Nebenanlagen dient, kann mit der allgemeinen Zweckbestimmung der übrigen Baugebietstypen nicht in Deckung gebracht werden. Hierfür ist es unerheblich, dass einzelne der im Sondergebiet zulässigen Nutzungen wie eine - der Nutzung für den Schießsport dienende - Vereinsgaststätte auch bei einer anderen Baugebietsfestsetzung zugelassen werden könnten. Entscheidend ist, dass die festgesetzte Hauptnutzung als Schießanlage, die - mit Erweiterungsmöglichkeiten hinsichtlich der Geschossenergie der verwendeten Waffen - im Wesentlichen in ihrem Bestand überplant werden sollte (vgl. Planbegründung, Ziff. 8.1.4), mit der Zweckbestimmung der übrigen Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauGB unvereinbar wäre. Unschädlich ist schließlich, dass in der der Planzeichnung beigefügten Zeichenerklärung - mit Blick auf den Textteil wohl versehentlich - von einem „Sondergebiet (SO) nach § 10 BauNVO 1990“ die Rede ist. Hierbei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Dem Bebauungsplan lässt sich aus seinem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Antragsgegnerin ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO festsetzen wollte. |
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| | bb) Für sonstige Sondergebiete im Sinne von § 11 Abs. 1 BauNVO sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Die Festsetzung der allgemeinen Zweckbestimmung hat für die sonstigen Sondergebiete die gleiche Funktion, die für Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO dem jeweiligen ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt. Sie muss sich eindeutig zumindest aus dem Gesamtzusammenhang der Planung ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23), damit der Plan eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten kann. Aus ihr ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendbarkeit des § 15 BauNVO, für die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von Ausnahmen und Befreiungen (BVerwG, Urt. v. 28.05.2009, a.a.O., Rn. 14). Entsprechend der jeweiligen Zweckbestimmung des Sondergebiets können dabei weitgehende Konkretisierungen zur Festsetzung der Art der baulichen Nutzung vorgenommen werden. Diese müssen sich auf die Art der Nutzung beziehen und einen städtebaulichen Bezug haben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 30). Dabei muss sich die Festsetzung allerdings im Rahmen des Systems der vorhabenbezogenen Typisierung halten, auf dem die Vorschriften der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 Rn. 16). |
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| | Diesen Maßstäben genügt der Bebauungsplan nicht nur mit Blick auf die Zweckbestimmung, sondern auch hinsichtlich der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Aus den textlichen Festsetzungen ergeben sich eindeutig die Bestimmung des Sondergebiets zur Unterbringung von Schießanlagen und einer angegliederten Vereinsgaststätte sowie die dort im Einzelnen zulässigen Nutzungen. Auch hat die zur Beschreibung der zulässigen 25-Meter- und 50-Meter-Schießstände herangezogene Bewegungsenergie der dort einsetzbaren Waffen den notwendigen Bezug zu diesen Nutzungsarten. Der städtebauliche Bezug der Festsetzung einer Begrenzung der zulässigen Bewegungsenergie der Geschosse auf 1.500 Joule (25-Meter-Stand) und 7.000 Joule (50-Meter-Stand) liegt darin, dass - wie der Sachverständige Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.09.2011 dargelegt hat - zivile Schießstätten nach den bei ihrer Zulassung herangezogenen Schießstandrichtlinien (Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.2012, BAnz AT 23.10.2012 B2) in Anlagen bis u.a. 200, 1.500 oder 7.000 Joule eingestuft werden. An diese Gruppierungen schließen sich verbindliche Mindestwerte hinsichtlich der Beschaffenheit der Anlage - betreffend etwa die erforderlichen baulichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor rückprallenden Geschossen sowie die sonstigen baulichen Anforderungen an den jeweiligen Schießstand einschließlich der insoweit zu verwendenden Materialien (vgl. Ziff. 2.5.2 und 2.7 der Schießstandrichtlinien) - an. Diese Größen, an die auch die fachrechtlichen Anforderungen an Schießstände anknüpfen, durfte die Antragsgegnerin daher für die Festsetzung der im Sondergebiet zulässigen Arten von Schießständen heranziehen. Nicht zu beanstanden ist hierbei, dass sich die Festsetzungen der maximal zulässigen Geschossenergien an den - damals jedenfalls noch vorhandenen - Vorstellungen des örtlichen Schützenvereins zur Modernisierung bzw. zum Ausbau des vorhandenen Baubestands orientieren. Die Frage der Lärmbelastung für die Nachbarschaft schließlich ist zwar für die Beurteilung nach Maßgabe des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB), nicht aber für die Rechtmäßigkeit der Sondergebietsfestsetzung als solcher von Belang. Im Übrigen ist die Geschossenergie für die Lärmwirkungen - wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - allein nicht aussagekräftig. Das von ihm erstellte Schallgutachten bestätigt zudem, dass die Einhaltung der - für die Genehmigung eines solchen Ausbaus ohnehin einzuhaltenden - Immissionsgrenzwerte mit entsprechenden Vorkehrungen insbesondere auch baulicher Art möglich ist. - |
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| | d) Der Gültigkeit des Bebauungsplans stehen ferner keine Fehler im Abwägungsvorgang entgegen. |
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| | Es kann dahinstehen, ob Fehler im Abwägungsvorgang - soweit sie in der Antragsschrift vom 25.03.2013 noch nicht konkret gerügt waren - nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ebenfalls unbeachtlich geworden sind oder ob dem ein Mangel in der Eindeutigkeit des Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB entgegensteht. Die in der Bekanntmachung vom 29.03.2012 erfolgte Belehrung könnte insoweit irreführend sein und damit die Anforderungen an die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen verfehlen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32), als sie sich auf „Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB“ bezieht. Denn jedenfalls ein pauschaler Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängeln in der Abwägung“ kann den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb eines Jahres gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, NVwZ-RR 2009, 146; Urt. v. 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Hier hat die Antragsgegnerin diesen Hinweis allerdings mit der Bezugnahme auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB weiter konkretisiert, so dass sich die „Mängel in der Abwägung“ durch einen Blick in das Gesetz unschwer als solche des Abwägungsvorgangs erkennen lassen. Insofern spricht einiges dafür, dass mit der gewählten Formulierung die hohen Anforderungen noch erfüllt werden, die angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, an die Klarheit solcher Hinweise zu stellen sind. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls im Ergebnis keine beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen. |
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| | aa) Aus der Planakte geht hervor, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit den vom Antragsteller abgegebenen Stellungnahmen auseinandergesetzt und die vorgetragenen Gesichtspunkte - soweit relevant - in die Abwägung eingestellt hat. Soweit der Antragsteller demgegenüber pauschal rügt, seine Stellungnahmen hätten keinen Eingang in den Bebauungsplan gefunden, konkretisiert er dies nicht näher und ist auch sonst nicht ersichtlich, welche vorgetragenen und abwägungsrelevanten Belange die Antragsgegnerin übergangen haben könnte. |
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| | Ein Abwägungsausfall kann auch nicht darin gesehen werden, dass im Rahmen der vorgenommenen Abwägung teilweise auf das Gutachten des Sachverständigen Sch. verwiesen wurde. Der Gemeinderat war rechtlich nicht gehindert, sich die Ausführungen des Sachverständigen durch eine solche Bezugnahme zu eigen zu machen. |
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| | bb) Nicht zum Abwägungsmaterial gehörte die dem Antragsteller nach dessen Vortrag bei Erwerb seines Grundstücks in Aussicht gestellte Planung als Museumsareal und Solarpark. Auch wenn eine solche Planung damals im Raum gestanden haben sollte, entsprach sie bei der Aufstellung des Bebauungsplans offensichtlich nicht mehr den aktuellen Vorstellungen des Gemeinderats als alleinigem Träger der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV; § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO). Das ursprünglich möglicherweise vorgesehene Nutzungskonzept wurde von der Gemeinde wie dargelegt auch nicht verbindlich in einem städtebaulichen Entwicklungskonzept oder einer sonstigen von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung niedergelegt, die bei der Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen gewesen wäre. |
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| | cc) Es liegt auch kein Abwägungsdefizit mit Blick auf die Verkehrserschließung des Plangebiets, insbesondere die unmittelbar an dem vom Antragsteller selbst genutzten Wohngebäude im nördlichen Teil seines Grundstücks vorgesehene Verbindungsstraße und die unterlassene Berücksichtigung möglicher Alternativplanungen, vor. |
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| | Bei der Festsetzung von Straßen durch Bebauungspläne (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört der Verkehrslärmschutz zwar grundsätzlich zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB). Die Gemeinde hat sich unter diesem Blickwinkel Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes erfordert (§§ 50, 41 BImSchG). Da durch den Bau von Straßen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden dürfen, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, muss sich die Gemeinde bei der Abwägung unter den Gesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausrichten. Der Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche richtet sich nach den in § 2 der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) baugebietsbezogen festgelegten Immissionsgrenzwerten. Selbst eine Verkehrslärmbelästigung, die unterhalb der danach geltenden Erheblichkeitsschwelle bleibt, ist darüber hinaus auf der Grundlage der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Gemeinde muss sich insbesondere vor Augen führen, welche Dimension der Lärmkonflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße plant (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - ZUR 2007, 205; Beschl. v. 08.06.2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2005, 829; Beschl. v. 14.11.2000 - 4 BN 44.00 -, NVwZ 2001, 433). |
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| | Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt ein Abwägungsdefizit nicht vor. Denn die Antragsgegnerin hat den Umstand, dass die vorgesehene Verbindungsstraße nahe am Wohngebäude des Antragsstellers vorbeiführt, ausweislich der von ihr gebilligten Abwägungstabelle durchaus gesehen. Sie hat diesen Gesichtspunkt allerdings ausgehend von den Ergebnissen des Umweltberichts (dort S. 11 f.), denen zufolge die Ansiedlung zusätzlicher Gewerbebetriebe nur zu einer geringfügigen zusätzlichen Verkehrsbelastung für die Anwohner führen soll und die insgesamt durch das festgesetzte Gewerbegebiet verursachten Lärm- ebenso wie Schadstoff- und Geruchsbeeinträchtigungen nicht erheblich sein sollen, nicht als durchgreifend erachtet. Dabei hat sie - insoweit plausibel - berücksichtigt, dass sich der Verkehr nach Fertigstellung der Verbindungsstraße in Richtung Fabrikweg und Riedstraße verteilen werde. Etwaige Ermittlungsdefizite (§ 2 Abs. 3 BauGB) kann der Antragsteller in diesem Zusammenhang wegen der insoweit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eingetretenen Unbeachtlichkeit nicht mehr geltend machen. Folgerichtig kann er sich auch nicht mehr dagegen wenden, dass die Antragsgegnerin ihrer Abwägung die Ergebnisse des Umweltberichts zugrunde gelegt hat. Denn etwaige Folgefehler aus einem unbeachtlich gewordenen Ermittlungsfehler sind nicht als Mängel der Abwägung rügbar (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). Es braucht daher nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob - was in Anbetracht des mit dem neu ausgewiesenen Gewerbegebiet eröffneten Nutzungsspektrums durchaus nahegelegen hätte - weitere Untersuchungen zur Verkehrslärmbelastung angezeigt und deren Ergebnisse in die Abwägung einzustellen gewesen wären und diese zu einem anderen Abwägungsergebnis hätten führen können. Nichts anderes gilt für die Frage, ob - was die Antragsgegnerin jedenfalls in dokumentierter Form nicht getan hat - andere Erschließungsvarianten hätten erwogen werden müssen. Insoweit fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten, dass als Planungsalternative tatsächlich die vom Antragsteller favorisierte Zufahrt zu den Gewerbeflächen GE 2 und GEe über die Grundstücke Flst. Nrn. … und … ernsthaft in Betracht gekommen und damit abzuwägen gewesen wäre. |
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| | Hinsichtlich der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsflächen ist schließlich zu berücksichtigen, dass die von ihnen ausgehenden Lärmwirkungen nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm in einem Abstand von bis zu 500 Metern vom jeweiligen Betriebsgrundstück noch den gewerblichen Anlagen im Gewerbegebiet zuzurechnen sind und insoweit organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung erforderlich sein können (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, BauR 2013, 739). Dem kann im Rahmen Genehmigungserteilung durch entsprechende Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgesehene Verkehrserschließung des Gebiets mit im Rahmen ihrer Umsetzung nicht lösbaren Konflikten verbunden wäre. |
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| | dd) Auch die von der Nutzung der Schießanlage im festgesetzten Sondergebiet ausgehenden Lärmwirkungen für die Nachbarschaft einschließlich der Wohngebäude auf dem Grundstück des Antragstellers wurden ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt. Die Antragsgegnerin hat hierzu das Gutachten des Sachverständigen Sch. eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, eine Einhaltung der für das nahegelegene Mischgebiet MI 2 geltenden Immissionsrichtwerte könne entweder durch schallabsorbierende bauliche Maßnahmen oder durch eine Begrenzung der Schießzeiten sowie flankierender Kaliber- und Schusszahlbegrenzungen erreicht werden. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens hat sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, gegebenenfalls erforderlich werdende Schutzvorkehrungen und/oder Betriebseinschränkungen der Schießanlagen der Regelung im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu überlassen. Dies ist nicht zu beanstanden. |
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| | (1) Diese Planung ist auch nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil sie das Sondergebiet „Schießanlage“ - durch eine Grünfläche getrennt - neben dem Mischgebiet MI 2 festsetzt. Sie verstößt damit nicht gegen den in § 50 Satz 1 BImSchG zum Ausdruck kommenden Trennungsgrundsatz, demzufolge für eine bestimmte Nutzung vorgesehene Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete oder auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Das darin liegende Gebot der zweckmäßigen Zuordnung unverträglicher Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, juris Rn. 5 m.w.N.). |
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| | Bei dem Mischgebiet Mi2 mag es sich seiner Zweckbestimmung (§ 6 Abs. 1 BauNVO) nach zwar nicht um ein „überwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet“ handeln, jedoch steht jedenfalls ein „sonstiges schutzbedürftiges Gebiet“ in Rede (vgl. Schoen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. Ergl. 2018, § 50 BImSchG Rn. 14). Der Trennungsgrundsatz ist gleichwohl nicht verletzt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin vorliegend einen bereits vorhandenen Bestand überplant hat, bei dem dem Trennungsgebot naturgemäß nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommen kann. Denn dieses greift vor allem dort ein, wo die Gemeinde ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen von Vorbelastungen dadurch schafft, dass sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit einen Nutzungskonflikt erst schafft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006, a.a.O.). Dies stellt sich jedoch grundlegend anders dar, wenn wie hier ein Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen bereits vorhanden ist (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.10.2007 - 2 A 7.06 -, juris Rn. 83). Dass das vorhandene Konfliktpotential durch das Nebeneinander der Gebietsfestsetzungen vertieft würde, ist demgegenüber nicht erkennbar. Darüber hinaus war ungeachtet dessen, dass die Möglichkeit, schädliche Umwelteinwirkungen durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren zu beherrschen, die Anwendung des Trennungsgrundsatzes nicht generell ausschließt, die aus diesem folgende Abwägungsdirektive im vorliegenden Fall überwindbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 Rn. 28 f. m.w.N.). Denn der Bestand vorhandener Nutzungen erlaubte keine anderweitige Gebietszuordnung. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kann dem mit der Mischgebietsfestsetzung konfligierenden Immissionspotential des Sondergebiets außerdem selbst bei maximaler Ausnutzung der durch den Bebauungsplan eröffneten Erweiterungsmöglichkeiten der Schießanlagen durch Lärmminderungsmaßnahmen wirksam begegnet werden, so dass ein weiterreichender Nutzungskonflikt vermieden wird. Etwaige Ermittlungsfehler des dies bestätigenden Sachverständigengutachtens wären indes wie dargelegt gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Es ist überdies nicht ersichtlich, warum die Umsetzung der vom Schießsachverständigen unterbreiteten Vorschläge nicht möglich oder zur Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte (Nr. 6, insbes. Nr. 6.1 Buchst. d der TA Lärm) nicht ausreichend sein sollten. Ausgehend von der „Lärmprognose“ ist insbesondere nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, daneben weitere planerische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zu treffen. |
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| | (2) Die Verlagerung der Konfliktlösung auf das Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) bietet vor diesem Hintergrund keinen Anlass zur Beanstandung. Zwar verlangt das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Gebot der planerischen Konfliktbewältigung im Grundsatz, dass die aufgeworfenen Konflikte im Plan selbst gelöst werden. Ein Konflikttransfer ist aber zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 968). Solches scheidet freilich dann aus, wenn und soweit die Gemeinde - anders als hier - bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat, deren Korrektur auf der Vollzugsebene nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 Rn. 20). |
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| | Hieran gemessen ist es nicht abwägungsfehlerhaft, die Immissionskonflikte, die das Nebeneinander der Schießanlagen und der Wohnbebauung im Mischgebiet mit sich bringen, in das Genehmigungsverfahren zu verlagern. Dies erweist sich im Gegenteil ohne Weiteres als sachgerecht, weil die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Schutzmaßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte tatsächlich erforderlich werden, maßgeblich davon abhängt, mit welcher Art von Waffen und Munition in welcher Häufigkeit geschossen werden soll. All dies ergibt sich jedoch erst aus einem entsprechenden Bauantrag und kann deswegen auch erst in einem hierauf durchzuführenden Genehmigungsverfahren im Einzelnen geprüft werden. Konkrete Bauvorhaben sind demgegenüber nicht Gegenstand der Bauleitplanung, zumal die tatsächliche Umsetzung der bisherigen Erweiterungswünsche des Schützenvereins ebenso unklar waren wie gegebenenfalls deren Umfang. Weitere Festsetzungen im Bebauungsplan waren daher unter diesen Umständen schon nicht erforderlich. Soweit im Umweltbericht (S. 25) davon ausgegangen wird, dass neben der Umsetzung schallabsorbierender Maßnahmen im Rahmen der Sanierung und Aufrüstung der Schießanlage - auch - durch die Neupflanzung von Gehölzstrukturen auf Flst. Nr. 946/7 die Lärmimmissionen gemindert und die zulässigen Werte für das künftige Mischgebiet eingehalten werden könnten, handelt es sich ersichtlich nur um eine flankierende Maßnahme, welche die vom Sachverständigen vorgeschlagenen weiteren Maßnahmen nicht ersetzen sollte. Darauf, ob eine solche Bepflanzungsmaßnahme für sich allein genügt hätte, um die Lärmproblematik zu bewältigen (vgl. hierzu Städtebauliche Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur, Neuauflage 2013, Ziff. 7.1.6), kommt es daher nicht an. |
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| | e) Da Mängel im Abwägungsergebnis nicht unbeachtlich werden, konnten sie auch noch nach Ablauf der Rügefrist geltend gemacht werden. Das Abwägungsergebnis ist allerdings erst dann fehlerhaft, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, d.h. die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12). Bei der Prüfung, ob danach ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt, wäre das Normenkontrollgericht nicht auf das von der Antragsgegnerin ermittelte und bewertete Abwägungsmaterial beschränkt, insbesondere wären die von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen bei der Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht zwingend als richtig zu Grunde zu legen (vgl. Senatsurt. v. 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 142). |
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| | Ein solcher Ergebnisfehler ist ausgehend von den vorstehenden Erwägungen jedoch nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die im Norden des Grundstücks des Antragstellers festgesetzte Verkehrsfläche und die Sondergebietsfestsetzung. |
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| | aa) Bei der vorgesehenen Verkehrsfläche nördlich des Grundstücks des Antragstellers handelt es sich lediglich um die Verbindung der beiden Erschließungsstraßen des festgesetzten Gewerbegebiets. Es liegen - trotz fehlenden Verkehrslärmgutachtens - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Festsetzung und damit das Abwägungsergebnis schlechterdings unhaltbar sein könnten. Die Antragsgegnerin hat bei der Festsetzung berücksichtigt, dass die Fahrbahntrasse - ausgehend von einer in der vorliegenden Konstellation als üblich angenommenen Breite der Fahrbahn von 6,5 Metern und der Breite der festgesetzten Verkehrsfläche von insgesamt 11,5 Metern - einen Abstand von 3,5 bis 4,5 Meter zum Wohngebäude des Antragstellers einhalten wird. Dies aber steht nicht von vorneherein außer Verhältnis zu den Belangen des Antragstellers, denen wie dargelegt auch im nachgelagerten Genehmigungsverfahren weiter Rechnung getragen werden kann. Eine konkrete Fahrbahnbreite setzt der Bebauungsplan demgegenüber nicht fest, so dass nicht näher darauf eingegangen werden muss, ob das der Abwägung zugrunde gelegte Maß von 6,5 Metern einem gegebenenfalls zu erwartenden häufigeren Begegnungsverkehr mit LKW hinreichend Rechnung trüge. Dies sowie die hieraus im Einzelnen für den Kläger resultierenden Beeinträchtigungen sind erst bei der konkreten Umsetzung zu berücksichtigen. |
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| | b) Auch die Sondergebietsfestsetzung führt zu keinem Ergebnisfehler, da der Lärmkonflikt zwischen Mischgebiets- und Sondergebietsnutzung wie gesehen auf der Genehmigungsebene gelöst werden kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Nebeneinander der festgesetzten Nutzungen zumal bei der hier erfolgten Bestandsüberplanung als zulässig. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| | Beschluss vom 17. Oktober 2018 |
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| | Der Streitwert des Normenkontrollverfahrens wird endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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