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| | Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Recht zur Mitteilung des Werts des Nachlasses der Verstorbenen ... ..., geb. ..., verpflichtet und den dies ablehnenden Bescheid des Landesbetriebs Vermögen und Bau vom 04.02.2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2016 aufgehoben, weil die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtswidrig ist, die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Klägerin kann als anspruchsberechtigte natürliche Person (§ 3 Nr. 1 LIFG) gemäß § 1 Abs. 2 LIFG die Erteilung dieser Information beanspruchen. |
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| | 1. Der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist eröffnet. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz gilt für die Stellen des Landes und deren Vereinigungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG). Diese sind als Adressaten des Anspruchs nach § 1 Abs. 2 LIFG informationspflichtig (§ 3 Nr. 2 LIFG). Der Landesbetrieb „Vermögen und Bau Baden-Württemberg“ ist ein rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgetrennter Teil der unmittelbaren Landesverwaltung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung des Landesbetriebs „Vermögen und Bau Baden-Württemberg” <Landesbetrieb Vermögen/Bau-Gesetz>) und damit eine Stelle des Landes, auf die § 1 Abs. 1 Nr. 1 LIFG unmittelbar anwendbar ist. Mit dem Begriff der Stelle knüpft der Landesgesetzgeber an § 2 Abs. 1 und 2 LDSG an (vgl. zur Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/7720, S. 26). Der Begriff ist umfassend zu verstehen und erstreckt sich neben Behörden auch auf alle sonstigen organisationsrechtlich eigenständigen Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die dem Land insgesamt organisatorisch zuzuordnen sind (vgl. Sicko in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 2 Rn. 17; zum Bundesrecht näher BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 12 m. w. N.). Für juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dabei staatlicher Kontrolle unterliegen, gilt hingegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 2 Abs. 4 LIFG. An der organisatorischen Zuordnung des Landesbetriebs als Stelle des Landes (vgl. hierzu Sicko a. a. O. Rn. 25, 28) kann schon deswegen kein Zweifel bestehen, weil dieser eigens zum Zweck der Erfüllung der in § 2 Landesbetrieb Vermögen/Bau-Gesetz genannten öffentlichen Aufgaben, namentlich der Verwaltung der dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums zugeordneten unbeweglichen Vermögenswerte des Landes sowie der Unterbringung der Landeseinrichtungen, errichtet wurde. Allein aufgrund dieser organisatorischen Zusammenfassung gilt in Bezug auf den Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG nichts anderes, als wenn die Immobilienverwaltung des Landes durch das Ministerium selbst oder ein nachgeordnete Behörde wahrgenommen würde. Gegenteiliges kann das beklagte Land auch nicht aus der weiteren Voraussetzung der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben ableiten. Denn hierfür genügt es, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - insbesondere im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung - darstellt (vgl. hierzu LT-Drs. 15/7720, S. 59). Dies ist bei der Bewirtschaftung der Immobilien des Landes - auch soweit sie wie hier im Wege des gesetzlichen Erbrechts des Staates gemäß § 1936 BGB (sog. Fiskus- oder Fiskalerbrecht) erlangt wurden - der Fall. Ob die Preisgabe der begehrten Information die fiskalischen Interessen des Landes negativ beeinträchtigen würde, ist demgegenüber nicht Frage des Anwendungsbereichs des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, sondern eines etwaigen Anspruchsausschlusses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG (vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 21 in Bezug auf Informationen zu einem von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben <BImA> durchgeführten Bieterverfahren). Anders als der Beklagte meint, wollte der Landesgesetzgeber mit dem Merkmal der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben - trotz der von der entsprechenden bundesrechtlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) abweichenden Regelungsstruktur - den Kreis der auskunftsverpflichteten Stellen und damit den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsanspruchs nicht enger ziehen als im Bundesrecht. Vielmehr hat er sich in den Materialien insoweit ausdrücklich auf das Bundesrecht und die hierzu erfolgte Kommentierung bezogen (vgl. LT-Drs. 15/7720 a. a. O. unter Bezugnahme auf Schoch, IFG, 1. Aufl., § 1 Rn. 31). Überdies geht der Bundesgesetzgeber seinerseits vom funktionellen Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG aus (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 7), so dass Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG, wonach sonstige Bundesorgane und -einrichtungen ebenfalls in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, hat deswegen eine rein deklaratorische Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 13). Auch bundesrechtlich sind deswegen nur solche Bundeseinrichtungen Adressaten des Informationsfreiheitsanspruchs, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Angesprochen ist dabei aber allein die - auch in den Materialien zum Landesinformationsfreiheitsgesetz in diesem Zusammenhang genannte (vgl. LT-Drs. 15/7720 a. a. O.) und aus der Gewaltenteilung folgende - Abgrenzung materiellen Verwaltungshandelns zu Gesetzgebung und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 a. a. O. Rn. 15 ff.; Urteil vom 15.11.2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 24). Auf die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt es insoweit nicht an. Der Informationsanspruch erstreckt sich sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht auch auf fiskalisches Verwaltungshandeln (vgl. zum UIG BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 - 7 C 5.04 - NVwZ 2006, 343 sowie Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 119 m. w. N.). |
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| | Darauf, ob die Nachlassverwaltung durch den Landesbetrieb als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit angesehen werden kann oder ausschließlich privatrechtlich zu qualifizieren ist, kommt es daher für die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht an. Auch ein Vergleich mit der Sparkassen-Finanzgruppe ist insoweit schon deswegen unbehelflich, weil die Sparkassen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen wurden, was nicht erforderlich wäre, wenn der Gesetzgeber insoweit nicht von seiner Anwendbarkeit nach der Grundnorm des § 1 Abs. 1 Nr. 3 LIFG ausgegangen wäre. |
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| | 2. Der Nachlasswert stellt auch eine amtliche Information im Sinne von § 1 Abs. 2 LIFG dar. Hierunter fällt jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (§ 3 Nr. 3 LIFG). |
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| | Der Wert des Nachlasses der Verstorbenen ... ..., geb. ..., ist beim Landesbetrieb Vermögen und Bau - zwischen den Beteiligten unstreitig - als Information bereits vorhanden. Seine Aufzeichnung dient auch amtlichen Zwecken, nämlich der Bewirtschaftung staatlichen Vermögens, das hier im Wege des sog. Fiskuserbrechts gemäß § 1936 BGB erworben wurde, und damit einer dem Landesbetrieb gesetzlich obliegenden öffentlichen Aufgabe (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 Landesbetrieb Vermögen/Bau-Gesetz i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeit bei Fiskalerbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen vom 25.01.2006, GABl. S. 175 <VwV Fiskalerbschaften>, hier anwendbar in der Fassung vom 06.12.2012, GABl. S. 921). Der Landesgesetzgeber hat den Begriff der amtlichen Informationen in Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung in § 2 Nr. 1 IFG weit gefasst und wollte mit dem Erfordernis der Amtlichkeit vom Informationsanspruch nur private Informationen oder solche, die nicht mit der amtlichen Tätigkeit der informationspflichtigen Stelle zusammenhängen, ausnehmen (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 63). Maßgeblich für die Feststellung der Amtlichkeit einer Information ist ihre Zweckbestimmung. Eine Information dient amtlichen Zwecken, wenn sie die informationspflichtige Stelle betrifft, in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht (vgl. Schoch a. a. O. § 2 Rn. 50 m. w. N.). Darauf, ob sich die informationspflichtige Stelle zur Erfüllung ihrer - materiell - öffentlichen Aufgaben öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient oder privatrechtlich tätig wird, kommt es auch insoweit nicht an. Es ist daher irrelevant, ob nur der Anfall der Fiskuserbschaft - und nicht auch ihre spätere Verwaltung - dem im öffentlichen Interesse liegenden Regelungszweck des § 1936 BGB dient, herrenlose Nachlässe zu verwalten und ob die Wertermittlung bereits im Zusammenhang mit dem Erbfall oder erst im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung erfolgt. Entscheidend ist allein, dass der Nachlasswert im Zusammenhang mit der dem Landesbetrieb Vermögen und Bau zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erhoben wurde. |
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| | 3. Der Zugang zu der von der Klägerin begehrten amtlichen Information ist auch nicht in § 2011 Satz 2 BGB im Sinne von § 1 Abs. 3 LIFG abschließend geregelt. Gemäß § 2011 Satz 1 BGB kann dem Fiskus - abweichend von § 1994 BGB - eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Allein deswegen ist er den Nachlassgläubigern gegenüber gemäß § 2011 Satz 2 BGB verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Inhaltlich geht die Verpflichtung auf Vorlage eines Verzeichnisses des gegenwärtigen Nachlassbestandes und auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Leiter der Vertretungsbehörde (vgl. Küpper in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 2011 Rn. 3). Damit enthält § 2011 Satz 2 BGB in Bezug auf den Zugang zu der erbetenen Information über den Wert des Nachlasses schon keine Regelung, die gegenüber dem Informationsanspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG vorrangig sein könnte. Denn Informationen zu den einzelnen Nachlassgegenständen hat die Klägerin ausdrücklich nicht verlangt. Unabhängig davon kann ihr auch deswegen kein abschließender Charakter beigemessen werden, weil sie allein das spezielle Verhältnis zwischen den Nachlassgläubigern und dem Staat als Erben in Bezug auf dessen fehlende Inventarpflicht regelt. |
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| | 4. Der Informationsanspruch ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG zum Schutz der Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr ausgeschlossen. Der Ausschluss setzt eine Beeinträchtigung von gewissem Gewicht voraus, die von der informationspflichtigen Stelle darzulegen ist (vgl. Debus in Debus a. a. O. § 4 Rn. 98, 101). Dass das Bekanntwerden des Nachlasswerts das Bekanntwerden der Informationen deswegen nachteilige Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben könnte, weil es die Vermarktungsmöglichkeiten geerbter Grundstücke beeinträchtigen könnte, macht das beklagte Land im Berufungsverfahren nicht mehr geltend. Dies hat das Verwaltungsgericht ferner mit zutreffenden Argumenten verneint (Urteilsabdruck, S. 7 f.). Nachteilige, einer Informationserteilung entgegenstehende Auswirkungen können demgegenüber nicht damit begründet werden, dass Erbenermittler abhängig vom jeweils mitgeteilten Nachlasswert gerade die Erben werthaltiger Nachlässe ermitteln würde, während dem Land nur noch wertlose oder überschuldete Fiskuserbschaften verblieben. Dies folgt schon aus der (Ordnungs-)Funktion des Fiskuserbrechts, die nur darin besteht, in Ermangelung vom Erblasser bestimmter oder gesetzlicher Erben eine Herrenlosigkeit zu vermeiden. Das gesetzliche Erbrecht des Staates besteht hingegen nicht zu dem Zweck, dem Fiskus einen Anteil am Nachlasswert zu sichern (vgl. Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, § 1936 Rn. 1). Dementsprechend sind die wirtschaftlichen Interessen, die das Land an einem möglichst hohen Anteil werthaltiger und dementsprechend „lukrativer“ Fiskuserbschaften haben mag, im Verhältnis zu vorrangigen Erben, deren Ermittlung Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin ist, nicht schutzwürdig. Denn es besteht allein unter der Voraussetzung, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, weil ein Erbe nicht durch letztwillige Verfügung bestimmt wurde (§ 1937 BGB), und zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist (§ 1936 Satz 1 BGB). Das Fiskuserbrecht ist insoweit nachrangig und hat daher von vornherein nur eine Auffangfunktion, die jederzeit entfallen kann, wenn vorrangige Erben ermittelt werden. Ein schützenswertes Vermögensinteresse kann der Staat mit ihm deswegen nicht verbinden. Im Übrigen stellt der Anfall werthaltiger Fiskuserbschaften keine Tätigkeit des beklagten Landes im Wirtschaftsverkehr dar, in deren Zusammenhang bestehende Interessen einen Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG begründen könnten. Schließlich stehen die Klägerin, deren Geschäftstätigkeit in der Ermittlung von Erben besteht, und der Landesbetrieb Vermögen und Bau, der das unter anderem die Fiskuserbschaften des Landes verwaltet, ersichtlich nicht miteinander im Wettbewerb. |
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| | 5. Dem Informationsanspruch steht auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 und 5 LIFG der Schutz personenbezogener Daten der Verstorbenen entgegen. |
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| | a) Nach § 5 Abs. 1 LIFG in der hier anwendbaren, seit dem 21.06.2018 geltenden Fassung hängt der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) davon ab, dass die betroffene Person entsprechend Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Die auf eine verstorbene Person bezogenen Daten werden danach aber nur geschützt, soweit die Menschenwürde den Schutz dieser Daten gebietet (§ 5 Abs. 5 LIFG). |
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| | Personenbezogene Daten in diesem Sinne sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dabei wird eine natürliche Person als identifizierbar angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann (Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679). Der Wert des Nachlasses, über den die Klägerin Auskunft begehrt, nimmt als allein der verstorbenen Erblasserin zuzuordnendes Datum nicht am Schutz der Verordnung (EU) 2016/679 teil, weil dieser nur für die Daten Lebender gilt (vgl. ausdrücklich Erwägungsgründe 27, 158 und 160 zur Verordnung (EU) 2016/697 sowie BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 47 ff. <zu § 5 IFG>). Dass eine Zuordnung des Nachlasswertes zu potentiellen, gegebenenfalls noch zu ermittelnden Erben, nicht in Betracht kommt, hat das Verwaltungsgericht demgegenüber - vom beklagten Land insoweit unwidersprochen - bereits zutreffend dargelegt (Urteilsabdruck, S. 9 f.). |
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| | b) Eine Versagung der Informationserteilung käme dementsprechend nur in Betracht, wenn der Schutz der Menschenwürde der Verstorbenen einen entsprechenden Schutz gebieten würde (§ 5 Abs. 5 LIFG). Damit wird der durch die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete postmortale Persönlichkeitsschutz angesprochen. Dieser ist allerdings mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) einschließlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. insoweit grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1) nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 103). Der postmortale Persönlichkeitsschutz gewährleistet bei Verstorbenen allein den allgemeinen Achtungsanspruch, der vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173), sowie den Schutz des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswerts, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04 - BVerfGK 9, 83; Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07 - BVerfGK 13, 115; Beschluss vom 05.04.2001 - 1 BvR 932/94 - NJW 2001, 2957). |
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| | Es ist schon grundsätzlich kaum Raum für die Annahme, dass der Informationszugang den Achtungsanspruch Verstorbener und ihren Geltungsanspruch verletzen könnte (vgl. zum Bundesrecht Schoch a. a. O. § 5 Rn. 27 m. w. N.). Auch hier ist mit der Information über den Wert der von ihr hinterlassenen Erbschaft eine grobe Herabwürdigung oder Erniedrigung der Verstorbenen ersichtlich nicht verbunden. Ein Eingriff in durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch liegt ebenfalls nicht vor. Ein solcher kann nicht schon dann angenommen werden, wenn potentielle, subjektiv in ihrer Persönlichkeit liegende Geheimhaltungsinteressen der Erblasserin, über die im vorliegenden Fall noch dazu nichts bekannt ist, berührt werden sollten. Da einerseits Beeinträchtigungen der Menschenwürdegarantie nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte gerechtfertigt werden können und andererseits nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt. Dafür genügt ein bloßes Berühren der Menschenwürde nicht. Vorausgesetzt ist vielmehr eine sie treffende Verletzung, die bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch nicht schon bei ihrer Infragestellung, sondern erst bei groben Entstellungen vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 53 m. w. N. zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Eine Entstellung der Lebensleistung der Verstorbenen ist durch die Preisgabe des Nachlasswerts nicht zu befürchten. Insbesondere zielt die Schutzwirkung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes insoweit nicht darauf ab, dass das - hier nicht bekannte - Lebensbild, das sie zu ihren Lebzeiten selbst - gegebenenfalls auch durch Ausblenden und Verdrängen bestimmter Vorkommnisse - ihrem Umfeld zu vermitteln möglicherweise bestrebt war, für die Nachwelt und ihr Andenken abschließend und maßgeblich sein müsste (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 54). Es werden mit der vom Landesbetrieb selbst zum Zwecke der behördeninternen Nutzung ermittelten Information über den Nachlasswert als Ganzes - ungeachtet der Frage der grundsätzlichen postmortalen verfassungsrechtlichen Schutzwürdigkeit derselben (vgl. hierzu BVerwG a. a. O. Rn. 55 m. w. N.) - auch keine der engeren Privatsphäre der Verstorbenen zuzuordnenden Daten preisgegeben. |
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| | 6. Schließlich kann das beklagte Land dem Informationsanspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, diese könne sich die begehrte Information im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen. Anders als das beklagte Land meint, ergibt sich der Wert des Nachlasses nicht aus dem Aufgebotsverfahren nach § 1965 BGB. Daraus, dass die Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unterbleiben darf, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind (§ 1965 Abs. 1 Satz 2 BGB), kann bei durchgeführtem Aufgebotsverfahren allenfalls auf die Auskömmlichkeit des Nachlasses in Bezug auf die Deckung der Verfahrenskosten geschlossen werden. In Bezug auf die von der Klägerin begehrte Information über den Nachlasswert gibt diese Information darüber hinaus aber nichts her. Weitergehende allgemein zugängliche Quellen stehen der Klägerin insoweit nicht zur Verfügung. |
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| | Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. |
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| | Beschluss vom 21. März 2019 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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