Urteil vom Landgericht Hagen - 1 S 175/12
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom17.10.2012, Az.: 40 C 203/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.058,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.02.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 148,33 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.058,43 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um den Umfang der Ersatzpflicht einer Haftpflichtversicherung
4bei fiktiver Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens.
5Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall am 07.02.2012 geltend, bei dem der Pkw des Klägers durch Auffahren im Bereich des hinteren Stoßfängers beschädigt wurde.
6Die Einstandspflicht der Beklagten für die insoweit entstandenen Schäden des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien in zweiter wie in erster Instanz die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzbetrages:
71.
8Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.02.2012 gegenüber der Beklagten unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen H vom 14.02.2012 im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung die Reparaturkosten geltend, die ihm nach dem vorgelegten Sachverständigengutachten in der Markenwerkstatt C in Iserlohn entstanden wären.
9Der Kläger setzt insoweit Reparaturkosten in Höhe von 8.785,01 E netto (= 9.530,87 € - 745,86 € Vorteilsausgleich) an. Davon umfasst sind u.a. Arbeitslohnkosten in Höhe von 4.333,35 €. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
10Karosseriearbeiten: |
4,25 h zu 103,20 €/h = 438,60 € 10 Min. zu 126,00 €/h = 21,00 € 12 h, 55 Min. zu 126,60 €/h = 1.635,25 € 1 h, 55 Min. zu 103,20 €/h = 197,80 € |
Nebenkosten: (Unterbodenschutz, Hohlraumkonservierung) |
55 Min. zu 126,60 €/h = 116,05 € |
Lackierung: |
11 h, 45 Min. zu 163,80 €/h (inkl. Materialaufschlag) = 1.924,65 € |
Weiterhin sind von den vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten Kosten für
12die Verbringung zu einem Lackierbetrieb in Höhe von 118,80 € umfasst.
13Bei der Berechnung der Kosten für Ersatzteile hat der Gutachter H einen Ersatzteilaufschlag („UPE-Aufschlag“) von 10 % (451,91 Euro) vorgenommen.
14Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 12.03.2012 den Schadensfall gegenüber dem Kläger ab und brachte Reparaturkosten in Höhe von 6.726,58 € in Ansatz, was einen Abzug von 2.058,43 Euro darstellt. Ein Teil (1.487,72 €) dieser Differenz beruht zunächst darauf, dass die Beklagte mit einem Stundenverrechnungssatz von 79,50 €/h für alle Arbeiten abrechnet (bei Lackierarbeiten + 30 % Materialaufschlag).
15Es handelt sich hierbei nach Behauptung der Beklagten um die regulären Stundensätze der Fa. Karosserie & Lack P in C1-Garbeck, auf welche die Beklagte unter Nennung der Adresse der Firma in ihrem Schreiben vom 12.03.2013 verwies.
16Des Weiteren zog die Beklagten von den geltend gemachten Schadenspositionen die Verbringungskosten (118,80 Euro) und die Ersatzteilaufschläge (451,91 Euro) ab.
17Eine Telefonnummer der Firma P oder deren Internetadresse gab die Beklagte in
18dem Schreiben vom 12.03.2012 nicht an.
19Sie beschrieb die Firma P als qualifizierten und „durch einen Verband oder eine Zertifizierungsstelle“ regelmäßig überprüften Betrieb, der ausschließlich originale Ersatzteile verwende und sämtliche vorliegend gegenständlichen Reparaturarbeiten
20gleichwertig zu einer markengebundenen Werkstatt durchführen könne.
21Ob die Firma P einen Hol- und Bringservice anbietet, gab die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12.03.2012 nicht an.
22Die Firma P hat ihren Sitz in einer Entfernung von 18 Kilometern vom Wohnsitz
23des Klägers, die Firma C liegt nur 2 Kilometer von der Wohnung des Klägers entfernt.
24Der Kläger macht gegenüber der Beklagten den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe der Hälfte einer 1,5-Gebühr nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.500,00 Euro geltend. Hierzu trägt er vor, dass der Umfang und die Schwierigkeit der Sache den Ansatz einer 1,5-Gebühr rechtfertigten.
25lm Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie ergänzend auf die erstinstanzlich zur Akte gereichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
262.
27Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17.10.2012 die auf Zahlung der Differenz von 2.058,43 Euro sowie Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage als
28unbegründet abgewiesen.
293.
30Der Kläger hat sein Vorbringen in der Berufungsinstanz insoweit ergänzt, als dass er
31ein Privatgutachten aus einer anderen als der vorliegenden Sache vorgelegt hat, aus
32dem sich ergibt, dass in Bezug auf die Reparatur eines Pkw der Marke G die Leistungen der Firma P technisch gleichwertig sind zu denen einer G-Markenwerkstatt. In dem Privatgutachten ist weiter ausgeführt, dass herstellerspezifische Informationen über die Verarbeitung der Materialien und die Anwendung von elektronischen Geräten bei der Firma allerdings nicht in ausreichender Form zur Verfügung stünden und deren Mitarbeiter auch nicht die entsprechenden Schulungen des Herstellers erhielten.
33Der Kläger hat ferner eine Auskunft der E GmbH vom 17.12.2012 vorgelegt, die angibt, dass der Stundenverrechnungssatz der Firma P für „Normal-Kunden“ 94,50 Euro betrage.
34Der Kläger macht mit seiner Berufung wie in erster Instanz den gesamten, von der
35Beklagten vorgenommenen Abzug in Höhe von 2.058,43 Euro geltend.
36Er beantragt,
37die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Iserlohn vom 17.10.2012, Az. 40 C 203/12, zu verurteilen, an ihn 2.058,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.02.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 167,49 Euro zu zahlen.
38Die Beklagte beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Die Beklagte hat hierzu auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und dieses in rechtlicher Hinsicht vertieft.
41Insbesondere sei es grundsätzlich, aber auch wegen des angebotenen Hol- und Bringservices zumutbar, eine Werkstatt zu beauftragen, die wie vorliegend die Firma P vom Wohnort des Geschädigten 18 Kilometer entfernt liegt, anstatt eine 2 Kilometer entfernte Fachwerkstatt, wie vorliegend die Firma C.
42Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die im Gutachten H angesetzten, Kosten einer Verbringung von Werkstatt zu Lackierer seien nicht ersatzfähig. Auch seien die vom Sachverständigen vorgenommenen Ersatzteilaufschläge nicht ersatzfähig.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird
44auf die Berufungsbegründung vom 20.12.2012 nebst Anlagen und die
45Berufungserwiderung vom 16.01.2013 Bezug genommen.
46Il.
47Die zulässige Klage ist mit Ausnahme geringfügiger Abzüge bei den geltend gemachten Anwaltskosten begründet. Das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 17.10.2012 ist daher abzuändern und es ist wie aus dem Tenor ersichtlich zu erkennen.
481.
49Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer, fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 2.058,43 Euro als Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
50a)
51Es ist davon auszugehen, dass die in dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten vom 14.02.2012 aufgeführten Arbeiten notwendig waren, um den vorliegend in Rede stehenden Schaden am Pkw des Klägers zu beseitigen.
52Das pauschale Bestreiten der Notwendigkeit des aus dem Sachverständigengutachten hervorgehenden Reparaturumfangs durch die Beklagte ist nicht hinreichend substantiiert. Es wäre der sachkundigen Beklagten angesichts eines unstreitigen Unfallherganges und Schadens ohne Weiteres möglich, aufzuzeigen, welche Arbeiten genau ihrer Auffassung nach nicht erforderlich sind.
53b)
54Der Kläger kann hinsichtlich der Arbeitskosten die in dem Sachverständigengutachten angesetzten Stundensätze der Firma C in Iserlohn geltend machen.
55aa)
56Das pauschale Bestreiten des Übereinstimmens der vom Sachverständigen angesetzten Stundensätze mit den tatsächlichen Stundensätzen der Firma C durch die Beklagte ist unerheblich. Zwar ist die Beklagte insoweit nicht primär darlegungsbelastet, jedoch ist sie sachkundig und es wäre ihr ohne nennenswerten “Aufwand möglich, nachzuhalten, ob es sich bei den vom Sachverständigen angesetzten Stundensätzen um solche einer C2-Vertragswerkstatt handelt. Zumindest hätte sie Anhaltspunkte dafür aufzeigen müssen, dass das Schadensgutachten inhaltliche Abrechnungsfehler aufweist. Mit einem pauschalen Bestreiten durfte sie sich nicht begnügen.
57bb)
58Der Kläger kann durch die Beklagte vorliegend nicht auf günstigere Stundensätze der Firma P in C1 verwiesen werden.
59(1)
60Dahinstehen kann insoweit, ob die Beklagte angesichts der Vorlage einer Auskunft der E GmbH, Meschede vom 17.12.2012 dahingehend, dass die Firma P für „Normal-Kunden“ einen Stundensatz von 94,50 Euro berechnet, hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass der jedem Kunden zugängliche Stundensatz der Firma P nur 79,50 Euro beträgt.
61(2)
62Unabhängig vom Vorstehenden ist es der Beklagten nämlich vorliegend verwehrt, den Schadensersatzanspruch des Klägers durch eine Bezugnahme auf günstigere Stundensätze der Firma P einzuschränken.
63Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (technische Gleichwertigkeit), und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen wurden (BGH MDR 2010, S: 1181; BGH MDR 2010, s. 741; BGH NJW 2003, S.2086)
64Die Beklagte hat hinsichtlich der Firma P hinreichend substantiiert dargelegt, dass diese eine Reparatur anbietet, die der durch eine C2-Markenwerkstatt durchgeführten technisch gleichwertig ist.
65Entsprechendes ergibt sich auch aus dem in der Berufungsinstanz von dem Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten aus anderer Sache. Dort kommt der Sachverständige lediglich aus eigenen rechtlichen Vorstellungen heraus zu der Ansicht, dass eine Reparatur durch die Firma P nicht gleichwertig sei. Vorliegend vermag die Beklagte jedoch Umstände nicht zu widerlegen, die eine Reparatur des klägerischen Fahrzeugs durch die Firma P als Referenzbetrieb im Gegensatz zu der markengebundenen Fachwerkstatt der Firma C für den Kläger unzumutbar machten.
66Dahinstehen kann insoweit, ob der Kläger vorliegend auf Grundlage der Informationen mit dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 12.03.2012 noch eine „erhebliche“, überobligatorische Eigeninitiative im Sinne der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2003, S. 2086) hätte entfalten müssen, um festzustellen, dass bei der Firma P eine technisch gleichwertige Reparatur möglich ist. Beachtlich ist diesbezüglich, dass nicht jegliche erforderliche Eigeninitiative eines Geschädigten - wie ggf. die Einholung einer telefonischen Auskunft - eine Unzumutbarkeit des Verweises auf einen Referenzbetrieb begründen kann (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW 2012, S. 2044).
67Nach Auffassung der Kammer wäre es dem Kläger - wie er gegenüber der Beklagten aufgezeigt hat - jedoch nicht zumutbar, sich auf einen Reparaturbetrieb verweisen zu lassen, der ungleich weiter von seinem Wohnsitz entfernt ist als die von ihm präferierte Markenwerkstatt (s. zur anzustellenden Vergleichsbetrachtung: BGH MDR 2010, S. 741; OLG Düsseldorf NJW 2012, S. 2044).
68Vorliegend ist die Werkstatt der Firma C unstreitig nur 2 Kilometer vom Wohnsitz des Klägers entfernt, die Firma P jedoch 18 Kilometer. Damit wäre die hier in Rede stehende Markenwerkstatt für den Kläger ohne Weiteres zu Fuß erreichbar gewesen. Es wäre ihm nach Erledigung der Reparatur ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen, dort mit seinem Fahrzeug wegen Reklamationen vorstellig zu werden. Dies hätte angesichts der geringen Entfernung auch bei geringfügigen Reklamationen nicht außer Verhältnis zum (Fahr-)Aufwand gestanden. Auch wäre es dem Kläger ohne besondere Umstände möglich gewesen, bei einer umfangreicheren Reparatur wie der vorliegend gegenständlichen während der Reparaturzeit bei der Markenwerkstatt persönlich Nachfragen zu stellen, Termine abzusprechen oder sein Fahrzeug und den Reparaturfortschritt in Augenschein zu nehmen.
69Diese in der geringen Distanz der Markenwerkstatt zum Wohnsitz des Klägers liegenden Umstände wiegt der von der Beklagten angeführte Hol- und Bringservice der Firma P nicht auf.
70Hierzu ist zunächst beachtlich, dass in dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 13.03.2012 von einem Hol- und Bringservice nicht die Rede ist. Auch aus dem von der Beklagten zur Akte gereichte Abdruck der Homepage der Firma P ergibt
71sich nur, dass diese für den „Großraum C1“ eine kostenlose Abholung und Rückführung von fahrunfähigen Fahrzeugen anbietet. Dass die Firma P auch im Fall des Klägers bzw. allgemein Entsprechendes kostenlos anbietet, ist erstmals im Klageverfahren vorgetragen worden.
72Unabhängig davon hebt jedoch ein Hol- und Bringservice nach Auffassung der Kammer bei einer Distanz von 18 Kilometern zu der entsprechenden Werkstatt die Unzumutbarkeit deren Inanspruchnahme im Vergleich zu einer nur 2 Kilometer entfernten Werkstatt nicht auf. Insoweit kann auf die bereits dargelegten Vorteile einer nur 2 Kilometer entfernten Werkstatt verwiesen werden, die sämtlich durch einen Hol- und Bringservice nicht zu ersetzen sind.
73c)
74Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der fiktiven Verbringungskosten in Höhe
75von 118,80 Euro.
76aa)
77Die Höhe der in dem Sachverständigengutachten vom 14.02.2012 in Ansatz gebrachten, fiktiven Verbringungskosten von 118,80 Euro hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Auch insoweit wäre es der sachkundigen Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, anzugeben, welche (geringeren) Verbringungskosten ggf. anzusetzen gewesen wären.
78Jedoch wäre deren Höhe durch die Kammer auch gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO auf
79den geltend gemachten Betrag geschätzt worden.
80bb)
81Die Kosten der Verbringung des Fahrzeuges in eine Fremdlackierei können bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich - und auch vorliegend - geltend gemacht werden. Die Kosten für die Verbringung zu einer Fremdlackiererei gehören wie die Kosten des Lackierens selbst zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB (vgl. BGH MDR 2010, S. 1181; OLG Hamm OLGR 1998, S. 91).
82Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass die
83dem Geschädigten zur Auswahl stehenden Fachwerkstätten über eigene Lackierereien verfügen (vgl. BGH, aaO.).
84Vorliegend macht die Beklagte geltend, dass der von ihr benannte Referenzbetrieb über eine eigene Lackiererei verfügt. Es muss jedoch auch insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten beachtet werden.
85Selbst wenn der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung hinsichtlich der Arbeitskosten in zulässiger Weise auf die Stundensätze eines im Vergleich zur Markenwerkstatt günstigeren Referenzbetriebes verwiesen werden kann, unterläge es immer noch seiner Regulierungshoheit, einen Reparaturbetrieb ohne eigene Lackiererei aussuchen.
86Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn die Auswahl eines Reparaturbetriebes ohne
87eigene Lackiererei für sich genommen gegen die Schadensminderungspflicht verstieße. Dies könnte der Fall sein, wenn die Auswahl eines Betriebes ohne Lackiererei willkürlich wäre, weil das Gros der zur Verfügung stehenden Fachwerkstätten, die bei fiktiver Abrechnung herangezogen werden können, über eine eigene Lackiererei verfügen.
88Vorliegend ist vonseiten der betreffend einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten jedoch nicht dargetan worden, dass es willkürlich von dem Kläger gewesen wäre, eine Werkstatt ohne eigene Lackiererei aufzusuchen.
89d)
90Der Kläger kann auch die in dem von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten angesetzten Aufschläge auf Ersatzteilkosten im Rahmen seiner fiktiven Abrechnung
91geltend machen.
92Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit so genannter UPE-Aufschläge auf Ersatzteilkosten bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist nicht einheitlich. Nach
93h.M. sind UPE-Aufschläge jedoch jedenfalls dann zu ersetzen, wenn sie in der Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich angefallen wären (vgl. u.a. KG Berlin, MDR 2010, S. 748; OLG Düsseldorf DAR 2008, S. 523). Dem ist nach Auffassung der Kammer zu folgen. Wenn UPE-Aufschläge (z.B. zur Abgeltung von Lagerkosten) üblich sind, dann sind sie auch erforderlich, um einen Schaden zu beheben.
94Der Kläger hat unter Vorlage des privaten Schadensgutachtens substantiiert dargetan, dass die geltend gemachten UPE-Aufschläge im vorliegend relevanten Bereich anfallen.
95Dem ist die Beklagte durch ihr pauschales Bestreiten der Üblichkeit von UPE-Aufschlägen nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Auch hier war es von der sachkundigen Beklagten zu verlangen gewesen, konkret darzulegen, dass Fachwerkstätten, die nicht wesentlich weiter vom Wohnort des Klägers entfernt liegen als die Firma C, UPE-Aufschläge nicht berechnen (vgl. hierzu auch: KG Berlin aaO.).
962.
97Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 280 I S. 1, 286 I BGB, der mit Zugang der Mahnung vom 12.03.2012 eintrat. Geltend gemacht werden Zinsen ab dem 23.03.2012.
983.
99Der Kläger kann vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 148,33 Euro als Teil des Schadensersatzes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB geltend machen.
100Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers der Ansatz einer 1,5-Gebühr nicht gerechtfertigt. Die vorliegende Sache war weder umfangreich noch schwierig im Sinne der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG.
101Es handelte sich um den Standardfall einer schadensrechtlichen Abwicklung eines Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht des Anspruchsgegners. Die vorliegend relevanten, rechtlichen Problematiken stellen dem gegenüber keine derartigen Herausforderungen an die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, dass die Angelegenheit nicht mehr als insgesamt durchschnittlich angesehen werden könnte.
102Der Gebührenansatz des Klägers ist der Überprüfung des Gerichts auch nicht aufgrund eines dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG zustehenden Ermessensspielraumes entzogen. Denn die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Überschreitung der Mittelgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG gegeben sind, unterliegt nicht dem anwaltlichen Ermessen. Erst wenn eine Angelegenheit nicht mehr als durchschnittlich zu bewerten ist, liegt es im Ermessen des Anwalts, welche exakte Gebühr oberhalb der Mittelgebühr er berechnet (BGH NJW 2012, S. 2813).
103Der Kläger hat vorliegend die Hälfte der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.500,00 Euro nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend gemacht.
104Auf Grundlage dieses Vortrags ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten wie folgt:
1051,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG |
209,30 € /2 = 104,65 € |
Auslagenpauschale |
20,00 € |
Umsatzsteuer 19 % |
23,68 € |
Gesamt |
148,33 € |
Zu anzurechnenden Zahlungen ist nicht vorgetragen worden.
107VII.
108Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26
109Nr. 8 EGZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 40 C 203/12 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- RVG § 14 Rahmengebühren 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x