Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 24 S 396/94
Tenor
hat die 24. Zivikammer des Landgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 29. November 1994 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht X sowie
die Richter am Landgericht X und X
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am
21. Juli 1994 verkündete Teilanerkenntnis-
und Schluß-Urteil des Amtsgericht Düssel-
dorf (44 C 5266/94) teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an die Kläger 2.439,20 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 29.10.1993 zu
zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Kläger nicht
verpflichtet sind, Einbauten der Beklagten
bei deren Auszug zu übernehmen und finan-
ziell abzulösen.
Im übrigen wird der Feststellungsantrag
abgewiesen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewie-
sen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster
Instanz werden den Klägern 1/3, den Be-
klagten 2/3, von denen des Berufungs-
verfahrens den Klägern 97/100, den Beklag-
ten 3/100 auferlegt.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die wechselseitigen Berufungen der Parteien sind zuläs-
3sig. In der Sache Erfolg hat indessen lediglich die Beru-
4fung der Beklagten, während die Berufung der Klä-
5ger - abgesehen von einer Abänderung der erstinstanzli-
6chen Kostenentscheidung - im Ergebnis ohne Erfolg bleibt.
7A.
8Den Klägern steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner
9entgegen der Auffassung des Amtsgerichts lediglich ein
10Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.439,20 DM zu.
11I.
12Ein wirksamer Mietvertrag zwischen den Parteien ist nicht
13zustandegekommen.
14Auch nach dem eigenen Vortrag der Kläger beabsichtigten
15die Parteien, einen Mietvertrag nur auf fünf Jahre abzu-
16schließen. Hierbei verabredeten die Parteien schon im
17Hinblick auf die Vorschrift des § 566 BGB, daß der Miet-
18vertrag schriftlich abgeschlossen werden sollte. In der
19Folgezeit sind zwischen den Parteien dann schriftliche
20Mietvertragsentwürfe ausgetauscht worden, zu einer bei-
21derseitigen Unterzeichnung eines dieser Mietvertragsent-
22würfe kam es indessen nicht.
23Treffen aber die Parteien - wie hier - die Abrede, daß
24der Mietvertrag schriftlich geschlossen werden soll, ge-
25rade weil sie um die gesetzliche Formbedürftigkeit im
26Hinblick auf die vorgesehene Laufzeit des Vertrages von
27mehr als einem Jahr wissen, so ist davon auszugehen, daß
28ohne Einhaltung der Form ein Vertrag - noch - nicht zu-
29standegekommen ist, wie schon aus § 154 Abs. 2 BGB folgt
30(OLG Düsseldorf ZMR 1988, 54; Bub/Treier, Handbuch der
31Geschäfts- und Wohnraummiete, 1989, II Rdr. 742; Sternel
32"Mietrecht Aktuell", 2. Aufl., Rdr. 5). Daß abweichend
33hiervon die verabredete Schriftform des Vertrages aus-
34nahmsweise nur deklaratorische (beurkundende) Bedeutung
35haben sollte, wird auch von den Klägern nicht ausdrück-
36lich geltend gemacht, jedenfalls sind tatsächliche Um-
37stände, aus denen sich die lediglich deklaratorische
38Bedeutung der vereinbarten Schrift form ergeben könnte, von
39den Klägern nicht hinreichend dargetan (vgl. Bub/Treier,
40a.a.O., Rdr. 743).
41Auch ein wirksamer Miet-Vorvertrag kann nicht angenommen
42werden. Das Zustandekommen eines solchen Vorvertrages ist
43von den Klägern nicht dargetan. Daß - wie hier - ein be-
44absichtigter (Haupt-) Mietvertrag nicht - formgültig -
45abgeschlossen worden ist, genügt für das Zustandekommen
46eines Vorvertrages nicht; der nicht wirksam abgeschlosse-
47ne Haupt-Mietvertrag kann nicht in einem Vorvertrag umge-
48deutet werden (BGH NJW 1980, 1577; BGH WPM 1969, 919; BGH
49ZMR 1963, 82; BGH WPM 1973, 67; Bub/Treier, a.a.O, II
50Rdr. 140 und 736).
51Für die Annahme eines Vorvertrages müßten vielmehr beson-
52dere Gründe vorliegen, nach denen die Parteien ohne das
53Zustandekommen eines Hauptvertrages schon die Bindung zum
54Abschluß des künftigen Vertrages gewollt haben. Solche
55besonderen Umstände, die über das Nichtzustandekommen ei-
56nes wirksamen Haupt-Mietvertrages hinausgehen, liegen
57nicht vor.
58II.
59Dies vorausgeschickt, gilt hinsichtlich der einzelnen von
60den Klägern geltend gemachten Forderungspositionen fol-
61gendes:
621.
63Mangels Vorliegen eines wirksamen Mietvertrages sind die
64Beklagten zur Zahlung der verlangten Kaution in Höhe von
655.400,-- DM nicht verpflichtet.
662.
67Aus dem selben Grund steht den Klägern kein Mietzinsan-
68spruch nach § 535 Satz 2 BGB in der in der Berufung noch
69verlangten Höhe von 1.900,-- DM - oder in geringerer Höhe
70- für den Pkw-Einstellplatz zu.
71Auch ein Nutzungsentschädigungsanspruch der Kläger aus §§
72812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs 1 BGB scheidet aus. Die Be-
73klagten bestreiten, einen im (Sonder-) Eigentum der Klä-
74ger stehenden Stellplatz (sei es mit der Nr. 15 oder mit
75der Nr. 19) tatsächlich genutzt zu haben (Bl. 112 GA).
76Die Kläger haben Gegenteiliges nicht in einer einer Be-
77weisaufnahme zugänglichen Form substantiiert dargetan.
783.
79Das Amtsgericht hat den Klägern einen Anspruch auf Zah-
80lung restlicher Nebenkosten durch die Beklagten in Höhe
81von 1.629,92 DM rechtskräftig zugesprochen.
82Soweit die Kläger in der Berufung weitere 324,61 DM als
83Nebenkostennachforderung (158,57 DM sowie 166,04 DM) gel-
84tend machen, ist ihr Anspruch nicht begründet. Mangels
85Vorliegens eines wirksamen Mietvertrages scheidet ein An-
86spruch aus § 535 Abs. 2 BGB aus.
87Auch unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung
88nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB kommt ein An-
89spruch der Kläger auf Erstattung ihrer Kosten nicht in
90Betracht.
914.
92Auch der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf
93Zahlung eines von den Beklagten - angeblich - vorgenomme-
94nen Mieteinbehaltes in Höhe von 1.700,-- DM ist nicht be-
95gründet.
96Ein Anspruch aus § 535 Satz 2 BGB kommt mangels Vorliegen
97eines wirksamen Mietvertrages nicht in Betracht; ein Nut-
98zungsentschädigungsanspruch in dieser Höhe kann gleich-
99falls nicht festgestellt werden. Die Kläger haben nicht
100nachvollziehbar dargetan, wann und auf welche Weise die
101Beklagten vermeintlichen Mietzins (Nutzungsentschädigung)
102in Höhe von 1.700,-- DM einbehalten haben. Der Beweisan-
103tritt der Kläger im Schriftsatz vom 28.11.1994 ersetzt
104den fehlenden substantiierten Sachvortrag nicht.
1055.
106Bezüglich der von den Klägern geltend gemachten
107"Stromkosten" von 863,76 DM hat das Amtsgericht einen
108Teilbetrag von 452,92 DM rechtskräftig zuerkannt.
109Die von den Klägern in der Berufung weiter verfolgte Dif-
110ferenz von 410,84 DM (863,76 DM - 455,92 DM) ist in Höhe
111von - weiteren - 356,36 DM begründet, so daß den Klägern
112unter dem Gesichtspunkt "Stromkosten" gegen die Beklagten
113ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt (452,92 DM +
114356,36 DM =) 809,28 DM zusteht.
115Auch die Beklagten gehen in ihrem Schriftsatz vom
11620.05.1994 (Bl. 99/100 GA) davon aus, daß
117sie - zeitanteilig - die von den Klägern verauslagten
118Stromkosten gemäß den Rechnungen der Stadtwerke Düssel-
119dorf grundsätzlich (gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs.
1201 BGB) zu erstatten haben. Die Beklagten haben in ihrem
121vorgenannten Schriftsatz eine - nach ihrem Einzug in die
122Wohnung zeitanteilige - Aufteilung der von ihnen zu über-
123nehmenden Stromkosten im einelnen vorgenommen, und haben
124- insoweit - zugestanden, daß sie grundsätzlich einen Be-
125trag von 809,28 DM zu tragen haben (Bl. 100 GA). Dieser
126Berechnung der Beklagten sind die Kläger nicht mehr ent-
127gegengetreten. Mithin schulden die Beklagten - lediglich -
128den Gesamtbetrag von 809,28 DM, wovon das Amtsgericht
129bereits 452,92 DM zuerkannt hat.
130Soweit die Beklagten behaupten, sie hätten auf den Ge-
131samtbetrag von 809,28 DM bereits eine Teilzahlung von
132356,36 DM erbracht, ist diese behauptete Zahlung als von
133den Klägern bestritten anzusehen. Daß sie diese Zahlung
134tatsächlich erbracht haben, ist von den Beklagten indes-
135sen nicht nachgewiesen, so daß der Betrag von 356,36 DM
136von den Beklagten noch an die Kläger zu zahlen ist.
137Die hiernach begründeten Zahlungsansprüche der Kläger be-
138laufen sich auf insgesamt 2.439,20 DM.
139Von diesem Betrag haben die Beklagten gemäß §§ 284, 288
140Abs. 1 BGB 4 % Zinsen seit dem 29.10.1993 zu entrichten.
141Aus welchen Gründen die vom Amtsgericht zuerkannten Ne-
142benkostennachforderungen im Gesamtbetrag von 1.629,92 DM
143zum Zeitpunkt des Mahnschreibens der Kläger vom
14420.10.1993 noch nicht fällig gewesen sein sollen, wie die
145Beklagten meinen, ist nicht ersichtlich. Mithin schulden
146die Beklagten Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen
147Zinssatzes auch von diesem Betrag seit dem 29.10.1993.
148Einen darüberhinausgehenden Verzugsschaden (§ 286 Abs. 1
149BGB) durch die Inanspruchnahme von Bankkredit haben die
150Kläger nicht nachgewiesen.
151B.
152I.
153Rechtskräftig hat das Amtsgericht festgestellt, daß die
154Kläger nicht verpflichtet sind, Einbauten der Beklagten
155bei deren Auszug zu übernehmen und finanziell abzulösen.
156II.
157Der in der Berufung von den Klägern weiterverfolgte An-
158trag auf Feststellung, daß die Beklagten zur Durchführung
159bestimmter Renovierungsarbeiten in der streitbefangenen
160Wohnung verpflichtet sind, ist zwar zulässig, aber nicht
161begründet. Mangels Vorliegens eines wirksamen Mietvertra-
162ges waren die Beklagten bei Auszug aus der streitbefange-
163nen Wohnung zur Vornahme von Renovierungsarbei-
164ten/Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.
165Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97
166Abs. 1 ZPO.
167Soweit die Parteien erstinstanzlich den von den Klägern
168geltend gemachten Räumungsanspruch in der Hauptsache
169übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die auf
170den Räumungsanspruch entlassenden Kosten - nach einem
171Streitwert von 36.720,-- DM - gemäß § 91 a BGB den Be-
172klagen anzulasten. Dies entspricht unter Berücksichti-
173gung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Er-
174messen. Wären die Beklagten nicht aus der streitbefange-
175nen Wohnung ausgezogen, hätte die Räumungsklage aller
176Voraussicht nach Erfolg gehabt. Mangels Vorliegens eines
177wirksamen Mietvertrages stand den Beklagten an der
178streitbefangenen Wohnung kein Recht zum Besitz im Sinne
179des § 986 BGB zur Steite, so daß sie nach § 985 BGB ver-
180pflichtet waren, die Wohnung an die Kläger herauszugeben.
181Der Streitwert für die Berunfungsinstanz beträgt 12.235,45
182DM (7.200,-- DM + 2.535,45 DM + 2.500,-- DM für den Fest-
183stellungsantrag hinsichtlich der Renovierungspflicht).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 44 C 5266/94 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 566 Kauf bricht nicht Miete 1x
- BGB § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung 1x
- ZMR 1988, 54 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1980, 1577 1x (nicht zugeordnet)
- ZMR 1963, 82 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags 3x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 91 a BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 986 Einwendungen des Besitzers 1x
- BGB § 985 Herausgabeanspruch 1x