Urteil vom Amtsgericht Hagen - 16 C 680/04
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.08.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelasssen.
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Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Abwicklung aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 05.06.2004 auf dem Gelände der Raststätte Klosterholz auf der A1 ereignete.
3Der Kläger ist Eigentümer des PKWs W, amtl. Kennzeichen ##-## 000. Die Beklagte war Führerin und Halterin des unfallbeteiligten PKWs N, amtl. Kennzeichen #-## 000, das bei der W AG haftpflichtversichert ist.
4Die Haftung der Beklagten zu 100% ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hatte seinerzeit ihren Wagen gegen Wegrollen nicht ausreichend gesichert, so dass dieser rückwärts gegen das stehende Fahrzeug des Klägers prallte. Es entstand ein Schaden von 1.061,98 Euro, bestehend aus Reparaturkosten, einer Kostenpauschale und den Kosten eines Sachverständigengutachtens.
5Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten am 01.07.2004 mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs.
6Die Prozessbevollmächtigten des Klägers rechneten die außergerichtlichen Gebühren am 15.07.2004 nach einem Gegenstandswert von 1.061,98 Euro wie folgt ab:
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| 1,3 Geschäftsgebühr. Nr. 2400 VV RVG | 110,50 Euro |
| Entgelt für Post/Telek. Nr. 7002 VV RVG pauschal | 20,00 Euro |
| 16% Mehrwertsteuer Nr. 7007 VV RVG | 20,88 Euro |
| Gesamtsumme | 151,38 Euro |
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Die Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete hiervon nur einen Betrag von 95,36 Euro und erklärte mit Schreiben vom 26.07.2004 hierzu, dass nur eine Geschäftsgebühr von 0,8 angemessen sei.
9Der Kläger forderte die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 03.08.2004 zur Zahlung des Differenzbetrages auf, was diese mit Schreiben von 04.08.2004 ablehnte.
10Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm angesetzte Geschäftsgebühr von 1,3 entspreche den Kriterien der §§ 13, 14 RVG.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 56,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.08.2004 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt
14Klageabweisung.
15Sie ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe eine Regelgebühr von 1,3 geschaffen, so dass bei Unterdurchschnittlichkeit der Rahmen von 0,5 bis 1,3 auszuschöpfen sei.
16Im Hinblick auf die weiteren von den Parteien vorgebrachten Argumente wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
19Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG auf Zahlung restlicher Anwaltskosten in Höhe von 56,02 Euro im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 05.06.2004.
20Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.07.2004 erstellte Gebührenrechnung ist in voller Höhe von 151,38 Euro berechtigt.
21Insbesondere ist der Ansatz einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 1,3 und damit in Höhe von 110,50 Euro angemessen.
22Bei der Angelegenheit handelte es sich um eine leicht unterdurchschnittliche Angelegenheit. Diese Einschätzung ergibt sich unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache.
23Die streitgegenständliche Unfallregulierung stellte den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vor schwierige Rechtsfragen. Insbesondere war die Einstandspflicht zu 100% evident und blieb auch unstreitig. Es mussten nur noch Fragen im Hinblick auf die Schadenshöhe geklärt werden. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Kläger im Gespräch beraten und mit ihm die Schadensabwicklung erörtert. Es wurde die Haftpflichtversicherung der Beklagten ermittelt, ein Sachverständigengutachten eingeholt und der Schaden gegenüber der Haftpflichtversicherung beziffert. Hierbei verfaßte der Klägervertreter außer der Mandatsanzeige und der Gebührennote nur ein Schreiben mit der Bezifferung der Ansprüche anhand des Schadensgutachtens.
24Mangels entgegenstehenden Anhaltspunkten wird von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ausgegangen.
25Für diese leicht unterdurschnittliche Angelegenheit ist eine Gebühr von 1,3 nach Nr. 2400 VV RVG angemessen.
26Die Mittelgebühr für die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG beträgt 1,5. Dies ergibt sich daraus, dass die Spanne von Nr. 2400 VV von 0,5 bis 2,5 reicht. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung einer Schwelle von 1,3 für Tätigkeiten, die nicht besonders umfangreich oder schwierig sind, keine neue ”Regelgebühr” geschaffen, die für die Bewertung und Einordnung der anwaltlichen Tätigkeit in der gesetzlich vorgegeben Spanne von 0,5 bis 2,5 maßgeblich ist. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe ist weiterhin von einer Mittelgebühr von 1,5 auszugehen und die konkrete Gebührenhöhe danach und nicht an der Schwelle von 1,3 auszurichten. Nach der Bestimmung der konkreten Höhe der Gebühr ist lediglich zu prüfen, ob der ermittelte Wert die Grenze von 1,3 überschreiten darf oder nicht.
27Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber einen einheitlichen Gebührenrahmen für alle Tätigkeiten und gerade keine unterschiedlichen Gebührenspannen für schwierige und einfache Tätigkeiten gebildet hat.
28Eine Mittelgebühr von 1,5 ist auch nach Sinn und Zweck anzunehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die neue Pauschgebühr die gesamte Tätigkeit des Anwalts abdecken soll, die früher von den drei Gebühren § 118 BRAGO erfasst wurde, einschließlich aller damit verbundenen Nebentätigkeiten. Das bedeutet, dass mit der Gebühr nach Nr. 2400 die Tätigkeit ab dem ersten Kontakt mit dem Mandanten bis hin zum Abschluss des Verfahrens abgegolten werden soll.
29Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nunmehr nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen nur noch hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einem späteren Gerichtsverfahren. Es kommt nämlich nur in einem Teil der Unfallregulierungsfälle zu einer anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Für die damit verbundene Mehrtätigkeit eines Rechtsanwalts ist auch eine zusätzliche Vergütung gerechtfertigt.
30Unter Berücksichtigung einer Mittelgebühr von 1,5 rechtfertigt die Tätigkeit des Klägervertreters wegen ihres leicht unterdurchschnittlichen Charakters im vorliegenden konkreten Fall eine Gebühr von 1,3.
31Die in der amtlichen Anmerkung zu Nr. 244 VV RVG vorgesehene Schwelle von 1,3 wird dabei nicht überschritten.
32Die Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG war nicht geboten, da keine gebührenrechtliche Streitigkeit zwischen Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber, sondern zwischen Auftraggeber und Unfallgegner besteht.
33Mit Ablehnungsschreiben vom 04.08.2004 auf das Schreiben des Klägers vom 03.08.2004 hat sich der Anspruch auf Naturalrestitution (Freistellung) gemäß § 250 BGB in einen Geldanspruch umgewandelt. Der Anspruch auf Herstellung ist gemäß § 250 S. 2 Halbsatz 2 BGB ausgeschlossen. Nach der ernsthaften und endgültigen Zurückweisung der Ansprüche war der Ablauf der mit Schreiben vom 03.08.2004 gesetzten Ausschlußfrist nicht erforderlich.
34Der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch richtet sich auf Zahlung des zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Geldbetrages.
35Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 BGB.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Die Zulassung der Berufung erfolgte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar ist die konkrete Bestimmung der Höhe von Rechtsanwaltsvergütung eine individuelle Einzelfallentscheidung. Jedoch muss als Vorfrage geklärt werden, inwieweit die Mittelgebühr für eine durchschnittliche Unfallregulierungsangelegenheit bei 1,5 liegt und nicht bei 1,3.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- RVG § 13 Wertgebühren 1x
- RVG § 14 Rahmengebühren 2x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- § 118 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x