Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 WF 1224/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Montabaur vom 08.09.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert, weil die beabsichtigte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
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Die Klägerin hat bereits keinen Grund dargetan, weshalb der Beklagte für ihren Unterhalt aufkommen soll. Für die Zeit nach der Scheidung geht das Gesetz (§ 1569 BGB) grundsätzlich von der Eigenverantwortung jedes Ehegatten für seinen Lebensunterhalt aus. Es gewährt einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur unter besonderen, enumerativ in §§ 1570 bis 1576 BGB aufgezählten Voraussetzungen. Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Fall einschlägig.
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Das Betreuungsbedürfnis der 1984, 1986, 1989 und 1992 geborenen Kinder gewährt keinen Anspruch nach § 1570 BGB, weil es sich um Kinder aus der früheren Ehe der Klägerin handelt und diese Vorschrift nur einen Unterhaltsanspruch bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder der geschiedenen Eheleute gewährt (vgl. Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rdn. 65 m.w.N.).
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Die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind nicht ersichtlich.
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Auch zu den Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1573 Abs. 1, 2 oder 4 BGB ist nichts vorgetragen. Die Klägerin hat weder dargetan, dass sie eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermag, noch dass die Einkünfte einer (eventuell auch fiktiv anzusetzenden) angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen.
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Allerdings verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass bei Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder ein Anspruch nach § 1576 BGB in Betracht kommen kann. Nach dieser Vorschrift kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Hierbei handelt es sich um eine Härteklausel für Ausnahmefälle, die nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schließen und die Erfassung jeder ehebedingten Unterhaltsbedürftigkeit sicherstellen soll; ferner sollen Härten vermieden werden, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§ 1570 bis 1575 BGB ergeben (BGH FamRZ 1984, 361 und 1983, 800; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4 Rdn. 160).
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Die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder kommt als einer der Anwendungsfälle dieser Vorschrift in Betracht. Jedoch reicht allein die Pflege und Erziehung betreuungsbedürftiger nicht gemeinschaftlicher Kinder als solche nicht aus, um einen Anspruch aus § 1576 BGB zu begründen, weil das Gesetz nach § 1570 BGB grundsätzlich nur bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder einen Unterhaltsanspruch gewährt (BGH FamRZ 1983, 800; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl., § 1576 Rdn. 7; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4 Rdn. 163). Auch die Tatsache, dass die Kinder während der Ehe mit Einwilligung des Stiefvaters in den ehelichen Haushalt aufgenommen waren, genügt nicht; vielmehr müssen gewichtige besondere Umstände hinzutreten, um einen Anspruch nach § 1576 BGB zu rechtfertigen (BGH FamRZ 1983, 800, 802; Wendl/Pauling, a.a.O.). Solche Umstände hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
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Dass sie der Ehe willen ihren früheren Lebensmittelpunkt im Ruhrgebiet aufgegeben und mit den Kindern nach E. übergesiedelt ist, nach der Scheidung aber wegen der Bindung der Kinder an das soziale Umfeld des neuen Wohnortes nicht wieder in den früheren Lebensraum zurückkehren will und deshalb nicht auf die Unterstützung von Verwandten und Freunden zurückgreifen kann, beinhaltet keinen über die – als solche für die Anwendung des § 1576 BGB nicht ausreichende - Einschränkung der eigenen Erwerbsmöglichkeiten durch die Kindesbetreuung hinausgehenden Umstand im vorbezeichneten Sinne. Auch die Tatsache, dass im Haushalt der Klägerin insgesamt vier Kinder leben, ist insoweit nicht durchschlagend, weil der insoweit erforderliche erhöhte Betreuungsaufwand nicht in der Ehe mit dem Beklagten angelegt wurde. Zudem könnte Unterhalt gemäß § 1585 b Abs. 2 BGB ohnehin erst ab Mai 2004 (Zuleitung des Prozesskostenhilfeantrags) gewährt werden, weil die vor Rechtskraft der Scheidung erfolgte Zahlungsaufforderung vom 26.11.2002 keinen Verzug herbeizuführen vermochte; nach § 286 BGB erfordert Verzug eine Mahnung nach Fälligkeit, die beim nachehelichen Unterhalt erst mit Rechtskraft der Scheidung (hier: 11.12.2002) eintritt (BGH FamRZ 1992, 920; Johannsen/Henrich/Büttner, a.a.O., § 1585 b Rdn. 2). Zu diesem Zeitpunkt waren die von der Klägerin betreuten Kinder 19, 17, 15 und 12 Jahre alt, sodass allenfalls die jüngste Tochter einer der Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit entgegenstehende Betreuung bedurfte, der Klägerin aber zumindest eine Halbtagstätigkeit angesonnen werden konnte (vgl. Ziff. 17.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des OLG Koblenz), zumal sie bei der Betreuung des jüngsten Kindes u.U. durch die älteren Kinder Entlastung finden kann.
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Hiernach unterliegt die Beschwerde der Zurückweisung, ohne dass es einer Überprüfung der vom Familiengericht vorgenommenen Berechnung und eines Eingehens auf die in der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte bedarf.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- BGB § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung 1x
- BGB § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes 4x
- BGB § 1571 Unterhalt wegen Alters 3x
- BGB § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen 3x
- BGB § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt 3x
- BGB § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit 2x
- BGB § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung 2x
- BGB § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen 5x
- FamRZ 1984, 361 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1983, 800 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1983, 800, 802 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- FamRZ 1992, 920 1x (nicht zugeordnet)