Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 560/07
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird wie folgt festgesetzt:
a) für das Verfahren über die Beschwerde der weiteren Beteiligten
auf 140.839,90 €;
b) für das Verfahren über die sofortige Beschwerde der weiteren
Beteiligten auf bis 155.000 €.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht Bielefeld hat durch Beschluss vom 13.10.2003 zur Sicherung der den Verletzten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest in Höhe von 422.519,72 € in das Vermögen der Arrestschuldnerin angeordnet.
4Durch Beschluss vom 08.10.2007 hat der Senat die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die Aufhebung des Arrestbeschlusses und die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die Zurückweisung des Antrages auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111 g, 111 h StPO zurückgewiesen.
5II.
6Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, da der Berichterstatter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache an ihn übertragen hat (§ 33 Abs. 8 RVG)
7III.
8Die Verfahrensbevollmächtigten der Arrestschuldnerin können die Wertfestsetzung nach §§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG verlangen, weil sie einen fälligen Anspruch auf eine Vergütung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG haben.
91.
10Der Gegenstandswert in dem Verfahren über die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die Aufhebung des Arrestbeschlusses durch das Landgericht Bielefeld durch Beschluss vom 22.06.2007 ist mit 140.839,90 € festzusetzen.
11Der Gegenstandswert für die hier in Betracht kommende, als reine Wertgebühr im Sinne von § 2 RVG ausgestaltete Verfahrensgebühr (vgl. OLG Karlsruhe, NJOZ 2007, 4384; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage 2006; VV 4142, Rdnr. 9; Burhoff, RVG, 2. Auflage 2007, Nr. 4142, Rdnr. 22; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Auflage, Nr. 4142 VV, Rdnr. 14, 16) gemäß Nr. 4142 VV RVG bemißt sich grundsätzlich nach dem objektiven Verkehrswert, beispielsweise eines eingezogenen Gegenstandes. Das subjektive Interesse des Betroffenen ist ohne Belang (vgl. Madert a.a.O., Burhoff a.a.O., Kroiß a.a.O.; Kotz, NStZ-RR 2007, 293, 298).
12Bei einem Arrest ist der Gegenstandswert anhand des zu sichernden Hauptanspruchs frei zu schätzen. Wegen des vorläufigen Charakters der Maßnahme liegt der Gegenstandswert in der Regel unter dem Betrag des zu sichernden Anspruchs (vgl. Madert in in Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage 2006; VV 4142, Rdnr. 9). Dabei kommt es auf die Einzelumstände an.
13Im Regelfall sind die für § 3 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG entwickelten Grundsätze auf die Festsetzung des Gegenstandswertes bei einer Entscheidung über einen einen dinglichen Arrest gemäß §§ 111 b Abs. 2, 111 d StPO übertragbar. Mit einem Drittel des zu sichernden Anspruchs ist der Gegenstandswert daher insgesamt angemessen festgesetzt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, ZPO, § 3, Rdnr. 16, Musielak, ZPO, § 3, Rdnr. 27; OLG Koblenz, JurBüro 1992, 191).
142.
15Der Gegenstandswert in dem Verfahren über die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111 g, 111 h StPO ist gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG festzusetzen.
16Danach bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen. Damit sollen die außerordentlich unterschiedlich gearteten und unterschiedlich schwierigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung einigermaßen gerecht erfasst und bewertet werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, RVG, § 25, Rdnr. 2). Zu diesem Tätigkeitsbereich gehört der von der weiteren Beteiligten gestellte Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111 g, 111 h StPO.
17Die zu vollstreckende Geldforderung, wegen der die weitere Beteiligte den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111 g, 111 h StPO gestellt hat, ergibt sich durch die Bezugnahme auf das Schlussurteil des Landgerichts Hannover vom 06.03.2007 (6 O 257/05), durch das der Ehemann der Arrestschuldnerin verurteilt worden ist, als Gesamtschuldner mit dem weiteren Beklagten an die weitere Beteiligte 134.128,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 06.07.2005 zu zahlen. Unter Berücksichtigung der dem Senat betragsmäßig nicht näher bekannten Nebenforderungen (§ 43 GKG), zu denen aber zumindest die laufenden Zinsen sowie die Kosten des Erkenntnisverfahrens gehören, ergibt sich nach überschlägiger Berechnung ein Gegenstandswert von bis zu 155.000 €.
Zitiert von
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Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 81/17
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1 OLG 2 Ss 81/17 | 3. Juli 2018 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 42/18
7. Juni 2018
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20 Ws 42/18 | 7. Juni 2018 |
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12. Juni 2017
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5 Ws 64/17, 5 Ws 64/17 - 121 AR 48/17 | 12. Juni 2017 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Zivilsenat) - 1 U 203/15
11. Mai 2017
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1 U 203/15 | 11. Mai 2017 |
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III-1 Ws 180/15 | 28. Oktober 2015 |
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III-1 Ws 133/15 | 14. August 2015 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 Ws 81/15
16. Juli 2015
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III-1 Ws 81/15 | 16. Juli 2015 |
Referenzen
- StPO § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes 3x
- StPO § 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes 3x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 3x
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 2x
- NStZ-RR 2007, 293, 298 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung 1x
- StPO § 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen 1x
- RVG § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung 1x
- 6 O 257/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 GKG 1x (nicht zugeordnet)